LVwG N LVwG-AV-1015/001-2015

LVwG-AV-1015/001-2015Tribunal administratif régional15 déc. 2015

Regest

Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Abgabenvorschriften; Zeitbezogenheit; Bauklassenkoeffizient;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1015/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1015.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015, wird aus dem Anlass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, erfolgten Erklärung des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** zum Bauplatz - unter Zugrundelegung einer Berechnungslänge von 24,3516, eines Einheitssatzes von € 550,- und eines Bauklassekoeffizienten von 1 - eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 13.393,38 vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** Kg ***, welches die topographischen Anschrift ***, ***, aufweist. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom *** ist für das gegenständliche Grundstück, welches die Widmung Bauland-Wohngebiet aufweist, eine offene bzw. gekuppelte Bauweise bei einer Bebauungsdichte von 35 Prozent verordnet. Weiters ist die Bauklasse I mit der Maßgabe festgelegt, dass Gebäude mit Pult-, Flachdächern insofern ausgenommen sind, als die Schauseiten bis 6,5 m errichtet werden dürfen. Diese Höhe darf von keinem Bauteil wie z.B. einem Dach oder einem zurückgesetztem Geschoß überschritten werden (ausgenommen untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Sonnenenergieeinrichtungen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Bebauungsplan der Marktgemeinde ***)…“

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers zum Bauplatz erklärt und in Spruchpunkt II. die gewünschte baubehördliche Bewilligung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 16.741,73 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe, die aus dem Produkt von Berechnungslänge und Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet werde, wobei die Berechnungslänge mit 24,3516 errechnet worden sei. Der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung sei mit 1,25 herangezogen worden, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 550,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 16.741,73.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass anlässlich des Kaufes des gegenständlichen Grundstückes sei die Verordnung vom *** samt Legende und Lageplan vom *** übergeben worden. In der Legende sei die Bauklasse/Bebauungshöhe mit 1;6,5* mit der Einschränkung einer – maximalen - Bebauungshöhe von 6,5 m für Pult- und Flachdächer definiert. Alle anderen Dacharten dürften entsprechend der Bauklasse I die Bauhöhe von 5 m nicht überschreiten. Diese Verordnung sei Grundlage für die Planung und Erstellung des Einreichplanes gewesen. Das Haus sei mit einem Satteldach konzipiert, das entsprechend der Bauklasse I eine maximale Höhe von 5 m aufweise. Die Verrechnung der Aufschließungsabgabe mit einem Bauklassenkoeffizient von 1,25 sei nicht gerechtfertigt

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird dargelegt, dass die gültigen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das gegenständliche Grundstück, **, die Bauklasse I:6,5 vorsähen. Sei eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, so wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche (§ 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014).

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründeten diese damit, dass die Verrechnung der Aufschließungsabgabe mit einem Bauklassenkoeffizient von 1,25 nicht gerechtfertigt sei. Ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 sei angemessen und richtig.

Anlässlich des Kaufes des gegenständlichen Grundstückes sei die Verordnung vom *** samt Legende und Lageplan vom *** übergeben worden. In der Legende sei die Bauklasse/Bebauungshöhe mit 1;6,5* mit der Einschränkung einer-maximalen-Bebauungshöhe von 6,5 m für Pult- und Flachdächer definiert. Alle anderen Dacharten dürften entsprechend der Bauklasse I die Bauhöhe von 5 m nicht überschreiten. Diese Verordnung sei Grundlage für die Planung und Erstellung des Einreichplanes gewesen. Das Haus sei mit einem Satteldach konzipiert, das entsprechend der Bauklasse I eine maximale Höhe von 5 m aufweise.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am *** und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom ***:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 550,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein Bauklassenkoeffizient von 1 (nach Ansicht des Beschwerdeführers) oder von 1,25 (nach Ansicht der belangten Behörde) anzuwenden ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem auch eine Baubewilligung erteilt wurde.

3.1.3.

Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 550,- heranzuziehen war.

3.1.4.

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr.

Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Bebaungsklasse I (mit einer ausnahmsweisen Bebauungshöhe von 6,5 Metern bei der Schauseite von Pult bzw. Flachdächern) verordnet ist, ist die Bestimmung des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 in Zusammenhang mit dessen Abs. 5 zu lesen. Nach dem ersten Unterpunkt des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient grundsätzlich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Ist daher – wie im vorliegenden Fall - im Bebauungsplan nur die Bauklasse I determiniert, so ist ein Bauklassenkoeffizient von 1,0 heranzuziehen.

Wenn die belangte Behörde unter Verweis auf § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 meint, dass eine höchstzulässige Gebäudehöhe (mit 6,5 m) festgelegt sei und demgemäß der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten wäre, der dieser Gebäudehöhe entspreche, so übersieht sie, dass diese Bestimmung nur dann heranzuziehen ist, wenn überhaupt keine Bauklasse determiniert ist. Nur in diesem Fall ist aushilfsweise an Hand der verordneten Gebäudehöhe vorzugehen. Im vorliegenden Fall ist aber klar die Bauklasse I determiniert, sodass auch diese heranzuziehen ist. Im Übrigen ist die Gebäudehöhe von 6,5 m nur ausnahmsweise bei Pult- und Flachdächern im Bereich der Schauseite gestattet.

3.1.5.

Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zukommt.

3.1.6.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder

Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Die Berechnungslänge (BL) ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates. Der Bauklassenkoeffizient (BKK} zur Zeit der Bauplatzerklärung ist aufgrund der im Bebauungsplan festgelegte Bauklasse I mit 1,00 gegeben. Der Einheitssatz (ES) zur Zeit der Bauplatzerklärung/Baubewilligung ist gemäß der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** mit € 550,-- festgesetzt. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stellt sich demnach wie folgt dar:

Grundstück BL BKK EinheitssatzAufschließungsabgabe

1270/467 (593 m²) 24,35161,00 € 550,- € 13.393,38

Durch die Heranziehung des falschen Bauklassekoeffizienten ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung einer korrekten Abgabe verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Abgabe neu zu berechnen und vorzuschreiben war.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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