Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2762/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2762.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
II.Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 44 Abs. 2 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§§ 25 Abs. 2, 44a und 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§§ 102 Abs. 2 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis vom ***, *** hat die Bezirkshauptmannschaft X gegen Herrn *** folgendes Straferkenntnis erlassen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***, 18:05 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***, Gemeindestraße,
östlich des Kaffeehauses „***“
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war, da dieses verschmutzt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 102 Abs. 2 2. Satz KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 50,00
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Begründung
Die Strafbehörde erster Instanz erhielt durch eine Anzeige der PI *** vom *** vom Sachverhalt Kenntnis. Es wurde am *** festgestellt, dass bei einem im Gemeindegebiet ***, , östlich des Kaffeehauses „“ abgestellten PKW der Marke ***, ***, mit dem Kennzeichen *** die hintere Kennzeichentafel wegen Verschmutzung nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war. Die Strafverfügung vom *** haben Sie fristgerecht wie folgt beeinsprucht:
„Ich, ***, beeinspruche innerhalb offener Frist die Strafverfügung vom *** (eingelangt am ***) zur o.a. Bescheidkennzahl mit folgender Begründung. Aufgrund fehlender, nachvollziehbarer Tatbeschreibung, wie zB.: befand sich das Fahrzeug im ruhenden Verkehr oder in welcher Fahrtrichtung bewegte sich das Fahrzeug in der *** etc., und der Aussage, dass das hintere Kennzeichen nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war (nur ein Tatbestand ist zulässig), ist der mir zur Last gelegte Tatbestand aufzuheben.
Mit Beauskunftung der Lenkererhebung vom *** haben Sie sich als Fahrzeuglenker bekanntgegeben.
Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** haben Sie sich wie folgt geäußert:
„Rechtfertigung und nochmaliger Einspruch Ablauf des bisherigen
Verwaltungsstrafverfahrens:
• Anonymverfügung vom ***
• Strafverfügung vom ***
Hier werde ich in der Tatbeschreibung bereits als Lenker angegeben.
• Einspruch meinerseits gegen diese Strafverfügung
• Aufforderung zur Lenkererhebung vom ***
Hier wurde ich unter ,,Delikt bereits als Lenker angeführt.
• Rücksendung der Lenkerauskunft am *** u.a. mit meinem Hinweis, dass
ich ohnehin bis dato als Lenker bezeichnet wurde und die Lenkerauskunft vor der
Strafverfügung erfolgen sollte (müsste). Gleichzeitig ersuchte ich meinen Einspruch
endlich zu behandeln.
• Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** (eingelangt am ***)
Noch immer keine Behandlung meines Einspruches!
Rechtfertigung
Meinen Einspruch vom *** halte ich weiter aufrecht. zur Rechtfertigung darf ich ergänzend anführen:
Es wird mir zur Last gelegt in der *** im Gemeindegebiet *** am *** um 18:05 Uhr eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Bei der Fahrzeugangabe fehlt die Typen-Bezeichnung oder Modellart und die Fahrzeugfarbe (z.B. Audi Farbe weiß)!!!
Bei der Tatbeschreibung werde ich als Lenker bezeichnet und dass mir vor Antritt der Fahrt ……
Es fehlt der Hinweis, in welche Fahrtrichtung das Fahrzeug gefahren ist, oder ob es am ruhenden Verkehr teilgenommen hat. Der Hinweis, dass ein Fahrzeug aus dem Bezirk *** zwangsläufig in *** auch fahren muss, ist nur eine Vermutung. Hier fehlt eindeutig und unwiederbringbar der Hinweis auf einen konkreten Tatbestand.
Automodell Type, Farbe
Auto geparkt, gefahren, welche Richtung
Das hintere Kennzeichen war nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar.
Was vom Kennzeichen war nicht vollständig sichtbar? Die weiße Fläche, die Buchstaben oder Ziffern?
Aber es war auch gleichzeitig nicht lesbar. Was war nicht lesbar?
Das ist ein Widerspruch der unzulässig ist, hier ist ex lege nur eine klare Zuordnung
zulässig.
Weiters fehlen Angaben zum Verschmutzungszustand des Fahrzeuges und der Witterung. Es könnte nämlich sein, dass nach einer 200 km langen Fahrt auf der Autobahn eine Verschmutzung entstanden ist, welche meine „zumutbare“ KFZ-Besichtigung vor Fahrtantritt wiederlegt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Tatbeschreibung zu oberflächlich ist, welche mein Fehlverhalten aber auch den Tatbestand in keinster Weise genau beschreibt, ist das Verfahren gegen mich einzustellen.
Die Behörde hat dazu erwogen:
Als maßgebliche Bestimmungen kommen zum Tragen:
§ 102 Abs. 2 2. Satz KFG 1967
Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten
§ 134 Abs. 1 KFG 1967
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Objektive Tatseite:
Für hiesige Behörde ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie sich als Lenker des angeführten Fahrzeuges nicht davon überzeugt haben, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das hintere Kennzeichen wg. Verschmutzung nicht vollständig sichtbar bzw. lesbar war. Dies wurde durch die Mitteilung des Meldungslegers vom *** bestätigt. Es bestand keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben zu zweifeln, da der Meldungsleger im Falle eines falschen Anzeigeinhaltes insbesondere mit erheblichen disziplinären Konsequenzen rechnen müsste.
Somit war die Ihnen angelastete Übertretung objektiv als erwiesen anzusehen und lediglich der Grad Ihres Verschuldens zu beurteilen.
Subjektive Tatseite:
Rechtfertigend haben Sie im Einspruchsverfahren ersucht, das Strafverfahren auf Grund fehlender und falscher Tatbestände gegen Sie einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die dienstliche Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung durch ein geschultes beeidetes Organ ein Tatbestand besteht, der mit der darauffolgenden Anzeige amtlich gemacht wurde. Durch die Mitteilung des Meldungslegers vom *** wurde die Verwaltungsübertretung nochmals bestätigt. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Strafmildernd sowie erschwerend waren keine Umstände zu werten. Geständigkeit lag nicht vor. Seitens der Strafbehörde wurde bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen, Sorgepflichten für 3 Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen
nach Zustellung dieses Bescheides
nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vierWochen nach deren Zustellung
schriftlich bei uns einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
2. Zur Beschwerde
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr *** rechtzeitig Einspruch (welcher auf Grund unten stehender Ausführungen als Beschwerde zu werten ist) an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend aus:
„Ich, ***, beeinspruche innerhalb offener Frist die Straferkenntnis vom *** (eingelangt am ***) zur o.a. Bescheidkennzahl mit folgender Begründung.
Wie bereits in meiner Rechtfertigung vom *** angeführt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an nicht rechtlich fundiert geführt. Erst in der Straferkenntnis hat man versucht, nachdem alle meine PKW-Daten über die Zulassung bekannt waren, die Angaben zu konkretisieren.
Es wurde offensichtlich ein PKW der Marke *** ohne Farbangabe und mit einer Bezeichnung ***, welche es nicht gibt, abgestellt auf einem Parkplatz zur Anzeige gebracht. Nachdem nun endlich der Tatort bekanntgegeben wurde, habe ich aufgrund einer Recherche vor Ort festgestellt, dass es sich hier um eine Parkfläche vor dem *** handelt, weiche kein Hinweisschild mit der Aufschrift. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung" trägt und somit auch nicht den Charakter eines öffentlichen Gutes trägt.
Der mir vorgeworfene Tatbestand, mein Kennzeichen vor Antritt der Fahrt nicht ausreichend gereinigt zu haben, ist daher nur eine Vermutung und nicht beweisbar bzw. erwiesen.
Nur die Tatsache, dass ein Fahrzeug aus dem Bezirk *** in *** parkt, ergibt nur ein mögliches Indiz, dass bei Fahrtantritt das Kennzeichen möglicherweise bereits verschmutzt war.
Zu meiner Entlastung darf ich lt. Beilage feststellen, dass in den Tagen vor dem *** im Osten Österreichs (*** und ***) infolge von Eisregen etc. die Straßen außergewöhnlich stark gesalzen waren. Der Nieseiregen am *** hat den Verschmutzungsgrad der Straßen verstärkt. Bei meiner Dienstreise am *** von *** nach *** kann eine Versehrnutzung am Kennzeichen durch die Fahrt über diese stark verschmutzten Straßen möglich gewesen bzw. erklärbar sein.
Das diese Versehrnutzung vor Reiseantritt schon gegeben war, ist nicht beweisbar und nur eine Vermutung.
Dies ist keine Schutzbehauptung, da ich für diese Einsprüche beruflich wertvolle Zeit besser nutzen könnte. Aber diese haltlose Angelegenheit entspricht nicht meinem Grundsatz von objektiver Verfahrensabwicklung.
Wer auch immer der Meldungleger war (offiziell nur eine Person) (Polizist, Privatperson) darf ich anführen, dass gemäß Erkenntnis gemäß VwGH vom 26.01.61, 1621/60 einem SWB (oder Meldungsleger) grundsätzlich nicht mehr Glauben zu schenken ist als anderen Staatsbürgern.
Wegen der haltlosen Indizien, der Privatfläche etc. ist meinem Einspruch stattzugeben.“
Der Beschwerde sind mehrere Zeitungsartikel angeschlossen, die die extremen Wetterbedingungen am Vortag der Tat wie Eisregen, Schulschließungen etc. zum Gegenstand haben und den daraus resultierenden schlechten Straßenzustand belegen.
3. Rechtsvorschriften:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 50 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Gemäß § 44a leg. cit. hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
(…)
Gemäß § 102 Abs. 2 KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. (…)
Gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 2 leg. cit. ist eine Revision nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
Gemäß § 25a Abs. 3 leg. cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gemäß § 25a Abs. 4 leg. cit ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 25a Abs. 5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
4. Rechtliche Erwägungen:
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: „Einspruch“ statt Beschwerde) allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel jedenfalls als Beschwerde zu werten ist, da sich aus dem gesamten Vorbringen – auch Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelantrag ergibt - dass die Partei *** das gegen sie erlassene Straferkenntnis bekämpfen will und nicht ausdrücklich einen Abspruch über den Einspruch begehrt. Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet daher nicht und bedingt nicht dessen Unzulässigkeit.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verschmutzungen der Kennzeichentafeln ausschließlich bei fahrenden und nicht bei abgestellten Fahrzeugen zu verfolgen sind (siehe Anmerkung Nr. 33 zu § 102 Abs. 2 in Grundtner/Pürstl), sodass alleine schon dieser Umstand zu einer Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens führen muss.
Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bestraft wurde, weil sein Fahrzeug mit verschmutzter, nicht vollständig lesbarer hinterer Kennzeichentafel abgestellt war und er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hatte, dass diese Kennzeichentafel vollständig sichtbar und lesbar ist.
Die Behörde stützte sich dabei ausschließlich auf die Meldungslegung eines Beamten der PI ***.
In diesem Zusammenhang käme allerdings dem Beschwerdeeinwand Berechtigung zu, dass die Verschmutzung erst während der vorangegangenen weiten Fahrt entstanden sein kann/ist und bei Antritt dieser Fahrt die betreffende hintere Kennzeichentafel sauber und gut lesbar war. Dieses Argument ist umso glaubwürdiger, als am Vortag extremes Schlechtwetter (Eisregen etc.) herrschte, das vielfach Straßensperren zur Folge hatte. Der schlechte Straßenzustand wirkte sich auch noch auf den Folgetag aus.
Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass § 102 Abs. 2 2. Satz in Verbindung Abs. 1 zu lesen ist. Die zu Grunde gelegte Verpflichtung besteht jeweils nur vor Fahrtantritt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung dergestalt, dass der Lenker in bestimmten Zeitabständen während einer Fahrt anhalten müsste um Kennzeichentafeln zu säubern, ist daraus nicht ableitbar. Ein Anhalten und Verlassen des Fahrzeugs aus den eben erwähnten Gründen würde überdies zu Verkehrsgefährdungen und –behinderungen führen und ist auch aus diesem Grund nicht zumutbar.
Im Zweifel müsste das Gericht unabhängig von den obigen Ausführungen zu Gunsten des Beschwerdeführers feststellen, dass das ihm angelastete Verhalten und damit die ihm vorgeworfene Tat nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könnte.
Für eine nicht erwiesene Tat darf jedoch niemand bestraft werden; in einem solchen Fall ist das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG einzustellen.
Im Zweifel wäre daher das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Der Grundsatz in dubio pro reo müsste zur Anwendung kommen, da die Täterschaft des Beschuldigten strittig geblieben wäre bzw. die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände gleiches Gewicht haben würden (vgl. VwGH vom 30.01.2015, 2011/17/0081, vom 24.10.1990, 89/03/0268 und vom 29.06.2012, 2012/02/0097).
Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.