Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2843/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2843.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren wegen Übertretung gemäß § 137 Abs. 1 Z 16 iVm § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:§§ 38 Abs. 1, 41 und 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)§§ 44 Abs. 1 und 2 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.
§§ 25 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis
Nach einer Anzeige leitete die Bezirkshauptmannschaft X ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes gegen *** ein.
Dem Strafverfahren liegen folgende Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde zugrunde:
Diese veranlasste eine Erhebung ihres wasserbautechnischen Amtssachver-ständigen, der bei einer örtlichen Besichtigung am *** festgestellte, dass auf der rechten Uferböschung des *** auf Parzelle ***, KG ***, auf eine Länge von 60 bis 70 Meter Schottermaterial und pflanzliche Abfälle mit einem zusätzlich eingebauten Metallgitter aufgebracht worden sind. Die Grundeigentümerin *** gab dem Amtssachverständigen gegenüber an, dass diese Maßnahmen der Absicherung ihrer Bachböschung in Reaktion auf Sicherungsmaßnahmen an der gegenüberliegenden Bachböschung dienen sollten. Der eingebaute Weidezaun solle einen Schutz gegen Abschwemmungen bewirken, wobei beabsichtigt sei, das angeschüttete Material noch mit Erde abzudecken und zu bepflanzen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass im betreffenden Gerinneabschnitt bei einem 30-jährlichen Hochwasser mit einer Wassertiefe von etwa einem Meter zu rechnen sei, welche bis zu den vorgenommenen Böschungsanschüttungen reichen würde, die den Hochwasserabflussbereich einengen würden. Die vorgenommene technische Ausführung (sandig-kiesiges Material ohne Verdichtung und Verbindung mit dem Untergrund) könne auch nicht als fachgemäß eingestuft werden. Das eingebaute Gitter würde erst nach wesentlicher Durchwurzelung einen Schutz gegen Abschwemmungen bewirken.
Der Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** vorgehalten, dass sie entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ohne wasserrechtliche Bewilligung Anschüttungen und Ablagerungen samt Einbau eines Metallgitters im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** vorgenommen hätte.
Die Beschuldigte rechtfertigte sich dahingehend, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Maßnahmen im Bereich der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Bachböschung ausgesagt worden sei, dass auch auf ihrer Seite des Gerinnes Absicherungsmaßnahmen notwendig sein könnten, ohne dass eine diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligungspflicht erwähnt worden wäre. Im Zusammenhang mit der Ausführung der gegenüberliegenden Uferbefestigung sei ihr Ufer samt Böschung gefährdet, was sie zu Sicherungsmaßnahmen veranlasst hätte. Es bestünde, außer für ihr eigenes Ufer, keine Gefahr und sie ersuche, ihr mitzuteilen, wie sie die Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Ufers im Sinne der Behörde durchführen sollte.
Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde *** schließlich dafür bestraft, dass sie die eingangs erwähnten Anschüttungen und Ablagerungen samt Einbau eines Gitterzauns im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich ohne die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche Bewilligung vorgenommen hätte. Sie hätte dadurch § 38 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 verletzt.
Begründend zitiert die Behörde im Wesentlichen den Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen für Wasserbau sowie die angewendeten Rechtsvorschriften.
2. Beschwerde
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der ***, in der sie auf eine Berufung (gemeint: Beschwerde) gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag vom ***, ***, Bezug nimmt und um „Aufschub“ des Straferkenntnisses und das Abwarten der Kollaudierung der Wurfsteinmauer für die linke (ihrem Grundstück gegenüberliegende) Bachböschung ersucht. In dem erwähnten Rechtsmittel erklärt die Beschwerdeführerin neuerlich, dass die von ihr vorgenommenen Maßnahmen der Absicherung ihrer Böschung dienten.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer(…)
16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
(…)
VwGVG
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
VStG
§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat auf der rechten Uferböschung des *** auf Parzelle ***, KG ***, auf eine Länge von 60 bis 70 Meter Schottermaterial und pflanzliche Abfälle mit einem zusätzlich eingebauten Metallgitter aufgebracht, um ihr Ufer gegen Abschwemmungen zu sichern.
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde vorgefundenen und beschriebenen Maßnahmen getroffen zu haben. Der Zweck der Maßnahmen ergibt sich aus den insoweit schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführerin.
3.2.3. In rechtlicher Hinsicht ist der Fall wie folgt zu beurteilen:
Ungeachtet der Formulierung des Begehrens ist aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass die Beschwerdeführerin findet, zu Unrecht bestraft worden zu sein. Es bedurfte daher keiner Verbesserung der Beschwerde, um weitere Klarheit über den Inhalt der Beschwerde und die daraus resultierende Prüfbefugnis des Gerichtes zu erlangen.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldig-ten dienlichen Umständen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, hat auch das Verwaltungsgericht anzuwenden. Dabei ist das Gericht nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen (und dies hat sie der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen), dass Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes des Tiefenbaches errichtet worden wären, ohne dass die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 eingeholt worden ist.
Die Behörde hat dabei allerdings übersehen, dass die Bestimmung des § 38 Abs. 1 subsidiär gegenüber anderen Bewilligungstatbeständen ist (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127).
H 30.05.2010, 2008/07/0127). Auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Bestimmungen des § 41 WRG 1959 anzuwenden. Danach sind Schutz- und Regulierungsbauten nach den Absätzen 1 und 2 wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wogegen Absatz 3 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers vorsieht.
Als eine nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungs-wasserbaumaßnahme versteht man eine Anlage, deren ausschließliche oder hautsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105). Maßgebend dafür, ob eine Anlage als Schutz- bzw. Regulierungsbau zu werten ist, hängt vom Zweck der Anlage ab (vgl. VwGH 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich eindeutig, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen nicht unter § 38 Abs. 1 WRG 1959 fallen, da es sich um Schutz- bzw. Regulierungswasser-bauten handelt. Das (insoweit schlüssige) Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt eindeutig, dass der Zweck ihrer Maßnahmen im Schutz des Ufers und ihres Grundstückes vor den schädlichen Wirkungen des Gewässers *** gelegen ist. Der Umstand, dass die vorgenommene Ufersicherung möglicherweise negative Auswirkungen hat bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wurde, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige meint, ändert an dem unzweifelhaften Zweck des Vorhabens nichts.
Da für das gegenständliche Vorhaben keine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich war, durfte die Beschwerdeführerin auch nicht wegen dessen Übertretung bestraft werden.
Dass die Beschwerdeführerin einen Schutz- bzw. Regulierungswasserbau errichtet hätte, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, sodass in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden brauchte, ob im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Auch wenn die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 3 leg.cit. zutrifft, bedeutet dies nicht, dass das Vorhaben diesfalls unter den subsidiären Bewilligungstatbestand des § 38 Abs. 1 WRG 1959 fiele, würde doch ansonsten der Sinn der Norm konterkariert, welche den Eigentümer eines Ufers nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzter Strecken fließender Gewässer ermächtigt, Verkleidungen zum Schutz seines Ufers anzubringen, ohne dafür einer wasserrechtliche Bewilligung zu benötigen.
Da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nicht den ihr angelasteten Tatbestand erfüllt, war somit der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen. Zumal das Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes im Einklang steht, welche in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.