LVwG N LVwG-AV-1064/001-2015

LVwG-AV-1064/001-2015Tribunal administratif régional27 nov. 2015

Regest

Holzhütte; fachtechnische Kenntnisse; Gefährdung; Bewilligungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1064/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1064.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abbruchsauftrags zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Ausführungsfrist aber bis zum *** erstreckt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zugestellt durch Hinterlegung am ***, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Abbruch der darauf befindlichen Bauwerke bis zum *** aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid vom *** mit der Maßgabe ab, dass die Auflagen 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides behoben wurden. Ferner präzisierte sie den Spruch dahingehend, dass vom Abbruchsauftrag eine bestehende Holz- sowie Blechhütte und das „Dach über dem Sitzplatz mitsamt den dazugehörigen Eisensäulen“, nicht jedoch der Sitzplatz selbst mit dem gemauerten Kamin erfasst seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bauwerke

seien auf einem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstück errichtet worden. Der Bestand der Bauwerker sei daher nicht zulässig. Eine Umwidmung des Grundstückes komme außerdem nicht in Betracht.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine Hütte in gleicher Größe beim Kauf der Liegenschaft bereits vorhanden gewesen sei. Sohin sei es den Beschwerdeführern nicht bewusst gewesen, dass eine Holzhütte in dieser Größenordnung dort nicht erlaubt sei. In der Blechhütte seien diverse Gartenwerkzeuge verstaut, sodass bei Abbruch eine Instandhaltung des Grundstücks nicht mehr möglich sei. Schließlich diene das Dach über dem Sitzplatz lediglich als Regen- und Sonnenschutz.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Marktgemeinde ***, Zl. ***, darin inliegend die Niederschrift der Marktgemeinde *** vom *** über eine besondere Beschau, und durch Einvernahme der Beschwerdeführer und die Auskünfte des Herrn Bürgermeisters.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

Das gegenständliche Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Auf ihm befinden sich – ausweislich der Niederschrift vom *** eine auf einer Betonplatte aufgestellte Holzhütte mit einem Flächenmaß von 4 x 4 m und einer Firsthöhe von 3 m. Sie beinhaltet einen wohnlich genutzten Abstellraum mit Einzelofen und Kochgelegenheit sowie einen WC-Raum mit Dusche. Daneben wurde eine Blechhütte im Ausmaß von 2 x 2,5 m und einer Höhe von 2 m errichtet. Sie dient der Unterbringung von Gartengeräten. Schließlich findet sich vor der Holzhütte im Garten ein überdachter Sitzplatz mit Ausmaß 3,8 x 3,1 m und einer Höhe des Flugdaches von 2,2 m. Das aus Wellplatten bestehende Dach ruht auf Eisensäulen.

5. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen. Da es sich allerdings um einen Abbruchsauftrag gemäß § 35 NÖ BO 1996 handelt, kommt die neue Rechtslage der NÖ BO 2014 zur Anwendung.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr (anders als nach der bisherigen Rechtslage) nicht mehr an.

Gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Gemäß § 4 Z 6 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Gemäß § 4 Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bei den drei auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchsauftrag umfassten Objekten handelt es sich um bauliche Anlagen im eben umschriebenen Sinn. Dies, zumal zunächst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/05/0139). Zusätzlich wird, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die Holzhütte wohnlich genutzt. Es befinden sich darin eine Küche, ein Ofen sowie ein WC-Raum mit Dusche. Sohin ist es für das erkennende Gericht erwiesen, dass es sich um ein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 handelt, das grundsätzlich bewilligungspflichtig ist (die Ausnahme des § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 kommt aufgrund der Grünland-Widmung des gegenständlichen Grundstückes nicht zu tragen).

Aber auch hinsichtlich des Blechschuppens gilt nichts anderes: Wie die Beschwerdeführer selbst angeben, dient dieser zur Lagerung von Gartengeräten, also dem Schutz von Sachen. Insofern würde auch hier bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr bestehen und sohin eine Gefährdung von Sachen nicht auszuschließen sein (vgl. VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Es handelt sich somit bei der Blechhütte um ein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014.

Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH kann auch für die Terrassenüberdachung nichts anderes gelten (vgl. VwGH 29.5.1990, 89/05/0239; 15.5.2012, 2012/05/0003; 4.3.2008, 2007/05/0102), sodass ebenfalls von einem Bauwerk auszugehen war.

Die Bauwerkeigenschaft der genannten Objekte wurde im Übrigen vom bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins am *** bestätigt.

Für die gegenständlichen Objekte liegt – unbestrittenermaßen – keine baubehördliche Bewilligung vor. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, angesichts einer im Kaufzeitpunkt auf der Liegenschaft befindlichen Hütte von der Zulässigkeit der Errichtung einer solchen ausgegangen zu sein, ist diesem Vorbringen insoweit kein Erfolg beschieden, als auch diese Hütte (ausweislich des Bauaktes) zum einen konsenslos errichtet wurde und zum anderen nicht mit jenen Objekten identisch ist, die den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bilden.

Im Hinblick darauf lagen die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages vor, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Angesichts der Dauer des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war die Ausführungsfrist bis *** zu erstrecken.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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