Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-809/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.809.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Geldleistung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Antrag von Herrn *** vom ***, bei der Behörde eingelangt am *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr *** Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen einwendete, der Bescheid sei grob unrichtig und entspreche nicht der Wahrheit. Aus diesem Grund gebe es auch keinen Grund, den Antrag abzuweisen.
Mit Schreiben vom ***, bei der Behörde eingelangt am ***, erklärte Herr ***, seinen Antrag vom *** auf Mindestsicherung zurückzuziehen, da er ein eigenes Einkommen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zurückgezogen, was gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die zulässige Beschwerde möglich ist.
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 23.01.20 14, 2013/07/0235). Die Antragszurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides führen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im Rahmen dieser Entscheidung, welche im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, nicht zu beantworten, so dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.