LVwG N LVwG-AV-400/001-2015

LVwG-AV-400/001-2015Tribunal administratif régional11 nov. 2015

Regest

Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Sach- und Rechtslage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-400/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.400.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** und Herrn ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches durch eine Grenzänderung neu geschaffen worden ist. Mit Schreiben vom *** ist diese Grenzänderung von den Beschwerdeführern angezeigt worden.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde den damaligen Eigentümern gemäß § 11 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle Nr. *** KG *** auf die Parzelle Nr. *** erteilt und gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1976 für die Parzelle Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.960,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Aufschließungsanlagen einzuheben. Die Beiträge würden gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslänge betrage 31,2249, während der Bauklassenkoeffizient auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse 1 mit 1,0 festgelegt sei. Der Einheitssatz betrage nach der Verordnung des Gemeinderates vom *** ATS 1.600,--.

Mit Schreiben vom *** wurde von den Beschwerdeführern die Änderung der Grenzen von Bauplätzen angezeigt.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 6.417,-- vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 39 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet worden wären oder sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 wären und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) werde so berechnet, dass von der Summe der neuen Berechnungslängen die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen werde. Der Differenzbetrag werde mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt. Der Bauklassenkoeffizient (BKK) zur Zeit der Änderung der Grenzen sei mit 1,25 gegeben gewesen. Der Einheitssatz (ES) zur Zeit der Änderung der Grenzen sei gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom *** mit € 450,00 festgesetzt gewesen. Für den neugeformten Bauplatz errechne sich die neue Berechnungslänge wie folgt:

„Grundstück Flächenausmaß neue BL

Nr. ***, EZ ***1.325,00 m²36,40

Neue BL x Neuer BKK x ES Summe:

36,40 1,25€ 450,00€ 20.475,-

Für den bisherigen Bauplatz errechnet sich die damalige Berechnungslänge wie folgt:

Grundstück Flächenausmaß alte BL

Nr. ***, EZ *** 976,00 m²31,24

Alte BL x Neuer BKK x ES Summe:

31,24 1,00€ 450,00€ 14.058,-

Differenzbetrag ergibt die Ergänzungsabgabe € 6.417,-“

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die Berechnung der Ergänzungsabgabe von € 6.417,-- durch die Marktgemeinde *** für den neu geschaffenen Bauplatz EZ ***, Grundstück *** falsch berechnet worden wäre. Die neue Berechnungslänge von 36,40 abzüglich der alten Berechnungslänge von 31,24 ergebe einen Differenzbetrag von 5,16. Dieser wäre mit dem gültigen Bauklassenkoeffizienten von 1,25 zu multiplizieren. Unter Berücksichtigung des zur Zeit der Grenzänderung gültigen Einheitssatzes von € 450,- betrage die Ergänzungsabgabe somit € 2.902,50.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass im vorliegenden Fall bei der Berechnung der alte Bauklassenkoeffizient von 1,00 nicht berücksichtigt werde und der nun geltende Bauklassenkoeffizient von 1,25 zu berücksichtigen sei. Die mit dem angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe sei richtig berechnet worden.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** ein und begründeten diese damit, dass die Berechnung der Ergänzungsabgabe von € 6.417,-- durch die Marktgemeinde *** für den neu geschaffenen Bauplatz EZ ***, Grundstück *** falsch berechnet worden wäre. Die neue Berechnungslänge von 36,40 abzüglich alter Berechnungslänge von 31,24 ergebe einen Differenzbetrag von 5,16. Dieser wäre mit dem gültigen Bauklassenkoeffizienten von 1,0 (eingeschossiges Gebäude bis 5 Meter) zu multiplizieren. Unter Berücksichtigung des zur Zeit der Grenzänderung gültigen Einheitssatzes von € 450,- betrage die Ergänzungsabgabe somit € 2.322,--.

1.6.

Mit Schreiben vom *** wurden von der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans – wo noch kein Bebauungsplan gilt – mit jenen des Flächenwidmungsplans.

2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.

3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.

4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.

(4) Der Plan hat zu enthalten

  • die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind,

  • einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1,

  • bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,

  • die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird,

  • bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und

  • die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke.

(8) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten

ohne Bauklassenfestlegung 2,00

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

  • für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

  • sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer

Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom ***:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe jeweils ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 (nach Ansicht der Beschwerdeführer) oder von 1,25 neu und von 1,00 alt (nach Ansicht der belangten Behörde) anzuwenden ist.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem *** ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem *** eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde gemäß § 11 NÖ Bauordnung 1976 die Bewilligung zur Abteilung der Parzelle Nr. *** KG *** auf die Parzelle Nr. *** erteilt und gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1976 für die Parzelle Nr. *** ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 49.960,-- vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag auf Grund des damals gültigen Bebauungsplanes, der für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Bauklasse I vorsah, ein Bauklassenkoeffizient von 1,00 zugrunde.

Demgegenüber ist im geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** für das gegenständliche Grundstück nunmehr die Bauklasse II vorgesehen.

3.1.3.

Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 470,- heranzuziehen war.

3.1.4.

Im vorliegenden Fall war nun aus zwei Gründen eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Zum einen ist – unbestritten – eine Grenzänderung von Bauplätzen erfolgt und das Gesamtausmaß des Bauplatzes vergrößert worden (von 976 m² auf 1.325 m²). Dies hatte – ebenfalls unbestritten -auch eine Vergrößerung der Berechnungslänge um den Faktor 5,16 zur Folge.

Zum anderen ist aber auch iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 bei der Bauplatzerklärung im Jahre *** eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden und bei der damaligen Berechnung ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet worden (damals 1,00 statt nunmehr 1,25). Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Nachdem im rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde *** für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Bauklasse II verordnet ist, ist die Bestimmung des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit dessen Abs. 5 zu lesen. Die Berücksichtigung eines Bauklassekoeffizienten von 1,00 für den Bestand vor der Grenzänderung und eines Bauklassekoeffizienten von 1,25 für den Bestand nach der Grenzänderung durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.

Daraus folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere gehen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.

3.1.5.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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