LVwG N LVwG-S-465/001-2014

LVwG-S-465/001-2014Tribunal administratif régional6 nov. 2015

Regest

Güterbeförderung; Kabotage; Belegpflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-465/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.465.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt:

Die Übertretungsnorm hat statt der diesbezüglichen Anführung zu lauten.

„Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs iVm § 23 Abs. 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz 1995 ( GütbefG)“.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 72,60 festgesetzt.

Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 52 Abs. 6 VwGVG und 54 b Verwaltungsstrafgesetz sind der Strafbetrag und die

Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 12:00 Uhr

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm.

Ort:***,Richtung: *** Kennzeichen Sattelzugfahrzeug ***

(CZ)Kennzeichen Sattelanhänger *** (NL)

Fahrzeug:***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der ***, *** mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:

Der Verantwortliche des Beförderungsunternehmens ***, *** hat nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Beund Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist.Sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen.

Obwohl Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug eine Kabotagebeförderung von *** nach *** durchgeführt haben, konnten keine den Vorschriften entsprechenden Belege vorgewiesen werden. Die Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihre Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihr allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers.

Die zwingend vorgeschriebene Angabe über den Frachtführer und die amtlichen

Kennzeichen fehlten.

Die Kabotagebeförderung war somit nicht gestattet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 Ziff 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€363,0024 Stunden§ 23 Abs. 1 und 4 2. Satz

Güterbeförderungsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€36,30

Gesamtbetrag:€399,30

Hinweis:

Wenn Sie kein Rechtsmittel erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der rechtskräftig vorgeschriebene Geldbetrag wäre unverzüglich zu bezahlen und würde die eingehobene Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs.5 VStG erst frei, wenn die verhängte Strafe vollzogen ist. Um eine zusätzliche Zahlung Ihrerseits zu vermeiden, wird im Fall der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu Ihren Gunsten die eingehobene Sicherheitsleistung als Bezahlung der offenen Geldstrafe angerechnet.

Bereits bezahlte Sicherheitsleistung: €363,00

Offener Restbetrag:€36,30“

In der – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf die Straferkenntnisse der Zahlen KZ: *** und ***, bringen wir hiermit bei der Bezirkshauptmannschaft X nachstehende Beschwerde ein:

Die SZM *** und der Tankauflieger *** transportierten vor dem Karbotagetransport am ***

nachweislich eine Ladung Bio Magermilch von der Fa. *** in ***, *** zur Fa. *** - ***, nach AT ***.

Am CMR-Frachtbrief (siehe angeschlossene Transportakte) den die Fa. ***

vor der Beladung ausgefertigt hatte, hat der Fahrer Herr *** die Übernahme bestätigt und sowohl das Kennzeichen

der Sattelzugmaschine als auch das Kennzeichen vom Tankauflieger handschriftlich vermerkt. Nach der Verladung und Verwiegung wurde

das tatsächlich geladene Gewicht korrigiert. Im Zuge der Kontrolle durch Organe der

Landespolizeidirektion Niederösterreich,

Landesverkehrsabteilung, *** wurde am ***, 12:00 Uhr anhand der Fahrzeugdokumente und

Eurolizenz festgestellt, dass die Zulassungsbesitzerin und Frachtführerin der SZM *** die Fa. *** in ***, ist.

Eine Mitführverpflichtung oben angeführter Belege, z.B. in Form eines ausgefüllten CMR-Frachtbriefes, oder eines vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Kontrollblattes besteht

nicht und sind die diesbezüglichen Belege, welche für jede Beförderung, die in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 1072/2009 angeführten Angaben zu enthalten haben, vom Verkehrsteilnehmer für die grenzüberschreitende Beförderung in den Mitgliedstaat,

sowie für jede einzelne der durchgeführten Karbotagebeförderungen lediglich vorzuweisen. Im gegenständlichen Fall haben wir als Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens überdies auch einen derartigen eindeutigen

Beleg in Form des besagten CMR-Frachtbriefes vorgewiesen, was jedoch nichts an dem Umstand ändert,

dass im Tatzeitpunkt eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 von uns nicht verletzt wurde, da die Verpflichtung des Mitführens

und Vorweisen von Belegen nach Art.8 Abs.3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 anlässlich der polizeilichen Kontrolle durch den Lenker

des Kraftfahrzeuges europarechtlich nicht verankert wurde und ist daher auch das mangelnde Mitführern und Vorweisen von derartigen Belegen als nicht

unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion stehend anzusehen.

Auf Grund dieser Fakten ersuchen wir Sie die Straferkenntnis gegen mich und meinen Fahrer Hrn. *** aufzuheben

und beide Verwaltungsverfahren gegen uns einzustellen.

In diesem Sinne ersuchen wir Sie um Ihre Kenntnisnahme und verbleiben

mit freundlichen Grüßen“

Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben.

Es wird festgestellt:

Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG):

§ 7:

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.

§ 23:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

EG Verordnung 1072/2009

Art. 8:

Allgemeiner Grundsatz

(1) Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.

Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie gemäß Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind. (3) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:

a)Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b)Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c)Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d)Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e)die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f)die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g)das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

(4) Es sind keine zusätzlichen Dokumente erforderlich, um nachzuweisen, dass die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Jeder Verkehrsunternehmer, der im Niederlassungsmitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieses Kapitels berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

(6) Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben d und e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers selbst, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass er zur relevanten Zeit Geschäftsführer – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der *** mit dem Sitz und Standort in der Tschechischen Republik war. Nach den Verfahrensergebnissen ist bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Zeit und der Destination mit der näher angegebenen Fahrzeugkombination festzustellen, dass es sich dabei um eine Kabotagefahrt gehandelt hat, die im Auftrag dieser Unternehmung erfolgte. Dass, was nach der Aussage des Beschwerdeführers selbst hervorkam, das tschechische Beförderungsunternehmen *** als eigenständige (jur.) Person als Subunternehmerin für die in Österreich ansässige *** kausal tätig war, wenn den diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht entgegengetreten wird, vermag keine Änderung daran herbeizuführen, dass die Beförderung, im Sinne von § 1 GeWO 1994, durch ersteres Unternehmen erfolgte. Das Verfahren ergab keine Hinweise, die für eine Verwendung des Kraftfahrzeuges abseits der Gemeinschaftslizenz der *** sprechen könnten, wie festzustellen ist, dass der Lenker die Nachweisung des Bestandes der Bewilligung mit der Nr. *** – und der fortlaufenden Nummer *** – der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz – mitführte und vorwies. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, wie nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen ***, ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständlichen Fahrt mit dem im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig unter anderem angegebenen Kraftfahrzeug – einem in der tschechischen Rep. zugelassenen Sattelkraftfahrzeug – eine gemeinschaftslizenzpflichtige Beförderung von Deutschland nach Österreich vorausging. Wenn den Beschwerdeausführungen dahingehend nicht entgegengetreten wird, dass nach den hier maßgeblichen Kabotagenormierungen, nämlich jenen der EG VO 1072/2009, zumal Hinweise für eine Durchführung der gegenständlichen Fahrt auf der Basis einer sonstigen Ausnahme vom Verbot der Kabotage im Sinne von § 7 Abs. 2 GütbefG nicht hervorkamen und eine solche nicht einmal ansatzweise (im Rahmen der Mitwirkungspflichten) behauptete wurde, nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Form der in dieser Bestimmung – Art. 8 Abs. 3 EG VO 1072/2009 – verlangten Belege abgestellt ist, ist bereits den mit Belegpflicht verbundenen Kontrollzwecken immanent und mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass bezüglich der nach Art. 8 leg. cit. zulässigen Kabotagefahrten, sohin während einer Kabotagetätigkeit insgesamt, sämtliche geforderte Nachweise ständig mitzuführen sind. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen, welcher die gegenständliche Amtshandlung selbst geführt hat, ist davon auszugehen, dass der Lenker bei der Kontrolle im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die nach der Tatortfiktion des § 23 Abs. 3 GütbefG hinsichtlich der unternehmerisch geahndeten Vorsorgehandlungen nicht zu Unrecht einschritt, über Aufforderung des Polizeiorgans, nämlich – kurz – Frachtpapiere vorzuweisen, die mit der Anzeige in Kopie im Strafverfahren übermittelten CMR-Frachtbriefe vorwies. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der festzustellenden Diskrepanz zwischen dem vom Anzeigeleger und des letztlich von ihm im Verfahren vorgelegten Frachtbriefes betreffend die der beanstandeten Fahrt vorausgegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich – sind der polizeilichen Kopie die Kennzeichen des in Tschechien zugelassenen Zugfahrzeuges und des Anhängers (anders als nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie) nicht nachzuvollziehen – eine nicht unplausible Erklärung dahingehend abgab, dass bei der bei der polizeilichen Kontrolle vorgewiesenen Unterlage die handschriftlich eingetragenen Kennzeichennummern nicht, anders als auf dem Firmenexemplar, auf den weiteren Durchschlägen separat eingetragen wurden, sohin anders als am „Original“, das vom Lenker vorher am Firmenstandort der *** abgab, ist festzustellen, dass nach der Tatanlastung das Fehlen eines Beleges mit den gesetzlich geforderten Angaben bezüglich der Kabotagefahrt von *** nach *** beanstandet wurde. In diesem Zusammenhang war hinsichtlich sämtlicher im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen, wenn nach der Einvernahme des Zeugen davon auszugehen ist, dass der Lenker nur die der Behörde übermittelten Frachtbriefe vorwies, bezüglich der – ebenfalls gesetzlich zu belegenden – eigentlichen Kabotagefahrt (von *** nach ***) ein Fehlen der nach Art. 8 Abs. 3 lit.b der EG VO 1072/2009 geforderten Angaben festzustellen. Dass ev weitere Belege mitgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da die unternehmerische Vorsorgehandlung auf ein Mitführen und damit ein Vorweisenkönnen sämtlicher notwendiger Belege bezogen ist und den Lenker vielmehr zusätzlich die Verpflichtung trifft, solche – über Verlangen – bei Kontrollen tatsächlich vorzuweisen , ist der Tatanlastung konkret zu entnehmen, dass die mitgeführten und vorgewiesenen Belege wegen des Fehlens notwendiger gesetzlicher Angaben beanstandet wurden und damit auch bezüglich der eigentlichen Kabotagefahrt hinsichtlich der Belegpflicht notwendige Eintragungen fehlten.

Davon abgesehen, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde vorgelegten und mit der Beschwerde übermittelten zusätzlichen Unterlagen sich alle auf die Fahrt vom ***, die der Kabotagefahrt vorangegangene Beförderung von Deutschland nach Österreich, beziehen, hat er bezüglich der kausalen Fahrt ein überprüfbares Vorbringen nicht erstattet, welches es dem Gericht ermöglicht hätte, ein allfälliges Mitführen einer geeigneten Unterlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VO EG 1072 überprüfen zu können. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war in Bezug auf die Kabotagefahrt jedenfalls eine Richtigkeit der Tatanlastung in objektiver Hinsicht festzustellen und ist nach der verbalen Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang klar zum Ausdruck gebracht, worin die die Deliktverwirklichung gesehen wird. Der Rechtsmittelwerber vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit, die einem Kabotagefahrten durchführenden Unternehmer – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines ordentlichen Unternehmers – zuzumuten ist, hätte er, dies entweder durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien oder durch die Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des GütbefG betrauten Stellen, auf leichte Weise in Erfahrung bringen können, welche Unterlagen bei solchen Beförderungen mitzuführen sind. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen ergeben. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmung des GütbefG. Da von Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gekommen. Im Hinblick auf die die mit der geahndeten Normierung verbundenen Kontrollzwecke ist die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten.

Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Strafakt der Behörde tritt hervor, dass das gegenständliche Verhalten im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers steht, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerungsgründe liegen keine vor.

Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens – zumindest fahrlässiges Verhalten – ist in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – dies auch unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – festzustellen, dass die Behörde bei der Straffestsetzung – das Gericht ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden – bereits die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritt, weshalb eine Strafbetragsreduktion in Anwendung des § 20 VStG ausschied. Die durch die Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurde, entspricht den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 VStG sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des betreffenden Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig um potenzielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist, wie die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht bloß als geringfügig zu erachten ist, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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