Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-718/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.718.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum festgestellten Sachverhalt:
Mit einem Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: die belangte Behörde) der Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am ***, und ordnete als flankierende Maßnahme eine Nachschulung an. Begründend ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin am *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,60 mg/l) ein Kraftfahrzeug gelenkt und sohin gegen § 99 Abs. 1a StVO verstoßen habe. Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG sei die Lenkerberechtigung bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG sei als begleitende Maßnahme innerhalb der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu absolvieren.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** Vorstellung. Sie habe keinen Alkohol getrunken, lediglich mit Wasser oder Tee aufgegossenen Schwedenbitter.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, der Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, bestätigt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am Ergebnis der Atemluftüberprüfung mit dem dafür verwendeten geeichten Alkomaten keine Zweifel bestünden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom ***. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin beim Lenken eines Pkw angehalten worden sei oder sonst Anstalten gemacht habe, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Es könne auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges den gemessenen Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen habe.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom ***, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO bestraft.
Sie habe am *** um 18:25 Uhr in ***, von der *** bis zur *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Atemalkoholgehalt der Atemluft 0,60 mg/l betragen habe.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses wurde an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfügt und nachweislich am *** vollzogen. Eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde nicht eingebracht.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
2.1. Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Sie kann darüber hinaus nach § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Fall von Übertretungen nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen.
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Abs. 2).
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b begangen hat (Z 1).
Insoweit wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig (mit Straferkenntnis der LPD NÖ vom ***, Zl. ***) bestraft und ist das Landesverwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289).
Eine neuerliche Prüfung dieses Umstandes kommt im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht, sodass auf das diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr weiter einzugehen ist.
Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Allerdings bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges – wie vorliegend – erstmal eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs. 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 14.3.2000, 99/11/0075; 23.3.2004, 2004/11/0008). Zumal es der Behörde verwehrt ist, in den genannten Fällen eine geringere Entziehungsdauer festzusetzen oder von einer Entziehung gänzlich abzusehen, konnte die Beschwerdeführerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Hinsichtlich der angeordneten Nachschulung stützt sich die belangte Behörde auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt 2:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung der Nachschulung) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).