LVwG N LVwG-AV-428/002-2014

LVwG-AV-428/002-2014Tribunal administratif régional3 nov. 2015

Regest

Zusammenlegungsverfahren; Rechtskraft; Wiederholungsverbot; res iudicata;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-428/002-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.428.002.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn *** und Frau *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 3 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4,

Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die NÖ ABB im Zusammenlegungsverfahren *** den 6. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (GMA-Plan) erlassen. Darin wurde die Erweiterung des Grabens, welcher bereits in einem vorhergehenden GMA-Plan angeordnet worden war, vorgesehen.

Dem vorangegangen war ein Erkenntnis des Landesagrarsenates (LAS), mit dem die Erlassung einer zusätzlichen gemeinsamen Maßnahme und Anlage durch die NÖ ABB in Form einer erweiterten Dimensionierung der Ausscheidungsbreite des Grabens vorgeschrieben worden war, wodurch ein weiteres Abrutschen sowohl der Grabenböschung als auch des an den Graben anschließenden Abfindungsgrundstücks der Beschwerdeführer verhindert werden sollte. Der zusätzliche Flächenbedarf wurde im Bescheid mit 17m² fixiert. Die Geldentschädigung in Form der Abgeltung des Verkehrswertes dieser Fläche wurde mit € 29,75 festgesetzt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führten die Parteien *** wörtlich aus:

„Gegen die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berufen wir aus folgenden Gründen:

  1. Der dem Bescheid angeschlossene Lageplan entspricht nicht der Wirklichkeit. Der Entwässerungsgraben, der ein Gefälle von Westen nach Osten aufweist, wird auf Höhe der Grundabfindung *** (vor Grenzpunkt ***) mittels Rohr in den gegenüberliegenden, teilweise gerodeten Wald, entwässert und ist vom Grenzpunkt *** Richtung Osten (auf Grundabfindung ***) mit einer geschlossenen Grabenüberfahrt (= ohne Wasserdurchlauf) von 13 m Breite komplett verschlossen. Ebenfalls befindet sich zwischen den Abfindungsgrundstücken Nr. *** und *** eine 12 m breite Grabenüberfahrt mit einem Wasserdurchlauf von 60 cm Durchmesser. Der Entwässerungsgraben wird auf dem Abfindungsgrundstück *** in den angrenzenden Wald entwässert jedoch nicht wie im Plan dargestellt, mit drei Rohren sondern nur mit zwei wovon eines 40 cm und das andere 30 cm Durchmesser hat. Der im Lageplan des angefochtenen Bescheids falsch dargestellte Entwässerungsgraben dient also lediglich für einen Teil der Grundabfindung *** und einen Teil der Grundabfindung *** zur Entwässerung. Von einer Unterdimensionierung der Ausscheidungsbreite kann also keine Rede sein, zumal die auf diesem kurzen Teil des Entwässerungsgrabens einlaufenden Wassermengen sehr gering sind. Ein anstandsloses Funktionieren der schadlosen Wasserabfuhr ist daher auf jeden Fall gegeben und daher ist eine weitere Grundabtretung lt. § 13 Abs.3 FLG nicht erforderlich und wird von uns abgelehnt.

Die fehlende Fläche auf dem Abfindungsgrundstück *** ist nicht auf Abschwemmung aufgrund des hohen Wasserflusses im Entwässerungsgraben zurückzuführen, sondern es wurde im Anschluss an die Aushubarbeiten keine Böschungsbegrünung gemacht (bzw. überhaupt von vornherein zu großzügig ausgehoben) wodurch die Böschung nicht befestigt war. Bereits am *** im Zuge der Auflage des 3. Teilplanes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen haben wir den Operationsleiter gefragt ob die Böschung des betreffenden Entwässerungsgrabens mit Steinen gesichert wird, worauf er meinte: „die Böschung wird begrünt und wenn was ist muss es halt gerichtet werden“. Nun ist anscheinend weder begrünt worden noch wird etwas gerichtet. Seit Jahren wird uns eine Wiederherstellung (in Form einer Aufschüttung von Aushuberde) der Fläche zugesagt und jetzt sollen wir in einem Akt der Willkür noch 17 m² abtreten.

Auf dem uns am *** ausgehändigten Abfindungsausweis ist auf dem Abfindungsgrundstück *** ein Flächenabzug von 18 m² in der Bonitätsklasse 8 ausgewiesen, während in der 3. Bonitätsklasse 1 m² Flächenzugang aufscheint. Ein Flächenzugang in einer besseren Bonitätsklasse erscheint uns bei einer geplanten Abtretung (lt. Lageplan) eines Grundstücksteils nicht möglich!

  1. Geldausgleich für gesetzeswidrige Grundaufbringung für Radweg

Nachdem wir bei der Informationsveranstaltung über die geplante Errichtung eines Radweges vom damaligen Bürgermeister *** bezüglich der Frage ob die Gemeinde nicht Grund für einen Radweg hätte keine Antwort erhielten, wurde uns erst am *** im Zuge der Auflage des Bescheids *** bestätigt, dass die Stadtgemeinde ausreichend Grund für den Radweg gehabt hätte (lt. § 15 Abs. 1 FLG hätte also eine Grundaufbringung durch Abfindungsberechtigte nicht erfolgen dürfen), der anscheinend nach Einbringung ins Z-Verfahren verkauft wurde. Da während des Z-Verfahrens keine Verkäufe ohne Zustimmung der Behörde erfolgen können, ist es mir unverständlich, dass Abfindungsberechtigte so mit einer gesetzeswidrigen Grundaufbringung belastet werden. Die Zusendung des Bescheides *** - Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, 6. Teilplan - an alle Abfindungsberechtigten, hätte gleich zum Anlass genommen werden können, um alle ebenfalls Betroffenen über die lt § 15 des FLG unzulässige Grundaufbringung für die Errichtung eines Radweges zu informieren, um Ihnen die Chance zu geben sich dagegen zu verwehren.

Die uns widerrechtlich abgezogene Grundfläche für den Radweg möchten wir keinesfalls gegen Geldleistung abgelöst, sondern wieder in Form von Grund rückgeführt haben.

Wir beantragen die Aufhebung des Bescheides *** und um Entsprechen der oben angeführten Punkte.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im Rahmen des vom NÖ LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Gutachten zu den Fragen eingeholt, ob durch die Erweiterung der GMA die Abfindung der Beschwerdeführer gesichert wird, wodurch sich die Diskrepanz der abgezogenen Fläche 17 m² im GMA-Plan bzw. 18 m² im Zusammenlegungsplan erklärt, ob die Beschwerdeführer die einzigen Bescheidadressaten des 6. Teilplans sind und ob es einen inhaltlichen Bezug der Grundaufbringung für den Radweg im bekämpften Bescheid gibt.

Das Gutachten lautet wie folgt:

„2.Befund

2.1. Allgemeines

Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil.

2.2. Erhebungen

Es wurden die vom LVwG übermittelten Unterlagen, in vorangegangenen Berufungsverfahren vor dem LAS vorgelegte, sowie zusätzlich angeforderte Unterlagen für die Bearbeitung herangezogen.

3. Gutachten

Sicherung der Abfindung

Die gegenständliche Maßnahme wurde als Folge eines vorlaufenden Erkenntnisses des LAS erlassen.

Durch den fortschreitenden Abbruch der Grabenböschung war bereits das angrenzende Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer in Mitleidenschaft gezogen und eine zusätzliche gemeinsame Maßnahme angeordnet worden.

Die Erweiterung der Grabenfläche trägt zur Sicherung der Ackerfläche bei.

Flächendiskrepanz

Die Flächenänderung beträgt durchgehend in beiden Bescheiden 17 m².

Die Diskrepanz bezieht sich lediglich auf die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan eingewendete Bonitätsänderung von minus 18 m² in der 8. Bonitätsklasse und dem Zugang von 1 m² in der 3. Klasse.

Die verwirrenden Größenangaben der Bonitätsteilflächen basieren auf dem Umstand, dass grundsätzlich bei einer digitalen Neuverschneidung zwischen Vermessungsebene und Bonitätsebene von Seiten des EDV-Programmes solche geringen Unschärfen vorkommen konnten.

Nach Wissensstand des Verfassers sollte dies jedoch zum jetzigen Zeitpunkt technisch bereits beherrschbar sein und nicht mehr vorkommen.

Adressaten

Diese Frage ist aus agrartechnischer Sicht nicht beurteilbar

Radweg

Kein Bezug gegeben.“

In einer Stellungnahme zum Gutachten erklärten die Beschwerdeführer:

„Der dem Bescheid ***, 6.Teilplan, angeschlossene Lageplan entspricht nicht der Wirklichkeit. Bei der Darstellung des an unsere Grundabfindung *** angrenzenden Entwässerungsgrabens, wurden entscheidende Tatsachen nicht eingezeichnet und wird mit fadenscheinigen Begründungen versucht eine weitere Grundabtretung zu rechtfertigen. So ist der Graben zw. Abfindung *** und *** durch eine Grabenüberfahrt komplett verschlossen. Außerdem befindet sich zwischen unserer Grundabfindung und der Abfindung *** eine 12m breite Grabenüberfahrt mit einem Wasserdurchlauf von 60 cm Durchmesser und wird der Graben auch nicht wie dargestellt auf Höhe der Abfindung *** mit 3 Rohren sondern lediglich mit zwei (40 cm und 30 cm Durchmesser) entwässert.

Der im Lageplan des angefochtenen Bescheids falsch dargestellte Entwässerungsgraben dient also lediglich für einen Teil der Grundabfindung *** und einen Teil der Grundabfindung *** zur Entwässerung. Von einer Unterdimensionierung der Ausscheidungsbreite kann also keine Rede sein, zumal die auf diesem kurzen Teil des Entwässerungsgrabens einlaufenden Wassermengen sehr gering sind. Ein anstandsloses Funktionieren der schadlosen Wasserabfuhr ist daher auf jeden Fall gegeben und daher ist eine weitere Grundabtretung lt. § 13 Abs.3 FLG nicht erforderlich und wird von uns abgelehnt.

Am *** konnten sich Herr *** und Frau *** vor Ort überzeugen, dass die fehlende Fläche auf dem Abfindungsgrundstück *** nicht aufgrund einer Abschwemmung wegen des hohen Wasserflusses im Entwässerungsgraben zurückzuführen ist, sondern der betreffende Graben zu großzügig ausgehoben wurde.

Umso verwunderlicher ist nun, dass im Befund und Gutachten die geplante Erweiterung des Grabens plötzlich als Sicherung der Ackerfläche dargestellt wird.

Dies ist absolut absurd, zumal keiner der angrenzenden Abfindungsberechtigten eine Sicherung seiner Ackerfläche hat und diese Maßnahme weder sinnvoll noch erforderlich ist. Es ist uns im gesamten Z-Gebiet kein gleichartiger Entwässerungsgraben bekannt, der eine zusätzliche Sicherung aufweist. Wenn diese Sicherung für uns erforderlich ist, müsste das für alle Betroffenen gleichermaßen gelten.

Diese zusätzliche Grundabtretung von 17 m², in einem Akt der Willkür, mit fragwürdigen Rechtfertigungen, ist anscheinend die Repressalie dafür, dass wir nicht bereit waren, unseren dem Abfindungsgrundstück gegenüberliegenden Wald wie gewünscht teilweise zu roden um eine Begradigung des Feldweges zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise ist eher Stoff für die Sendung „Bürgeranwalt“ als für das Landesverwaltungsgericht.

Wir übermitteln Fotos vom bestehenden Entwässerungsgraben, für welchen noch zusätzlich 17 m² von uns abgetreten werden sollen (wegen Unterdimensionierung?, wegen nicht Gegebenheit der schadlosen Wasserabfuhr?, und jetzt zur Sicherung unserer Ackerfläche?). Die Berufungen vom *** und ***, welche weitere Detailangaben enthalten, übersenden wir ebenfalls und beantragen die Aufhebung des Bescheides ***.“

4. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt dem logischen und widerspruchsfreien agrartechnischen Gutachten, wonach die Zusatzfläche von 17 m² zur Sicherung des angrenzenden Abfindungsgrundstücks *** beiträgt und als ausreichend betrachtet werden kann. Aber auch eine Sicherung der Grabenböschung selbst war notwendig und wurde durch die Grabenerweiterung bewirkt. Tatsache ist, dass in der Vergangenheit sowohl die Böschung immer wieder abgerutscht war, wovon auch das Abfindungsgrundstück betroffen war. Dass diese GMA nicht erforderlich gewesen wäre, mag dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführer zuzurechnen sein und wird auch durch die Ereignisse der Vergangenheit widerlegt.

5. Rechtslage:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 FLG muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. müssen, wenn die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig wird, die hiefür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes) abgetreten werden, die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurden.

6. Erwägungen:

Zunächst ist auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der NÖ Landesregierung vom ***, *** zu verweisen. Darin ist wörtlich ausgeführt: „Im Bereich des Abfindungsgrundstückes *** befindet sich ein als gemeinsame Anlage errichteter Entwässerungsgraben, dessen Ausscheidungsbreite unterdimensioniert ist, sodass nicht nur die Grabenböschung selbst, sondern in weiterer Folge auch Teile des genannten Abfindungsgrundstückes abrutschen. Unvermeidbar zu Herstellung eines anstandslosen Funktionierens der schadlosen Wasserabfuhr ist deshalb eine flächenmäßige Erweiterung der betreffenden gemeinsamen Anlage auf Kosten der Abfindung der Berufungswerber. (…)“.

Dieses Erkenntnis ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit erhält die Partei das subjektive Recht auf ein bindungsgemäßes verwaltungsbehördliches Verfahren. Die Bindung erlischt im Falle einer Änderung notwendiger Voraussetzungen für die Verwirklichung der bindenden Rechtsansicht. So lange weder eine Änderung jener Sachverhaltselemente eingetreten ist, von deren Zutreffen die geäußerten Rechtsansichten notwendigerweise ausdrücklich oder erschließbar abhängen, noch die Rechtslage eine Änderung erfahren hat, ist eine Bindung gegeben (vgl. Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133ff). Die so zu verstehende Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des LAS Erkenntnisses erstreckt sich in der Folge auch auf die Verwaltungsbehörde selbst, auf das LVwG sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH vom 19.12.2012 und vom 12.08.2014, 2013/06/0087).

Damit ist aber ein nochmaliges Eingehen auf die Frage der Erforderlichkeit einer ergänzenden gemeinsamen Maßnahme und Anlage in Form einer Grundabtretung durch die Parteien *** zur Verbreiterung des Wassergrabens – dies sind im konkreten Fall die oben erwähnten tragenden Gründe – aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Sowohl die Parteien *** als auch das LVwG selbst sind unabänderlich an dieses Ergebnis gebunden. Somit gehen aber alle Einwendungen der Beschwerdeführer, die diesen Umstand bezweifeln, schon aus diesem rechtlichen Grund ins Leere.

Im bekämpften Bescheid wurde die Verbreiterung des Grabens zwischen den Grenzpunkten *** und *** derart vorgenommen, dass der Abflussgraben in seiner Breite ab dem Grenzpunkt *** größer wird und daher das Abfindungsgrundstück *** keinen Schaden erleidet. Zugleich wird dadurch die Standsicherheit der Grabenböschung gewährleistet. Dies ist die zentrale Aussage des agrartechnischen Gutachtens. Damit steht aber auch fest, dass die Kernforderung des zuvor erwähnten Erkenntnisses des LAS als erfüllt zu betrachten ist.

Ob in diesem Zusammenhang Grabenüberfahrten ohne Verrohrung vorhanden sind, wie die Beschwerdeführer behaupten, oder im weiteren Grabenverlauf statt drei nur zwei Rohre mit den Durchmessern 30 cm und 40 cm vorhanden sind (woraus im Übrigen nicht auf ein nicht Funktionieren einer gefahrlosen Wasserabfuhr geschlossen werden kann, da im Vorfeld ein Rohr mit dem Durchmesser 60 cm vorhanden ist) ist unabhängig von den vorigen Ausführungen auch deshalb rechtlich unbeachtlich, da dies vom Inhalt des nunmehr bekämpften Bescheides nicht umfasst ist. Im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde können aber nur solche Umstände mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung releviert werden, die vom Umfang dieses Bescheides betroffen sind. Das trifft auf die eben genannten Argumente aber nicht zu. Die angesprochenen Punkte sind in zuvor erlassenen schon rechtskräftigen Bescheiden geregelt worden und können aus diesem Grund nicht nochmals aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Demnach ist aus

§ 68 Abs 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen

Soweit Flächendiskrepanzen - 18 m², 17 m² bzw. 1 m² - angesprochen werden, gilt auch zu diesem Punkt, dass es sich hiebei um keinen Bescheidinhalt des nunmehr bekämpften GMA-Plans handelt. Dies ist im Zusammenlegungsplan im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung einzuwenden bzw. zu prüfen. Auch über den Grundabzug im öffentlichen Interesse zur Herstellung eines Radweges der Gemeinde wird mit dem vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen und kann erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung eingewendet werden. Das ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Diese Gliederung bringt es mit sich, dass keine Phase des Verfahrens, die mit Bescheid abzuschließen ist, übersprungen werden darf. Zutreffendenfalls würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens genommen werden. Der rechtskräftige Abschluss einer Stufe bildet die Voraussetzung für die Durchführung des nächsten Verfahrensschritts und muss diesem auch zu Grunde gelegt werden. Zugleich ist aber dadurch das Aufrollen der gleichen Frage in einer späteren Verfahrensstufe nicht mehr zulässig (vgl. VwGH vom 22.06.1993, Slg. NF Nr. 13859/A und VfGH vom 5.03.1984, Slg. Nr. 9.960). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Fragen, über die in einer späteren Verfahrensstufe bescheidmäßig abzusprechen ist, nicht davor geklärt werden können.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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