LVwG N LVwG-AV-309/001-2015

LVwG-AV-309/001-2015Tribunal administratif régional28 oct. 2015

Regest

Parteistellung; Entziehung der Lenkberechtigung; Rechtsnachfolge; höchstpersönliches Recht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-309/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.309.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Erkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zlen. ***, ***, betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, ***, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn *** gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und Abs. 3 und § 26 FSG iVm. § 7 FSG 1997 auf die Dauer von zwanzig Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das sei der ***, die von der Bezirkshauptmannschaft X am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) A25kW,A,B, wobei die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche. Gleichzeitig wurde unter Anwendung des § 24 Abs. 3 FSG 1997 eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Einer eventuellen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l gelenkt und dabei am *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und habe er am *** trotz vorläufig abgenommenem Führerschein ein KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l gelenkt und liege auch ein Vormerkdelikt vor (§ 14 Abs. 8 FSG 1997). Die Anordnung der Nachschulung, verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gründe sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde sei im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein unvollständiges Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Weder seien die Vorfälle am *** und am *** noch das Vormerkdelikt hinsichtlich der Tat, der Tatorte und der Tatzeitpunkte ausreichend konkretisiert worden und sei auch die Dauer der Entziehung in keinster Weise nachvollziehbar begründet worden. Auch hätte die belangte Behörde seinen damaligen psychischen und gesundheitlichen Zustand feststellen müssen, wobei sich ergeben hätte, dass er sich aufgrund seiner Erkrankungen und medizinischen Eingriffen in einer psychischen Extremsituation befunden hätte. Er würde es bedauern, dass er seine Depressionen mit Alkohol zu bekämpfen versucht hätte, wobei dies nicht mehr vorkommen würde, da er wegen seines eventuellen Alkoholproblems betreut und versorgt werde. Die Berücksichtigung dieser Umstände würde rechtliche Relevanz hinsichtlich der Entzugsdauer zukommen. Zudem habe er die über diese Vorfälle verhängten Strafen aufgrund seiner Schuldeinsicht nicht bekämpft und sei der Parkschaden ebenfalls bereits beglichen.

Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am *** verstorben sei und legte sie diesem Schreiben einen Ausdruck aus dem ZMR vom *** bei, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem *** an seiner Adresse aufgrund seines Todes abgemeldet ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit weder die Einleitung noch die Fortsetzung eines Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020 mwN betreffend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Todes des Beschwerdeführers nach dessen Einleitung, sowie VwGH vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/10/0151).

Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstbehördlichen Bescheid vom *** über höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen. Eine Rechtsnachfolge in die durch die entsprechenden Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, so fehlt es nach dem Tod des Beschwerdeführers zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren um höchstpersönliche Rechte handelt, die nicht auf andere Personen übertragen werden können. Das Verfahren ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. September 1997, Zl. 95/08/0123 mwN, sowie VwGH vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218 mwN, sowie VwGH vom 6. Dezember 2011, Zl. 2007/15/0034, sowie VwGH vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/10/0151) einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und ist die die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

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