LVwG N LVwG-AB-14-0824

LVwG-AB-14-0824Tribunal administratif régional21 oct. 2015

Regest

Ermächtigung; Widerruf; Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0824

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0824

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, *** erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, *** widerrufen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ergebnis einer Revision der Begutachtungsstelle darauf schließen lasse, dass wiederkehrende Begutachtungen durch den nunmehrigen Beschwerdeführer äußerst mangelhaft durchgeführt werden würden. Dadurch sei die Vertrauenswürdigkeit grob erschüttert. Das Gesetz sehe bei einem Mangel der Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung vor.

Als besonders gravierend sei einzustufen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Fahrzeuge überprüft habe, obwohl er weder die entsprechende Ermächtigung noch die erforderlichen Geräte dazu besessen habe. Laut Revisionsgutachten seien die Bremsenprüfungen bei Fahrzeugen der Klasse L unrichtig durchgeführt worden und habe der Beschwerdeführer nicht über die entsprechende Einrichtung, nämlich einer Bremsenprüfstrecke verfügt. Auch seien Abgasmessungen nicht korrekt durchgeführt worden und sei der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Mängelkataloges in der aktuellen Version zum Zeitpunkt der Revision gewesen. Darüber hinaus hätten bei einer Kaufprüfung des Personenkraftwagens Marke Audi, Type A6 mit dem Kennzeichen *** mehrere schwere Mängel vorgelegen. Der schwere Mangel (Kotflügel links und rechts vorne durchgerostet) hätte bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer am *** vorgelegen, weswegen das Fahrzeug nicht hätte positiv begutachtet werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Anlassfall für den Widerruf ein begutachtetes Fahrzeug der Marke Audi Type A6 mit dem Kennzeichen *** gewesen sei. Bei diesem habe der Beschwerdeführer sieben leichte Mängel festgestellt. Eine weitere Überprüfung durch den *** am *** habe mehrere schwere Mängel ergeben. Zu diesem Fahrzeug sei auszuführen, dass die damalige Eigentümerin, Frau *** zum Beschwerdeführer gekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie hier ein Gutachten benötige. Der Beschwerdeführer habe sodann die Besichtigung des Fahrzeuges vorgenommen und die im Gutachten vom *** dokumentierten Mängel festgestellt. In weiterer Folge habe *** das gegenständliche Fahrzeug an die Autohaus *** GmbH, welche wiederum das Fahrzeug um € 1.000,-- weiterverkauft habe, verkauft. Im Kaufvertrag vom *** zwischen der Autohaus *** GmbH und Frau *** sei vereinbart worden, dass der gebrauchte Audi um € 1.000,-- vorbehaltlich eines Nachtests übergeben werde. Gerade der Weiterverkauf des gegenständlichen Fahrzeuges würde für die ordnungsgemäße Durchführung der Gutachtensanfertigung durch den Beschwerdeführer sprechen. Wären nämlich zu diesem Zeitpunkt die im Gutachten des *** festgestellten Mängel bereits vorhanden gewesen, hätte die Autohaus *** GmbH das gegenständliche Fahrzeug nicht ohne weiteren Vermerk weiterverkaufen dürfen. Wie sich aber aus der Rechnung des Autohauses *** vom *** ergebe, fänden sich darauf keinerlei Hinweise auf die vom *** festgestellten Mängel. Hinsichtlich des ***-Prüfberichtes sei zudem anzuführen, dass offensichtlich in der Zwischenzeit beim gegenständlichen Fahrzeug der Kilometerstand manipuliert worden sei. Beim *** habe sich ein Kilometerstand im Ausmaß von 235.574 km befunden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Beschwerdeführers habe das Fahrzeug bereits aber einen Kilometerstand von 248.041 aufgewiesen. Im Verkaufszeitpunkt an die Firma *** – am *** - habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 249.165 aufgewiesen. Nehme man an, dass die Kilometerzahl nicht manipuliert worden sei, so ergebe sich, dass alleine schon die Kilometeranzahl beim ***-Prüfbericht erheblich falsch angegeben worden sei. Wenn schon eine derartige Unrichtigkeit im Prüfbericht vorhanden sei, so würden erhebliche Zweifel an der generellen Richtigkeit des Prüfberichtes bestehen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die überprüfende Person beim *** Mängel festgestellt habe, die am gegenständlichen Fahrzeug eben nicht vorhanden gewesen wären. Da eine Überprüfung des Fahrzeuges durch die Behörde selbst nie stattgefunden habe, sei es völlig unzulässig, den Prüfbericht des *** als einzig zutreffende Zustandsbeschreibung heranzuziehen. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche am Fahrzeug befindlichen Mängel richtig beschrieben habe. Darüber hinausgehende Mängel seien zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beschwerdeführer eben nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Revision sei zudem auszuführen, dass die Revision in weiten Bereichen ein für den Beschwerdeführer positives Bild gezeigt habe. Würden einzelne Mängel bestehen, so wäre dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel zu setzen. Die vollständige Entziehung der Befugnis erscheine jedenfalls völlig überzogen. Die Behörde hätte auch stärker berücksichtigen müssen, dass selbstverständlich die Entziehung für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Ausmaße habe. Dies sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Zudem übe der Beschwerdeführer die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen seit der Erteilung des Bescheides vom *** aus und habe es bis zum heutigen Tag über immerhin 24 Jahre keine wie immer gearteten Beschwerden gegeben. Aus diesem Grund von einer Vertrauensunwürdigkeit zu sprechen, sei völlig überzogen. Beantragt wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Autohaus *** GmbH sowie die Einvernahme des *** und der Zulassungsbesitzerin des Audi, *** und ihres Gatten als Zeugen.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ in Entsprechung des § 24 VwGVG am ***, fortgesetzt am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie von *** und *** als Zeugen, Einvernahme eines informierten Vertreters der Autohaus *** GmbH, Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zl. *** und Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sowie durch dessen Einvernahme im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht in sämtliche seit der Revision der Behörde erstellten Gutachten sowie durch Einsicht in den Datenauszug der EBV, und durch Einsicht in Rechnungen des Beschwerdeführers an *** betreffend die Überprüfung des Audi A6, die als Beilage ./A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde und Kopien der Rechnungen der Autohauses *** GmbH betreffend Ankauf und Verkauf des Fahrzeuges Audi A6, die als Beilagen ./B und ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, *** erteilt. Seit *** war der nunmehrige Beschwerdeführer alleine ermächtigte Person in dem Einzelunternehmen ***. Neben ihm arbeitet auch noch seine Frau in diesem Unternehmen.

In dem genannten Bescheid wurde *** zur Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, sowie von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern gezogen zu werden, und von Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg nicht übersteigt, ermächtigt.

Im Zeitraum *** bis zum *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer mehrere Fahrzeuge - Gutachten Nr. *** (höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3.100 kg), Gutachtennummer *** (höchst zulässiges Gesamtgewicht: 3.800 kg), Gutachtennummer *** (höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.040 kg - überprüft, welche ein Gesamtgewicht über 2.800 kg besitzen, obwohl die Prüfstelle weder über die erforderliche Ermächtigung noch über einen Gelenksspieltester verfügt. Diese Fahrzeuge wurden zum Teil sowohl vor der am *** durchgeführten unangemeldeten Revision durch die Abt. Technische Kraftfahrzeuge als auch danach, trotz Aufmerksam machen, überprüft.

Weiters wurden bei Fahrzeugen der Klasse L Bremswerte für die Hinterradbremse von 99 % eingegeben. Bis zur Revision, am ***, verfügte die Prüfstelle über keine markierte Prüfstrecke. Eine solche wurde allerdings nach der Revision errichtet. In den Jahren davor wurde zwecks Überprüfung der Bremsen eine Probefahrt durchgeführt und hat der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken bei Funktionsfähigkeit der Bremsen den Wert von 99 % eingetragen, dies, obwohl er im Rahmen seiner Schulungen gelernt hat, dass man das anders macht. Er hat darin aber keinen schweren Mangel gesehen und hat eine Bremsprüfung wie – dies nach eigenen Angaben – vor 15 Jahren durchgeführt.

Die Messschriebe waren bei einer Mehrzahl der Gutachten nicht vorhanden, auch die Abgasmessung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Weiters wurde für das Fahrzeug Audi A6 mit dem ehemaligen Kennzeichen

*** ein positives Gutachten erstellt, obwohl am *** der Kotflügel dieses Fahrzeuges links vorne und rechts vorne durchgerostet war. Seitens des Beschwerdeführers wurden bei der am *** durchgeführten Überprüfung zwar sieben Mängel festgestellt; diese wurden aber vom Beschwerdeführer selbst als leichte Mängel eingestuft, insbesondere wurde bezüglich Führerhaus/Karosserie – allgemeiner Zustand – lediglich ein leichter Mangel festgestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem dokumentierten Ergebnis der Revision vom ***, sowie des Datensatzes aus dem EBV-Programm betreffend den Zeitraum *** bis *** der der Abteilung *** durch den Beschwerdeführer übermittelt wurde.

Von dem Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass Bremswerte bei Fahrzeugen der Klasse L nicht nachvollziehbar waren bzw. bis zur Revision ein Wert eingetragen wurde, der nicht nach einer tatsächlichen Bremsprobe errechnet wurde.

Unbestritten blieb damit im Wesentlichen auch die Tatsache, dass die Bremsprüfung zum Teil nicht richtig durchgeführt wurde. Zwar wurde mittlerweile eine Bremsstrecke errichtet und werden nunmehr nach Angaben des Beschwerdeführers die tatsächlich erreichten Werte in das EBV-Programm eingetragen. Dennoch wurde seitens des Sachverständigen anhand der Datensätze aus dem EBV-Programm anhand des Gutachtens Nr. 10 beispielsweise festgestellt, dass eine Hinterradabbremsung mit 91 % nicht nachvollziehbar ist. Diesen derart hohen Wert, der aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung auch zugestanden und dies eventuell mit einem Schreibfehler erklärt.

Weiters wurde zugestanden, dass immer wieder, - dies sogar nach der Revision – Fahrzeuge begutachtet wurden, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2.800 kg betrug und somit die Ermächtigung überschritten wurde.

Das Vorliegen der vom *** festgestellten Durchrostungen beim Audi A 6, der im Übrigen auch Anlass der unangemeldeten Revision am *** war, wurde zwar vom Beschwerdeführer bestritten, doch hat der ehemalige Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges selbst im Zuge seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine Blasenbildung im Bereich der Kotflügel bereits ersichtlich war. Der Amtssachverständige für Kraffahrzeugtechnik ist aufgrund dieser Angaben dem Bestreiten des Beschwerdeführers mit seinen Ausführungen insofern entgegengetreten als er im Zuge der Verhandlung ausgeführt hat, dass beim Vorhandensein von Blasenbildungen angenommen werden muss, dass es unter dem Lack bereits Rostschäden gibt. Aus diesem Grund hätte man jedenfalls – auch wenn zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch den Beschwerdeführer – wie dieser angibt – Rostschäden nicht evidentermaßen vorhanden gewesen wären – das Fahrzeug einer weiteren Überprüfung bzw. genauen Überprüfung unterziehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hätte, um dann eine Befundung ausreichend durchführen zu können und um ein nachvollziehbares und richtiges Ergebnis zu erhalten, diese Stellen öffnen müssen. Von einer solchen genaueren Untersuchung hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls Abstand genommen und hat auf seinem Gutachten ohne weitere Prüfung zwar sieben leichte Mängel vermerkt, aber letztlich ein positives Gutachten ausgestellt. Sein Vorbringen, dass aus seiner Sicht keine Schäden in dem Ausmaß wie vom *** festgestellt vorhanden waren, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubwürdig und nicht nachvollziehbar..

Nicht bestritten wurde auch, dass Messschriebe bei den Diesel-Abgasmessungen zum Teil den Gutachten nicht beigelegt waren und auch nicht zuzuordnen waren. Auch diesbezüglich gesteht der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten ein.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung gegeben ist oder, sofern die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum aber auch danach im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen mehrfach schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei neben der Ausstellung eines unrichtigen Gutachtens (Audi A6) die Tatsache anzusehen, dass der Beschwerdeführer immer wieder – auch nach der Revision - Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg begutachtet hat und somit wiederholt, trotz besseren Wissens – seine Ermächtigung ganz bewusst mehrmals überschritten hat.

Soweit er sich damit verantwortet, dass dafür seine Frau verantwortlich sei, die das offenbar übersehen hat, verkennt er aber damit seine Aufgabe bzw. Verantwortlichkeit, wonach er es ist, der als für alle mit der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Zusammenhang stehenden Belange verantwortlich ist und sich auch um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kümmern hat.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest auch ein nachlässiger Umgang im Eintragen von Werten in Prüfgutachten anzulasten. Dies betrifft insbesondere Gutachten der Fahrzeugklasse L. Einerseits fehlen Werte andererseits waren die eingetragenen Werte durchaus nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurden auch stark überhöhte Werte für Betriebsbremsanlagen vermerkt.

Den diesbezüglichen Ausführungen des ASV ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nun einsichtig vermeint, dass ihm aber sehr wohl bewusst gewesen ist, dass es sich um überhöhte Werte bei den Bremsanlagen gehandelt hat, so ist ihm vorzuhalten, dass er in solchen Fällen eben keine positiven Gutachten ausstellen hätte dürfen, umso mehr, wenn ihm selbst Auffälligkeiten bei eingetragenen Messwerten bewusst waren.

Jedenfalls waren die vom Beschwerdeführer ausgestellten Gutachten teilweise nicht vollständig bzw. nicht nachvollziehbar und hätte der Beschwerdeführer daher auch nicht zum Schluss kommen dürfen, dass die begutachteten Fahrzeuge den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass insbesondere im Hinblick darauf, dass positive Gutachten ausgestellt wurden, obwohl ein negatives Gutachten ausgestellt werden hätte müssen und dass Fahrzeuge überprüft wurden, ohne dass dafür die erforderliche Ermächtigung gegeben war, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragen gewesenen Verwaltungsaufgaben zukünftig entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben wird.

Da bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist schon aufgrund der Ausstellung von einem unrichtigen Gutachten, aber auch im Hinblick auf die im Zuge des Verfahrens hervorgekommenen weiteren Mängel in Bezug auf die im gegebenen Zusammenhang erforderlichen Belange, diese Vertrauenswürdigkeit zur Zeit als nicht gegeben zu betrachten.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.

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