Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-859/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.859.001.2015
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) *** und (2.) ***, beide wohnhaft in *** und vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Abbruchauftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 34 Abs. 2 Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Am *** hat der Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, ***, der Marktgemeinde *** per E-Mail (unter Vorlage von Fotos) angezeigt, dass die Mauer der auf dem östlich angrenzenden, im Eigentum von *** und *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“) stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** befindlichen Halle „bedenklich geneigt“ sei, etwa 20 cm auf sein Grundstück hänge und „von oben nach unten durchgehende Risse“ zeige.
Mit Mandatsbescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, gestützt auf § 36 Abs. 1 NÖ BO 1996 und § 57 AVG, „als Sicherheitsmaßnahme die sofortige Absperrung des Gefahrenbereiches sowie ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot im Maschinenschuppen auf Grundstück Nr. *** der KG ***“ laut angeschlossener Skizze verfügt.
Am *** erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. Am selben Tag fand eine baubehördliche Überprüfung statt, zu der die Beschwerdeführer aber nicht erschienen waren, sodass der beigezogene bautechnische Amtssachverständige *** eine Befundaufnahme nur auf dem Grundstück Nr. *** durchführen konnte. Er stellte unter anderem fest, dass „die baubehördlich bewilligte Scheune lt. Grundrissplan“ an der Grundstücksgrenze zum Anrainer eine Länge von 40,4 m aufweise bzw. aus 9 Stahlbetonpfeilern mit dazwischenliegender Mauerausfachung bestehe und dass hofseitig 9 Einfahrten mit 10 ausgebildeten Stahlbetonpfeilern und 2 Endmauerscheiben dargestellt seien; dass aber entgegen der Plandarstellung der Maschinenschuppen bei der Außenwand an der Grundgrenze lediglich eine Länge von rund 35,5 m aufweise und die Ausbildung von (nur) 3 Stahlbetonsäulen erkennbar sei, und weiters, dass der geplante Rost im Auflagerbereich des Pultdachbinders vermutlich nicht ausgeführt sei. - Sein Gutachten kam im wesentlichen zum Schluss, dass bei einem Überhang von 17 bis 18 cm der Schwerpunkt der Mauer im Bereich des Außenrandes liege und – da keine innere Aussteifung vorhanden sei und aufgrund der Pultdachausbildung noch eine nach außen wirkende Horizontalkraft bei ortsüblicher Schneelast auftreten werde – mit einem jederzeitigen unerwarteten Versagen der Standsicherheit zu rechnen sei. Als Sofortmaßnahme sei bis zur Herstellung der Standsicherheit der Außenmauer das Betreten zu untersagen. Zur abschließenden Befundung von Bauzustand, Bauausführung bzw. Statik und Begutachtung seien eine Besichtigung im Inneren des Maschinenschuppens und die Einsicht vom Hof erforderlich. Den Grundeigentümern stehe dabei frei, bis zur nächsten Überprüfung durch die Baubehörde ein Sanierungsprojekt mit statischer Befundung beizubringen.
Eine weitere baubehördliche Überprüfung am *** wurde abgebrochen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführer dem Bürgermeister und dem Sachverständigen der Zutritt zum Maschinenschuppen verwehrt worden war; letzterer führte u.a. aus, dass „eine umfassende bautechnische Beurteilung erst nach detaillierter Erhebung und Besichtigung der Bauweise und des Bauzustandes des Schuppens sowohl vom Hof als auch vom Inneren des Schuppens möglich“ sei. Bei der Dachkonstruktion handle es sich augenscheinlich nicht um eine Bretterbinderkonstruktion.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister die Vorstellung abgewiesen und den Mandatsbescheid, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, mit der Maßgabe bestätigt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot bis zum Nachweis der Herstellung der Standsicherheit der Außenmauer des Maschinenschuppens durch einen befugten Fachmann für den gesamten auf dem Grundstück *** an der Grenze zum Grundstück *** errichteten, mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten Maschinenschuppen gilt. – Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht Berufung u.a. mit der Begründung, dass „Eingriffe in die Statik des Gebäudes durch den Nachbarn regelrecht wahrscheinlich erscheinen“ und dem Sachverständigen die Kompetenz abgesprochen werde, da ihn die Ursache für die Gefährdung nicht interessiere, eine Beurteilung der Gefährdungssituation aber unmöglich seriös vorgenommen werden könne, wenn den Ursachen und Hintergründen nicht nachgegangen werde.
Im Rahmen einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am ***, bei der der Maschinenschuppen schlussendlich – nach rechtskräftiger Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, den Organen der Baubehörde und dem Sachverständigen den Zutritt zu gewähren - besichtigt werden konnte, nahm der Sachverständige *** vor Ort einen Befund auf, wonach u.a. der Maschinenschuppen abweichend vom baubehördlich bewilligten Einreichplan hofseitig nicht unter Ausbildung von 9 Einfahrtsöffnungen und in Verbindung mit diesen nicht mit 8 freistehenden Stahlbetonsäulen, sondern lediglich mit 5 Einfahrtsöffnungen und 5 Betonschalsteinen ausgeführt worden sei. Die Pultdachkonstruktion bestehe aus auf den Stahlbetonstützen aufgelagerten hölzernen Bretterbinderkonstruktionen und Holzträmen. Grundgrenzseitig seien die Untergurte der Bretterbinder in die Grenzmauer eingebunden und aufgelagert und die Obergurte am Rost am oberen Ende einer Mauerbank aufliegend. Er führte im Rahmen seines Gutachtens u.a. aus, dass der Maschinenschuppen aufgrund der infrage stehenden Standsicherheit, der damit verbundenen Gefährlichkeit und nicht gegebenen Dauerhaftigkeit zur Gänze seinem Verwendungszweck entsprechend nicht benutzbar sei. Eine Benutzung sei gefährlich und zu unterbinden. Aus bautechnischer Sicht sei eine Behebung des Baumangels nur durch Neuerrichtung der schrägstehenden Außenmauer und der geneigten hofseitigen Mauerpfeiler möglich. Dies bedeute gleichzeitig das Abtragen der Dachkonstruktion, da ein Unterstützen und Unterfangen der Dachstuhlkonstruktion zum Austausch der tragenden Mauer und der tragenden Pfeiler technisch wirtschaftlich nicht machbar sei. Das gelindeste Mittel zur Sanierung sei daher der Abbruch. - Die Beschwerdeführer legten eine durch sie veranlasste statische Befundung und Stellungnahme vom ***, erstellt durch ***, vor, wonach u.a. 3 Betonstützen im Mittelbereich der Außenmauer integriert seien und wonach die Mauer ohne Betonrost ausgeführt sei und im hinteren Drittel eine massive Schiefstellung zum Anrainer hin zeige; hofseitig bestehe der Schuppen aus Schalsteinstützen, die eine massive Schiefstellung Richtung Anrainer aufwiesen. Die Schiefstellung des gesamten Objekts sei derart ausgeprägt, dass eine rechnerische Standsicherheit der Mauer mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sei und kurzfristig Sanierungsmaßnahmen der gesamten Schuppenkonstruktion erforderlich seien. - Die Beschwerdeführer brachten dazu u.a. vor, dass die Schiefstellung der Wand außer Zweifel stehe. Das Niveau am Grundstück *** sei aber abgegraben worden, und im Bereich der größten Schiefstellung sei am Grundstück *** Holz so gelagert worden, dass Druck auf die Mauer gekommen sei. Nach der Holzentfernung sei es zur Schiefstellung der Mauer gekommen.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“), wiederum gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014, u.a. die Berufung als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Er stützt sich auf die Amtssachverständigengutachten; darüber hinaus sei „auch für bautechnische Laien klar, dass bei einem Einsturz der gegenständlichen Mauer eine Gefahr für Personen“ gegeben sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, LVwG-AV-590/001-2015, abgewiesen.
Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister den Beschwerdeführern „gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014“ den Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens „auf der Liegenschaft ***, Grst. Nr. ***, KG *** (an der Anrainergrundgrenze zur Liegenschaft des Grundeigentümers ***) binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides erteilt“ und sich dabei auf die Amtssachverständigengutachten und die Stellungnahme des *** gestützt. Eine Instandsetzung des Maschinenschuppens sei „auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mehr möglich“. Ein konkreter Sanierungsvorschlag sei von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Erklärungen, „wonach die statischen Probleme der Mauer des Maschinenschuppens (zusammenfassend) darauf zurückzuführen wären, dass eine Anschüttung am Nachbargrundstück *** nicht erfolgt sei, Wurzeln eines Baumes vom Nachbargrundstück in den Scheunenbereich ragen, Holz auf dem Nachbargrundstück an der Außenwand gelagert gewesen war, durch welches Druck auf die Mauer gelangt war, durch Bauarbeiten, das Gelände verändert wurde, sodass Oberflächenwasser von der Landesstrasse (unmittelbar) in Richtung Mauer fließen würde und in das Grundmauerwerk eindringt“, seien in diesem Verfahren unbeachtlich, weil es sich ausschließlich um zivilrechtliche Einwände handle.
In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung brachten sie u.a. vor, dass für den Maschinenschuppen eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorliegen, sodass sich die Behörde nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 stützen könne. Der Bescheid könne sich auch nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 stützen, da weder mehr als die Hälfte des Schuppens (sondern höchstens ein Drittel) unbenützbar geworden noch ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Bescheidform ergangen sei. Weiters fehlten Ermittlungsschritte zum Vorliegen eines Baugebrechens, zum Umfang der Unbenutzbarkeit des Maschinenschuppens und zur allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zur Gänze.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom ***, ***, wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Bescheid auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 stütze; dessen Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag seien erfüllt. Die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch die Baubehörde führe nicht zu einer Aufhebung (unter Verweis auf VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348).
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen; im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei die Behörde auf Grundlage dieser Bestimmung nur berechtigt, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Für einen Abbruchauftrag verbleibe kein Raum, denn ein Instandsetzungsauftrag könne nicht auf den Verlust eines Rechts (der bestehenden Baubewilligung) hinauslaufen. Für einen solchen schwerwiegenden Eingriff sehe § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 ein strengeres abgestuftes Regime vor. Im Anlassfall des von der Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisses sei keine Baubewilligung vorgelegen und es um das Verhältnis zwischen § 29 und § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 gegangen. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, seien auch die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht gegeben.
Die Behörde hat die Beschwerde mit dem (seit Dezember ***) geführten Akt, auf dem die bisher wiedergegebene Chronologie fußt, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Gericht hat daraufhin der Behörde aufgetragen, sämtliche auf den gegenständlichen Maschinenschuppen bezughabenden (historischen) Originalakten vorzulegen. Daraus ergibt sich folgendes:
Laut Aktenlage wurde die (dann in Rechtskraft erwachsene) Baubewilligung am *** erteilt. Mit Schreiben vom *** erteilte die Baubehörde – nachdem am *** festgestellt worden war, dass „die Bauausführung nicht nach der N.Österr. Bauordnung durchgeführt“ worden sei - den „Auftrag, durch einen Baumeister das Fundament tragsicher herzustellen, da eine Einsturzgefahr bestehen könnte“. Im Protokoll einer Ortsaugenscheinsverhandlung vom *** ist u.a. niedergeschrieben, dass das – ohne Aufsicht der Baufirma ausgeführte - Fundament des Maschinenschuppens „nicht ordnungsgemäß hergestellt“ worden sei („nur Mauersand“ zur Ausfüllung, „äuserst wenig Zement“) und von der Baubehörde angeordnet werde, dass bis *** die – verfahrensgegenständliche – Mauer so unterfangen bzw. saniert werde, dass sie standfest sei. Ebenso seien die Fundamente bis auf frostfreie Tiefe zu führen. Über die ordnungsgemäße Sanierung sei „eine schriftliches Attest vorzulegen“. Im Protokoll über Endbeschau vom *** findet sich nur die Passage, dass „über die ordnungsgemäße Sanierung der Außenmauerseite an der Anrainerseite *** das diesbezüglich abverlangte Attest noch fehlt“; danach findet sich im Akt ein – aus einem Satz bestehendes, an die Baubehörde adressiertes - Schreiben des Baumeisters *** vom ***: „Wir bestätigen hiermit die ordnungsgemäße Sanierung der Fundamentmauer des Maschinenschuppens im Hause *** und *** ***.“ Die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus und den Maschinenschuppen wurde schlussendlich mit Bescheid vom *** erteilt. In dessen Spruch und Begründung finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass damit irgendwelche Projektsänderungen bewilligt würden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag war – wie die Behörde richtig erkannt hat - den Beschwerdeführern, da beide Anwendungsfälle des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 gegenständlich nicht vorliegen (auf die Frage, ob mehr als die Hälfte des Gebäudes unbenützbar geworden ist, braucht gar nicht eingegangen werden, da es im Vorfeld laut Aktenlage keinen rechtskräftigen Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 gegeben hat), unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu erteilen.
Wie sich aus § 34 NÖ BO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten (Instandsetzungspflicht) und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen (Erhaltungspflicht). Der „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Bauanzeige bzw. Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden (z.B. Baubeschreibung und Pläne); siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9 (2015) S. 474.
Nach den Materialien zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein „Baugebrechen“ ein durch
Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder
eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit)
verursachter Zustand eines Bauwerks. Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen (ohne dass es auf die möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk ankommt). Daher ist ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag auch dann zu erteilen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 oder eine Anzeige nach § 15 eingebracht wurde.
Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (vgl. VwGH vom 23.5.2002, 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist, sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte – überhaupt nicht ankommt. Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses selbst beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen mögliche Auswirkungen gemildert werden (vgl. zu alldem zuletzt VwGH vom 28.4.2015, Ra 2014/05/0013).
Voraussetzung der Anwendung des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt bzw. erhalten wurde. Es kommt also zuerst auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung kommen (vgl. VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0001). Vor der Erteilung eines Behebungsauftrages ist daher von der Baubehörde folgendes festzustellen: in welcher Form das Bauwerk baubehördlich bewilligt worden ist, wie es tatsächlich ausgeführt worden ist, inwiefern damit von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen entspricht (vgl. VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0246). All diese – nach der höchstgerichtlichen Judikatur – erforderlichen Feststellungen hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren lässt sich nur folgendes erschließen:
Aus den oben zitierten Ausführungen des Amtssachverständigen *** geht hervor, dass der Maschinenschuppen teilweise in Abweichung von der rechtskräftigen Baubewilligung ausgeführt wurde, z.B. dass die gegenständliche Außenmauer rund 5 m kürzer ist (ob die anderen Maße dem Konsens entsprechen, bleibt offen) und hofseitig nur je 5 Einfahrtsöffnungen bzw. Pfeiler errichtet wurden (dabei sei angemerkt, dass auf den Fotos im Akt aber zumindest 6 Pfeiler ersichtlich sind). Manche Abweichungen wurden vom Sachverständigen nicht präzisiert, z.B. ob die gegenständliche Außenmauer – wie von ihm nur von außen her festgestellt - tatsächlich nur 3 Pfeiler einschließt (anstatt 9 laut Einreichplan) oder ob die Errichtung der hofseitigen Pfeiler mit Schalsteinen materialmäßig dem Einreichplan entspricht oder nicht. Ob die Dachkonstruktion konsensgemäß ausgeführt ist, erschließt sich dem Gericht aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht (weil er auf den Einreichplan nicht Bezug nimmt und im Lauf der Befundungen unterschiedliche Feststellungen getroffen hat, z.B. in Hinblick auf das Vorhandensein einer Bretterbinderkonstruktion oder eines Rostes). Ob die Fundamentierung (v.a. unter der gegenständlichen Mauer) tatsächlich der Baubewilligung entspricht, hat er nicht festgestellt; dies hängt wohl vom Ergebnis der *** durchgeführten, nicht präzisierten „ordnungsgemäßen Sanierung“ ab. Soferne die Behörde dem Gericht die Akten komplett vorgelegt hat, hat es für gegenständlichen Maschinenschuppen keine baubehördlichen Bewilligungen von Abweichungen zum Konsens von *** gegeben. Auch die Benützungsbewilligung aus dem Jahr *** lässt nicht erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt wurden; sie vermag also einen erforderlichen Konsens für Abweichungen vom *** bewilligten Projekt nicht zu ersetzen (vgl. dazu VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0078).
Wie schon zu den Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 1976 und NÖ BO 1996 ausgeführt wurde, ist– entgegen der Ansicht der Behörde - aufgrund des Wortlautes des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Instandsetzungsaufträgen nicht zu prüfen. Im Rahmen der von den Baubehörden anzuwendenden Vorschriften bleibt nämlich für die Gebäudeeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abtragung des Gebäudes (weil für sie nicht mehr sanierungswert) dem Gesetz entsprechend (durch Beantragung einer Bewilligung gemäß § 14 Z. 8, die Erstattung einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 oder einer Meldung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 2014) durchzusetzen. Die NÖ BO 2014 lastet den Eigentümern keine über § 34 NÖ BO 2014 hinausgehende qualifizierte Instandsetzungs- oder Herstellungsmaßnahme auf, welche die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. zur Vorgängerbestimmung: VwGH vom 28.3.2000, 99/05/0269). Somit war die Behörde nicht berechtigt, (nur) den Totalabbruch (als wirtschaftliche Variante) anzuordnen. Die Beschwerdeführer sind gemäß § 34 NÖ BO 2014 nämlich nur verpflichtet, von der Behörde festgestellte Baugebrechen zu beheben und das Gebäude wieder in einen konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Die Behörde hat dabei den Instandsetzungsauftrag so exakt zu formulieren, dass er – wenn nötig – auch vollstreckt werden kann.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren genügt somit aus mehreren Gründen nicht den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen. Die Rechtsansicht der Behörde, es sei aufgrund der Schiefstellung der Mauer bzw. der Pfeiler einzig und allein der Abbruch (und nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes) anzuordnen, ist der Grund für diese Feststellungsmängel.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137).
Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch Recherche in allen bezughabenden Bauakten und Einholung eines Sachverständigengutachtens, worin die Abweichungen der Bauausführung vom Konsens bestehen) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die Behörde einschließlich der Amtssachverständigen als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache bereits vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.