Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-830/001-2015 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.830.001.2015.ua
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 1) ***, Zl. ***, und 2) ***, Zl. ***, jeweils betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Angelegenheit des Altlastensanierungsgesetzes, zu Recht erkannt:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, und vom ***, ***, ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt I. wegen nicht vollständiger Erfüllung der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung die für den Fall der Nichterfüllung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 550 Euro verhängt.
Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, über *** wegen Nichterfüllung der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom *** zur Zl. ***, auferlegten Verpflichtung eine weitere Geldstrafe in Höhe von 650 Euro verhängt. Der Berufung gegen diese behördliche Entscheidung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom ***, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In ihren Begründungen kam die Berufungsbehörde zum Schluss, dass keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid (Duldungsbescheid) und der Vollstreckungsverfügung in beiden Verfahren bestehe und das Zwangsmittel – die Zwangsstrafe - im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Auch die Höhe der Zwangsstrafen sei vom gesetzlichen Rahmen des § 5 Abs. 3 VVG gedeckt.
Der Titelbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom ***, Zl. ***, lautet wie folgt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:
Der Spruch des Bescheides wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten:
Herr *** wird verpflichtet gemäß § 16 Abs. 1 i,V.m. § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBI. I Nr. 1989/299 i.d.F. BGBL I Nr. 2011/15 hinsichtlich des Grundstücks Nr. .***, KG ***, die Errichtung von Kernbohrungen und Entnahme von Bodenproben wie folgt auf Grund des dem gegenständlichen Bescheid zuliegenden Lageplans der ARGE *** vom *** zu dulden. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben
1. Vier Trockenbohrungen samt Baustellensicherung im nördlichen Teil des Grundstückes .***, KG *** (KB1, KB26, KB3 und KB27) sind innerhalb vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides und nach Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf das Vorhandensein etwaiger Kriegsrelikte durchzuführen.
2. Der Termin für die Trockenkernbohrungen und die etwaige Erkundungsmaßnahmen ist mit dem Liegenschaftseigentümer (der Partei) zu koordinieren. Bei der Umsetzung der Kernbohrungen ist auf den ungestörten Betriebsgang der Betriebe und Unternehmen (Mieter auf dem Grundstück Nr. ***) zu achten.
3. Es ist dem Liegenschaftseigentümer Gelegenheit zu geben, die Lage von Entsorgungs- und Versorgungsleitungen bzw. –einrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser etc.) nachzuweisen. Kann ein Nachweis bis zum Zeitpunkt der Inangriffnahme der jeweiligen Kernbohrungen nicht erbracht werden, so ist eine Vorschachtung durchzuführen.
4. Werden in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben relevante Verunreinigungen festgestellt, sind weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks innerhalb von vier Wochen herzustellen. Die Punkte 1 bis 3 gelten sinngemäß.
5. Werden auch bei den ergänzenden Trockenkernbohrungen neuerlich relevante Verunreinigungen festgestellt, sind zwei abschließende Kernbohrungen (KB6 und KB7). Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß.
Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen, wobei insbesondere
-Abgrenzung von Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung,
-Art und Ausmaß der Verunreinigung der wasserungesättigten Zone,
-mögliche Ursachen von Umweltgefährdungen,
-Art und Ausmaß von Grundwasserverunreinigungen,
-Art und Ausmaß der Beeinträchtigung vorhandener Grundwassernutzungen
festzustellen sind.“
Gegen die Entscheidungen der Berufungsbehörde wurden fristgerecht Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, Zlen. 2012/07/0254-6, 2013/07/0075-5, wurden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„Infolge Berufung des Beschwerdeführers änderte der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (kurz: BM) mit Bescheid
vom *** gemäß§ 66 Abs. 4 AVG den Spruch des Bescheides des
Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom *** wie folgt
ab:
"Herr (Beschwerdeführer) wird verpflichtet gemäß§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetzes, BGBI. I Nr. 1989/299 i.d.F. BGBl. I Nr. 2011/15
hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Errichtung von Kernbohrungen
und Entnahme von Bodenproben wie folgt auf Grund des dem gegenständlichen
Bescheid zuliegenden Lageplans der ARGE *** vom *** zu dulden.
Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil
Desselben
- Vier Trockenkernbohrungen samt Baustellensicherung im nördlichen Teil
des Grundstückes .*** KG *** (KB1, KB26, KB3 und KB27) sind innerhalb vier
Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides und
nach Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf das Vorhandensein etwaiger
Kriegsrelikte durchzuführen.
- Der Termin für die Trockenkernbohrungen und die etwaigen
Erkundungsmaßnahmen, ist mit dem Liegenschaftseigentümer (der Partei) zu
koordinieren. Bei der Umsetzung der Kernbohrungen ist auf den ungestörten
Betriebsgang der Betriebe und Unternehmen (Mieter auf dem Grundstück Nr. ***)
zu achten.
- Es ist dem Liegenschaftseigentümer Gelegenheit zu geben, die Lage von
Entsorgungs- und Versorgungsleitungen bzw. -einrichtungen (Strom, Gas, Wasser,
Abwasser, etc.) nachzuweisen. Kann ein Nachweis bis zum Zeitpunkt, der
Inangriffnahme der jeweiligen Kernbohrungen, nicht erbracht werden; so ist eine
Vorschachtung durchzuführen.
-
Werden in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben relevante Verunreinigungen festgestellt, sind weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks innerhalb von vier Wochen herzustellen. Die Punkte 1 bis 3 gelten sinngemäß.
-
Werden auch bei den ergänzenden Trockenkernbohrungen neuerlich relevante Verunreinigungen festgestellt, sind zwei abschließende Kernbohrungen (KB6 und KB7). Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierungen zu ermöglichen, wobei insbesondere
-Abgrenzung von Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung,
-Art und Ausmaß der Verunreinigung der wasserungesättigten Zone,
-mögliche Ursachen von Umweltgefährdungen,
-Art und Ausmaß von Grundwasserverunreinigungen,
-Art und Ausmaß der Beeinträchtigung vorhandener Grundwassernutzung
festzustellen sind."
In der Begründung wurde im Rahmen der Zusammenfassung des Verfahrensganges die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** vom *** wiedergegeben, wonach unter anderem der Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) für den gegenständlichen Standort der als maßgeblich zu sehende Parameter sei und aus ergänzenden Grundwasseruntersuchungen und dem Prüfbericht vom *** durchwegs deutliche Überschreitungen des Maßnahmenschwellenwertes gemäß ÖNORM S 2088-1 von 0,1 mg/l für diesen Parameter festzustellen seien und somit von einer erheblichen Verunreinigung des Untergrundes mit Mineralölkohlenwasserstoffen auszugehen sei. Die nachgewiesene Konzentration und die festgestellten Mineralölphasen seien als massive Kontamination des Grundwassers durch Mineralölprodukte mittlerer und geringerer Mobilität zu beurteilen. Zusammenfassend sei aus Sicht des Amtssachverständigen festzustellen, dass aufgrund der neuen Untersuchungsergebnisse weiterhin die Möglichkeit bestehe, dass im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, eine erhebliche Verunreinigung des Untergrundes durch Mineralölkohlenwasserstoffe vorhanden sei. Für eine Gefährdungsabschätzung seien weiterhin mindestens acht Kernbohrungen zwingend erforderlich. Ebenso wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Expertise von ***, Amtssachverständiger für Chemie Abfalltechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, der in diesem Verfahren jedoch nicht als Amtssachverständiger beigezogen wurde, wiedergegeben. Demnach sei lediglich die Verunreinigung des Grundwassers durch
Kohlenwasserstoffe wesentlich. Zur ergänzenden Erkundung des Untergrundes auf
Kontaminationen am Grundstück Nr. *** seien lediglich die im nördlichen Teil gelegenen Kernbohrungen (KB1, KB26, KB3 und KB27) erforderlich. Die restlichen Kernbohrungen im südlichen Bereich könnten aus fachlicher Sicht entfallen, weil dort aufgrund der vorliegenden Untersuchungen nachweislich keine Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe in den Grundwassersonden festzustellen gewesen seien. Schließlich wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Zuge zweier Telefonate am ***. sowie *** gegenüber der Berufungsbehörde die Gesamtanzahl von acht Trockenkernbohrungen akzeptiert, wenn diese gestaffelt - zuerst vier Bohrungen im nördlichen Teil und gegebenenfalls bei Feststellung von Schadstoffen zwei weitere Bohrungen und, falls auch hier Verunreinigungen festzustellen seien, abschließend zwei Trockenkernbohrungen -
durchgeführt und analysiert würden.
In der rechtlichen Beurteilung wurde nach der Darstellung der wesentlichen
Rechtslage ausgeführt, der Amtssachverständige habe bereits in seinem Gutachten
vom *** aufgezeigt, dass die geplanten acht Bohrstellen das absolute
Minimum für eine grobe überblicksmäßige Erkundung des Untergrundes seien. Eine
zeitliche Abfolge habe er nicht vorgegeben. *** beschreibe vier
Trockenkernbohrungen im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, die somit von
beiden Gutachtern unbestritten seien. Der Lageplan der ARGE *** vom
*** weise jedoch auch im südlichen Bereich historische Nutzungen
(Öllackabteilung, Lagerschuppen und Lagerräume) aus, sodass im Sinne des
Gutachtens des Amtssachverständigen, weitere vier Trockenkernbohrungen
durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe dazu zuletzt vorgebracht, dass
diese dann durchgeführt werden sollten, wenn zuvor bei den ersten vier bzw. zweiten
zwei Bohrungen Verunreinigungen feststellbar seien. Die zeitliche Abfolge von
Trockenkernbohrungen und Bodenanalysen sei daher im Sinne der Partei und habe
keinen Einfluss auf die Ergebnisse der gegenständlichen ergänzenden Untersuchungen.
Am *** wurden im nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vier Trockenkernbohrungen durchgeführt und der Analysebericht vom *** vom BM dem Amtssachverständigen *** zwecks Gutachtenserstellung über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen unter Beachtung, Bezugnahme und Beschreibung aller bisherigen Untersuchungen übermittelt. Noch vor dem Vorliegen der Stellungnahme des Amtssachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer in seinen beiden E-Mails vom *** und *** dahin, dass aufgrund der nunmehrigen Untersuchungs-ergebnisse, die nur eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte laut ÖNORM S 2088-1, ohne die Maßnahmenschwellenwerte auch nur annähernd zu erreichen, ergeben hätten, keine weiteren Untersuchungen zulässig seien. Die laut ÖNORM S 2088-1 durch Überschreitung der Prüfwerte geforderten weiteren Erhebungen und Untersuchungen zur Sachverhaltsklärung im südlichen Bereich seien durch die vorgenommenen Bodenluftuntersuchungen bereits erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die Expertise von *** vom *** sei eine Kontaminierung im Sinne einer Altlast auf Grund der vorliegenden Daten und Befunde im südlichen Bereich auszuschließen. Die Liegenschaft sei somit umgehend aus dem Verdachtsflächenkataster zu streichen. In seiner Stellungnahme vom *** führte der Amtssachverständige aus, dass in mehreren Proben zweier Bohrungen, Verunreinigungen mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen (KW-Index) oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden seien. Die Schadstoffkonzentrationen seien in den verunreinigten Proben über den Prüfwerten der ÖNORM S 2088-1 gelegen. Laut ÖNORM S 2088-1 und
ÖNORM S 2086 seien bei Überschreitungen von Prüfwerten weitere Erhebungen und Untersuchungen erforderlich. Während für den nördlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, für die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung gemäß§ 13 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) keine weiteren Bohrungen erforderlich seien,
könne für den südlichen Teil auf Basis der bisherigen Untersuchungsergebnisse
keine Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden. Aufgrund der Nutzungsgeschichte sei anzunehmen, dass auch im südlichen Grundstücksteil Mineralölprodukte gelagert worden seien. Soweit bei den Bodenluftuntersuchungen im Jahr *** im Bereich des Grundstücks Nr. *** nur geringe Konzentrationen von Kohlenwasserstoffen festgestellt worden seien, hätten diese Ergebnisse nur eine geringe Aussagekraft. Eine erhebliche Untergrundverunreinigung im südlichen Teil sei unabhängig von messbaren Grundwasserbelastungen im Abstrom möglich. Zusammengefasst könne für den südlichen Grundstücksbereich das Ausmaß der Verunreinigungen des Untergrundes nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Für eine Gefährdungsabschätzung in diesem Grundstücksteil seien daher zumindest die geplanten vier Kernbohrungen und die entsprechende Untersuchung von Feststoffproben erforderlich.
Mit Schreiben vom *** übermittelte der BM dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme und wies daraufhin, dass der südliche Teil des Grundstücks Nr. *** auf Grund der historischen Nutzung und der festgestellten bzw. bestätigten Verunreinigungen (Überschreitung von Prüfwerten) weiter als Verdachtsfläche im Kataster geführt werden müsste. Als taugliche Erkundungsmaßnahmen würde nur die Vornahme von Trockenkernbohrungen zur Entnahme von Bodenproben samt anschließender Untersuchung verbleiben. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen weitere Termine für die restlichen Trockenkernbohrungen bekannt zu geben, um die erforderliche fachliche Basis für eine Gefährdungsabschätzung für den südlichen Teil und somit für das gesamte Grundstück zu erhalten. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf Grund des rechtskräftigen Duldungsbescheides vom *** ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen sei, sofern Probeentnahmen nicht ermöglicht würden. Gleichzeitig wurde er auf die Bestimmungen der §§ 1 und 5 VVG aufmerksam gemacht.
Im Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer aus, dass im nördlichen Teil keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Die Maßnahmenschwellenwerte seien nicht erreicht worden. Die lediglich bei zwei von vier Bohrstellen festgestellten Verunreinigungen seien gering. Die am weitesten südlich gelegene Bohrstelle weise keine Belastung auf. Die Stellungnahme von *** sei im Gegensatz zum Gutachten von ***, wonach im südlichen Bereich nachweislich keine Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe festzustellen seien, falsch und nicht hinreichend begründet. Etwa bestehe für die Lagerung von Mineralölprodukten am südlichen Grundstücksteil kein Nachweis. Aus den vorliegenden Plänen ergebe sich die Lagerung von Leeremballagen und Kollodiumwolle. Die Forderung nach weiteren Kernbohrungen im südlichen Bereich sei auf Grund des Bescheids vom *** rechtswidrig. Es sei umgehend für die Löschung des Grundstücks aus dem Verdachtsflächenkataster zu sorgen.
Mit Bescheid der BH X vom ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am ***, wurde ihm die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Punkt 4. des Bescheides des BM vom ***, der er bisher noch nicht nachgekommen sei, weil die zwei ergänzenden Trockenkernbohrungen noch nicht hergestellt worden seien, angedroht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am ***, um 08.30 Uhr, für die Dauer der Arbeiten, die an diesem Tag abgeschlossen seien, die Errichtung von Trockenkernbohrungen (KB4 und KBS) und die Entnahme von Bodenproben durch Organe der Behörde und Mitarbeiter der Firma *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu dulden. Der Termin vom *** wurde mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart.
In seinem E-Mail vom *** wiederholte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass die Bedingung für die Durchführung zweier Trockenkernbohrungen im südlichen Teil nicht erfüllt sei, weil die vier durchgeführten Bohrungen nur geringfügigste Überschreitungen der Prüfwerte, ohne die Maßnahmenschwellenwerte annähernd zu erreichen, ergeben hätten und somit keine relevanten Verunreinigungen festgestellt worden seien. Weitere Trockenkernbohrungen seien gemäß Bescheid vom *** nicht zulässig. Überdies sei mit ihm entgegen diesem Bescheid kein Termin koordiniert worden.
Mit Bescheid vom *** verhängte die BH X gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,-- wegen nicht vollständiger Erfüllung des Bescheides vom *** (Spruchpunkt I.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- an, sollte er den für den ***, um 08.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt II.).
Mit E-Mail vom *** gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er angesichts seiner Berufung gegen den Bescheid der BH X vom *** die für den *** angesetzten zwei Kernbohrungen auf seinem Grundstück nicht zulasse.
Mit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt I. des Bescheids der BH X vom *** keine Folge (Spruchpunkt I.) und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt II. des Bescheids der BH X als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei den Kernbohrungen im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstücks Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien. Die von der Behörde beabsichtigte Durchführung zweier weiterer Trockenkernbohrungen in südlicher Richtung des Grundstücks gemäß Punkt 4. des Bescheides vom *** habe der Beschwerdeführer stets abgelehnt. Trotz der für den Fall der Nichtduldung mit Bescheid vom *** angedrohten Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 550,--, habe der Beschwerdeführer am ***, um 08.30 Uhr, das Betreten seines Grundstücks untersagt, weshalb die Bohrungen an diesem Tag nicht möglich gewesen seien.
Das Verfahren werde gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz,BGBl. I Nr. 1989/299 idF BGBl. I Nr. 2011/15, hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit dem Ziel geführt, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen. Auf Grund der Kernbohrungen im nördlichen Grundstücksteil sei keine eindeutige Aussage für den südlichen Teil möglich. Um das Verfahren ordnungsgemäß abschließen zu können, gegebenenfalls das Grundstück aus dem Verdachtsflächenkataster streichen zu können, müssten weitere Bohrungen durchgeführt werden. Da im nördlichen Teil Prüfwerteüberschreitungen festgestellt worden seien, seien für das Verfahren die Ergebnisse aus dem südlichen Grundstücksteil jedenfalls relevant. Somit sei die Duldungspflicht gemäß Punkt 4. des Bescheides vom ***, im Zusammenhang mit dem Ziel des Verfahrens betrachtet, nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht gemäß § 10 VVG unzulässig. Es bestehe keine Divergenz zwischen dem Titelbescheid und der Vollstreckungsverfügung. Die Höhe der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwangsstrafe sei vom Rahmen des § 5 Abs. 3 VVG gedeckt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde hätte den Termin für die Bohrungen nicht mit ihm koordiniert, stehe im Widerspruch zu der von ihm mehrmals wiederholten Weigerung, solche Trockenkernbohrungen auf seinem Grundstück zu dulden.
Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe stelle keinen Bescheid dar,
weshalb die dagegen erhobene Berufung unzulässig sei. Mit Bescheid vom *** verhängte die BH X gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 650,-- (Spruchpunkt I.) und drohte dem Beschwerdeführer die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- an, sollte er den für den ***, um 09.00 Uhr, für die zu duldenden Bohrungen festgesetzten Termin nicht beachten (Spruchpunkt II.).
Mit dem zur hg. Zl. *** angefochtenen Bescheid gab der LH der Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt I. des Bescheids der BH X vom *** keine Folge. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass die für den *** - wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** mitgeteilt - vorgesehene Durchführung von Kernbohrungen entsprechend Punkt 4. des Bescheids des BM vom *** an diesem Tag nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom *** bekannt gegeben habe, die Bohrungen nicht zuzulassen. Da im nördlichen Grundstücksteil Prüfwertüberschreitungen festgestellt worden seien, seien die Ergebnisse von Kernbohrungen aus dem südlichen Grundstücksteil für das
Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 ALSAG jedenfalls relevant. Punkt 4. des Bescheids vom *** sei nicht erfüllt worden. Die Vollstreckung sei somit nicht unzulässig. Dem Antrag auf Einvernahme von Zeugen werde keine Folge gegeben, weil das Beweisthema nicht ersichtlich sei. Dem Vorwurf, der Termin für die Bohrungen sei nicht mit dem Beschwerdeführer koordiniert worden, stehe dessen schriftliche Weigerung, Trockenkernbohrungen auf seinem Grundstück zuzulassen, entgegen.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden jeweils mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor. erstattete jeweils eine Gegenschrift und beantragte jeweils, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen: Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Beschwerdefälle die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer bringt jeweils vor, der Vollstreckungstitel sei nicht ausreichend bestimmt. In Bezug auf die Formulierung "relevante Verunreinigungen" in Punkt 4. des Titelbescheides vom *** sei unklar, was darunter zu verstehen sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, wann er zur Duldung von zwei weiteren Trockenbohrungen verpflichtet sei. Das ALSAG kenne den Begriff der "relevanten Verunreinigung" nicht. Der Begriff "relevant" könne sich nur auf das Erreichen von Maßnahmenschwellenwerten beziehen, nicht jedoch auf eine geringfügige Überschreitung der Prüfwerte.
Ebenso sei durch den Verweis der sinngemäßen Geltung der Punkte 1. bis 3. des Titelbescheides in Punkt 4. nicht klar, ob die vom Beschwerdeführer zu duldenden weiteren zwei Bohrungen binnen vier Wochen, wie in Punkt 4. angeführt, oder vier Monaten, wie in Punkt 1. geregelt, durchzuführen seien.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn (Z. 1) die Vollstreckung unzulässig ist oder (Z. 2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder (Z. 3) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. Nach der hg. Judikatur ist die Vollstreckung etwa dann unzulässig, wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. 2013/10/0247).
Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben nach § 16 Abs. 1 ALSAG die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen, sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. § 16 Abs. 1 ALSAG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2002, 2001/07/0139). § 16 Abs. 1 ALSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 ALSAG wird nicht angeknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2002, 2001/07/0139). Nach § 13 Abs. 1 ALSAG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf) Verdachtsflächen bekannt zu geben und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das
Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2002, 2001/07/0139). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1996, 93/07/0163). Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1994, 94/07/0018). Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruchs im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG hängen von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Titelbescheid in Bezug auf die Frist, innerhalb der die von ihm zu duldenden weiteren zwei Trockenkernbohrungen vorzunehmen sind, hinreichend klar. Wesentlich ist die in Punkt 4. hierfür ausdrücklich vorgesehene Frist von vier Wochen. Die Punkte 1. bis 3. des Titelbescheides gelten für die Herstellung der beiden weiteren Bohrungen lediglich sinngemäß, weshalb angesichts der in Punkt 4. ausdrücklich angeführten Frist von vier Wochen, der bezogen auf die vier Bohrungen am nördlichen Grundstücksteil in Punkt 1. enthaltenen Herstellungsfrist von vier Monaten keine
Relevanz zukommt.
Zu folgen ist dem Beschwerdeführer hingegen darin, dass die in Punkt 4. Des Titelbescheides enthaltene Duldungspflicht in Bezug auf die Formulierung "relevante
Verunreinigungen" nicht hinreichend bestimmt ist. Die Duldungspflicht betreffend weitere zwei Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks wird davon abhängig gemacht, dass in den durch die vier Trockenkernbohrungen gewonnenen Bodenproben "relevante Verunreinigungen" festgestellt werden. Bei welchen Ergebnissen der vier Trockenkernbohrungen von "relevanten Verunreinigungen" im Sinne des Punktes 4. des Titelbescheides auszugehen ist, wird nicht näher konkretisiert oder erläutert. Der Begründung des Titelbescheides ist zwar zu entnehmen, dass in Bezug auf den Verdacht der Kontamination des Untergrundes mit Mineralölprodukten der Belastung durch
Kohlenwasserstoffe und somit dem Parameter Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)
wesentliche Bedeutung zukommt. Es wird jedoch auch hinsichtlich dieses Parameters an keine bestimmt bezeichneten Ergebnisse der vier am nördlichen Grundstücksteil vorgenommenen Trockenkernbohrungen angeknüpft. Mit der Formulierung "relevante Verunreinigungen" wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jede Überschreitung nicht näher konkretisierter Schwellenwerte, für die Duldungspflicht gemäß Punkt 4. maßgeblich ist. Während die belangte Behörde auf Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** vom *** im Hinblick auf die Überschreitung der Prüfwerte der ONÖRM S 2088-1 durch die Messergebnisse der vier Trockenkernbohrungen in Bezug auf einzelne Parameter wie etwa des KW-Index von "relevanten Verunreinigungen" ausgeht, verneint dies der Beschwerdeführer, weil er "relevante Verunreinigungen" erst bei Überschreitung der wesentlich höheren Maßnahmen Schwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 annimmt. Ab welcher im Zuge der vier Trockenkernbohrungen festgestellter Schadstoffbelastung von "relevanten Verunreinigungen" auszugehen ist, hat sich zwar am im Spruch des Titelbescheides wiedergegebenen Ziel der zu duldenden Untersuchungen (Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsfläche sowie Prioritätenklassifizierung) zu orientieren. Daraus kann jedoch nicht zuletzt unter Bedachtnahme darauf, dass gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG die Duldungspflicht des Beschwerdeführers nur die unbedingt
erforderlichen Untersuchungen umfasst, weder die Überschreitung der Prüf- noch der
Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1 von vornherein für die Annahme "relevanter Verunreinigungen" herangezogen werden, zumal im Zusammenhang mit dieser Beurteilung auch sonstige bereits vorhandene Prüf- und Messergehnisse früherer Untersuchungen nicht nur am gegenständlichen Grundstück, sondern auch an benachbarten Grundstücken zu berücksichtigen sind. Es fehlen somit nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wie die Untersuchungsergebnisse der vier Trockenkernbohrungen am nördlichen Grundstücksteil beschaffen sein müssen, damit gemäß Punkt 4. des Titelbescheides zwei weitere Trockenkernbohrungen (KB4 und KB5) in südlicher Richtung des Grundstücks geduldet werden müssen. Die Bestimmtheit ist daher selbst bei einem Zusammenlesen von Spruch und Begründung des Titelbescheides nicht gegeben.
Wie die Beiziehung des Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - Altlasten *** seitens des BM zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse der vier Bohrungen in Bezug auf die Notwendigkeit der weiteren Trockenkernbohrungen am südlichen Grundstücksteil zeigt, ist die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erforderlich, um festzustellen, ob die Ergebnisse der vier Trockenkernbohrungen gemessen an den Zielen der Untersuchungen weitere Bohrungen und Bodenanalysen unbedingt erforderlich erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres
Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2002, 2001/07/0139).
Der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Titelbescheid ist daher in Bezug auf die in Punkt 4. enthaltene Formulierung "relevante Verunreinigungen" zu unbestimmt und die Vollstreckung insofern gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bereits aus diesen Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. Il Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Zl. 2013/07/0245).“
2. Rechtslage:
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG sind die Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 5 VVG lautet wie folgt:
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (so VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
§ 10 VVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33), welche Fassung auch der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt hat, lautete wie folgt:
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein gemäß Abs 2 leg cit zulässiger Berufungsgrund gegeben war.
Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu klären ist, ob die Beschwerdegründe in der novellierten Fassung des § 10 VVG wie in der „alten“ Fassung des § 10 VVG nach wie vor beschränkt sind.
Der RV 2009 XXIV. GP ist dazu zu entnehmen, dass diese legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann trotz Novellierung des § 10 leg cit im Beschwerdeverfahren aber dennoch auf die zu§ 10 Abs. 2 VVG idF BGBl Nr. 53/1991 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung dieser Norm lediglich die Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – also eine formell rechtliche Änderung - im Blickwinkel hatte, und nicht die Absicht hatte, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu zu gestalten.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur dann zulässig, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den höchstgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 2012/07/0254-6 und 2013/07/0075-5 folgend kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass der den Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid in Bezug auf die in Punkt 4. enthaltene Formulierung „relevante Verunreinigung“ zu unbestimmt ist und die Vollstreckungsverfahren insofern gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Erkenntnis von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.