Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-634/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.634.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Verbandsobmannes betreffend Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben keine Folge und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Gemäß § 23 bis 27 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBI. 8240, und der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** wird die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe wie folgt mit Wirkung ab *** festgesetzt:
Grundstück AnzahlGrundgebührAbfallwirtsch.Abfallwirtsch.
Anzahl u. Art Behälter Abfuhrenje Abfuhrgebührabgabe
***, ***
1 Restmülltonne 120 l 6 Abf. 6 € 6,1850 € 37,12 € 11,13 (30 %)
SUMME€ 48,25
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die in Ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter insofern neu festgesetzt, als mit Wirkung ab *** zusätzlich eine 120 Liter Biotonne mit 28 Abfuhren (zur bisher schon zugeteilten 120 Liter Restmülltonne mit 6 Abfuhren) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. September 2015, Zl. LVwG-AV-627/001-2015, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** (Zuteilung einer 120 Liter Biotonne bei 28 Abfuhren) erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wurde.
1.2.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin für das in Ihrem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab *** gemäß §§ 23 bis 27 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** für die zugewiesene 120 l Restmülltonne (bei 6 Abfuhren) Abfallwirtschaftsgebühren in der Höhe von € 37,12 und eine Abfallwirtschaftsabgabe in der Höhe von € 11,13 (i.e. 30 Prozent der Abfallwirtschaftsgebühren) und für die (neu) zugewiesene 120 l Biotonne (bei 28 Abfuhren) Abfallwirtschaftsgebühren in der Höhe von € 62,- vorgeschrieben. Insgesamt gelangte sohin ein Gesamtbetrag von € 123,26 zur Vorschreibung.
1.3.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.
1.4.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass der Abgabenbescheid vom Verpflichtungsbescheid abgeleitet wird und nur dann in Rechtskraft erwachsen könne, wenn der Grundbescheid (Verpflichtungsbescheid) rechtskräftig sei. Gemäß § 23 NÖ AWG 1992 sei keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt würden. § 27 Abs. 2 dritter Satz NÖ AWG 1992 sehe vielmehr ausdrücklich vor, dass die Abfallwirtschaftsgebühr auch in diesem Fall zu entrichten wären. Weitere, in der Berufung eingebrachte Punkte, seien für die Entscheidungsfindung nicht relevant.
1.5.
Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sowohl auf ihrem Grundstück als auch im örtlichen Nahbereich mehrere Kompostbehälter existieren, die auch (wie aus den der Berufung beigefügten Fotos hervorgehe) genützt würden. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 sei damit nachweislich erfüllt. Ihr Obst- und Gemüsegarten sei ca. 5.000 m² groß, es fielen jährlich viele Kubikmeter Bioabfälle an, darunter Obstbaumschnitt, Strauchschnitt Grasschnitt, Unkraut, etc. - die Küchenabfälle seien davon ein verschwindend geringer Anteil. Bei Einbringung dieser Mengen in eine getrennte Sammlung müsste wohl mehrmals wöchentlich eine Abholung erfolgen. Der Umstand, dass sich in einem Einzelfall in ihrer Restmülltonne verpackte Lebensmittel befunden hätten, sei nicht ausreichend, um daraus eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von kompostierbaren Abfällen zu konstruieren. Zum einen handle es sich um Lebensmittel, die aufgrund von Reparaturarbeiten in der Küche verschmutzt und daher nicht zur Kompostierung geeignet seien. Zum anderen könne eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung nicht von einem Einzelfall – selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des NÖ AWG 1992 handeln sollte - abhängig gemacht werden. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Erfassung durch Einrichtungen der Gemeinde könne nur sein, dass keine sachgemäße Kompostierung im örtlichen Nahbereich stattfinde, die nachweislich aber erfolge. Ein Verstoß in einem Einzelfall könnte allenfalls zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 33 NÖ AWG 1992 führen, aber nicht zur Vorschreibung einer Biotonne. Es werde daher die Abänderung des genannten Bescheides der belangten Behörde vom *** in dem Sinne beantragt, dass die Zuteilung einer Biotonne entfällt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
Begriffe
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
9. Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist.
Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
§ 9 (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
§ 11. (6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
Abgabenschuldner
§ 26. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.
(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.
(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z. 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
2.2. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** idF vom 1. Jänner 2015:
Pflichtbereich
§ 2. Der Pflichtbereich umfasst das Gemeindegebiet der nachstehend angeführten Gemeinden:
…***, …
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
§ 7. Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.
(1) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.
(2) Die Grundgebühr beträgt:
Für die Abfuhr von Restmüll:
1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr
a) für einen Müllbehälter von 120 Liter€ 6,185
b) für einen Müllbehälter von 240 Liter€ 8,740
c) für einen Müllbehälter von 11 00 Liter€ 55,692
…
Für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen:
Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr
a) für einen Müllbehälter von 120 Liter€ 2,214
b) für einen Müllbehälter von 240 Liter€ 4,429
(4) Die Abfallbehandlungsabgabe beträgt 30 % des Abfallwirtschaftsgebühr für die Restmüllenstorgung.
(5) Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in Ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter insofern neu festgesetzt, als mit Wirkung ab *** zusätzlich eine 120 Liter Biotonne mit 28 Abfuhren (zur bisher schon zugeteilten 120 Liter Restmülltonne mit 6 Abfuhren) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug erfolgreich bekämpft und ist inzwischen aufgehoben (vgl. dazu das zu Zl. LVwG-AV-627/001-2015 abgeschlossene Verfahren und die dort getroffenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheides betreffend die Zuteilung einer Biotonne).
Daher erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die in der Berufungsschrift und in der Beschwerdeschrift wiederholt vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zuteilung einer Biomülltonne, weil im Ergebnis nur – wie vor Erlassung des Bescheides – eine Restmülltonne zuzuweisen ist.
3.1.2.
Gegenstand des gegenständlichen Abgabenverfahrens ist nunmehr die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom 24. November 1995, Zl. 95/17/0425). Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid behoben worden, sodass der abgeleitete – einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren für eine Biomülltonne als rechtswidrig erweist. Diese Aufhebung ist somit als jenes Ereignis zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde bzw. des erkennenden Gerichtes zur Anpassung des abgeleiteten Bescheides auslöst (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1988, Zl. 84/13/0063, und vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145).
3.1.3.
Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erwies und der angefochtene Bescheid daher entsprechend abzuändern war.
3.1.4.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.