LVwG N LVwG-AB-14-0861

LVwG-AB-14-0861Tribunal administratif régional16 sept. 2015

Regest

Antragszurückziehung; Rechtsmittelzurückziehung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0861

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0861

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der Frau ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn am Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, abgewiesen worden ist,

zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm den §§ 17 Folgende Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, Zl. *** wurde der Antrag der Fr. *** auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn am Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Entscheidung rechtswidrig sei. Die Behörde stütze ihren Spruch ausschließlich auf den Umstand, dass bereits ein solcher vermeintlicher Tierrettungsdienst bestehe und schließe daraus unzulässiger Weise, dass sie darüber hinaus jegliche Ermittlungen über das Bestehen des öffentlichen Interesses enthoben sei. Angesichts der Bedeutung des Tierschutzes in der österreichischen Rechtsordnung sowie der daraus erwachsenden normierten Verpflichtung der Träger hoheitlicher Gewalt sei eine solche Ableitung jedoch keineswegs zulässig und bedeute eine unzulässige Interpretation. Darüber hinaus blieben die zwingenden Vorschriften des Tierärztegesetzes in § 12 Abs. 1 zur Unmittelbarkeit der tierärztlichen Berufsausübung unberücksichtigt und würden zu einer fehlerhaften Interpretation des KFG, wenn von der Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung an den Tierschutzverein *** der Rückschluss gezogen werde, dass dieser einen mit einem Tierarzt besetzten Rettungsdienst unterhalte, nur weil er dazu nach den Förderungsbestimmungen verpflichtet sei. Der Tierschutzverein verfüge über kein eigenes tierärztliches Personal und könne selbst lediglich Tiertransportleistungen erbringen, nicht jedoch Tierrettungsleistungen. Die Bezirkshauptmannschaft X, deren Stellungnahme dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei, habe es unterlassen zu untersuchen, ob die Erbringung dringender tierärztlicher Dienste durch die bereits erteilten Bewilligungen sichergestellt sei. Es sei auch die Stellungnahme der zuständigen Landesstelle der Österreichischen Tierärztekammer vom *** zum Bedarf der Erteilung einer Bewilligung nicht gewürdigt worden. Dass das Kraftfahrzeug technisch nicht geeignet wäre, sei von der Behörde ebenfalls nicht ermittelt worden, jedenfalls beruhe die Entscheidung auf mangelhafter Beweiswürdigung und auf einer unzweckmäßigen Ermessensausübung.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** hat ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom *** auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn am Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** zurückgezogen.

Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht NÖ in rechtlicher Hinsicht Folgendes fest:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Diese in § 13 Abs. 7 vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (siehe dazu VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist alleine, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist grundsätzlich der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässig und fristgerechte – Berufung (Beschwerde) erhoben wird, ist sowohl der verfahrensanleitende Antrag als auch der Berufungs- Beschwerdeantrag offen. Beide Anträge können dann noch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.02.2001, 2000/20/0504, VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0235).

Da im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag mit Schriftsatz vom *** ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist daher der Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom *** ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des beschriebenen Verfahrensergebnisses unterbleiben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.