LVwG N LVwG-AB-14-0227

LVwG-AB-14-0227Tribunal administratif régional16 sept. 2015

Regest

Aufenthaltstitel „Studierende“; Studienerfolg;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0227

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der nachfolgend dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, beantragte mit *** die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Dazu führte sie im Antrag – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus:

Sie habe einen Antrag auf Aufhebung der von ihr negativ abgelegten Prüfung gestellt. Vor der Prüfung sei von ihr (gemeint wohl: von Behördenseite) verlangt worden, dass sie unterschreibe, sie würde eine Prüfung positiv bestehen. Sie sei sich nicht sicher, ob das in Ordnung sei, weil kein Student vor der Prüfung sicher sein könne, dass er bestehe. Man habe ihr damals eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, obwohl sie lange Zeit auf Grund von privaten Problemen keine Prüfung abgelegt habe und jetzt tue man das nicht, obwohl sie eine Prüfung abgelegt habe, die u.a. auf Grund eines Missverständnisses nicht positiv sei. Das Gesetz sei aber schon im ersten Fall gebrochen. Eigentlich sei es aber kein Gesetz, sondern ein Gebilde, das zum Ausraub von ausländischen Studenten diene, die für das Studium bezahlen müssten. Man locke die Studenten mit Versprechungen, sorge dann aber dafür, dass nur so viele Studenten die Prüfung bestehen würden, wie es der Universität recht sei bzw. wie viel Geld die Universität brauche. Es sei ihr deshalb schon mehrmals passiert, dass sie die gleiche Anzahl an richtigen Antworten habe, immer so um die 42% oder 43%, was einfach unmöglich sei. Auch jetzt sei das wieder der Fall, bei 3 Antworten sei ihr unklar, warum diese unrichtig sein sollten; außer, dass es ansonsten für eine positive Note gereicht hätte. Die Universität akzeptiere keine Einwendungen gegen Noten. Man könne dagegen auch nicht vorgehen, weil es sich um eine Geldquelle des Staates handle. Studenten würden ein paar Semester ausgenützt und dann werde ihnen die Aufenthaltsbewilligung wegen negativer Prüfungen verwehrt und so viele würden dabei mitmachen. Sie sei sich sicher, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung verdient habe, weil sie einfach viel Geld bezahlt habe und keine Gegenleistung – nämlich Prüfungen fair ablegen zu können – erhalten habe. Alternativ müsse sie ihr Geld zurückbekommen.

Die ständige Schikane und der ständige Stress würden sich auf ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit negativ auswirken. Sie habe sogar ins Krankenhaus fahren müssen. Der Mann, der für ihre Aufenthaltsbewilligung gehaftet habe, sei ein Bekannter. Er und dessen Frau hätten ihr die Abgabe einer Haftung versprochen und dass sie neben ihnen einziehen könne. Sie sei von den Personen aber attackiert worden; von der Frau sei sie meist verbal attackiert worden, aber die Frau habe auch einmal versucht, sie physisch zu attackieren. Man habe sie in der Nacht gestört und sie habe dann ausziehen müssen. Jetzt würde ihr auch eine Verlängerung der Haftungserklärung verweigert. Dort, wo sie danach gewohnt habe, habe sie ein Trinker gestört und verfolgt. Dessen Frau habe sie attackiert, weil sie nach Mitternacht Wasser aufgedreht habe, um sich zu waschen. Sie habe diese Leute angezeigt, sei von der Verwaltung dann aber aus ihrer Wohnung geschmissen worden, nachdem sie um Reparatur des Boilers angefragt habe. Jetzt wohne sie bei einer Frau, die sich gestört fühle, wenn das Handy morgens klingle; die Frau sei psychisch labil. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie keine 20 Prüfungen pro Jahr bestehen könne.

Beigelegt wurden diesem Verlängerungsantrag ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung einer am *** negativ abgelegten Prüfung sowie ein Arztbrief des Landesklinikums *** vom *** (in der als Diagnose „Abdominalgie“, d.h. Bauchschmerzen, festgehalten ist).

1.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Verlängerungsantrag negativ zu entscheiden, da sie keinen Studienerfolgsnachweis erbracht habe. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Wörtlich wurde der Bescheid wie folgt begründet:

„Sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung - Studierende gültig von *** bis ***.

Sie haben am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels eingebracht.

§ 25 Abs. 3 NAG bestimmt:

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 64 Abs. 3 NAG bestimmt:

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Sie haben keinen Studienerfolgsnachweis erbracht.

Es liegen keine Gründe vor die Ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen sind.

Da Sie eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei Ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. “

1.4. In der nach Aktenlage fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung führt die Beschwerdeführerin – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus:

Man dürfe von ihr einen Studienerfolgsnachweis verlangen, wenn sie normale Aufgaben bei der Prüfung bekommen würde. Sie lege zwei Papiere bei, die von ihrer letzten Prüfung stammen würden. Das Hinweisblatt zur Prüfung sei widersprüchlich zur Prüfungsangabe. Der Betrug sei offenbar und für jeden zu erkennen. Die Gründe habe sie schon im Antrag erzählt. Hinsichtlich der Gründe, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen seien, sei auszuführen, dass sie sich vorher nicht vorstellen habe können, dass man wegen Geld so schikaniert werde. Auch, dass man jemanden wegen eines Boilers schwer schikaniere sei unvorstellbar. Studenten hätten üblicherweise nicht so viel Geld und sie habe sich daher nicht so leicht vor diebischen Immobilienhaien schützen können. Das müsse das Gesetz interessieren, weil es die Realität und die Wahrheit sei und weil es sich bei ihren Problemen um strafrechtlich relevante Sachverhalte gehandelt habe. Man müsse die wahren Schuldigen bestrafen und nicht sie. Sie sei auch weder von der belangten Behörde noch von der Universität darauf hingewiesen worden, dass sie für die Verlängerung des Aufenthaltstitels einen Erfolgsnachweis brauche. Aus diesen Gründen beantrage sie daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.5. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

1.6. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der allerdings keine der Parteien erschien. Die belangte Behörde entschuldigte sich – unter Hinweis auf terminliche Gründe und darauf, dass der Verwaltungsakt bereits vollständig übermittelt worden sei – vorab für die Verhandlung. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

2. Maßgebliche Rechtslage:

2.1. Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“

2.2. § 25 Abs. 3 und § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten:

„Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 25. […]

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

„Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

3.1. Wie unter Punkt 1.3. wiedergegeben, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolgsnachweis erbracht habe und auch keine Gründe vorliegen würden, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen seien (§ 25 Abs. 3, § 64 Abs. 3 NAG).

In der dagegen erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung bestreitet die Beschwerdeführerin die Nichterbringung des Studienerfolgsnachweises nicht, sondern sie bringt erkennbar vor, es würden Gründe vorliegen, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen seien.

3.2. Dazu ist Folgendes auszuführen:

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Erbringung des Erfolgsnachweises das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Studienjahr maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen (vgl. dazu etwa VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036).

Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verlängerungsverfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – obwohl sie zuletzt mit der Ladung zur Verhandlung zur Vorlage von Studienerfolgsnachweis, Studienblatt und Studienbestätigung aufgefordert wurde (§ 8 Z 7 lit.b NAG-DV) – keinen Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Ein Studienerfolg ist somit nicht nachgewiesen.

b) Gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass es an sich allein im Einflussbereich eines Studenten liegt, innerhalb des von der Universität vorgegebenen Studienplanes zu bestimmten Zeiten Prüfungen absolvieren zu können. Im Rahmen der einem Studenten zustehenden Lernfreiheit hat ein Student bei den Prüfungsvorbereitungen selbst dafür Sorge zu tragen, dass die positive Ablegung von Prüfungen – bezogen auf das im NAG verlangte Ausmaß – jedenfalls möglich ist (vgl. etwa VwGH 24.4.2012, 2009/22/0236, mwH). Am Fehlen materieller Studienerfolge eines Fremden könne auch eine (behauptete) überdurchschnittlich hohe Studiendauer ausländischer Studenten nichts ändern (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/21/0188). Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund könne auch dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Ein Grund, der über vier Jahre den Studienerfolg vereitle, könne nicht als Hinderungsgrund im genannten Sinn gewertet werden (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0128).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass selbst eine ein halbes Jahr dauernde ernsthafte Erkrankung bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt ohne Erbringung irgendeines Studienerfolgsnachweises keinen Umstand darstellt, der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG rechtfertigen könnte (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0452).

Im Lichte dieser einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann das Vorliegen eines maßgeblichen Hinderungsgrundes fallbezogen keinesfalls erkannt werden. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu den aus ihrer Sicht unfairen Prüfungen sowie mit ihrem Vorbringen zu ihren privaten Problemen in der Vergangenheit (v.a. im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation) keinen Hinderungsgrund im Sinne des Gesetzes auf.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Sie hat demgemäß auch von der dadurch gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.6.2011, 2007/02/0334).

3.3. Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf allfällige familiäre und/oder private Interessen ist im vorliegenden Fall auf Grund des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4.2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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