Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WB-14-1003
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.14.1003
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Hinweise:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen des § 7i Abs. 2 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG mit Geldstrafen in Höhe von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 34 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als „der gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen Berufene des Unternehmens *** mit Sitz in ***, *** (Slowenien), dafür verantwortlich“ sei, „dass den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Erhebungen auf der Baustelle Wohnhausanlage *** in ***, am *** um 10.35 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung der angetroffenen Arbeitnehmer nicht bereit gestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung der Arbeitnehmer nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts (Lohnunterlagen) erforderlich sind, welche in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“ Es seien für sechs näher angeführte Arbeitnehmer am Kontrollort die oben angeführten Lohnunterlagen nicht bereitgehalten worden.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** wurde im Wesentlichen eingewendet, dass drei der genannten Arbeitnehmer keine Arbeitnehmer sondern vielmehr Gesellschafter der Fa. *** seien. Für die übrigen drei Personen seien die Lohnunterlagen vorhanden gewesen, sie hätten jedoch nicht sofort vorgelegt werden können, da vergessen worden sei, sie auf die Baustelle mitzunehmen. Es sei nur ein einzige Mindeststrafe und nicht pro Arbeitnehmer eine Strafe auszusprechen gewesen. Eine bloße Ermahnung hätte ausgereicht. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Berufung dagegen wurde durch die Finanzbehörde nicht erhoben.
Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens der Finanzbehörde in einer schriftlichen Stellungnahme vom *** im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesellschafter auch als Arbeitnehmer tätig gewesen seien. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Sozialversicherungsformularen A1. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen ist das angefochtene Straferkenntnis schon aus den folgenden Gründen, aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes aufzuheben:
Gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Dem Beschwerdeführer wurde als dem „gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen Berufene[n]“ der namentlich bezeichneten slowenischen Gesellschaft vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verba legalia des § 7d Abs. 1 AVRAG (in etwa) wiedergegeben.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen wird, wenn
a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Konkretisierung der Tat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen.
Tatbildlich im Sinn des § 7i Abs. 2 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG handelt demnach ein Arbeitgeber im Sinne des § 7, ein Arbeitgeber im Sinn des 7a Abs. 1 oder ein Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder ein Beauftragter im Sinne des § 7d Abs. 1 Z. 4, der entweder Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereitstellt.
Eine Tatanlastung im Sinne der bezeichneten Bestimmungen erfordert unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und der eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat somit jedenfalls die Feststellung der Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Beauftragter und weiters die Klarstellung, ob Lohnunterlagen vom Arbeitgeber oder vom Beauftragten nicht bereitgehalten oder solche im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger vom Überlasser nicht bereitgestellt wurden.
Diese Umstände erschließen sich nicht aus dem Verwaltungsakt und der Tatanlastung. Da die gegenständliche Tatanlastung somit einerseits im Hinblick auf die konkret zu bezeichnende Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, andererseits im Hinblick auf die im § 7i Abs. 2 mehrfach enthaltenen Strafdrohungen die Konkretheit der Tatbeschreibung in einer dem § 44a Z. 1 VStG erforderlichen Weise vermissen lassen, war das angefochtene Straferkenntnis – ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen – aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.