Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-12-0017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Die mit Spruchpunkt D des Bescheides des Landeshauptmannes vonNiederösterreich vom ***, ***, vorgeschriebene,wertgesicherte Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 16.720.000,-- ATS (1.215.089,70 Euro) wird insofern angepasst, als diese wertgesicherte Sicherstellung zur Erfüllung der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen und Verpflichtungen unbefristet zu legen ist, und wird die Höhe für folgende Verfüllabschnitte neu festgesetzt:
für die Restvolumina in den Verfüllabschnitten VA01 bis VA02/2 im Ausmaß von 97.912 m³ in der Ablagerungsphase mit 3,57 Euro/m³, sohin insgesamt349.545,84 Euro,
für die Verfüllabschnitte VA03 bis VA4 im Ausmaß von insgesamt 201.952 m³ in der Ablagerungsphase mit 3,57 Euro/m³, sohin insgesamt 720.968,64 Euro.Als neue Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per *** festgelegt.
Die Sicherstellung für die Nachsorgephase der Deponie wird mit 290.945,85 Euro festgesetzt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§ 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom ***, *, wurde die Sicherstellungsleistung betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. *** bis /, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, betriebenen Deponie im Anpassungsverfahren gemäß § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 wie folgt festgelegt:
„Die mit Spruch des Bescheides, ***, vom *** vorgeschriebene Sicherstellung wird folgendermaßen an die Deponieverordnung 2008 angepasst:
1. Die Sicherstellung wird pro m³ um € 1,44,- erhöht und ergibt insgesamt einen Betrag von € 5,50,- pro m³ für die nach dem Stichtag 1.1.2008 offene Kubatur von 97.000 m³ und somit ergibt dies einen Erhöhungsbetrag von € 139.680,- der zu hinterlegen ist.
2. Die maximale offene Schüttfläche, das ist jene in Betrieb befindliche Fläche, für die noch kein Bescheid über den positiv zur Kenntnis genommenen Abschluss vorliegt, ist mit 27.700 m² begrenzt.
3. Durch die eigene Einschränkung auf die maximale offene Fläche ergibt sich eine Gesamtkubatur von 216.048 m³. Die bisher vorgeschriebene Sicherheitsleistung beträgt € 4,06,- pro m³, (Stand ***) das ergibt somit € 877.154,88. Es wurden bei der Behörde € 540.426,17 hinterlegt. Das ergibt einen Fehlbetrag bei der bisher vorgeschriebenen Sicherstellung von € 336.728,71 der unverzüglich zu hinterlegen ist. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 1. erfolgten Anpassung an die DVO 2008 ist daher eine Sicherstellung von insgesamt € 476.408,71,- zu hinterlegen.
4. Die Sicherstellung für die Nachsorgephase wird mit € 130.220,- neu festgesetzt.
5. Die Basis des Baukostenindex-Straßenbau wird für alle Sicherstellungen mit *** neu festgesetzt.
6. Das Aufsichtsorgan hat bei den 2-monatlich durchzuführenden Kontrollen der Baurestmassendeponie zu überprüfen, ob nicht mehr als die Maximalfläche von 27.700 m² offen ist. Das ist im Aufsichtsbericht zu dokumentieren.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37ff, u. § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
§ 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008“.
Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und die rechtskräftig vorgeschriebenen Verpflichtungen zur Leistung einer Sicherstellung in Höhe von ATS 1,000.000,-- und ATS 1,800.000,-- hielt die Behörde fest, dass derzeit lediglich eine Sicherstellungsleistung in Höhe von € 540.426,71 vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hätte die Deponiebetreiberin mit Schreiben vom *** zur Vorlage der noch ausstehenden Sicherstellungsleistung in Höhe von € 4,23 pro m³ Kubatur, das ist ein Betrag von € 779.334,--, bis längstens *** gemahnt.
Die Deponiebetreiberin beantragte in weiterer Folge, das Verfahren nach § 63 Abs. 4 AWG 2002 auszusetzen und über das Ergebnis der Neuberechnung der Sicherstellung bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Schreiben vom *** wäre der Behörde mitgeteilt worden, dass sich die *** für die Variante mit dem „Modell der maximal offenen Fläche“ entschieden hätte.
Unter Bezug auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom *** kam die Behörde zum Schluss, dass die von der Behörde vorgeschriebene Sicherstellung nicht mehr den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 bzw § 48 AWG 2002 entspreche und entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Deponieverordnung, auf dem Berechnungs-modul „Baurestmassen“ beruhend, hinsichtlich der Betriebsphase und der Nachsorgephase anzupassen wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Spruchteile 2 und 6 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und die Spruchteile 1 und 3 dahingehend abgeändert werden, dass die angepasste Sicherstellung mit € 3,57/m³ festgesetzt und die Hinterlegung des aus der Beilage ./1 ersichtlichen Gesamtbetrages angeordnet werde.
Begründet wurde wie folgt ausgeführt:
1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vom *** enthielt das AWG 1990 in § 30b Abs 8 lediglich die Anordnung, dass zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung aufzuerlegen sei. Weiters war in dieser Bestimmung eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen, die dieser aber nicht wahrgenommen hat. Über die Berechnungsmodalitäten der „angemessenen Sicherstellung" fanden sich damit weder im Gesetz selbst noch in der DeponieVO 1996 noch in irgendeiner anderen Rechtsnorm verbindliche Vorgaben.
2. Auch mit lnkrafttreten des AWG 2002 blieb es zunächst bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorschreibung einer angemessenen Sicherstellung (§ 48 Abs 2 leg cit), ergänzt wurde lediglich die Regelung, dass die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung (insbesondere die Höhe) zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen hat, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern (§ 48 Abs 2b leg cit) . Konkrete Berechnungsmodalitäten waren auch damals nicht festgelegt, es blieb bei der Berechnung „im Einzelfall".
3. Dies änderte sich erst mit Erlassung der DeponieVO 2008, die nunmehr in Anhang 8 Teil 1 genauere Vorgaben für die Berechnung der Sicherstellung für neu genehmigte Kompartimente und in Teil 2 solche für bestehende Kompartimente regelt.
4. Gemäß § 47 Abs 9 DeponieVO 2008 hat die Behörde für Kompartimente, die sich - wie im vorliegenden Fall - am 1.3.2008 in der Ablagerungsphase befinden, die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung in Bescheiden festgelegten Auflagen und Verpflichtungen „unter Anwendung des Anhanges 8 Punkt 2" zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Aus dieser Bestimmung folgt zweierlei: Zum einen hat die Behörde bei der Überprüfung der Sicherstellung zwingend die Vorgaben des Anhanges 8 Punkt 2 anzuwenden, es ist daher nicht zulässig, von diesen Vorgaben abzuweichen. Zum anderen ist die Anpassung symmetrisch zu verstehen, dh sie kann - je nach Höhe der bisher vorgeschriebenen Sicherstellung - eine Reduktion oder auch eine Erhöhung der Sicherstellungsleistung ergeben.
5. Anhang 8 Teil 2 der DeponieVO 2008 sieht – kurzgefasst - vor. dass die Sicherstellung für bestehende Deponien in der Weise zu errechnen ist, dass zunächst die spezifischen Sicherstellungskosten (Kosten/m³) wie bei Neudeponien errechnet werden und davon die bereits bescheidmäßig vorgeschriebenen spezifischen Sicherstellungskosten abgezogen werden. Die Multiplikation der Differenz mit dem zum 1.1.2008 verbleibenden Restvolumen (= bewilligte, ausgebaute und in der Ablagerungsphase befindliche Restkapazität) stellt das Ergebnis der Anpassungsberechnung dar.
Bedeutsam - und im vorliegenden Fall entscheidend - ist, dass nach der ausdrücklichen Anordnung in Anhang 8 Teil 2 lit b und c DeponieVO 2008 bei der spezifischen Kostenermittlung ausdrücklich auf die "genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments" abzustellen ist. Diese liegt im vorliegenden Fall bei 517.000 m³. Dieser Wert ist der rechtlich zutreffende Divisor und nicht die von der Behörde in der Berechnung angesetzten Werte von 216.048 m³ (vgl Spruchteil 3) bzw 418.000 m³ (vgl die Begründung des angefochtenen Bescheides S 5); dazu im Einzelnen:
a)Zu einer Gesamtkubatur von 216.048 m³ gelangte die Behörde dadurch, dass sie jene Abfallkubatur errechnete, die unterhalb einer maximal offenen Schüttfläche von 27.700 m² liegt. Diese maximal offene Schüttfläche entspricht nun dem derzeitigen Ausbau, ist aber weder im Konsens vorgegeben noch wurde seitens der Berufungswerberin ein Antrag oder eine Anzeige betreffend einer solchen Einschränkung erstattet. Diese Einschränkung wird damit mit dem Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides rechtsgestaltend verfügt, wobei die Behörde übersieht, dass ihr eine derartige Einschränkung in einem Anpassungsverfahren nach § 47 Abs 9 DeponieVO 2008 gar nicht möglich ist. Es handelt sich damit vielmehr um eine Anordnung, welche die Behörde nur auf § 62 Abs 3 AWG 2002 stützen könnte (vgl dazu unten). Aber selbst wenn diese Einschränkung zulässig wäre, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Berechnung nach Anlage 8 Teil 2 lit b und c auch in diesem Fall das bewilligte Gesamtvolumen der Deponie (als Divisor) zugrunde zu legen ist.Daraus folgt. dass die von der Behörde angenommene und ihrer Berechnung zugrunde gelegte Gesamtkubatur von 216.048 m³ nicht der Vorgabe der DeponieVO 2008 entspricht.
b)Ebenso unzutreffend ist die Annahme eines genehmigten Gesamtvolumens von 418.000 m³, das offenbar der Berechnung der bisher vorgeschriebenen spezifischen Sicherstellungskosten zugrunde gelegt wurde (vgl dazu die Bescheidbegründung S 5, der dort errechnete Wert von € 4,06/m³ findet sich in den Spruchteilen 1 und 3 wieder). Dieser Ansatz verkennt, dass mit dem Genehmigungsbescheid vom *** eine Genehmigung zur Abänderung einer bereits bestehenden Baurestmassendeponie erteilt wurde, weshalb das mit diesem Vorkonsens erteilte Ablagerungsvolumen dem genehmigten Gesamtvolumen hinzuzurechnen ist. Konkret sind die mit dem wasserrechtlichen Stammkonsens genehmigten Abfallschüttungen im Ausmaß von 99.000 m³ dem mit Bescheid vom *** genehmigten Volumen hinzuzurechnen, da die Summe beider Werte dem genehmigten Gesamtkonsens entspricht und nach vollständiger Ausnutzung der Genehmigung vom *** tatsächlich 517.000 m³ und nicht 418.000 m³ Baurestmassen vor Ort abgelagert sein werden.
Die Behörde hat also bei ihrer Berechnung verkannt, dass nach den Vorgaben der DeponieVO 2008 die gesamte genehmigte Kapazität als Divisor anzusetzen ist. Die Berufungswerberin hat daher unter Berücksichtigung der genehmigten Gesamtkapazität eine Neuberechnung der Sicherstellungshöhe vorgenommen; diese wurde auf gleicher fachlicher Ebene erstellt und bildete einen integrierten Bestandteil der Berufung (Beilage ./1 ). Sie ergibt im Ergebnis, dass die Berechnung der Sicherstellung einen Betrag von € 3,57 /m³ ergibt, somit einen Betrag, der knapp € 2,-- unter dem von der Behörde im Spruchteil 1 angenommenen Wert (€ 5,50/m³) liegt. Bei der Errechnung des demnach zu hinterlegenden Betrages wurde der - fristgerecht eingebrachte - Antrag nach § 47 Abs 9b DeponieVO 2008 berücksichtigt.
6. Wie bereits ausgeführt, trifft die Behörde im Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides eine Anordnung, die in den angezogenen Rechtsgrundlagen "§ 37 ff, § 48 Abs 2 lit b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, § 47 Abs 9 Deponieverordnung 2008" keine Deckung findet. Entgegen den Ausführungen im Bescheid gibt es auch keine Prozesserklärung der Berufungswerberin, die als rechtsverbindliche Einschränkung (Verzicht) interpretiert werden könnten. So hat der Vertreter der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom *** (S 10) lediglich erläutert, dass er im Rechenmodell die bis zum Zeitpunkt der Berechnung bestehende offene Schüttfläche herangezogen habe. ln der Eingabe vom *** wurden keine "bisherigen Anträg eingeschränkt", es wurde lediglich auf die Rechtspflicht der Behörde zum bescheidförmigen Abspruch hingewiesen. Schließlich wird auch in der Eingabe vom *** nur zum Ausdruck gebracht. welche der Ausführungen der deponietechnischen ASV einschlägig sind, um bei der komplizierten Sachlage den Fokus auf die offene Meinungsdivergenz, nämlich darauf zu lenken, dass als Divisor die gesamte genehmigte Kapazität und nicht - wie die ASV ausgeführt hat - die Kubatur einer maximal offenen Fläche anzusetzen sei. Worauf die Behörde mit dieser Wiedergabe von Ausführungen der ASV verzichtet haben soll, bleibt unerfindlich.Damit hat die Behörde also - wie bereits ausgeführt - eine Anordnung getroffen, die nur nach Maßgabe des § 62 Abs 3 A WG 2002 zulässig wäre. Dafür fehlen aber sämtliche Ermittlungen zur Frage, ob die öffentlichen Interessen eine derartige Einschränkung gebieten.
7. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsweberin keine Rechtsgrundlage für unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Sicherstellung erkennen kann.
8. Zusammengefasst hat die Behörde damit den angefochtenen Bescheid im bekämpften Ausmaß deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da sie
a)bei der Berechnung der Sicherstellung die Vorgabe des Anhanges 8 Teil 2 lit b und c DeponieVO 2008 (Division der ermittelten Sicherstellungskosten
durch die genehmigte Gesamtkapazität) missachtet hat
und
b)in Verkennung des § 48 Abs 2 lit b AWG 2002 bzw des § 47 Abs 9 DeponieVO 2008 davon ausgegangen ist, sie könne die Einschränkung des
Deponiebetriebes (hier: die Beschränkung einer maximal offenen
Schüttfläche) verfügen und dadurch die Kriterien des § 62 Abs 3 AWG
2002 unterlaufen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ ***, sowie Einholung eines Gutachtens der im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten:
Wie hoch ist die gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung auf Grund einer Vergleichsrechnung für das Restvolumen von 97.912 m³ in der Ablagerungsphase?
Wie bereits in der Verhandlungsschrift vom *** angeführt, ergibt sich bei einer Vergleichsrechnung mit den vom Bundesministerium herausgegebenen Tabellen (bezogen auf die Gesamtfläche des Kompartiments betreffend Gesamtverfüllvolumen – Zustand wie bei einer Neubewilligung eine Sicherstellunggesamt von € 1.843.636,70. Unter der zugrundeliegenden Gesamtoberfläche liegt eine in zwei Bewilligungen resultierende Gesamtverfüllvolumenmenge vom 517.000 m³. Deshalb ergibt sich daraus eine spezifische neue Sicherstellung von € 3,57/m³.
Im Bewilligungsbescheid vom ***, welcher eine Erweiterung um 418.000 m³ genehmigte, wurde eine Sicherstellungssumme von € 1.215.089,70 für die Gesamtdeponie vorgeschrieben. Mit vergleichbarem Stichtag *** war dies eine Summe von € 1.697.480,31. Bei einer Division dieser Summe durch die damals bewilligte Kubatur von 418.000 m³ ergibt sich somit eine Sicherstellung von € 4,06/m³. Somit ergibt sich eine Differenz von € -0,49/m³ zwischen der neu berechneten und im *** vorgeschriebenen Sicherstellung. Das heißt, dass zum Zeitpunkt *** bereits ausgebaute und freie Deponievolumen im Ausmaß von 97.912 m³, sowie sämtliches Volumen, dass danach ausgebaut wurde, hat somit eine Sicherstellung von € 3,57/m³. Sämtliche angegebenen Werte beziehen sich auf die zugrundeliegenden Werte der Berechnungstabellen des Ministeriums, welche mit *** indexiert sind.Die Berechnung wird als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen.
Im Bescheid vom *** wurde im Spruchteil D. die Sicherstellung für die Deponie vorgeschrieben und diese befristet bis ***. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik und vor allem den Vorgaben der Deponieverordnung 2008, welche eine Besicherung der Einbringungs- und Nachsorgephase vorsieht.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid vom ***, , wurde *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie mit einem Verfüllvolumen von 99.000 m³ auf den Grundstücken Nr. *** bis /, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, erteilt. In Teil III. dieser Genehmigung wurde eine Sicherstellungsleistung in Höhe von ATS 1.000.000,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** in Abänderung der mit den Bescheiden vom ***, ***, vom ***, ***, und vom ***, ***, wasserrechtlich, vom ***, ***, gewerberechtlich und vom ***, , gemäß NÖ AWG 1992 auf Teilen der Grundstücke Nr. *** bis /, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** der KG ***, genehmigten Baurestmassendeponie die Erweiterungsgenehmigung ua zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassendeponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von rund 418.000 m³ auf den Grundstücken Nr. , *** bis /, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt.
In Spruchpunkt D dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die Deponiebetreiberin eine bis *** befristete, wertgesicherte Sicherstellung in Form jederzeit fälliger Bankhaftbriefe in der Höhe von insgesamt 16.720.000,-- ATS (1.215.089,70 Euro) zu leisten hat. Vor Beschickung der Anlage ist für die ersten 104.500 m³ eine erste Teilsumme in Höhe von 4.180.000,-- ATS bei der Behörde zu hinterlegen. Die zweite, dritte und vierte Teilsumme in jeweils einer Höhe von 4,180.000,-- ATS ist vor Beschickung der Anlage mit jeweils weiteren 104.500 m³ bei der Behörde zu hinterlegen. Die Sicherstellung ist wertgesichert zu leisten (Wertsicherung nach Baukostenindex, Basis 1998 = 100 %). Der Betrag ist zur Wertsicherung jährlich anzupassen.
Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die in Spruchpunkt Teil C des Bescheides vom ***, ***, vorgeschriebene Sicherstellung abgeändert, indem ihre Leistung nunmehr an der Anzahl der Verfüllabschnitte und nicht mehr an bestimmte Schüttkubaturen sich zu orientieren hat. Bei drei Verfüllabschnitten entfallen somit vom vorgeschriebenen Gesamtbetrag in der Höhe von 1.215.089,70 Euro auf jeden Abschnitt jeweils 405.029,90 Euro.
Die Deponie wird von der ***, betrieben.
Am 1. März 2008 betrug die offene Verfüllkubatur in den in der Ablagerungsphase befindlichen Verfüllabschnitten VA01 bis VA02/2 insgesamt 97.912 m³. In diesen Abschnitten waren zu diesem Zeitpunkt 118.136 m³ abgelagert worden. Die Verfüll-abschnitte VA03 und VA04 weisen ein Verfüllvolumen von insgesamt 201.952 m³ auf und sind noch nicht errichtet worden.
Bei einer Neugenehmigung der gegenständlichen Deponie mit einem Gesamtverfüllvolumen von 517.000 m³ würde die Gesamtsicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase 1.843.636,70 Euro betragen. Dieser Betrag beinhaltet die Sicherstellung in der verbleibenden Nachsorgephase mit 290.945,85 Euro. Daraus ergibt sich eine spezifische neue Sicherstellung von 3,57 Euro/m³.
Im Bewilligungsbescheid vom ***, welcher eine Erweiterung der Deponie um 418.000 m³ genehmigte, wurde eine Sicherstellungssumme von 1.215.089,70 Euro für dieses Verfüllvolumen vorgeschrieben, valorisiert mit Stichtag *** ergibt das einen Betrag von 1.697.480,31 Euro. Bei einer Division dieser Summe durch die damals bewilligte Kubatur von 418.000 m³ ergibt sich somit eine Sicherstellung von 4,06 Euro/m³.
Somit ergibt sich eine Differenz von -0,49 Euro/m³ zwischen der neu berechneten und im Dezember 2000 vorgeschriebenen Sicherstellung.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
6. Rechtslage:
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 48 AWG 2002, sowie auf § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 gestützt, welche wie folgt lauten:
§ 48 AWG 2002
(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
(2c) Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.
§ 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 schreibt Folgendes vor:
„Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.“
Im Anhang 8 Punkt 2 zur Deponieverordnung 2008 ist Folgendes geregelt:
Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:
Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden:
40 Jahre
Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.
Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:
Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter diese Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung für das am *** offene Verfüllvolumen der Deponie im Anpassungsverfahren nach §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 relevant ist, da die verfahrensgegenständliche Deponie aus einem Kompartiment besteht.
Nachdem gemäß Bescheid vom ***, ***, eine abschnittsweise Besicherung vorgeschrieben wurde, ist zwischen den ausgebauten Verfüllabschnitten VA01 bis VA02/2 mit einem Restvolumen von 97.912 m³ und den in der Vorbereitungsphase befindlichen Abschnitten VA03 und VA04 zu differenzieren.
Die vorgeschriebene Sicherstellung betreffend die bis *** in den Abschnitten VA01 bis VA02/2 abgelagerten Abfälle mit einer Kubatur von 118.136 m³ in der Ablagerungsphase mit 4,06 Euro/m³, insgesamt sohin 479.632,16 Euro, ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzupassen, und bleibt sohin in dieser Höhe bestehen.
Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 durchzuführenden Verfahren in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in § 48 Abs 2b AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des § 48 AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs 9 DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.
Gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 53 DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde.
Gemäß § 44 Abs 5 DeponieV 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der §§ 47 und 48 AWG 2002 und der §§ 44 und 47 Abs 9 DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Gemäß § 48 Z 1 DeponieV 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999 S. 1, umgesetzt.“
Die Deponieverordnung 2008 verfolgt folgende Zielsetzung:
„Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.“ (§ 1 DeponieVO 2008)
In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass im Verfahren nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen sind.
Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).
Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass die Leistung einer Sicherstellung nur befristet bis 31. Dezember 2014 vorgeschrieben wurde, obwohl eine solche Befristung den nunmehr geltenden abfallrechtlichen Normen, insbesondere dem § 48 Abs. 2 AWG 2002, widersprechen würde.
§ 44 Abs. 1 DeponieVO 2008 sieht Folgendes vor:
„Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.“
Eine Besicherung der Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung ist demnach nach dem „Berechnungssystem nach der maximalen offenen Schüttfläche“ bei bescheidmäßiger Festlegung möglich. Im Hinblick darauf, dass im Anpassungsverfahren sämtliche mit der Festlegung einer Sicherstellung in Verbindung stehenden Normen bei der Prüfung einer bestehenden Sicherstellung anzuwenden sind, kann die notwendige „bescheidmäßige Festlegung“ auch im § 48 Abs. 2b AWG 2002-Verfahren vorgenommen werden. Zur Wahrung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber eine entsprechende Festlegung nur vorgenommen werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Deponiebetreiber günstiger ist, als eine abschnittsweise Besicherung. Im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Anhang 8 Punkt 2.
Verfahrensgegenständlich ist somit zu prüfen, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten bei der Überprüfung der bestehenden Sicherstellung herangezogen wurde. Festzuhalten ist, dass die einzelnen Berechnungsmethoden nicht vermischt werden können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Höhe der Sicherstellungsleistung differenziert von der Verpflichtung zur Hinterlegung zu betrachten ist. Deshalb ist es im §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 abzuhandelnden Verfahren grundsätzlich irrelevant, ob die bisher vorgeschriebene Sicherstellungsleistung tatsächlich von der Deponiebetreiberin bei der Behörde hinterlegt wurde. Bei Leistung keiner angemessenen Sicherstellung hat nämlich die Behörde ein Verfahren nach § 63 Abs. 4 AWG 2002 durchzuführen.
Aus all diesen rechtlichen Überlegungen ist der Bescheid der belangten Behörde bezüglich der Spruchpunkte 2. und 6. ersatzlos zu beheben, weil die von der belangten Behörde vorgeschriebene Sicherstellungsleistung für die Deponiebetreiberin nicht günstiger ist als die nach Anhang 8 Punkt 2 vorgenommene Vergleichsberechnung.
Der Spruchpunkt 1. ist abzuändern, da dem Gutachten der im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu entnehmen ist, dass die Vergleichsrechnung eine Überbesicherung ergeben hat. Nachdem die Sicherstellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu überprüfen und erforderlichen anzupassen ist, hat das erkennende Gericht eine entsprechende Reduktion der rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung vorzunehmen.
Dem gegenüber ist die Sicherstellung für die Nachsorgephase entsprechend dem nunmehr herangezogenen Berechnungsmodell anzupassen. Ein Vermischen der verschiedenen Systeme ist wie dargestellt nicht möglich, sodass eine diesbezügliche Korrekturverpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend Spruchpunkt 4. nach § 28 Abs. 2 VwGVG besteht. Auch war der Spruchpunkt 3. ersatzlos zu beheben, da wie ausgeführt die tatsächliche Hinterlegung im Anpassungsverfahren irrelevant ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.