LVwG N LVwG-AV-35/001-2014

LVwG-AV-35/001-2014Tribunal administratif régional17 juil. 2014

Regest

Erwiesener Sachverhalt; Ergänzung des Ermittlungsverfahrens; Sachentscheidung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-35/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.35.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der ***, in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, vom *** gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend die Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft in ***, ***, ab ***, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** (KG ***, Grst.Nr. ***).

Aus Anlass der Änderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr in der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** mit Wirkung ab *** wurde für die gegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** neu festgesetzt.

Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft in ***, ***, die Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals ab *** im Jahresbetrag von € 5.936,04 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben.

Der Abgabenberechnung wurden eine Berechnungsfläche von 2.998 m² sowie der vom Gemeinderat verordnete Einheitssatz von € 1,80 (erhöht um 10 % für die Einleitung der Regenwässer) zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den genannten Abgabenbescheid betreffend die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab *** das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung der Berufung wurde ausgeführt, die Niederschlagswässer würden nicht in die Mischwasserkanalisation, sondern mittels Regenwasserkanälen in den *** eingeleitet bzw. würden „sonstige Niederschlagswässer“ an Ort und Stelle versickert. Die in den *** eingeleiteten Niederschlagswässer würden zu keinem Zeitpunkt mit den Schmutzwässern des öffentlichen Mischwasserkanals vermischt und auch nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt. Eine Erhöhung des Einheitssatzes komme nur dann in Betracht, wenn die Niederschlagswässer im Mischwasserkanal mit den sonstigen Schmutzwässern vermischt würden. Der *** fließe mit den von der gegenständlichen Liegenschaft eingeleiteten Niederschlagswässern getrennt und außerhalb des Mischwasserkanalsystems ab. Mangels Einleitung der Niederschlagswässer in den Mischwasserkanal komme eine Erhöhung des Einheitssatzes nicht in Betracht. Alleine der Umstand, dass eine Verrohrung des *** erfolgt sei, berechtige nicht zur Erhöhung der Benützungsgebühren, umso weniger wenn im Kanal eine vermischte Abführung sämtlicher liegenschaftsbezogener Abwässer nicht erfolge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** über die Berufung vom ***. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Versickerung der Regenwässer der asphaltierten Parkflächen und der Zufahrtsstraße auf Eigengrund erfolge. Hinsichtlich der Ableitung der Dachwässer sei eine überwiegende Ableitung über Regenwasserkanäle in den verrohrten *** bewilligt. Die in *** errichtete Kanalisationsanlage sei als Mischkanalisation wasserrechtlich bewilligt, über welche die Abwässer der Liegenschaften entsorgt würden. Es liege keine bloße Verrohrung des *** vor, vielmehr werde auch der *** in das Mischwasserkanalrohrnetz eingeleitet.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** das Rechtsmittel der Vorstellung. Im Wesentlichen wendet sich das Rechtsmittel gegen die Erhöhung des Einheitssatzes um 10 %. Den Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung wird insofern entgegen getreten, als schon den Darstellungen über die Beschaffenheit des Kanalsystems bzw. des *** entgegengetreten wird. Der Mischwasserkanal sei getrennt geführt vom ***, in den nur Regenwässer eingeleitet würden. Innerhalb der teilweisen und keineswegs geschlossenen Verrohrung des *** seien völlig getrennt die Rohre des Mischwasserkanalsystems angebracht. Alleine diese Mischwässer würden der Kläranlage zugeführt, es komme zu keiner Vermengung mit den Wässern des ***. Von der gegenständlichen Liegenschaft würden keine Niederschlagswässer in diese Mischwasserkanalisation abgeleitet, sondern würden diese über die bestehenden Regenwasserkanäle in den *** abgeleitet.

Dieser *** sei zweifelsfrei kein Bestandteil des Mischwasserkanalsystems und werde als natürliches Gewässer strikt getrennt vom bestehenden Mischwasserkanal geführt. Dementsprechend würden die in den *** eingeleiteten Oberflächenwässer strikt getrennt vom Kanalsystem durch ein freies Gewässer abgeleitet. Der *** stelle weder eine öffentliche Kanalanlage noch einen Teil des bestehenden Kanalsystems dar.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

§ 5 (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

2.3. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***:

§ 5 (1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz für den Mischwasserkanal mit € 1,80 festgesetzt.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Vorstellung stellte ein außerordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde dar.

Die gegenständliche Vorstellung wurde fristgerecht bei der Stadtgemeinde *** eingebracht und von der Gemeinde unter Vorlage des Verwaltungsaktes der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die durch die belangte Behörde, den Stadtrat der Stadtgemeinde ***, in zweiter Instanz vorgenommene Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab *** nur der Höhe nach.

Vorgebracht wird, dass die Erhöhung des Einheitssatzes um 10 % mangels Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Mischwasserkanal der Gemeinde zu Unrecht erfolgt sei.

Festzuhalten ist, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Feststellungen über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthält. Die konkreten Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft mögen für die Abgabenbehörden notorisch sein, sind aber für das Verwaltungsgericht mangels entsprechend dokumentierter Ermittlungen in den vorgelegten Verfahrensakten oder Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Eine rechtliche Beurteilung kommt mangels ausreichender Klarheit über den vorliegenden Sachverhalt gar nicht erst in Betracht.

Für die nach § 93 Abs.3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 14.9.1994, 92/13/0180, 24.1.1996, 93/13/0165, 27.3.1996, 94/13/0028, 24.4.1996, 92/13/0302, 20. 6.1995, 94/13/0201, 31.7.1996, 92/13/0138, 24.9.1996, 93/13/0016, 15.1.1997, 94/13/0002).

Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Vorstellungsinstanz für diese nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 89/13/0168).

Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgericht die ihm aufgetragene Kontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der letztinstanzlichen Gemeindebehörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden, anderen Bescheiden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die letztinstanzliche Gemeindebehörde - als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung - als erwiesen annimmt.

Das bedeutet auf den Fall bezogen, dass die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde entscheidungswesentlichen Sachverhaltes allein durch Hinweise auf Bescheide anderer Behörden nicht ersetzt werden kann.

Konkret fehlen Feststellungen zur wesentlichen Frage, ob und auf welchem Weg Niederschlagswässer von der gegenständlichen Liegenschaft in den öffentlichen Mischwasserkanal gelangen (können) in der Bescheidbegründung gänzlich.

Im Hinblick auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wären auch Feststellungen zur Beschaffenheit des Kanalsystems erforderlich, insbesondere ob die Regenwässer über ein Rohrsystem in den Mischwasserkanal gelangen oder ob diese doch ausschließlich in ein öffentliches Gewässer abgeleitet werden.

Auch diesbezüglich enthält die Bescheidbegründung keine Ausführungen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind entsprechende Ermittlungsergebnisse bzw. Feststellungen nicht ersichtlich.

Bedingt durch das Fehlen einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung bzw. die zugrundeliegende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens enthält die Bescheidbegründung zudem weder eine nachvollziehbare Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung noch eine über die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes hinausgehende Darstellung einer rechtlichen Beurteilung.

Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob eine Erhöhung des Einheitssatzes um 10 % zufolge einer Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Mischwasserkanal der Gemeinde zu Unrecht erfolgt sei, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht.

Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).

Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind.

Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. ein gemeinsam mit der Beschwerdeführerin durchgeführter Ortsaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen) durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Aufgrund der Beschwerde sieht sich das Verwaltungsgericht zu folgenden unpräjudiziellen ergänzenden Ausführungen veranlasst:

Das Bett eines natürlichen Fließgewässers, in welches dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend Regenwässer eingeleitet werden, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinesfalls einen Kanal (im Sinne einer künstlich hergestellten baulichen Anlage zur Ableitung von Abwässern) dar, welcher von der bundes- und landesrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren umfasst wäre.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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