LVwG N LVwG-BN-13-0079

LVwG-BN-13-0079Tribunal administratif régional14 juil. 2014

Regest

Öffentlicher Anstand; Grundsätze der Schicklichkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BN-13-0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.0079

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, einer Übertretung gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am *** um 16:55 Uhr im Ortsgebiet *** in der *** durch Urinieren an einen PKW den öffentlichen Anstand verletzt hat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und führte aus, als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber nach Österreich gekommen zu sein und sich derzeit in Grundversorgung in einer Unterkunft für minderjährige Flüchtlinge zu befinden. Er verweise auf sein geringes Verschulden und die faktisch nicht existenten Folgen der Übertretung. Er beantragte, das Straferkenntnis zu beheben und von einer Strafe abzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich Nachstehendes erwogen:

Gemäß § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Das Verhalten des Urinierens an einen PKW, welches durch den Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird, stellt jedenfalls ein Verhalten dar, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit nicht im Einklang steht und erfüllt den zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass auch einem minderjährigen Asylwerber sehr wohl bewusst sein muss, dass das Urinieren an einen fremden PKW jedenfalls ein rechtswidriges Verhalten darstellt.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist Asylwerber und befindet sich in der Grundversorgung.

In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 1.000 Euro) sowie unter Einbeziehung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen zu werten ist.

Eine Einstellung des Strafverfahrens kam gegenständlich aufgrund des doch erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.