Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-42/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.42.001.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt :
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37 und 39 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung)
§§ 10, 17, 24 , 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung)
Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung)
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang bis zur Vorlage an das Landesverwaltungsgericht
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von max. 47m³/d bzw. 18360 m³/a Wasser aus dem *** in der KG *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen der *** abgewiesen. Diese hatte im Verfahren vorgebracht, dass die geplante Entnahme von 13 l/s aus dem Werkskanal ihre wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage (nähere Angaben wurden zu dieser im gesamten Verfahren nicht gemacht) negativ beeinträchtige und damit ihr Wasserrecht verletze.
Die Behörde begründete ihre hinsichtlich der Einwendungen abweisende Entscheidung mit dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung, aus der sich ergäbe, dass keine Beeinträchtigungen des Wasserrechts, zumal bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, zu erwarten wären.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, dass die vom hydrologischen Amtssachverständigen vorgenommene Wasserspiegel-berechnung keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Verletzung ihres Rechtes wäre, welche aus der Fehlmenge von 13 l/s resultiere. Es wären vielmehr Gutachten darüber einzuholen gewesen, inwieweit die Produktionsmengen bzw. Kapazitäten des Kraftwerks der Berufungswerberin beeinträchtigt würden.
Nur durch eine solche Berechnung wäre eine konkrete Beeinträchtigung der Berufungswerberin für die Behörde „darstellbar“ gewesen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde wies die Berufung mit Bescheid vom ***, ***, ab und führte begründend insbesondere aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes die bloße Besorgnis oder auch die schon erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte die Abweisung eines Bewilligungsantrages noch nicht rechtfertige, sondern dass es erst eines entsprechend hohen Kalküls (einer Eintrittswahrscheinlichkeit) der zu erwartenden Rechtsverletzung bedürfe. Angesichts der auf Sachverständigenbasis erfolgten Feststellung, dass sich die konkreten Wasserentnahmen im Schwankungsbereich der Analysengenauigkeit bewegen würden, sei das von der Judikatur geforderte hohe Kalkül, welches eine Antragsabweisung nach sich ziehen würde, nicht erfüllt. Dazu komme noch, dass in der Auflage Nr. 2 des angefochtenen Bescheides die Wasserentnahme untersagt sei, sobald eine Durchflussmenge von 4,0 m3/s im Werkskanal unterschritten würde. Dadurch würde auch die erst dann entstehende und rechtlich relevante Beeinträchtigung des Wasserrechts der Berufungswerberin hintangehalten.
Dagegen führte die damalige Berufungswerberin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, worauf dieser den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Hinsichtlich der Begründung verwies der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2009/07/0099-9. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend aus, dass rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht vorliege, zum Einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum Anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung erforderten. Im vorliegenden Fall fänden sich weder Feststellungen zum Recht der Beschwerdeführerin, noch gingen die Amtssachverständigen auf dieses Recht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Projektes ein. Deshalb hätte die belangte Behörde überhaupt keine rechtlichen Schlussfolgerungen über eine allfällige Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin vornehmen können.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Nachdem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Akten vorgelegt worden waren, forderte es unter anderem die Berufungswerberin/ Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von 14 Tagen die ihren Einwendungen zu Grunde liegende wasserrechtliche Bewilligung samt dazugehörende Projektunterlagen im Original vorzulegen, wobei ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Partei hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom *** gab die nun als Beschwerdeführerin zu behandelnde Berufungswerberin bekannt, dass sie ihr Rechtsmittel aufrechterhielte. Außerdem brachte sie vor, dass ihr die gesetzte 14-tägige Frist „nicht nur im Verhältnis zur bisherigen Verfahrensdauer, sondern auch angesichts der internen Kontaktaufnahme zwischen Rechtsvertretung und Partei einerseits, aber auch zum Heraussuchen sowie zur Vorlage der Urkunden auch angesichts anderweitiger Verpflichtungen unangemessen“ erscheine, weshalb sie beantragte die Frist um vier Wochen zu erstrecken.
Die aufgetragene Vorlage der Unterlagen erfolgte weder innerhalb der vom Gericht gesetzten zweiwöchigen Frist, noch innerhalb der von der Beschwerdeführerin ausbedungenen Frist von weiteren vier Wochen, noch danach bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung.
3. Erwägungen des Gerichtes
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen…
VwGVG
§ 10. Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Art. 151 (51) (…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
3.2. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob durch das Vorhaben bestehende Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt werden. Es steht außer Frage, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraft-anlage als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. in Betracht kommt.
Um dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, an den das Landesverwaltungs-gericht gebunden ist, nachkommen zu können, bedarf es, wie der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, zunächst Feststellungen über Bestand, Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes.
Aus diesem Grunde hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Denn nur aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (oder mehreren in Betracht kommenden Bewilligungsbescheiden) iVm den genehmigten Projektunterlagen lässt sich ableiten, welchen Inhalt dieses Recht hat, was wiederum Voraussetzung für die Beurteilung ist, ob es durch das Vorhaben des Antragsstellers überhaupt verletzt werden kann.
Auch wenn grundsätzlich im Regime des AVG, welches auch die Verwaltungs-gerichte subsidiär anzuwenden haben (§ 17 VwGVG), die Offizialmaxime gilt, trifft die Partei in gewissem Umfang eine Mitwirkungspflicht. Dementsprechend findet die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (VwGH 25.3.1985, 84/10/0266). Dies betrifft vor allem solche Informationen, die in erster Linie der Partei zur Verfügung stehen bzw. von dieser beschafft und zur Verfügung gestellt werden können. Dies trifft etwa auf Informationen zum Vorliegen und den Inhalt behördlicher Bewilligungen zu (weil es gerade der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der in der Lage ist, zielführende Angaben über das Vorliegen einer Baubewilligung zu machen, VwGH 25.9.1990, 90/05/0072).
Eine solche Konstellation liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Die Beschwerde-führerin hat im gesamten Verfahren eine nähere Bezeichnung und Konkretisierung ihres Rechtes nicht vorgenommen; aus dem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass es sich um ein Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage werkskanalabwärts im Bereich von *** bzw. *** handeln soll. Es ist daher von ihr zu verlangen, dass sie die entsprechenden Unterlagen bereitstellt, welche ihr notwendigerweise zur Verfügung stehen (müssen). Denn als Wasserberechtigter obliegt es ihr, jedenfalls über die für die Ausübung ihrer Bewilligung maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid zu wissen und über die notwendigen Unterlagen zu verfügen, da sie andernfalls gar nicht sicher stellen könnte, den Konsens und die ihr allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und somit das Wasserkraftwerk bewilligungsgemäß zu betreiben. Dass sie über solche Unterlagen verfügt, bestreitet sie im Übrigen gar nicht. An der Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung kann kein Zweifel bestehen, geht es doch um das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Recht und die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen.
Wenn nun schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Verletzung der Mitwirkungspflicht der behördlichen Ermittlungspflicht Grenzen setzt, gilt dies umso mehr im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Hier findet der Amtswegigkeitsgrundsatz auch insofern eine Einschränkung, als das Gericht gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Soweit es der Beschwerde unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht nicht gelingt, eine Rechtsverletzung entsprechend darzutun, geht dies zu Lasten des Beschwerdeführers, was zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss.
Voraussetzung dafür ist freilich, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seiner Obliegenheit auch nachzukommen. Dazu gehört auch die Angemessenheit der dafür eingeräumten Frist. Zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bisherige Verfahrensdauer bezieht, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine 14-tägige Frist ausreicht, um eine bestimmte Verfahrenshandlung zu setzen (und darum geht es letztlich), ist völlig unerheblich, wie lang das Verfahren bisher gedauert hat. Auch der Zeitaufwand für das Heraussuchen von Unterlagen rechtfertigt eine längere Frist nicht, ist doch von jedem Wasserberechtigten zu fordern, dass er, wie zuvor dargestellt, die für die Ausübung seiner Berechtigung maßgeblichen Unterlagen jederzeit parat hat bzw. in kürzester Zeit verfügbar macht. Auch ist nicht nachvollziehbar, welche Umstände der „internen Kontaktaufnahme“ zwischen Rechtsvertreter und Partei eine längere Frist rechtfertigen sollen, geht es doch im vorliegenden Fall bloß um die Übermittlung von Unterlagen und nicht etwa um die Beratung zur rechtlichen Argumentation und dergleichen. Im Übrigen ergibt sich auch aus § 10 VwGVG, dass der Gesetzgeber eine zweiwöchige Frist selbst zur inhaltlichen Äußerung zu einer Beschwerde für jedenfalls ausreichend hält, wo doch mit einer Beschwerdegegenäußerung unter Umständen ein wesentlich größer Aufwand verbunden sein kann als mit der bloßen Vorlage einiger Dokumente. Auf das völlig unspezifische Vorbringen betreffend „anderweitige Verpflichtungen“ braucht mangels Nachvollziehbarkeit nicht weiter eingegangen zu werden.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mittlerweile weit mehr als die von ihr gewünschten vier Wochen Zeit gehabt, die Unterlagen noch nachzubringen.
Insgesamt muss daher das Gericht den Schluss ziehen, dass es der Beschwerde-führerin nicht gelungen ist, eine Verletzung ihres Rechtes darzutun, wobei sich das Gericht mangels gehöriger Mitwirkung der Partei auch nicht zu weiteren Ermittlungs-schritten veranlasst sieht.
Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sie einerseits von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und andererseits auch nicht zielführend wäre, da ohne Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorzulegenden Unterlagen eine Prüfung und Erstattung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen, dessen Erörterung der Sinn der mündlichen Verhandlung wäre, nicht möglich ist.
Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, eine Verletzung eines Rechtes im Sinne von § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzunehmen ist, steht es der Erteilung der beantragten Bewilligung auch nicht entgegen.
Sohin war die Beschwerde der *** abzuweisen.
Da zur Mitwirkungspflicht von Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.