LVwG N LVwG-AV-308/001-2014

LVwG-AV-308/001-2014Tribunal administratif régional29 avr. 2014

Regest

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-308/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.308.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des *** und des ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Abweisung ihres Antrages um Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Recht erkannt:

Gem. § 28 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als er hinsichtlich des Abspruchs über die Abweisung des Antrages um Erteilung einer Rodungsbewilligung auf dem Grundstück *** KG *** ersatzlos aufgehoben wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Einschreiter vom *** um Erteilung einer Rodungsbewilligung auf den Grundstücken ***, *** und *** der KG ***, eingeschränkt im Verfahren vor der Behörde auf das Grundstück *** der KG ***, gemäß §§ 17 Abs. 3 bis 5 und 19 Abs 1 bis 5 Forstgesetz 1975 unter Spruchpunkt 1. abgewiesen und unter Spruchpunkt 2. gem §§ 76f Allgemeines Verwaltungsgesetz und § 1 der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1 eine Kommissionsgebühr für drei Amtsorgane und sechs halbe Stunden in der Höhe von € 248,40 vorgeschrieben.

Dagegen wurde – fristgerecht - Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen eine Urechtmäßigkeit der Abweisung des Rodungsbewilligungsantrages aus formal- und materiellrechtlichen Gründen moniert. Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Bewilligung zu erteilen, in eventu eine Rodungsbewilligung entsprechend den Ausführungen im beigebrachten Gutachten des *** vom *** zu erteilen oder , nach Bescheidaufhebung, die Angelegenheit – kurz- an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Es wird festgestellt:

Gem Art. 151 Abs. 51 Z 8 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Anbringen mit Ablauf des 31. 12. 2013 auf das Landesverwaltungsgericht NÖ übergegangen und die Berufung als Beschwerde zu behandeln.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist durch § 27 VwGVG festgelegt.

Danach hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Nach § 9 leg. cit. hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht haben die Einschreiter ( die Einschreiter) den Antrag vom *** zurückgezogen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag kann in jeder Phase des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit der Zurückziehung des Antrages, mit dem in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen wurde, ist die Grundlage für den bescheidmäßigen Abspruch über den nur über Antrag zu entscheidenden antragsbedürftigen Verwaltungsakt weggefallen und hat damit die Behörde ihre funktionelle Zuständigkeit verloren

Der gegenständliche Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung, der Erklärung über den Umfang der Anfechtung - daher hinsichtlich seines Abspruchs über die Abweisung des Rodungantrages - ersatzlos aufzuheben.

§ 76 AVG sieht hinsichtlich Barauslagen vor:

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren

§ der Landeskommissionsgebührenverordnung sieht vor:

Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

Da aus Anlass des Ansuchens um Rodungsbewilligung nach dem unbedenklichen Akteninhalt die Durchführung einer Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein unter der Beiziehung von Amtssachverständigen und eines weiteren Amtsorganes, des beigezogenen Bezirksförsters, notwendig war, wurden durch die Antragstellung – wenn auch zwischenzeitig zurückgezogen - Kommissionsgebühren veranlasst. Diese sind durch das Verhalten der Antragssteller entstanden, wurde deren Notwendigkeit iS § 76 AVG nicht in Abrede gestellt und entspricht die Kommissionsgebührenvorschreibung nach dem unbedenklichen Akteninhalt den verrichteten Tätigkeiten von Amtsorganen außerhalb des Amtes. Da die Kostenvorschreibung nicht angefochten wurde, Kommissionsgebühren ausschließlich nach dem Verursacher - und dem Verschuldensprinzip rechtlich zu beurteilen war über den diesbezüglichen Spruchteil der angefochtenen Entscheidung nicht abzusprechen.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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