LVwG N LVwG-AB-14-0370

LVwG-AB-14-0370Tribunal administratif régional27 févr. 2014

Regest

Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Berechnung der Leistungen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0370

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0370

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Günter Eichberger, LL.M.

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom *** beantragte der Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Im Antrag gab er unter Punkt 2a an, er wohne mit Frau ***, geboren am ***, in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Passus „Verwandtschaftsverhältnis“ wurde von ihm „Lebensgefährtin“ eingetragen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom *** mit der Begründung abgewiesen, dass Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nicht bewilligt werden dürfen, wenn das Haushaltseinkommen die anzuwendende Höhe des Mindeststandards überschreitet.

Bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden die Leistung der Grundversorgung durch das Amt der NÖ Landesregierung für den Beschwerdeführer und die Leistungen des Arbeitsmarktservices für seine Lebensgefährtin berücksichtigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde vom *** führte Herr *** aus, dass er Leistungen der Grundversorgung in der Höhe von 350,-- Euro erhalte und zwar mit seiner Freundin in einem Haushalt lebe, allerdings stellen sie keine wirtschaftliche Gemeinschaft dar. Jeder sei für seine Kosten selbst verantwortlich und er habe die Miete mit 50% mit zu tragen. Zwischen ihnen bestehe auch kein ökonomischer Austausch und es könne daher das Einkommen von Frau *** nicht als Berechnungsgrundlage für seine Leistungsansprüche herangezogen werden. Seiner Beschwerde legte er eine Kostenauflistung, erstellt von Frau ***, bei, in der dargestellt wird, welche monatlichen Kosten der gemeinsame Haushalt aufwirft. Hinzugefügt wird durch Frau ***, dass beide in einer gemeinsamen Wohnung leben, dennoch würde die Bewirtschaftung getrennt erfolgen, da sie wegen ihrer finanziellen Lage nicht die Möglichkeit habe, ihn zusätzlich noch zu versorgen.

3. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom *** der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.

Mit *** wurde Herr *** in die Grundversorgung der NÖ Landesregierung aufgenommen und ihm gebührt eine monatliche Grundversorgung von 320,-- Euro (Mietzuschuss 120,-- Euro, Verpflegung 200,-- Euro).

Frau *** bezieht Leistungen des AMS in der Höhe von 33,59 Euro täglich (monatlich 1007,70 Euro).

Aus dem Aktenvermerk des Magistrats X vom *** geht hervor, dass Herr *** angibt, Frau *** sei seine Lebensgefährtin. Dies ist ebenfalls so in seinem Antrag vom *** angegeben.

Des Weiteren wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass Herr *** Frau *** immer wieder mit „Schatzi“ anspricht.

Aus dem im Akt aufliegenden Mietvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und Frau *** gemeinsame Mieter der Wohnung in ***, ***, ***, *** sind.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Magistrats X, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen Ausführungen im der Beschwerde.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 457,87 Euro je Person.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 152,62 Euro je Person.

6. Erwägungen:

Aufgrund des im Akt auffliegenden Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** und eines Aktenvermerkes des Magistrats X vom *** besteht kein Zweifel, dass Frau *** die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist.

So steht im Antragsformular nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschl. Wohnbedarf unter Punkt 2a zu den Angaben des Verwandtschaftsverhältnisses der Bewohner des gemeinsamen Haushalts, dass Frau *** die Lebensgefährtin ist.

Im erwähnten Aktenvermerk ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu gibt, dass Frau *** seine Lebensgefährtin ist.

Es sind bei der Berechnung für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung daher die Leistungen aus der Grundversorgung für Herrn *** (320,-- Euro) sowie die Leistungen vom AMS für Frau *** (1007,70 Euro) zu berücksichtigen.

Gemeinsam erhalten der Beschwerdeführer und Frau *** daher 1.327,70 Euro, wobei für beide ein Mindeststandard von jeweils 457,87 Euro (Lebensunterhalt) und 152,62 Euro (Wohnen), also insgesamt von 1220,98 Euro vorgesehen ist.

Das anrechenbare Einkommen übersteigt daher den Mindeststandard um 106,72 Euro.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dies aber keine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellt, da jeder für seine Kosten selbst verantwortlich ist, jeder die Miete zu 50% zu tragen hat und zwischen ihnen kein ökonomischer Austausch besteht, kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt hat, ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt nach dem Willen des Gesetzgebers dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.

Laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Mietvertrag sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Mieter ein und desselben Mietobjektes.

Es ist daher von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen, weshalb auch das Einkommen der Lebensgefährtin von der Verwaltungsbehörde bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht mitberücksichtigt wurde.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war, und keine Sachverhalte erhoben wurden, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies bereits Kenntnis hat.

8. Zur

Die ordentliche Revision ist

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