LVwG K KLVwG-568/2/2025

KLVwG-568/2/2025Tribunal administratif régional22 déc. 2025

Regest

Energierecht, Batteriespeicheranlage, Stand-Alone Batteriespeicher, Speicherkapazität, Scheinleistung, Netzparallelbetrieb

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-568/2/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.568.2.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.3.2025, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.3.2025, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung (im Weiteren kurz: belangte Behörde) den Antrag der xxx GmbH (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer stationären „Stand-Alone Batteriespeicheranlage“ auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 28 und 38, 6 Abs. 1 iVm § 64 K-ElWOG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung basiert auf der rechtlichen Einschätzung, dass die beantragte „Stand-Alone Batteriespeicheranlage“ keine Elektrizitätserzeugungsanlage im Sinne des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2011 (K-ElWOG) darstelle. Nach § 6 Abs. 1 K-ElWOG bedürfen nur Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und führt nach Zusammenfassung der Ausgangssituation und der angefochtenen behördlichen Entscheidung Argumente an, warum die gegenständliche Batteriespeicheranlage der Genehmigungspflicht nach dem K-ElWOG unterliege. Maßgeblich sei zunächst die Abgrenzung zwischen Elektrizitätsrecht und Gewerberecht. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG sei das Elektrizitätswesen Bundessache hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung und Landessache in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Elektrizitätsunternehmen seien vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Obwohl die Energiespeicherung im § 3 Abs. 1 Z 11 K-ElWOG nicht ausdrücklich erwähnt werde, ergäbe sich aus Art. 2 Z 57 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, dass ein Elektrizitätsunternehmen auch die Funktion der Energiespeicherung wahrnehmen könne. Zur Abgrenzung von Erzeugung und Speicherung wird von der Beschwerdeführerin argumentiert, dass Batteriespeicheranlagen als Erzeuger von elektrischer Energie anzusehen seien. Ähnlich wie bei Pumpspeicherkraftwerken werde bei Batteriespeicheranlagen elektrischer Strom dazu genutzt, um elektrochemische Prozesse in Gang zu setzen, die eine spätere Rückumwandlung in elektrische Energie ermöglichen. Diese Rückumwandlung stelle aus technischer Sicht eine Erzeugung dar. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin ein Recht auf inhaltliche Entscheidung zukomme. Sollte das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon ausgehen, dass es über den Genehmigungsantrag absprechen dürfte, wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die beantragte Genehmigung erteilt wird, in eventu dass die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Behörde zurückverwiesen wird.

II. Feststellungen:

Mit Eingabe vom 18.2.2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines elektrochemischen Batteriespeichers auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in xxx, gemäß dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG.

Bei der gegenständlichen Batteriespeicheranlage handelt es sich um eine stationäre „Stand-Alone Batteriespeicheranlage“, die netzgebunden ist. Diese Anlage hat eine maximale Scheinleistung von 18.000 kVA und eine Speicherkapazität von rund 36.000 kW/h. Zweck der Anlage ist es, elektrische Energie aus dem Netz im Netzparallelbetrieb zwischenzuspeichern und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das öffentliche Netz zurückzuführen.

Der gegenständliche „Stand-Alone Batteriespeicher“ steht in keinem Zusammenhang mit einer Erzeugungsanlage.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Projektsunterlagen, die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 18.2.2025 von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.

Insbesondere ergibt sich aus den Projektsunterlagen, der darin enthaltenen technischen Beschreibung des Batteriespeichers, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zum Zweck und zur Betriebsweise, dass es sich um einen „Stand-Alone Batteriespeicher“ handelt. Die Betriebsweise erfolgt in Form des Netzanschlusses an das öffentliche Netz, durch Ankauf von Strom, der Speicherung des Stroms und des späteren Verkaufs des Stroms. Aus den Projektsunterlagen erschließt sich auch, dass der Batteriespeicher nicht im Zusammenhang mit einer Erzeugungsanlage errichtet wird, sondern den gespeicherten Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 1 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – KElWOG, LGBl.Nr. 10/2012 idF LGBl.Nr. 87/2022, lautet:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes oder des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010 bezeichnet der Ausdruck:

[…]

18. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

19. „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

[…]

38. „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39. „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt; […].

§ 6 Abs. 1 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – KElWOG, LGBl.Nr. 10/2012 idF LGBl.Nr. 55/2024, lautet:

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung. […]

V.Erwägungen:

1.

Gemäß § 6 Abs. 1 K-ElWOG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kW, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung.

Die Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 K-ElWOG bezieht sich ausschließlich auf Elektrizitätserzeugungsanlagen.

Zufolge § 3 Abs. 1 Z 20 K-ElWOG ist eine „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder Kraftwerkpark. Ein „Kraftwerk“ ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 K-ElWOG eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Entsprechend § 3 Abs. 1 Z 39 K-ElWOG ist ein „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.

Gegenständlich besteht der Zweck der Batteriespeicheranlage darin, elektrische Energie aus dem Netz im Netzparallelbetrieb zwischenzuspeichern und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das öffentliche Netz zurückzuführen. Der Batteriespeicher steht dabei nicht im Zusammenhang mit einer Erzeugungsanlage, sondern wird der gespeicherte Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen.

Dass K-ElWOG unterwirft im § 6 Abs. 1 ausdrücklich nur Elektrizitätserzeugungsanlagen einer Genehmigungspflicht, während für Speicheranlagen keine entsprechende Regelung existiert. Die Definition einer Erzeugungsanlage als „Kraftwerk“ oder „Kraftwerkspark“ nach § 3 Abs. 1 Z 20, Z 38 und Z 39 K-ElWOG, die auf die Umwandlung von Primärenergie in elektrische Energie abzielt, trifft auf einen „Stand-Alone Batteriespeicher“ nicht zu. Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung beantragte „Stand-Alone Batteriespeicheranlage“ stellt keine Erzeugungsanlage iSd § 3 Abs. 1 Z 20 K-ElWOG dar, da sie keine Elektrizität produziert, sondern lediglich speichert. Die Definitionen des K-ELWOG für „Erzeugung“ (§ 3 Abs. 1 Z 18) und „Kraftwerk“ (§ 3 Abs. 1 Z 38) setzen eine Produktion von Elektrizität bzw. eine Energieumwandlung zur Erzeugung elektrischer Energie voraus. Ein Batteriespeicher wandelt jedoch keine Primärenergie in Elektrizität um, sondern speichert externe Elektrizität durch einen chemischen Prozess. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Rückumwandlung gespeicherter Energie technisch eine Erzeugung darstelle, ist als nicht mit der gesetzlichen Definition vereinbar zurückzuweisen.

2.

Das K-ElWOG enthält weder eine Definition für „Speicheranlage“, noch einen gesonderten Genehmigungstatbestand für solche Anlagen, während andere Landesgesetze explizit zwischen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen unterscheide und eigene Bewilligungstatbestände für Energiespeicheranlagen geschaffen haben. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Entscheidung des BVwG vom 22.9.2023, Zl. xxx, können die fehlende gesetzliche Grundlage im K-ElWOG nicht ersetzen. Für die Integration von „Stand-Alone Batteriespeicheranlagen“ in den Anwendungsbereichen des K-ElWOG bedürfte es einer expliziten gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber. Dadurch, dass andere Landesgesetze explizit zwischen Erzeugung und Speicherung unterscheiden und separate Bewilligungstatbestände für Speicheranlagen vorsehen, wird die bewusste Regelungslücke im K-ElWOG unterstrichen.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gegenständliche Batteriespeicheranlage nicht unter die Definition einer „Erzeugungsanlage“ nach dem K-ElWOG fällt, da sie keine Elektrizität in Form der Umwandlung von Primärenergie in elektrische Energie produziert, sondern dem Zweck der Anlage nach speichert. Das K-ElWOG enthält keine Legaldefinition für „Speicheranlagen“ und keinen entsprechenden Genehmigungstatbestand. Im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen fehlt im KElWOG eine explizite Regelung für Energiespeicheranlagen. Daher besteht keine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 6 K-ElWOG und hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.

4.

Zur Nichtdurchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der angefochtene Bescheid war bereits aufgrund der Aktenlage zu bestätigen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und die mündliche Erörterung auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

5.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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