LVwG K KLVwG-1828/5/2025

KLVwG-1828/5/2025Tribunal administratif régional13 nov. 2025

Regest

Auskunftsrecht, Auskunftsbegehren, vorhandene Information, administrativer Instanzenzug, Aufzeichnung, Wirkungs- und Geschäftsbereich, Informationsfreiheit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1828/5/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1828.5.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 24.09.2025, GZ: xxx, wegen Verweigerung der Informationserteilung gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 01.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 7 Informationsfreiheitsgesetz – IFG die digitale Übermittlung aller Rechtsauskünfte, Rechtsgutachten o.Ä. zum erfolgreicheren Vorgehen gegen „illegale Zweitwohnsitze“. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gemeinde xxx (im Folgenden: xxx) laut einer Anfragebeantwortung vom 22.08.2025 „immer wieder“ diesbezügliche rechtliche Unterstützung eingeholt hat. Für den Fall der Verweigerung der Informationserteilung beantragte der Beschwerdeführer hilfsweise die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.09.2025, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung der begehrten Information verweigert. Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, die Information könne nicht erteilt werden, weil diese dem Amt nicht in schriftlicher Form vorliegen würde.

Mit E-Mail vom 14.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Beschwerde und beantragte, (i) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, (ii) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder (iii) hilfsweise der belangten Behörde aufzutragen, dass und in welchem Umfang Zugang zu den begehrten Informationen zu begehren ist. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die vom 22.08.2025 stammende, schriftliche Beantwortung seiner am 24.06.2025 als Gemeinderat der Gemeinde xxx nach § 43 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO gestellte Anfrage, worin er – unter anderem – gefragt hatte, ob die Gemeinde Rechtsauskünfte, Rechtsgutachten, rechtliche Unterstützung o.Ä. zum erfolgreicheren Vorgehen gegen „illegale Zweitwohnsitze“ eingeholt hatte. Die Beantwortung dieser Anfrage der belangten Behörde habe „immer wieder“ [sic!] gelautet. Daraus leitete der Beschwerdeführer ab, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, es lägen dem Amt die begehrten Informationen nicht in schriftlicher Form vor, in Zweifel zu ziehen sei.

Mit E-Mail vom 16.10.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: LVwG Kärnten) die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 05.11.2025 führte das LVwG Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:

1. Generelle Vorgehensweise bei einzuholenden Rechtsauskünften

Die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx ist seit 2015 im Amt. Wenn sie als Behörde mit Rechtsfragen konfrontiert ist, löst sie diese (mangels juristischer Ausbildung) nicht selbst, sondern holt diesbezüglich Rechtsauskünfte ein – primär bei den Bediensteten der Gemeinde xxx, fallweise aber auch beim Amt der Kärntner Landesregierung, beim Gemeindebund oder bei anderen Bürgermeistern. Entsprechende Anfragen ergehen sowohl mündlich (telefonisch / persönliches Gespräch) als auch schriftlich, im letzteren Fall grundsätzlich per E-Mail, teilweise durch die Bürgermeisterin selbst, teilweise durch Gemeindebedienstete nach entsprechender Anweisung. Über mündlich erhaltene Rechtsauskünfte fertigt die Bürgermeisterin keine Aktenvermerke an. Sie weist auch die Gemeindebediensteten nicht ausdrücklich an, über mündlich erhaltene Rechtsauskünfte Aktenvermerke zu erstellen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit jemals ein Rechtsgutachten von einem Rechtsanwalt, einem Universitätsprofessor oder einer sonstigen, dazu fachlich geeigneten externen Person eingeholt hat.

2. Rechtsauskünfte in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen

Die Gemeinde xxx hat, insbesondere durch ihre Bürgermeisterin, regelmäßig Rechtsauskünfte in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen eingeholt, und zwar von den Abteilungen xxx, xxx und xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung und von anderen Bürgermeistern. Diese Rechtsauskünfte wurden nur mündlich eingeholt. Über die mündlich erhaltenen Rechtsauskünfte erstellte die Bürgermeisterin keine Aktenvermerke. Sie hat auch die Gemeindebediensteten nicht ausdrücklich angewiesen, darüber Aktenvermerke zu erstellen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auch schriftliche Rechtsauskünfte (zB via E-Mail) eingeholt wurden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gemeinde xxx seit 2015 jemals ein Rechtsgutachten von einem Rechtsanwalt, einem Universitätsprofessor oder einer sonstigen, dazu fachlich geeigneten Person hinsichtlich Zweitwohnsitzen eingeholt hat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Gemeindeamt der Gemeinde xxx schriftliche physische oder schriftliche digitale, von außerhalb der Gemeinde stammende Rechtsauskünfte zum Thema Zweitwohnsitze existieren. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Gemeindeamt der Gemeinde xxx Tonbandaufnahmen von mündlich erhaltenen Rechtsauskünften existieren.

III. Beweiswürdigung:

1. Feststellungen zum Hintergrund des Informationsbegehrens

Dem LVwG Kärnten liegen sowohl (i) die schriftliche Anfrage des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 an die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx nach § 43 K-AGO zur Einholung von Rechtsauskünften, Rechtsgutachten oÄ in Bezug auf Zweitwohnsitze als auch (ii) die darauf gegebene, vom 22.08.2025 stammende Antwort der Bürgermeisterin vor – die Feststellungen zu deren Inhalt ergeben sich damit eindeutig aus den genannten Dokumenten.

2. Relevanz genereller Feststellungen für Feststellungen zu Zweitwohnsitzen

Die Feststellungen zum generellen Einholen von Rechtsauskünften sind für die Tragfähigkeit der Feststellungen zu allfällig eingeholten Rechtsauskünften in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen von Bedeutung. Denn sofern sich die Vorgehensweise bezüglich Zweitwohnsitzen mit der generellen Vorgehensweise zum Einholen von Rechtsauskünften deckt, ist – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – eine diesbezügliche Kongruenz ein Indiz für die Glaubwürdigkeit der Angaben zu Rechtsauskünften hinsichtlich Zweitwohnsitzen. Daher waren auch die Feststellungen zur generellen Vorgehensweise entscheidungsrelevant, die sich aus den nachstehenden Erwägungen ergeben.

3. Zum generellen Vorgehen beim Einholen von Rechtsauskünften

Vernommen als Zeugin, schilderte die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Kärnten glaubwürdig ihre generelle Herangehensweise bei der Lösung von Rechtsfragen in ihrer behördlichen Eigenschaft. Dabei erschien es lebensnah, dass sie aufgrund ihrer fehlenden juristischen Ausbildung grundsätzlich rechtlichen Rat einholt, und zwar primär bei den Gemeindebediensteten, was auch einem gewöhnlichen Verwaltungshandeln entspricht, bei dem der administrative Hilfsapparat einer Behörde (hier: Gemeindeamt; vgl § 78 Abs. 1 K-AGO) unterstützend tätig ist. Darauf aufbauend erscheint es auch schlüssig, dass hinsichtlich komplexerer Rechtsfragen auch von außerhalb der Gemeinde Rechtsauskünfte eingeholt werden und dafür vordinglich die Expertise landesinterner Stellen (insbesondere Amt der Kärntner Landesregierung; Art. 44 Abs. 3 Kärntner Landesverfassung – K-LVG) angefragt wird oder fallweise auch der Gemeindebund als Dachverband der Interessensvertretungen der Gemeinden um Auskunft ersucht wird. Ebenso nachvollziehbar ist, dass gegebenfalls auch Erkundigungen bei anderen Bürgermeistern stattfinden, zumal diese gewöhnlich mit vergleichbaren Themen beschäftigt sind. Für die Ansprache der genannten Stellen spricht auch, dass diese – im Gegensatz zu externen Experten (wie zB Rechtsanwälten, Universitätsprofessoren etc) – grundsätzlich unentgeltlich Rechtsauskünfte erteilen werden. Zudem wurde diese Vorgehensweise auch vom Amtsleiter der Gemeinde xxx in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Kärnten in einer glaubwürdigen Weise bestätigt.

Unter Berücksichtigung der genannten, fallweise um Rechtsauskünfte ersuchten Stellen (Amt der Kärntner Landesregierung, Gemeindebund, andere Bürgermeister) erachtet das LVwG Kärnten auch die festgestellte Art der Einholung dieser Rechtsauskünfte als nachvollziehbar. Denn aufgrund einer anzunehmenden Kollegialität und den wohl anzunehmenden persönlichen Bekanntschaften dürfte eine eher niederschwellige Art der Kommunikation die Regel sein, die sich auf Gespräche (persönlich / telefonisch) und E-Mail-Verkehr beschränkt. In diesem Zusammenhang begegnet zwar die festgestellte Rechtmäßigkeit des generellen Nichtanfertigens von Aktenvermerken über den Inhalt telefonischer erhaltener Rechtsauskünfte grundsätzlichen Bedenken, insbesondere bei Bezugnahme auf konkrete (Verwaltungs-)Verfahren. Mangels gegenteiligen Indizien war den diesbezüglichen Angaben der Bürgermeisterin aber durchaus Glauben zu schenken.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Vorgehensweise zur Einholung von Rechtsauskünften erschien es auch schlüssig, dass die Bürgermeisterin aussagte, sie habe in ihrer Amtszeit kein Rechtsgutachten oÄ von Fachpersonen, wie insbesondere Rechtsanwälten, Universitätsprofessoren oder anderen fachlich geeigneten Stellen eingeholt, auch weil diese wohl mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wären. Der Amtsleiter machte in dieser Hinsicht übereinstimmende Angaben und legte glaubwürdig dar, weder selbst solche Rechtsgutachten eingeholt zu haben noch eine persönliche Wahrnehmung zu haben, dass derartige Rechtsauskünfte von der Gemeinde eingeholt wurde. Da im Verfahren keine gegenteiligen Indizien hervorgekommen sind, konnte auch die diesbezügliche Negativfeststellung getroffen werden.

4. Zu Rechtsauskünften in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen

Die Feststellungen zum Einholen von Rechtsauskünften bezüglich Zweitwohnsitzen deckt sich weitgehend mit dem generellen Vorgehen zum Einholen von Rechtsauskünften. Daher war es für das LVwG Kärnten auch glaubwürdig, wenn die Bürgermeisterin angab, sie habe sich hinsichtlich Zweitwohnsitzen regelmäßig rechtlichen Rat eingeholt, und zwar von den dafür zuständigen Abteilungen xxx, xxx, und xxx des Amtes des Kärntner Landesregierung und von anderen Bürgermeistern, die ebenso mit Fragen zu Zweitwohnsitzen befasst sind. Damit korrespondiert auch die festgestellte mündliche (persönlich/telefonisch) Art des Einholens entsprechender Auskünfte.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Einholen genereller Rechtsauskünfte auch in schriftlicher Form begegnet die Glaubwürdigkeit der Aussage der Bürgermeisterin, dass Rechtsauskünfte zu Zweitwohnsitzen immer nur mündlich eingeholt wurden, zwar grundsätzlichen Bedenken. Denn es erscheint prima facie nicht gänzlich schlüssig, dass gerade bezüglich Zweitwohnsitzen keine schriftlichen Anfragen (auch nicht per E-Mail) ergangen sind, weshalb daran, insbesondere unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehrens, zumindest gewisse Zweifel bestehen. Die dennoch diesbezüglich getroffene Negativfeststellung ergibt sich aber aus der Zusammenschau der glaubwürdigen Aussagen des Amtsleiters und den fehlenden konkreten Indizien für das Gegenteil: Denn – zum einen – beschrieb der Amtsleiter in nachvollziehbarer Weise die zur Beantwortung des gegenständlichen Informationsbegehrens angestellten Nachforschungen im Gemeindeamt. Während er nicht zu 100% ausschließen konnte, dass es schriftliche Rechtsauskünfte zu Zweitwohnsitzen gegeben hat, schilderte er lebensnah, die Gemeindebediensteten hätten unter seiner Aufsicht nach bestem Wissen und Gewissen die am Gemeindeamt vorhandenen digitalen und physischen Quellen durchsucht. Zum anderen konnten auch die Aussagen des Amtsleiters, er wisse zwar, dass ein Rechtsanwalt (Dr. xxx) beim Projekt „xxx“ als Vertragsverfasser eingeschritten ist, könne aber nicht sagen, ob dieser auch die Gemeinde rechtlich beraten hätte, nicht das Gegenteil beweisen. Denn es war nicht feststellbar, was der Inhalt dieses Vertrages war oder wer diesen in Auftrag gegeben hatte. Unabhängig davon sind auch keine anderen Indizien hervorgekommen, wonach die Gemeinde externe rechtliche Beratung in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen in Anspruch genommen hat. Daher war auch im Ergebnis die Negativfeststellung hinsichtlich Rechtsgutachten oÄ von Fachpersonen, wie insbesondere Rechtsanwälten, Universitätsprofessoren oder anderen fachlich geeigneten Stellen zu treffen.

Die Feststellung, dass keine Aufnahmen von mündlichen oder telefonischen Gesprächen zur Einholung von Rechtsauskünften bezüglich Zweitwohnsitzen existieren, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es schlicht nicht üblich ist, derartige Gespräche generell aufzuzeichnen – gegenteilige Indizien sind im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es entspricht vielmehr der gängigen Praxis, über den Inhalt solcher Gespräche im Nachhinein Notizen, Gedächtnisprotokolle, Zusammenfassungen etc. in schriftlicher Form anzufertigen. Dies gilt umso mehr bei Bestehen eines allfälligen Bezugs zu einem konkreten (Verwaltungs-)Verfahrens, in der Regel durch Anfertigen eines Aktenvermerkes. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte – unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensgegenstandes – daher keine Feststellung getroffen werden, dass es irgendeine Art einer Verschriftlichung oder Speicherung von mündlich oder telefonisch eingeholten Rechtsauskünften zu Zweitwohnsitzen gibt. Nicht unerwähnt soll abschließend aber auch bleiben, dass das generelle Nichtanfertigen von Aktenvermerken über zu konkreten (Verwaltungs-)Verfahren mündlich erteilten Rechtsrat aber im Allgemeinen eine rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde xxx indiziert.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Bundes-Verfassungsgesetz, StGBl Nr. 4/1945 idgF

Artikel 22a.

(1) […]

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

[…]

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

[…]

Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[…]

9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

[…]

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden […].

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idgF

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 3.

(1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

3. Abschnitt

Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7.

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) […]

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

Rechtsschutz

§ 11.

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

V.Rechtliche Beurteilung:

Das vom Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde xxx erhobene Informationsbegehren hinsichtlich digitaler Übermittlung aller von der Gemeinde eingeholter Rechtsauskünfte, Rechtsgutachten, rechtlicher Unterstützung o.Ä. zum erfolgreicheren Vorgehen gegen „illegale Zweitwohnsitze“ ist zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet – dies aus den folgenden Gründen:

1. Informationsbegehrender

Der mit BGBl 5/2024 kundgemachte und mit 01.09.2025 in Kraft getretene Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG begründet das jedermann zustehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder der Landesverwaltung betrauten Organen. Nach dem Wortlaut der leg cit und der dahinterstehenden Intention der Bundesverfassungsgesetzgebers ist insbesondere jede natürliche Person Träger dieses Rechts (AB 2420 BlgNR 27.GP, 13), unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Aufenthaltsort (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 18 [Stand 1.6.2025, rdb.at]). Damit war der Beschwerdeführer auch ein tauglicher Informationsbegehrender und damit berechtigt, das gegenständliche Informationsbegehren nach § 7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG zu stellen.

2. Verpflichtungsadressat

Art. 22a Abs. 2 B-VG verpflichtet in Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu Informationen die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder der Landesverwaltung betrauten Organe. Während der Wortlaut der leg cit – die hier interessierenden – Gemeinden zunächst nicht ausdrücklich nennt, ergibt sich schon aus dem Verwaltungskonzept des B-VG, dass davon die Gemeindeverwaltung im Sinne der Art. 115ff B-VG jedenfalls erfasst ist (zur Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Nennung im B-VG: AB 2420 BlgNR 27.GP, 12). Klarstellend hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Z 1 IFG konsequenterweise auch ausdrücklich die Organe der Gemeinden als Verpflichtete des Zugangs zu Informationen genannt (in diesem Sinne auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 8 [Stand 1.4.2024, rdb.at]), wozu nach Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG jedenfalls auch der Bürgermeister zählt.

Im Ergebnis ist damit eindeutig, dass im vorliegenden Verfahren auch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers als Behörde sowohl im eigenen (§ 69 Abs. 3 K-AGO) als auch im übertragenen Wirkungsbereich (§ 74 Abs. 1 K-AGO) der Gemeinde informationspflichtiges Organ ist.

3. Wirkungs- oder Geschäftsbereich

Gemeindeorgane – wie hier die Bürgermeisterin – sind nur zur Gewährung des Zugangs zu Informationen in ihrem „Wirkungs- oder Geschäftsbereich“ (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IFG) verpflichtet.

Diese Einschränkung ist nur konsequent, weil Verwaltungsorgane nur dazu verhalten sein sollen, Zugang zu Informationen zu gewähren, für die sie auch eine Zuständigkeit besitzen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 2). Während Art. 22a Abs. 2 B-VG dabei noch bloß auf die „Besorgung von Geschäften“ und nicht ausdrücklich auf den „Wirkungsbereich“ abstellt, treffen die genannten Bestimmungen des IFG aber eine klarstellende Anordnung im Sinne eines weiten Verständnisses, die auch mit Art. 22a B-VG in Einklang zu bringen ist, um die bezweckte Transparenz durchgängig sicherzustellen. Entscheidend ist in diesem Sinn eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des angefragten Organs (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 34; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 4). Eine solche hinreichende Verbindung besteht zwischen dem gegenständlichen Informationsbegehren und dem Aufgabenbereich der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer begehrte Informationen über von der Gemeinde eingeholte Rechtsauskünfte, Rechtsgutachten, rechtliche Unterstützung o.Ä. zum erfolgreicheren Vorgehen gegen „illegale Zweitwohnsitze“. Dabei steht fest, dass Gemeinden für die Regulierung von Zweitwohnsitzen – unabhängig von gewissen Ausnahmen, wie zB gewerberechtlicher Aspekte – jedenfalls (mit-)zuständig sind, insbesondere in deren eigenem Wirkungsbereich, sei es etwa im Zuge der örtlichen Baupolizei gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG, der örtlichen Raumplanung (leg cit) oder der Einhebung von Zweitwohnsitzabgaben (vgl. Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG iVm der Verordnung der Gemeinde xxx vom 12.07.2017, Zahl xxx zur Ausschreibung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen). Die begehrten Informationen lagen damit nach § 3 Abs. 3 IFG auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

4. Kein innergemeindlicher Instanzenzug

In der Literatur zu § 11 IFG ist hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden umstritten, ob bezüglich des Zugangs zu Informationen ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht, weil unklar sei, ob § 11 Abs. 2 IFG diesen wirksam ausgeschlossen habe (für den Instanzenzug: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 IFG Rz 15f; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 12 Rz 17; gegen den Instanzenzug: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024] 83). Das LVwG Kärnten geht im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen vom Nichtbestehen eines solchen innergemeindlichen Instanzenzuges aus, weshalb gegenständlich der Bescheid der belangten Behörde zu Recht (unmittelbar) mit Beschwerde an das LVwG Kärnten angefochten wurde:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang zwar richtig, dass nach Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein innergemeindlicher, zweistufiger Instanzenzug besteht, sofern dieser nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Das gilt nach der Grundregel des Art. 118 Abs. 4 Satz B-VG grundsätzlich auch für das IFG hinsichtlich Begehren auf Zugang zu Informationen, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, weil diese auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind (§ 3 Abs. 3 IFG).

Nicht übersehen werden darf dabei aber die besondere verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG: Diese „Kompetenzbestimmung“ (AB 2420 BlgNR 27.GP, 14) normiert eine Bedarfsgesetzgebung des Bundes zur Erlassung einheitlicher bundesgesetzlicher Regelungen im Informationsfreiheitsrecht bei Erforderlichkeit. Davon ist aufgrund der weiten Formulierung des Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG („Die näheren Regelungen“) nicht nur das materielle Informationsfreiheitsrecht, sondern auch das Informationsfreiheitsverfahrensrecht erfasst. Daher kann im IFG bei einem Bedarf nach einheitlicher Regelung (zum diesbezüglichen Ermessen des Bundesgesetzgebers vgl Mischensky, Das Kohärenzgebot der Art 11 Abs 2 und Art 136 Abs 2 B-VG einschließlich Möglichkeiten des Abweichens (Teil I), JAP 2019/2020, 88 (89) mwN) auch das entsprechende Verwaltungsverfahrensrecht in Informationsfreiheitssachen geregelt werden (AB 2420 BlgNR 27.GP, 5). Auf Grundlage dieser besonderen verfassungsrechtlichen Kompetenz, die hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechts Art. 11 Abs. 2 B-VG nachgebildet wurde (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 59) und dieser Bestimmung als lex specialis vorgehen dürfte, sind im IFG auch entsprechende behördliche Verfahrensbestimmungen enthalten, die teilweise vom AVG abweichen (in diese Richtung auch Obereder in Bußjäger/​Dworschak, IFG § 11 Rz 4). Dies wird auch durch die Materialien belegt (vgl dazu AB 2420 BlgNR 27.GP, 2), worin Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG als dafür relevante Kompetenzgrundlage genannt wird.

Ähnliches muss auch für Anordnungen im IFG gelten, die gegen das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Informationsfreiheitssachen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG sprechen:

Dabei wird zunächst freilich nicht die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Erforderlichkeit der ausdrücklichen Normierung des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges übersehen (VwGH 12.12.2021, Ro 2019/04/0001; 14.02.2022, Ra 2020/02/0070), worauf Miernicki auch hinsichtlich des IFG verweist (Miernicki, IFG § 11 K 14). Ebenso wenig darf in diesem Zusammenhang aber unberücksichtigt bleiben, dass das IFG gerade kein „gewöhnliches“ Materiengesetz im Sinne des Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG darstellt, sondern – wie oben ausgeführt – als Ausführungsgesetz nach Art. 22a Abs. 4 Z 1 BVG eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage hat, die auch bei dessen Auslegung zu berücksichtigen ist. Damit erscheint es auch verfehlt, das IFG am (strengen) Maßstab des Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG zu messen, weil Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt, innerhalb der Schranken des Art. 22a B-VG einheitliche nähere Regelungen im Informationsfreiheitsrecht zu erlassen. Letztlich muss daher der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sein, wenn sich dieser Ausschluss zumindest implizit aus dem IFG ergibt, weil Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG in dieser Hinsicht eine lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG ist. Und das ist bei Auslegung des § 11 IFG der Fall:

Zunächst normiert § 11 Abs. 1 IFG, dass das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen hat. In systematisch kohärenter Weise knüpft der Wortlaut des § 11 Abs. 2 IFG auch daran an, indem angeordnet wird, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat. Dabei legt die wörtliche Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides durch das informationspflichtige Organ mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nahe, dass eine unmittelbare verwaltungsgerichtliche Anfechtung des – vom informationspflichtigen Organ (hier: der Bürgermeisterin) stammenden – Bescheides ohne Durchlaufen des innergemeindlichen Instanzenzuges vorgesehen ist. Dies wird auch insoweit durch die Materialien bestätigt, als diese festhalten, dass „der Bescheid“ – wohl gemeint als der den Zugang zu Information verweigernden Bescheid – mittels Bescheidbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden kann (AB 2420 BlgNR 27.GP, 23).

Für eine (zwingende) unmittelbare Anfechtbarkeit eines verweigernden Bescheides sprechen aber vor allem systematische Argumente, insbesondere die verkürzten Fristen des § 11 Abs. 2 IFG (Beschwerdevorentscheidungsfrist von drei Wochen statt zwei Monaten; verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei statt sechs Monaten). Denn die damit intendierte Verfahrensbeschleunigung (siehe dazu Obereder in Bußjäger/​Dworschak, IFG § 11 Rz 6) würde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde leerlaufen, wenn innergemeindlich eine Berufung möglich wäre und die dafür – mangels gegenteiliger Anordnung im IFG – anwendbaren Fristen des AVG greifen würden. Konkret würde so zusätzlich die zweiwöchige Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG), ggf. die zweimonatige Berufungsvorentscheidungsfrist (§ 64a Abs. 1AVG), ggf. die zweiwöchige Vorlageantragsfrist (§ 64a Abs. 2 AVG) und die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Berufungsbehörde (§ 73 Abs. 1 AVG) hinzukommen. Unter Berücksichtigung dessen kann dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden, eine unsachliche Differenzierung beabsichtigt zu haben, indem er außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine (massive) Verfahrensbeschleunigung anordnet, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine solche aber gerade nicht vorsieht.

Der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im IFG wird auch durch das Bestehen eines solchen Instanzenzuges im Kärntner Umweltinformationsrecht bestätigt: So trifft § 9 Kärntner Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG zum Rechtsschutz gerade keine – dem IFG vergleichbaren – Regelungen, weshalb diesbezüglich die allgemeine Regelung des § 94 Abs. 1 K-AGO greift, wonach Bescheide eines Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich mit Berufung an den Gemeindevorstand anzufechten sind, weil gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Da § 11 Abs. 2 IFG aber – wie oben ausgeführt – gerade eine davon abweichende Regelung ist, bleibt hinsichtlich des IFG für eine Anwendung des § 94 Abs. 1 K-AGO im eigenen Wirkungsbereich auch konsequenterweise kein Raum.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx daher zu Recht eine Beschwerde an das LVwG Kärnten und keine Berufung an den Gemeindesvorstand der Gemeinde xxx erhoben.

5. Kein tauglicher Gegenstand des Informationsbegehrens

5.1. (Verfassungsrechtlicher) Informationsbegriff

Der in Art. 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht ausdrücklich legaldefiniert. Vielmehr verweisen die Materialien darauf, dass dieser in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem IFG – präzisiert werden soll (AB 2420 BlgNR 27.GP, 12). Daher kommt dem in § 2 Abs. 1 IFG legaldefinierten Informationsbegriff entscheidende Bedeutung zu (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 3); für davon abweichende, am allgemeinen Sprachgebrauch orientierte Definitionsversuche verbleibt damit grundsätzlich kein Raum (in diese Richtung scheinbar Miernicki, IFG, Artikel 22a BVG K 3f).

Nach dem genannten § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information im Sinne des IFG – soweit hier relevant – jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Daraus ergibt sich, dass der (legaldefinierte) Informationsbegriff ua. auf den nicht legaldefinierten Begriff der „Aufzeichnung“ abstellt; letzterer ist damit konstitutives Element einer Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG, aber mangels eigener gesetzlicher Präzisierung auslegungsbedürftig.

5.2. Aufzeichnung

Schon aus dem gewöhnlichen Wortsinn von „Aufzeichnung“ ergibt sich die bedeutende Einschränkung, dass eine Information im Sinne des IFG immer nur etwas sein kann, das in irgendeiner Form insoweit gespeichert ist, dass es auch anderen Personen zugänglich gemacht und letztlich mit diesen geteilt werden kann. Dem korrespondiert ein gegenständliches Verständnis von einer Information, nach dem diese erst durch ihre Verkörperung auf einem Träger für andere fassbar wird. Konsequenterweise sind daher bloße Erinnerungen, Gedanken, Ideen, Vorstellungen oder Absichten ohne entsprechende Manifestation in Form einer Aufzeichnung vom Informationsbegriff des IFG (noch) nicht erfasst (in diesem Sinne auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 IFG Rz 2).

Ein derartiges Verständnis ist aus bei systematischer Betrachtung konsequent, weil sowohl (i) die proaktive Veröffentlichungspflicht im Sinne des Art. 22a Abs. 1 B-VG iVm §§ 5ff IFG als auch (ii) der Zugang zu Informationen im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm §§ 7ff IFG gerade logisch voraussetzen, dass die betreffenden Informationen – unabhängig von ihrer Form – mit anderen Personen insoweit faktisch teilbar sind, dass sie auch von diesen selbst unmittelbar wahrgenommen werden können. Dies setzt denklogisch irgendeine Art der davor stattgefundenen Speicherung der Information voraus. Ein solches Verständnis deckt sich – wie Miernicki richtig anmerkt – auch mit der legaldefinierten „amtlichen Information“ nach § 2 Z 1 des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes, wobei auf „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“ abgestellt wird (Miernicki, IFG § 2 IFG K 2f). In der deutschen Literatur wird „Aufzeichnung“ daher auch als (i) Zeichen, die sich auf einem Datenträger befinden und (ii) als geordnete Datenmenge auf einem sächlichen Datenträger definiert (derselbe, aaO mit weiteren Nachweisen).

Auf ein derartiges Verständnis stellte implizit auch der Gesetzgeber des IFG ab, wenn die Materialen in dieser Hinsicht festhalten, dass die „Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, […] keine Rolle [spielt]“ (AB 2420 BlgNR 27.GP, 17). Auch daraus ergibt sich das Erfordernis, dass sich die Information auf einem gewissen Trägermedium befinden muss, was – abhängig von der Form der Information – eine Voraussetzung für deren (direkte) Weitergabe ist.

Letztlich ist damit auch unter Berücksichtigung des Zwecks des mit Art. 22a B-VG und dem IFG geschaffenen Informationsfreiheitsregimes irgendeine (beliebige) Form der Speicherung einer Information von maßgeblicher Bedeutung: Denn die damit angestrebte staatliche Transparenz kann nur dann zur Regel und staatliches Handeln nur dann für jedermann weitestgehend transparent werden, wenn der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen gewährleistet ist (in diese Richtung auch AB 2420 BlgNR 27.GP, 11). Die Kenntnisnahme und Konsumation derartiger Informationen durch den Einzelnen setzt voraus, dass diese zunächst gespeichert und in weiterer Folge wiedergegeben werden.

5.3. Konkreter Fall

Umgelegt auf das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren bedeutet dies, dass keine Informationen mit dem Beschwerdeführer geteilt werden konnten, die nicht in irgendeiner Form aufgezeichnet wurden. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass seitens der belangten Behörde zwar regelmäßig Rechtsauskünfte in Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen eingeholt wurden, dies aber – soweit vom LVwG Kärnten überprüfbar – offenbar ausschließlich in mündlicher Form, entweder durch persönliche Gespräche oder Telefonate. Da über derartig mündlich erteilte Rechtsauskünfte keine Aktenvermerke oder sonstige Aufzeichnungen erstellt wurden und diese Gespräche auch nicht aufgenommen wurden, liegen mangels Aufzeichnungen keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vor. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtgewährung zu Recht, weshalb die Beschwerde auch unbegründet war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret trifft dies insbesondere auf den – nach Ansicht des LVwG Kärnten – aus Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG iVm § 11 Abs. 2 IFG resultierenden Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges zu, vor allem hinsichtlich dessen Verhältnis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 12.12.2021, Ro 2019/04/0001; 14.02.2022, Ra 2020/02/0070), weil die in dieser Hinsicht bestehende Rechtslage nicht „eindeutig“ ist (statt vieler: VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066) und auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Gleiches gilt für die gegenständlich relevante Frage der Auslegung des in Art. 22a B-VG verwendeten und durch § 2 Abs. 1 IFG näher legaldefinierten Begriffs der „Information“, insbesondere hinsichtlich der Relevanz einer Aufzeichnung, die – unabhängig von ihrer Form – irgendeine Art der Speicherung auf einem Trägermedium erfordert. In beiden Fällen mangelt es an IFG-spezifischer Rechtsprechung des VwGH.

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