LVwG K KLVwG-1830/5/2025

KLVwG-1830/5/2025Tribunal administratif régional6 nov. 2025

Regest

Auskunftsrecht, Auskunftsbegehren, Informationsfreiheit, vorhandene Information, Löschung, Wirkungs- und Geschäftsbereich

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1830/5/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1830.5.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, BA, M.A., geboren am xxx, wohnhaft: xxx, xxx, unvertreten, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx (vertreten durch xxx xxx, BSc MA, pA Gemeinde xxx, xxx, xxx, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx) vom 24.09.2025, Zahl: xxx, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 14 Abs. 3 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit E-Mail vom Montag, dem 01.09.2025, 00:19 Uhr hat der Beschwerdeführer bei der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx gemäß § 7 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Erteilung folgender Information beantragt:

„Übermittlung des E-Mails betreffend eine Studie bzw. Informationen hinsichtlich des xxx betreffend Altlasten, welches der Bürgermeisterin am 12.04.2024 zugegangen ist.“

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, falls der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt werden sollte, gemäß § 11 IFG einen entsprechenden Bescheid durch das informationspflichtige Organ zu erlassen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 24.09.2025, Zl.: xxx, hat die Bürgermeisterin (belangte Behörde) den Antrag des Antragstellers vom 01.09.2025 gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 7 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes in der Weise abgewiesen, als im Spruch des gegenständlichen Bescheides das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 verweigert wird.

In der Begründung des bekämpften Bescheids führte die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx aus, dass die vom Beschwerdeführer mit 01.09.2025 „angesuchten Informationen gemäß § 7 IFG iVm § 2 Abs. 1 IFG nicht Folge geleistet werden kann, da das angeforderte E-Mail im Amt nicht vorliegend ist und somit keine Information erteilt werden kann.“

Der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx zu oben genannter Zahl wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Briefsendung am 01.10.2025 rechtswirksam zugestellt.

Mit E-Mail-Eingabe vom 15.10.2025 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde eingebracht.

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich aus den rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu den Zahlen: KLVwG-1076/2024 sowie KLVwG-715/2025 betreffend eine andere Beschwerdeführerin ergebe, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx am 12.04.2024 eine Studie bzw. Informationen hinsichtlich des xxx betreffend Altlasten zugegangen sind. Es ergebe sich aus dem Erkenntnis zur Zahl: KLVwG-1076/13/2024, eindeutig, dass die Bürgermeisterin eine Studie vorliegen hatte. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde seien keine sachlichen Gründe zur Informationsverweigerung im Sinne des § 6 K-ISG zur Geheimhaltung oder ähnliches vorgebracht worden. Im Erkenntnis zur Zahl: KLVwG-1076/13/2024 sei im Übrigen von der verfahrensführenden Richterin festgehalten worden, dass der dort genannten Beschwerdeführerin ein Recht auf Erteilung der begehrten Auskünfte zukomme und dieser Umstand seitens der Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber neuerdings negiert werde und die Informationserteilung nunmehr auch dem Beschwerdeführer gegenüber verweigert werde.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde die Anträge, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung durchführe, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise und in eventu die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 3 IFG beauftragen möge, die beantragte Information zu erteilen und schließlich auszusprechen, in welchem Umfang Zugang zu Informationen gegenüber dem Beschwerdeführer zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die eben genannten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu den Zahlen: KLVwG-1076/2024 und KLVwG715/2025, bei.

Mit E-Mail vom 16.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Am 05.11.2025 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur gegenständlichen Aktenzahl sowie zur Aktenzahl: KLVwG-1828/2025, eine gemeinsame Verhandlung durch die verfahrensführenden Richter gemäß § 14 Abs. 3 K-LVwGG statt. In dieser Verhandlung wurden sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx Mag. xxx zu den Verfahren KLVwG-1828/2025 und KLVwG-1830/2025 sowie der Amtsleiter der Gemeinde xxx xxx xxx, BSc, MA, zum Verfahren KLVwG-1828/2025. Im Zuge der Einvernahme der Zeugen Mag. xxx legte diese dem Gericht eine Erklärung des xxx vom 04.11.2025 vor, aus der hervorgeht, dass dieser am 12.04.2024 der Bürgermeisterin an die E-Mail-Adresse xxx@ktn.gde.at Informationen (gemeint jene über Altlasten im xxx) geschickt hat und die Bürgermeisterin darin bittet, dass ihr diese Informationen ausschließlich privat übermittelt worden sind und nicht weitergegeben werden dürfen. Gleichzeitig hat der Verfasser der Erklärung die Bürgermeisterin darüber informiert, dass auch die Bezirkshauptmannschaft xxx informiert worden ist. Unterfertigt wurde die Erklärung vom 04.11.2025 durch den Verfasser xxx selbst. Des Weiteren legte die Zeugin Mag. xxx noch eine schriftliche Anfragebeantwortung gemäß § 43 K-AGO an den Gemeindevorstand xxx bezüglich seiner Fragestellungen an die Bürgermeisterin vom 02.10.2024, datiert mit 06.11.2024, vor. Aus dieser Anfragebeantwortung der Frau Bürgermeisterin geht hervor, dass die Bürgermeisterin ihre personalisierte E-Mail-Adresse xxx@ktn.gde.at sowohl dienstlich als auch privat nutzt. Die Erklärung des xxx wurde als Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll genommen, ebenso wie die schriftliche Anfragenbeantwortung vom 06.11.2024 als Beilage 4.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 01.09.2025 bei der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung der folgenden Informationen beantragt: „Übermittlung des E-Mails betreffend eine Studie bzw. Informationen hinsichtlich des xxx betreffend Altlasten, welches der Bürgermeisterin am 12.04.2024 zugegangen ist.“

Für den Fall, dass der Zugang zur beantragten Information nicht gewährt wird, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 11 IFG die Erlassung eines entsprechenden Bescheides.

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 24.09.2025, Zl.: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber das Informationsbegehren vom 01.09.2025 verweigert. Begründet hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Verweigerung damit, da das angeforderte E-Mail im Amt nicht vorliegend ist und somit keine Information erteilt werden kann.

Das vom Informationsbegehren erfasste E-Mail an die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 12.04.2024 wurde der Bürgermeisterin von xxx, dem Grundstückseigentümer vom xxx, an ihre persönliche E-Mail-Adresse xxx@ktn.gde.at übermittelt. In dieser EMail enthalten war auch ein Privatgutachten des Grundstückseigentümers zu den Altlasten im xxx, welches dieser in Auftrag gegeben hat sowie weitere Informationen betreffend Altlasten xxx. Herr xxx hat nach eigenen Angaben die Informationen via EMail der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx ausschließlich privat übermittelt und nicht in ihrer Funktion als Bürgermeisterin oder gar an das Gemeindeamt. Er hat die Bürgermeisterin in seiner Erklärung vom 04.11.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhaltenen Informationen nicht weitergegeben werden dürfen und die Bürgermeisterin gleichzeitig informiert, dass auch die Bezirkshauptmannschaft xxx von ihm darüber informiert worden ist. Die Erklärung vom 04.11.2025 wurde von Herrn xxx persönlich unterfertigt.

Das vom Informationsbegehren umfasste E-Mail vom 12.04.2024 hat die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober 2024 und jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 01.09.2025 gelöscht. Sie hat zu dieser E-Mail auch keinen Ausdruck angefertigt, der zur Verfügung stehen würde.

Feststeht auch, das Mag. xxx zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx war und nach wie vor ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Gemeinde xxx auch Partei im naturschutzrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx (Antragsteller xxx und xxx), Zahl: xxx, zur Bewilligung einer Sanierung einer Altablagerung und anschließender Wiederherstellung einer Feuchtfläche auf den Parzellen mit den Nummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx. Dieses Verfahren umfasste Flächen des xxx.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten sowie auch auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025. Sowohl die Zeugenaussage der Zeugin Mag. xxx selbst als auch die von ihr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen ihrer Beweisaussage vorgelegte Erklärung des xxx vom 04.11.2025 belegen zunächst, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als im Rahmen des Informationsbegehrens angesprochenes Organ zunächst in Besitz der hier gegenständlichen E-Mail vom 12.04.2024 war und diese E-Mail in weiterer Folge in dem in den Feststellungen näher genannten Zeitraum gelöscht hat. Dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx nicht mehr im Besitz der E-Mail vom 12.04.2024 ist, wurde von ihr in der Zeugenaussage glaubhaft dargelegt. Es entspricht der Lebensrealität einer Organträgerin durchaus, dass von Zeit zu Zeit nicht mehr benötigte E-Mails, welche sie dienstlich und/oder privat an ihre dienstliche E-Mail-Adresse geschickt bekommen hat, auch wieder löschet. Daher ist eine solche Vorgehensweise nicht lebensfremd, sondern ist durchaus mit dem beruflichen Alltag einer Bürgermeisterin vereinbar. Die beigeschafften Akten zu KLVwG-1076/2024 und KLVwG-715/2025 waren für das Beweisverfahren aufgrund der unmittelbaren Angaben der Zeugin Mag. xxx nicht heranzuziehen, da aus der Zeugenaussage und der vorgelegten Urkunde durch die Zeugin eindeutig hervorgeht, dass sie die von xxx erhaltene E-Mail vom 12.04.2024 dauerhaft gelöscht hat. Dass die Zeugin Mag. xxx Organ einer Gemeinde ist, ergibt sich aus der Funktionsbekleidung selbst und bedarf keines weiteren Beweises mehr.

Die Gemeinde xxx, war zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls Partei im naturschutzrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Zahl: xxx, welches seitens der Naturschutzbehörde bereits ab dem 03.11.2020 geführt wurde. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (§ 53 K-NSG 2002).

Dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx ihre dienstlich zur Verfügung gestellte EMail-Adresse sowohl dienstlich als auch privat nutzt, ergab sich aus der Beilage 4 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 sowie aus der Aussage der Zeugin Mag. xxx selbst.

Und schließlich stützen sich die Feststellungen, soweit relevant, auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 14.10.2025.

III.Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 1 regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich:

1. der Organe …., der Gemeinden ….. .

[…..]

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jedem amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von Informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.

[…]

Gemäß § 3 Abs. 2 ist jenes informationspflichtige Organ zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

§ 7 Abs. 1 IFG normiert, dass der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden kann.

Gemäß § 7 Abs. 2 IFG ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen.

Gemäß § 11 Abs. 1 ist dann, wenn der Zugang zu Informationen nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 11 Abs. 2 kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben werden und hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten darüber zu entscheiden. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

Des Weiteren ist noch die Verfahrensvorschrift des § 14 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz in der Weise anzuwenden, als die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, jenem Einzelrichter obliegt, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger Dienstzeiten beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten am längsten angehört.

IV.Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Informationsbegehrens vom 01.09.2025 um die Übermittlung des E-Mails betreffend eine Studie bzw. Informationen hinsichtlich des xxx betreffend Altlasten, welches der Bürgermeisterin am 12.04.2024 zugegangen ist, begehrt.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 24.09.2025 dargelegt, dass das angeforderte E-Mail im Amt nicht vorliegend ist und somit keine Information erteilt werden kann.

Dass der Inhalt der E-Mail zum Wirkungskreis der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx gehörte, ergibt sich letztendlich auch aus verfahrensrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen. So hat die Bürgermeisterin jedenfalls im Bereich der örtlichen Gesundheitspolizei bei einer Altlastenkontaminierung von Gemeindegrundstücken die jeweiligen Behörden, die dafür zuständig sind, zu informieren bzw. innerhalb der eigenen Kompetenz Maßnahmen für den öffentlichen Gesundheitsschutz zu ergreifen.

Des Weiteren hat die Bürgermeisterin im Rahmen des § 53 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Interessen der Gemeinde vor der Naturschutzbehörde im Rahmen des § 9 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 zu vertreten und geltend zu machen. Des Weiteren ist die Gemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin, in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten auch berechtigt, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu erheben. Damit kommen zumindest im übertragenen Wirkungsbereich der Bürgermeisterin Rechte zu, die in ihren Wirkungsbereich fallen und sich auch auf diesen auswirken. Der Inhalt der E-Mail war daher dem Wirkungsbereich der Bürgermeisterin eindeutig zuzuordnen und daher als Informationen anzusehen, die im Interesse aller Gemeindebürger durch die Organwalterin zu beachten sind und unter Umständen eine Handlungspflicht der Organwalterin zur Folge haben.

Wie das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten klar gezeigt hat, wurde durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx diese erhaltene E-Mail vom 12.04.2024 in einem in den Feststellungen genannten Zeitraum zu einem nicht mehr genau zu eruierenden Zeitpunkt gelöscht. Damit hat die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als informationspflichtiges Organ gemäß § 1 Z 1 IFG durch ihr eigenes Verhalten einen Umstand geschaffen und dadurch gemäß § 1 Abs. 1 IFG davon auszugehen ist, dass die vom Informationsbegehren des Beschwerdeführers umfasste E-Mail vom 12.04.2024 nicht mehr vorhanden ist. Wie die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx im Rahmen ihrer Zeugenaussage ausgeführt hat, liegt auch kein sonst vorhandener Ausdruck des Inhalts des E-Mails vom 12.04.2024, welches die Bürgermeisterin von Herrn xxx erhalten hat, vor. Durch das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte nun geklärt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx das vom Informationsbegehren des Beschwerdeführers umfasste E-Mail vom 12.04.2024 nicht mehr vorhanden war. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx diesen Umstand nicht in der Begründung ihres Bescheides festgehalten hat und sohin ihre Begründung den wahren Umstand ihrer Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht abgebildet hat.

Dies holt nun das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen seiner eigenen Begründung nach und stützt daher die Abweisung der Beschwerde ausdrücklich darauf, dass die begehrte Information beim informationspflichtigen Organ nicht mehr vorhanden ist.

Aus diesem Grunde hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 IFG wie im Spruch ersichtlich durch Erkenntnis abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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