LVwG K KLVwG-478/13/2025

KLVwG-478/13/2025Tribunal administratif régional26 août 2025

Regest

Baurecht, Verwaltungsübertretung, Strafminderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-478/13/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.478.13.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 09.01.2025, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung, in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2025, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird dahin gehend

stattgegeben, dass die Strafhöhe auf € 3.000,-- reduziert wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag bei der belangten Behörde beläuft sich somit auf € 300,00.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

Begründung:

xxx wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 09.01.2025, Zahl: xxx, zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH, xxx, xxx und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 strafrechtlich Verantwortlicher dieser Firma zu veranworten, dass, wie im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, im Zeitraum vom 15. Feber 2021 und 31.Oktober 2023 das Bauvorhaben auf dem Areal xxx, xxx, xxx und xxx auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, allesamt KG xxx, entgegen der Baubewilligung vom 25. Jänner 2021, Zahl: xxx, ausgeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist schuldeingeständig und verweist darauf, dass die vorgenommenen baulichen Änderungen nachträglich genehmigt werden. Sie hat um Strafreduktion ersucht und ist unbescholten.

Aufgrund dieser Fakten sieht das Gericht die Strafreduktion als gerechtfertigt an und die nunmehr verhängte Strafe im Sinne des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO (Strafrahmen bis zu € 20.000,--) als schuld- und vermögensadäquat an.

Hinweis:

Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

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