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KLVwG-225/3/2023•LVwG K KLVwG-225/3/2023
KLVwG-225/3/2023Tribunal administratif régional11 août 2025
Abfallwirtschaftsrecht, Änderung, Nichtigkeit, zwei Behörden, mehrere Vollzugsbereiche, gemeinsame Ausfertigung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx in xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.12.2022, Zahl: xxx wegen der Abweisung des Antrages auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Änderung einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG iVm dem Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG, den
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.12.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vom 16.08.2022 auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Änderung einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes einer stationären Abfallbehandlungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellenden und mit amtlichem Vermerk versehenen, unter Spruchteil Ib in diesem Bescheid bezeichneten Einreichunterlagen gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm §§ 37 Abs. 3 Z 5, 38 und 39 AWG iVm §§ 5, 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a K-NSG abgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit einer negativen naturschutzfachlichen Begutachtung und einer dem K-NSG entsprechenden Interessensabwägung, wonach das Gemeinwohl an einem Zwischenlagerplatz zur Aufbereitung von diversen nicht gefährlichen Abfällen nicht höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Bewahrung der freien Landschaft.
Die Fertigungsklausel dieses Bescheides wies sowohl „für die Kärntner Landesregierung“ als auch „für den Landeshauptmann“ auf.
2. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Erteilung der Genehmigung, in eventu Zurückverweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG.
3. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 10.02.2023 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und führte im Betreff an:
„xxx GmbH, xxx, xxx;
Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.12.2022, Zahl: xxx –
Vorlage der Beschwerden ans KLVwG“.
4. Ausgehend von obigem Sachverhalt, der sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt ergibt, findet folgende rechtliche Beurteilung statt:
Rechtliche Beurteilung:
1. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind maßgeblich die nachfolgend angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, welche im Sinn des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG im Verwaltungsverfahren Anwendung zu finden zu haben:
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 EGovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
2. Bezüglich schriftlicher Ausfertigungen von Bescheiden ordnet § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG ausdrücklich an, dass sie die Bezeichnung der Behörde … zu enthalten haben … (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 4).
3.1. § 18 Abs. 4 1. Absatz AVG fasst jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen. Im Gegensatz zum Datum der Genehmigung zählen die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und die Anführung des Namens des Genehmigenden zu den wesentlichen Merkmalen der Erledigung (siehe ua. VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218).
3.2. Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (VwGH 14.05.1997, 96/03/0173, 18.03.2010, 2008/07/0229, 28.05.2013, 2012/05/0207).
Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag also nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Rechtmäßig kann sie darüber hinaus nur sein, wenn es sich dabei um die zuständige Behörde handelt (VwGH 18.02.2002, 99/10/0171).
3.3. Bei Behörden, die in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind, ist auch noch von Bedeutung, in welchem Wirkungsbereich diese ergeht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 16).
3.4. Der VwGH sieht es in ständiger Rechtsprechung als zulässig an, dass zwei Behörden, die in getrennten Vollzugsbereichen tätig sind, über einen Antrag mit zwei Bescheiden absprechen, die in einer gemeinsamen Ausfertigung enthalten sind, solange sich daraus eindeutig ergibt, welcher Bescheid von welcher Behörde erlassen wurde. Andernfalls seien solche Bescheide mit Unzuständigkeit belastet (VwGH 25.07.2002, 2002/07/0059).
4. Aus § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AVG und § 18 Abs. 4 AVG, beide iVm § 17 VwGVG ergibt sich eindeutig die Verpflichtung der belangten Behörde bereits im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass in Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes die Kärntner Landesregierung als zuständige Behörde entschieden hat. Dies umso mehr, als § 38 Abs. 1 AWG ausdrücklich auf die Verpflichtung der Behörde hinweist, hinsichtlich landesrechtlicher Vorschriften (gegenständlich das Naturschutzgesetz) im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Zufolge absoluter Nichtigkeit des vorliegenden Bescheides war die Beschwerde zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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