LVwG K KLVwG-102/2/2025

KLVwG-102/2/2025Tribunal administratif régional17 mars 2025

Regest

Jagdrecht, Zurückverweisung, Freihaltezone, Gamswild, günstiger Erhaltungszustand, FFH-Richtlinie

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-102/2/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.102.2.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Vereins xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, mit welchem gemäß § 72a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG angeordnet wurde, dass im Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: Pächtergemeinschaft xxx, vertreten durch Herrn xxx, xxx, xxx, im Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch den Obmann Herrn xxx, xxx, xxx sowie im Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Jagdausübungsberechtigter: xxx Jagdgesellschaft, vertreten durch den Obmann Herrn xxx, xxx, xxx, im Flächenausmaß von insgesamt 242 ha die Freihaltezone „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen angeordnet wurde, folgenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG

s t a t t g e g e b e n

und wird der angefochtene Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx in dem Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung der xxx zurückverwiesen, als sich dieser Bescheid auf die Freihaltung der Wildtierart Gamswild bezieht.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die xxx (folgend: belangte Behörde) erließ aufgrund der Eingabe des Bürgermeisters der xxxgemeinde xxx, xxx, xxx vom 12.12.2018 nach Einholung einer Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen DI xxx vom 11.03.2019, der xxx vom 23.01.2019, des wildökologischen und jagdfachlichen Sachverständigen vom 24.07.2019 sowie der im Rahmen des Anhörungsrechts abgegeben Stellungnahme von Herrn xxx, Obmann des Gemeindejagdgebiets xxx vom 12.08.2019 und Herrn xxx vom 25.08.2019 den Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx. Mit diesem Bescheid wurde im Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx sowie Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx im Flächenausmaß von insgesamt 242 ha bis 31.12.2020 die Freihaltezone „xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen angeordnet. In den Auflagen wurden insbesondere festgelegt, dass die Freihaltezone „xxx“ bis 31.12.2025 ohne neuerliche behördliche Anordnung verlängert wird, wenn eine wesentliche Änderung der im Spruch genannten Jagdgebiete nicht eintritt, andernfalls die gegenständliche Anordnung mit Ablauf des 31.12.2020 mit Bescheid von Amts wegen aufgehoben wird und eine Neufestlegung erfolgt.

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 28.07.2021 nach Einholung einer Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen vom 07.04.2021 und der xxx vom 19.05.2021 mit, dass der Bescheid vom 30.10.2019 bis 31.12.2025 aufrecht bleibt.

Der Verein xxx (folgend: Beschwerdeführer) stellte den Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen betreffend Gamswild in Kärnten, und mit Schriftsatz vom 04.12.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass unter anderem die Freihaltezone „xxx“ mit Bescheid der xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, im Flächenausmaß von 242 ha bis 31.12.2020 betreffend Schalenwild unter näheren Auflagen und Bedingungen angeordnet hat. Die betreffenden Jagdgebiete seien das Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx sowie Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im obigen Absatz zitierten Bescheid. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er als anerkannte Umweltorganisation im Lichte des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154-17 sowie im Lichte der Judikatur des EuGH vom 20. Dezember 2017, RS C-664/15, Protect beschwerdelegitimiert ist. Die belangte Behörde hat es gegenständlich verabsäumt, vor Anordnung der Freihaltezone die unionsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Art 14 (bzw. ggf. 16) FFH-Richtlinie zum Gamswild, welches eine Tierart darstellt, die unter FFH-Richtlinie fällt, zu prüfen. Die Vorgaben im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154-17 seien gegenständlich anwendbar und seien die dort vorgesehenen Prüfungsschritte im Sinne der FFH-Richtlinie zur Gänze verabsäumt worden.

II. Feststellungen:

Vor Erlassung des Bescheides wurden die Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen DI xxx vom 11.03.2019, der xxx vom 23.01.2019 und des wildökologischen und jagdfachlichen Sachverständigen vom 24.07.2019 eingeholt. Die im Rahmen des Anhörungsrechts eingebrachten Stellungnahmen von der Herrn xxx, Obmann des Gemeindejagdgebiets „xxx“ vom 12.08.2019 sowie von Herrn xxx vom 25.08.2019 wurden im Bescheid miteinbezogen. Weiters waren die Stellungnahmen des forstfachlichen Sachverständigen vom 07.04.2021 und der xxx vom 19.05.2021 maßgeblich. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Freihaltezone (bis 31.12.2025) weiter in Geltung bleibt.

Der wildbiologische bzw. jagdfachliche Amtssachverständige führte in der Stellungnahme vom 24.07.2019 dazu aus, dass durch Sturmereignisse der letzten Jahre Waldschäden sowie Verbissschäden, verursacht durch Schaldenwild, im Schutzwaldbereich entstanden sind. ehr als 30 Jahren mit Wildschäden, insbesondere von Schäden die von Rotwild verursacht werden, betroffen sind. Die vorliegenden Abschussstatistiken für die Schalenwildarten, insbesondere Rehwild und Rotwild, sind sehr gering und müssen gesteigert werden. Die Freihaltezone ist aus wildbiologischer Sicht zu befürworten, da dies einem Schwerpunktbejagungsgebiet gleichkommt und lässt eine gesündere Waldentwicklung erwarten. Weiters legte dieser näher dar, wann das Schalenwild erlegt werden darf (betreffend Gamswild siehe die im ersten Absatz festgelegten Einschränkungen der Freihaltezone). Mit Eingabe vom 29.10.2019 bzw. 30.10.2019 gab der Amtssachverständige an, dass eine Befristung bis 31.12.2025 zweckmäßig ist.

Die xxx führte in der Stellungnahme vom 23.01.2019 aus, dass trotz erhöhter Abschusszahlen keine Verbesserung der Schadsituation eingetreten ist und daher wird gegen die Freihaltezone „xxx“ kein Einwand erhoben. Die Schaffung einer Freihaltezone alleine ist nicht zielführend, sondern ist eine Kombination mit Maßnahmen die zur Lebensraumberuhigung führen erforderlich. Um die Zielsetzung gewährleisten zu können muss eine Freihaltezone in ein großflächiges Bejagungskonzept integriert sein. Im Antrag wurde dem nicht nachgekommen, obwohl dies essentiell dafür ist, dass eine Wildfreihaltezone nachhaltig und erfolgreich ist.

Der Amtssachverständige der Bezirksforstdirektion xxx führte in seiner Stellungnahme vom 11.03.2019 aus, dass die gegenständlichen Flächen Objektschutzwälder sind und die durchgeführten Schutzwaldverbesserungsprojekte, insbesondere die Naturverjüngerung aufgrund von Totalverbiss durch Schalenwild nicht erfolgreich waren. Durch die Schaffung von der Freihaltzone „xxx“ wird erhofft, dass die Waldverjüngerung in den nächsten Jahren umgesetzt werden kann.

Herr xxx, Obmann des Gemeindejagdgebiets xxx, führte in der Stellungnahme vom 12.08.2019 aus, dass die Freihaltezone befürwortet wird, jedoch wird ersucht, dass die Maßnahmen auch von den Grundeigentümern umzusetzen sind.

Ermittlungen vor Erlassung des Bescheides vom 30.10.2019 betreffend das Gamswild alleine, geschweige denn den Erhaltungszustand der Tierart sowie die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung wurden nicht getroffen.

Mit Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx, wurden das Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx sowie Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx im Flächenausmaß von insgesamt 242 ha unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen angeordnet. Die Anordnung der Freihaltezone „xxx“ wird mit 31.12.2020 befristet. Mit der Freihaltezone sind neben dem Rotwild und Rehwild auch das Gamswild betroffen. Diesbezüglich wurde verfügt, dass auch unter anderem Gamswild unverzüglich nach weidmännischen Kriterien erlegt werden darf. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere und in Abweichung des bestehenden Abschussplanes durchgeführt werden. Im Bescheid selbst wird weiters angeführt, zu welchen Zeiten Schalenwild geschossen werden darf. So dürfen unter Bezugnahme auf Gamswild nicht führende und nicht tragende Gamsgeißen ganzjährig, Gamskitze in der Zeit von 01.08. bis 30.04 sowie tragende und führende Gamsgeißen im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12. sowie sämtliches männliches Schalenwild ganzjährig erlegt werden. Die Freihaltezone wurde bis 31.12.2020 befristet, wobei diese bis 31.12.2025 ohne neuerliche behördliche Anordnung verlängert werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der im Spruch genannten Jagdgebiete nicht eintritt, andernfalls ist die gegenständliche Anordnung mit Ablauf des 31.12.2020 mit Bescheid von Amts wegen aufzuheben und eine Neufestlegung erfolgt.

In diesem Bescheid wird in der Begründung nicht gesondert auf Gamswild Bezug genommen. Es finden sich keinerlei Ausführungen zum Gamswild, in welchem Zustand die Population sich konkret befindet bzw. ob oder welche Maßnahmen zu einer allfälligen Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes erforderlich sind.

Mit Stellungnahmen des forstfachlichen Sachverständigen vom 07.04.2021 und der xxx vom 19.05.2021 wurden keinerlei Angaben iZm Gamswild und der diesbezüglichen Vorgaben der FFH-Richtlinie gemacht.

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 28.07.2021 nach Einholung einer Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen vom 07.04.2021 und der xxx vom 19.05.2021 mit, dass der Bescheid vom 30.10.2019 bis 31.12.2025 aufrecht bleibt.

Mit Schreiben vom 29.06.2022 führte xxx im Rahmen des Anhörungsrechts insbesondere in Punkt 4. aus, dass die FFH-Richtlinie nicht beachtet wurde und teilte die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme vom forstfachlichen Sachverständigen vom 20.07.2022 mit Schriftsatz vom 05.08.2022 mit, dass im Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx unter Beachtung der FFH-Richtlinie die Auflage 4. und 6. vorgeschrieben wurden und daher kein Verstoß gegen diese Richtlinie durch die Errichtung der Freihaltezone „xxx“ erkannt wurde. Weder im Schriftsatz der belangten Behörde, noch in jenem des forstfachlichen Amtsachverständigen finden sich im Hinblick auf die Anforderungen der FFH-Richtlinie für Gamswild relevante Ermittlungen bzw. Feststellungen.

Die im Vorlageschreiben vom 16.01.2025 dargelegten Ausführungen, wovon die belangte Behörde in gegenständlicher Angelegenheit betreffend die Wildtierart Gamswild ausgegangen ist, finden sich in keiner Art und Weise dokumentiert bzw. belegt im Ermittlungsakt für die gegenständliche Entscheidung, noch in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung.

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: xxx.

Maßgebend waren insbesondere die Eingabe des Bürgermeisters der xxxgemeinde xxx, xxx, xxx vom 12.12.2018, sowie die im Akt befindlichen Stellungnahmen des wildbiologischen bzw. jagdfachlichen Sachverständigen vom 24.07.2019 sowie des forstfachlichen Amtssachverständigen DI xxx vom 11.03.2019 und der xxx vom 23.01.2019, der nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ergangene Schriftsatz vom 28.07.2021, die Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen vom 07.04.2021 und der xxx vom 19.05.2021.

In keinen der in den Feststellungen angeführten Stellungnahmen finden sich maßgebliche konkrete Ausführungen über den Erhaltungszustand der bzw. die Auswirkungen auf die Wildtierart Gamswild. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit bzw. Prüfung der Anforderungen der FFH-Richtlinie findet sich gerade nicht. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.

Aus gegenständlichem Verwaltungsakt bzw. dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nicht, dass konkret Ermittlungen iZm Gamswild durchgeführt worden sind bzw. geschweige denn, dass überhaupt betreffend das Gamswild auf die unionsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie eingegangen wurde. Der genannte Schriftsatz der belangten Behörde, dass unter Beachtung der FFH-Richtlinie die Auflage 4. und 6. vorgeschrieben hat und daher kein Verstoß gegen diese durch die Errichtung der Freihaltezone „xxx“ erkannt wurde, ist der einzige (jedoch) jedenfalls unzureichende Bezug und jedenfalls als nicht einmal ansatzweise Prüfung iZm den Vorgaben der FFH-Richtlinie.

IV.Rechtliche Grundlagen:

§ 54c Abs. 1 und Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG

LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2024

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß

1. § 52 Abs. 1 und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt oder auf die in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;

2. § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 und

3. § 68 Abs. 2 und 3, soweit dies die in Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[…]

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

§ 72a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2021

Freihaltezone

(1) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach § 57 Abs. 12 sowie nach § 71 Abs. 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.

(3) Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.

(4) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Abs. 1 erster und letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden kurz: FFH-Richtlinie)

lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen: — Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen; — das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen; — die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen; — die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren; — die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten; — die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare; — das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern; — die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a)zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.

(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:

a)die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b)die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c)die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d)die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e)die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid vom 30.10.2019, Zahl: xxx wurden das Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx, Eigenjagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx sowie Gemeindejagdgebiet “xxx“, Rev. Kennz.: xxx im Flächenausmaß von insgesamt 242 ha die Freihaltezone “xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen angeordnet. Die Anordnung der Freihaltezone “xxx“ wird mit 31.12.2020 befristet, wobei diese bis 31.12.2025 ohne neuerliche behördliche Anordnung verlängert werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der im Spruch genannten Jagdgebiete nicht eintritt, andernfalls ist die gegenständliche Anordnung mit Ablauf des 31.12.2020 mit Bescheid von Amts wegen aufzuheben und eine Neufestlegung erfolgt. Mit der Freihaltezone sind neben dem Rotwild und Rehwild auch das Gamswild betroffen. Diesbezüglich wurde verfügt, dass auch unter anderem Gamswild unverzüglich nach weidmännischen Kriterien erlegt werden darf. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere und in Abweichung des bestehenden Abschussplanes durchgeführt werden. Im Bescheid selbst wird weiters angeführt, zu welchen Zeiten Schalenwild geschossen werden darf. So dürfen unter Bezugnahme auf Gamswild nicht führende und nicht tragende Gamsgeißen ganzjährig, Gamskitze in der Zeit von 01.08. bis 30.04 sowie tragende und führende Gamsgeißen im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12. sowie sämtliches männliches Schalenwild ganzjährig erlegt werden.

Der Beschwerdeführer ist eine anerkannte Umweltorganisation, welche mittels Bescheid vom 25.07.2022 gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das Bundesland Kärnten berechtigt ist, Parteienrechte gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 wahrzunehmen.

Gemäß der Bestimmung des § 54c Abs. 1 K-JG 2000 kann nur aus bestimmten Gründen eine Umweltorganisation eine Beschwerde gegen Bewilligungen nach dem Jagdrecht erheben. Diese sind in § 54c Abs. 1 Z 1 bis 3 K-JG 2000 dargestellt. Der gegenständliche Bescheid, mit welchem eine Freihaltezone angeordnet wurde, dessen Grundlage sich in § 72a K-JG 2000 wiederfindet, ist nicht in § 54c Abs. 1 KJG 2000 genannt.

Es wird zweifellos durch den gegenständlichen Bescheid eine Freihaltezone angeordnet, in welcher das gesamte Schalenwild und somit auch das Gamswild erlegt werden kann. Zwar finden sich in gewisser Hinsicht zeitliche Einschränkungen, aber jedenfalls im Zusammenhang mit männlichem Schalenwild sowie nicht führenden und nicht tragenden Gamsgeißen, kann dieses ganzjährig, sofern sich das Tier in der Freihaltezone befindet, erlegt werden.

Das Gamswild stellt ein Wild dar, welches im Anhang V der FFH-Richtlinie verankert ist (Rupicapra Rupicapra). Durch die bescheidmäßige Festlegung der Freihaltezone wird gerade in diesem Zusammenhang in Bezug auf Gamswild Unionsrecht berührt.

Die Bestimmung Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139).

§ 72 a K-JG 2000 wurde durch das Gesetz, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird LGBl. Nr. 13/2018 aufgenommen. In den Erläuterungen Zahl: 01VDLG-1743/36-201, wird wie folgt ausgeführt:

„In Ergänzung zu den Maßnahmen nach §§ 71 und 72 wird es der Landesregierung ermöglicht und sie dazu verpflichtet, als ultima ratio zur Schadensverhütung durch Schalenwild bescheidmäßig Freihaltezonen für Schalenwild einzurichten, insbesondere dort, wo forstlicher Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder dies geplant ist. Zu den Voraussetzungen für ein solches Vorgehen zählt es, dass ein wirksamer Schutz weder durch Verschärfung des Abschussplans (§ 57 Abs. 12) noch durch Schutzmaßnahmen zur Wildschadensverhütung bzw. durch einen Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen (§§ 71 und 72) erzielt werden kann.“

Ausführungen iZm Unionsrecht (FFH-Richtlinie) finden sich weder in den Erläuterungen, noch in dem Wortlaut des §72a K-JG (auch nicht betreffend die Änderung in Form der Aufnahme des Abs. 3 leg. cit.).

Mit dem Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz LGBl Nr. 104/2019 wurde die Beteiligung von Umweltorganisationen in Form der Beschwerdelegitimation in § 54c K-JG 2000 verankert. In den Erläuterungen Zl. 01-VD-LG-1891/18-2019 zum Entwurf des Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetzes wird ua ausgeführt, dass. dadurch im Sinne des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, RS C-664/15, Protect, Umweltorganisationen bei Verfahren, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, gemäß Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention an den Verfahren zu beteiligen sind und ihre Rechte vor Gericht geltend machen können müssen, in anderen umweltbezogenen Verfahren müssen sie gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zumindest einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Vorschriften des Umweltrechts geltend machen können.

Mit Gesetz vom 17. Dezember 2020, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird LGBl. Nr. 7/2021 wurde § 100a (Umsetzung von Unionsrecht) in das K-JG 2000 aufgenommen und wird dabei unter Z 1 ausgeführt, dass durch dieses Gesetz die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie) umgesetzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mit Judikat vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, welches auch für die gegenständliche Anordnung der Freihaltezone übertragbar ist, ausgeführt, dass sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass Umweltorganisationen die Verletzung von Unionsumweltrecht gerichtlich geltend machen können müssen (etwa EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn. 39) und weiters, dass auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung von Exemplaren von in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten im Hinblick auf Art. 14 FFH-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten sind (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL).

Umweltorganisationen wie der Beschwerdeführer hat ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des K-JG 2000, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFHRichtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, zu. Zumal zweifelsohne Gamswild, welches in der gegenständlich bescheidmäßig vorgeschriebenen Freihaltezone zu gewissen Zeiten bzw. zum Teil sogar ganzjährig erlegt werden darf, diese Tierart unter die FFH-Richtlinie fällt und der Landesgesetzgeber explizit betreffend Freihaltezonen gemäß § 72a K-JG 2000 bzw. § 54c K-JG 2000 keinerlei Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation für Umweltorganisationen vorgesehen hat, ist im Lichte des im obigen Absatz zitierten Judikats des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 vorzugehen.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass unter anderem entgegen Art. 14 (bzw. Art 16) FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes des Gamswildes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen bzw. Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen nicht geprüft worden seien.

Gerade mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer dar, dass trotz mangelnder im K-JG 2000 verankerter Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen in § 54 c K-JG zu § 72a K-JG dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zukommt, zumal dieser denkmöglich begründet hat, dass eine Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie vorliegt (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).

Der VwGH hat in dem Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 in den Rz 25-30

die maßgeblichen Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Vorgaben des Art. 14 FFH-Richtlinie im Hinblick auf Tierarten des Anhangs V befasst. Sein Urteil vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL dargelegt und kam im Hinblick auf die Anordnung zu Zwangsabschüssen nach dem Oö JagdG zu folgendem Schluss:

„Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß § 1 Abs. 9 Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Art. 11 FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art. 1 lit. i) FFHRichtlinie befindet.

Ist dies nicht der Fall, so steht Art. 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.

Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art. 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.

Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art. 12 FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art. 14 FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie zulässig.“

Im genannten Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL führt dieser aus wie der günstige Erhaltungszustand gemäß Art 1 lit. i FFH-Richtlinie zu ermitteln ist. So muss, erstens aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen sein, dass diese ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird. Zweitens soll das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnehmen noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen. Drittens muss gegenwärtig und wahrscheinlich auch künftig ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Beim „natürliches Verbreitungsgebiet“, das eines der Kriterien darstellt, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, sind nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art im hiefür gebotenen Raum.

Dabei muss jedenfalls die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art zu prüfen sein. Die Bewertung hat jedenfalls aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der FFHRichtlinie zu erfolgen. Trifft nun ein Mitgliedstaat in Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der FFH-Richtlinie Entscheidungen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt wird, müssen diese Entscheidungen begründet werden und haben diese Überwachungsdaten bereitzustellen, auf die diese Entscheidungen gestützt werden können.

Weiters sind die Mitgliedstaaten ohnehin gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie verpflichtet, alle sechs Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen, und zwar im Hinblick darauf, ob das Ziel erreicht wurde, einen „günstigen Erhaltungszustand“ im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie zu bewahren, und diesen Bericht der Kommission zu übermitteln. Unter anderem muss der Bericht die Ergebnisse der in Art. 11 FFH-Richtlinie genannten Überwachung enthalten, wobei ein Teil über die Bewertung des Erhaltungszustands der verschiedenen Arten und einen Teil, der den Lebensräumen gewidmet ist.

Somit kommt der EuGH in seinem Urteil vom 29.07.2024 zum Schluss, dass die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und der Frage, ob es angezeigt ist, auf Art. 14 der FFH-Richtlinie gestützte Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung nicht nur des gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie erstellten Berichts, sondern auch der neuesten wissenschaftlichen Daten, die dank der Überwachung gemäß Art. 11 dieser FFH-Richtlinie erlangt wurden, durchzuführen ist. Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder ggf. sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden.

Diese Ausführungen des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL sind im Hinblick auf die unionsrechtlichen Anforderungen zur Erklärung von Freihaltezone gemäß § 72a K-JG betreffend die im Anhang V der FFH-Richtlinie angeführten Wildtierart Gamswild übertragbar.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis, verbunden ist. Hat gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche § 37 AVG, normiert als Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen, zu geben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, liegen im gegenständlichen Fall aufgrund nachfolgender Ausführungen vor:

Es wurde der gegenständliche Bescheid ausschließlich insoweit angefochten, als sich dieser auf das Gamswild bezieht. Nur die Anordnung der Freihaltezone in Bezugnahme auf das Gamswild ist somit gegenständlicher Prüfungsumfang.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde geht unmissverständlich hervor, dass bis zum Erlassen des gegenständlich angefochtenen Bescheides keinerlei Ermittlungen im Lichte der Judikatur des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 und EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL sohin nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie betreffend das Gamswild erfolgt sind und auch keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung gefunden haben. Die umfassenden im Lichte der Judikatur des VwGH und EuGH durchzuführenden Ermittlungen sind somit zur gegenständlichen angefochtenen behördlichen Entscheidung zur Gänze unterlassen worden. Die Ausführungen des Vorlageschreibens, wovon die belangte Behörde bei Ihrer Entscheidung ausgegangen ist, findet sich nicht im Ermittlungsakt für die Entscheidung sowie in der gegenständlichen Entscheidung selbst wieder.

Es wurde im behördlichen Verfahren zur gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht ermittelt, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand des Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die Freihaltung auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat bzw. ob durch die Freihaltung einen allenfalls günstigen Erhaltungszustand beeinträchtigt wird und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Erhalt des günstigen Zustandes erforderlich sind oder ob ein allenfalls ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird.

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung, kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Die vollständig fehlende Prüfung nach dem Unionsumweltrecht betreffend das Gamswild im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH bzw. EuGH stellt im Lichte des Prüfungsumfanges, d.h. soweit es das Gamswild betrifft, jedenfalls eine derartige krasse Ermittlungslücke dar. Insbesondere fehlen umfassende Ermittlungsschritte zur Frage des Erhaltungszustandes des Gamswildes sowie weiters, wie die konkrete Freihaltezone sich auf die Tierart auswirkt. Ungeachtet der nationalen Vorgaben gemäß § 72a K-JG 2000 sind umfassende Maßnahmen geboten und erforderlich, bevor eine derartige Maßnahme betreffend einer im Anhang V der FFH-Richtlinie genannten Wildtierart gesetzt werden darf. Dass die belangte Behörde bei Ihrer Entscheidung, von den ihr im Vorlageschreiben angeführten Sachverhalte bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Unter Beiziehung von (Amts)Sachverständigen wird die belangte Behörde die angeführten und gegenständlich gebotenen Prüfungsschritte durchzuführen und auf Basis dieses Ergebnisses eine Entscheidung zu treffen haben.

Aufgrund der noch ausständigen erheblichen Ermittlungsschritte besteht eine Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Entscheidung in der Sache selbst (vgl § 28 Abs. 2 VwGVG) daher nicht.

Die Aufhebung eines Teils der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde, nämlich den Teil, der sich auf das Gamswild bezieht, ist gegenständlich zulässig, zumal in Bezugnahme auf das im Spruch angeführte Schalenwild eine Trennung der einzelnen Tierarten klar möglich ist. So wird gegenständlich die Freihaltezone für Rotwild, Rehwild sowie eben für Gamswild vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid soll gegenständlich jedoch nur im Anfechtungsumfang und somit ausschließlich im Hinblick auf das Gamswild aufgehoben werden.

Aufgrund der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Umfang des Gamswildes sowie der diesbezüglichen Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde, bedarf es keines gesonderten Abspruches über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gegenständlich konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie jene des EuGH, insbesondere jene, die sich bereits mit dem Abschuss von Gamswild iZm der FFH-Richtlinie beschäftigt hat, verwiesen. Fakt ist, dass die belangte Behörde in Bezug auf die FFHRichtlinie keinerlei Ermittlungen iZm Gamswild für die angefochtene Entscheidung gesetzt hat.

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