LVwG K KLVwG-905/8/2024

KLVwG-905/8/2024Tribunal administratif régional17 janv. 2025

Regest

Forstrecht, waldfremde Nutzung, Rodungsverbot, Strafbarkeitsverjährung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-905/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.905.8.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des DI xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 09.04.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975 iVm§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als in Präzisierung des Spruches die Wort-, Ziffern- und Zeichenfolge „Teilflächen 1 - 6“ durch die Wort- und Ziffernfolge „laut Lageplan vom 4.10.2022“ ergänzt und nach der Wortfolge „einer waldfremden Verwendung zugeführt.“ folgender Satz: „Wie am 16.09.2022 festgestellt, wurde die Teilfläche 1 im Ausmaß von 4.203 m² seit dem Jahr 2014 und die Teilfläche 2 im Ausmaß von 4.297 m² großteils seit dem Jahr 2014 (ab 2019 zur Gänze) als Feuchtwiese sowie die Teilfläche 3 im Ausmaß von 98 m², die Teilfläche 4 im Ausmaß von 349 m², die Teilfläche 5 im Ausmaß von 236 m² sowie die Teilfläche 6 im Ausmaß von 249 m² nach dem 14.04.2014 als Mähwiese und Garten waldfremd verwendet“ eingefügt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 09.04.2024, Zahl: xxx, wurde DI xxx als Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, angelastet, dass er, wie dies am 16.09.2022 von der Forstaufsichtsstation xxx festgestellt worden sei, auf den Teilflächen 1 bis 6 des genannten Grundstücks, die gemäß § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 laut Grundsteuer- und Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet seien, ohne eine Rodungsbewilligung bzw. ohne Feststellung der Behörde, dass es sich nicht um Wald handle, einer waldfremden Verwendung zugeführt habe. Dadurch habe er das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt und habe somit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz übertreten.

Wegen dieser Übertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt.

Innerhalb offener Frist hat DI xxx Beschwerde erhoben und im Kern eingewendet, dass es dem Anzeigenleger xxx aufgrund der Aktenlage bewusst sein müsste, dass die waldfremde Nutzung nachweislich mehr als 10 Jahre zurückliege und dass das vom Beschwerdeführer gestellte Rodungsansuchen mehr als 9 Jahre unbearbeitet geblieben sei. Gegenständlich sei das öffentliche Interesse im Naturschutz begründet, sodass jedenfalls eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei.

Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion xxx vom 28.11.2023 niemals zum Parteiengehör zugestellt worden. Somit sei das Parteiengehör verletzt worden.

Deswegen seien die Ausführungen, dass derzeit kein Rodungsantrag, kein Waldfeststellungsantrag, keine gültige Rodungsbewilligung und auch kein gültiger „Nichtwaldfeststellungsbescheid“ vorliegen sollten, tatsachenwidrig.

In der Rechtfertigung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 17.07.2014 sei beim xxx der xxx ein Antrag um Rodungsbewilligung zur Vorlage gebracht worden. Dieser sei bis dato nicht bearbeitet worden. Des Weiteren sei am 03.11.2015 ein Antrag auf dauernde Rodungsbewilligung betreffend die Fläche 3 und 2 im Ausmaß von 972 m2 eingebracht worden. Auch dieser Antrag sei seit nahezu 9 Jahren unbearbeitet geblieben. Auch die am 15.06.2016 sowie 10.08.2016 vom nunmehrigen Beschwerdeführer präzisierten Flächen seien unbearbeitet geblieben. Die Behörde hätte die Rodungsanträge bewilligen müssen, zumal das öffentliche Interesse gegenständlich im Naturschutz begründet sei.

Des Weiteren sei die Rechtseigenschaft „Wald“ grundsätzlich unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung des Staatsgebietes in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Nutzungsart. Ob Wald im Sinne des § 1 ForstG 1975 vorliege, richte sich nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG 1975 und nicht nach der Flächenwidmung. Die Rechtsvermutung des § 3 ForstG 1975 gelte somit nur bis zur Rechtskraft eines abweichenden Feststellungsbescheides. Das Vorbringen einer Partei, welches auf Widerlegung der Vermutung nach der Bestimmung des § 3 ForstG abziele, verpflichte die Behörde, vor ihrer Entscheidung über einen forstpolizeilichen Auftrag, Feststellungen über die Waldeigenschaft der Rodungsfläche zu treffen. Ein forstpolizeilicher Auftrag sei bisher noch nicht erlassen worden.

Die Frage der Waldeigenschaft der gegenständlichen Flächen sei somit eine präjudizielle Rechtsfrage im Sinne des § 38 AVG für die Entscheidung der Behörde hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975.

Mangels Klärung der Frage hinsichtlich der Waldeigenschaft der betroffenen Flächen stehe nicht fest, in welchem Ausmaß Flächen von Rodungen bzw. sonstigen Eingriffen im Sinne des § 17 ForstG betroffen seien.

Des Weiteren widerspreche der Spruch des Straferkenntnisses dem Konkretisierungsgebot, da für den Beschwerdeführer aus dem Spruch nicht erkennbar sei, wo sich die Teilflächen befinden sollten bzw. wie groß die Flächen seien.

Am 07.10.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters als auch des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers statt.

Der Beschwerdeführer hob in Wiederholung seiner Beschwerde hervor, dass mit Ausnahme einer geringen Teilfläche sämtliche vorgehaltenen Rodungen bzw. waldfremden Nutzungen bereits vor 2014 stattgefunden hätten. Schließlich wendete er noch die Gefahr einer Doppelbestrafung hinsichtlich eines Teiles der fallbezogen angezeigten Flächen ein und wies diesbezüglich auf das unter der xxxzahl: xxx eingeleitete Strafverfahren hin.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, und hat – wie am 16.09.2022 durch den Zeugen xxx festgestellt - das Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Teilflächen 1 bis 6, Ausmaß und Lage wie im Lageplan vom 04.10.2022 dargestellt und in der Anzeige ausgeführt) zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, wobei die anderweitige – außerforstliche - Verwendung teilweise als Feuchtwiese sowie teilweise als Mähwiese und Garten zum Zeitpunkt 16.09.2022 die Dauer von 10 Jahren noch nicht überschritten hat.

Sowohl auf Teilfläche 1 im Ausmaß von 4.203 m² als auch auf Teilfläche 2 im Ausmaß von 4.247 m² befand sich vor der ab dem Jahr 2014 erfolgten waldfremden Nutzung als Feuchtwiese (teilweise auch als Weg bzw. Wegbankett für eine Wasser- und Stromleitung) ein Schwarzerlenbruchwald mit beigemischten Holzarten Esche, Weißbirke und Faulbaum, des Weiteren Fichte, Weißkiefer etc. Sowohl die Teilfläche 1 als auch 2 waren zum damaligen Zeitpunkt hiebsreif und erfolgte – bis auf die damals als waldfremd genutzt festgestellten Flächen der Teilflächen 1 und 2 - eine legale forstliche Nutzung durch Fällungen. Jedenfalls wird die Teilfläche 1 und der größere Teil der Teilfläche 2 frühestens seit 2014, der kleinere Teil der Teilfläche 2 erst seit 2019, als Feuchtwiese verwendet.

Die im Jahr 2014 als waldfremd genutzt angezeigte Fläche betraf den südlichen Teil der Teilfläche 2 im Ausmaß von 348 m² und die Teilfläche 3 im Ausmaß von 98 m². Es wurde ein Strafverfahren unter der Zahl: xxx, eingeleitet, jedoch weder mit einem Straferkenntnis noch mit einer Einstellung beendet. Ein etwaiger Aussetzungsbescheid existiert auch nicht.

Die Teilfläche 3 im Ausmaß von 98 m², die Teilfläche 4 im Ausmaß von 349 m², die Teilfläche 5 im Ausmaß von 236 m² und die Teilfläche 6 im Ausmaß von 249 ² werden seit frühestens nach dem Ortsaugenschein am 14.04.2014 als Mähwiese und Garten außerforstlich verwendet.

Deren außerforstliche Nutzung erfolgte zwischen dem 14.04.2014 (damaliger Ortsaugenschein) und dem 16.09.2022 (aktueller Ortsaugenschein) und liegt daher nicht länger als 10 Jahre zurück.

Die im Spruch als konsenslos gerodet angeführten Teilflächen des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx sind dem Beschwerdeführer bekannt und wurden ihm auch innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgehalten, zumal seiner Rechtsvertretung am 05.04.2023 mit der Aktenabschrift samt Anzeige auch das diesbezügliche Bildmaterial samt Lageplan übermittelt wurde.

Zum Zeitpunkt der Anzeige vom 04.10.2022 bzw. des Ortsaugenscheines des Zeugen am 16.09.2022 handelte es sich bei den spruchgegenständlichen Flächen um Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Im Jahr 2014 wurde eine außerforstliche Nutzung der spruchgegenständlichen Flächen lediglich auf der als Fläche 3 ausgewiesenen Fläche und auf dem südlichsten Teil der Fläche 2 festgestellt und zur Anzeige gebracht.

Das nach der Anzeige vom 22.04.2014 aufgrund des Ortsaugenscheins vom 14.04.2014 unter der Aktenzahl xxx eingeleitete Strafverfahren nach dem Forstgesetz ist weder mit einem Straferkenntnis beendet noch mit Bescheid eingestellt oder unterbrochen worden.

Nach dem Grundsteuer- und Grenzkataster sind die Flächen der Benützungsart Wald zugeordnet und traf dies sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahre 2014 zu.

Es wurde am 22.07.2014 unter der Zahl: xxx ein Rodungsantrag gestellt, jedoch bis dato keiner Erledigung zugeführt.

Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines des Zeugen am 16.09.2022 lag für die verfahrensgegenständlichen Flächen weder eine Rodungsbewilligung noch ein Nichtwaldfeststellungsbescheid vor.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Nach dem festgestellten Übertretungszeitpunkt 14.04.2014 betreffend die Teilfläche 3 und den südlichen Teil der Teilfläche 2 erfolgte trotz Anzeige kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Es erfolgte innerhalb von 3 Jahren weder eine Bestrafung noch eine Einstellung noch eine formelle Unterbrechung. Daher lebte die Strafbarkeit aufgrund des Dauerdelikts spätestens ab 14.04.2017 wieder auf.

Sohin liegt in diesem (Flächen)Ausmaß auch keine Doppelbestrafung vor.

III. Beweiswürdigung:

Die Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen ergibt sich unmissverständlich aus dem Inhalt der Feststellungen in der Anzeige des sachverständigen Zeugen vom 04.10.2022 und dem beiliegenden Bildmaterial bzw. den seit 2013 aufgenommenen Befliegungsbildern. Zum Umfang der konsenslosen Rodung bzw. waldfremden Nutzung verwies der Zeuge in der Verhandlung auf den Lageplan vom 4.10.2022 mit den darin ausgewiesenen Teilflächen 1 bis 6 des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx.

Der Zeuge hat auch die örtlichen Erhebungen im Jahr 2014 vorgenommen und konnte daher anhand des vorgelegenen Bildmaterials und aufgrund der seinerseits vorgenommenen örtlichen Erhebungen konkret zum jeweils vorgefundenen Zustand ausführen.

Eine waldfremde Nutzung der in Rede stehenden Flächen konnte er im Jahr 2014 nur hinsichtlich der Teilfläche 3 und eines kleinen südlichen Teiles der Fläche 2 feststellen, was er damals auch zur Anzeige brachte. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zeichnete er die im Jahr 2014 angezeigten Flächen mit der Hand im Lageplan vom 4.10.2022, als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift ausgewiesen, ein. Seine Ansicht, dass diese Flächen bereits sanktioniert und daher nicht mehr Gegenstand seiner gegenständlichen Anzeige seien, konnte aufgrund des im Verfahren festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht nicht bestätigt werden.

Zur behaupteten Doppelbestrafung der Fläche 3 und eines geringen Teiles der Fläche 2 wurden – wie bereits ausgeführt - keine Beweise in der Form eines Straferkenntnisses vorgelegt und findet sich im Aktenvorgang auch kein solches. Das Verfahren blieb nach der Anzeige vom 22.09.2014 offensichtlich sanktionslos, wurde aber nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit spätestens am 14.04.2017 offensichtlich nicht förmlich eingestellt. Es existiert auch kein Beweis für eine förmliche Unterbrechung bzw. Aussetzung des erwähnten Verfahrens.

Die Übertretung des § 17 Forstgesetz bildet ein Dauerdelikt und würde eine Bestrafung die fortdauernde Tatbegehung nur ab Betretung bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz unterbrechen. Dieser Zeitraum wäre abgegolten, aber danach tritt bei Aufrechterhaltung des pönalisierten Zustandes die Strafbarkeit wieder ein bzw. dauert diese fort.

Die fachlichen Ausführungen des diesbezüglich äußerst kompetenten Zeugen mit langjähriger fachlicher Erfahrung waren jedoch widerspruchsfrei, plausibel und nachvollziehbar. Sie waren überzeugend und wird ihnen geglaubt.

Eine Nichtwald- bzw. Waldfeststellung wurde nicht durchgeführt, zumal diese die Behörde nur dann von Amts wegen durchzuführen hat, wenn Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen, was jedoch behördlicherseits bzw. seitens des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall ist.

Dem Beschwerdeführer hingegen gelang es mit seinem Gesamtvorbringen nicht, das erkennende Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass fallbezogen die gegenständlich angelastete waldfremde Nutzung vor dem 16.09.2022 unbeanstandet mehr als 10 Jahre andauerte und daher kein Verstoß gegen § 17 Forstgesetz 1975 vorliege.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Abs. ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Wer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die im Fall der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG betreffend die im Spruch angeführten Flächen zweifelsfrei übertreten hat. Aus der Anzeige vom 04.10.2022 und dem der Anzeige beiliegenden Bildmaterial bzw. den seit 2013 aufgenommenen Befliegungsbildern der verfahrensgegenständlichen Flächen ergibt sich die Waldeigenschaft unmissverständlich. Eine außerforstliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Flächen, welche unbeanstandet mehr als 10 Jahre vor dem Ortsaugenschein am 16.09.2022 andauerte, ist nicht erwiesen.

Der als Zeuge einvernommene forstfachliche Amtssachverständige, welcher die Anzeige vom 4.10.2022 erstattete, hat auch bereits am 14.04.2014 die verfahrensgegenständlichen Flächen begangen und Fällungen festgestellt, jedoch zu diesem Zeitpunkt, bis auf eine kleine damals angezeigte Fläche, keine waldfremde Nutzung. Nach der am 22.04.2014 erfolgten Anzeige wurde von der belangten Behörde zur Zahl: xxx ein Strafverfahren eingeleitet, welches jedoch nie förmlich beendet wurde und wurde daher die damals festgestellte waldfremde Nutzung innerhalb des Strafbarkeitszeitraumes von maximal 3 Jahren auch nicht bestraft.

Deshalb wird zur eingewendeten Doppelbestrafung festgehalten, dass die im Jahr 2014 zur Anzeige gebrachten Flächen zwar zu einem geringen Ausmaß auch mit jenen nach dem Ortsaugenschein am 04.10.2022 angezeigten Flächen ident sind, jedoch innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist eine waldfremde Nutzung bzw. Rodung nicht rechtskräftig geahndet wurde. Daher kann eine Doppelbestrafung hinsichtlich des gegenständlich angelasteten Dauerdelikts in Bezug auf die im Jahre 2014 angezeigte Fläche im südlichen Teil der Teilfläche 2 im Ausmaß 348 m² sowie in Bezug auf die Teilfläche 3 im Ausmaß von 98 m² gar nicht vorliegen.

Dieselbe strafbare Handlung liegt bei Dauerdelikten - wie gegenständlich bei Verstößen gegen das Rodungsverbot - nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht. Einer neuerlichen Bestrafung bei Fortsetzung der strafbaren Handlung steht das Doppelbestrafungsverbot nicht entgegen.

Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt erst in jenem Zeitpunkt, in dem das pönalisierte Verhalten aufgehört hat.

Bei Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Verfahrens erster Instanz hat die Behörde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Dies ist in Bezug auf die im Jahr 2014 angezeigten Flächen wie bereits ausgeführt nicht erfolgt.

Damit der Spruch dem § 44a VStG entspricht, wurden die spruchgegenständlichen Teilflächen 1-6 des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, sowohl hinsichtlich Lage und Ausmaß präzisiert und die Art der waldfremden Verwendung konkretisiert, ohne damit den strafbaren Tatbestand auszutauschen, zumal dem Beschwerdeführer die Anzeige samt Planunterlagen im Verfahren der belangten Behörde vorgehalten wurde(vgl. zB. VwGH 31.5.1999, 98/10/0008).

Zum Einwand, dass mit Schriftsatz vom 30.10.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein Rodungsantrag betreffend Teilflächen des Grundstücks Nr. xxx gestellt worden sei, wird festgehalten, dass diesbezüglich bis dato keine entsprechende Rodungsbewilligung erteilt wurde. Ob es sich um die spruchgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx handelte oder um andere Teilflächen des angeführten Grundstücks, entzieht sich der Kenntnis des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes. Ausschlaggebend im Gegenstand ist nur, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 16.09.2022 jedenfalls für die spruchgegenständlichen Waldflächen weder eine Rodungsbewilligung erteilt war noch ein Nichtwaldfeststellungsbescheid vorgelegen ist und die konsenslose außerforstliche Nutzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht länger als 10 Jahre andauerte.

Eine Nichtwald- bzw. Waldfeststellung hat die Behörde nur dann von Amts wegen durchzuführen, wenn Zweifel an der Waldeigenschaft bestehen. Einen solchen Zweifel gab es anlässlich des am 14.04.2014 durchgeführten Ortsaugenscheins unter anderem mit dem nunmehr als Zeugen einvernommenen xxx und dem Grundeigentümer nicht, obwohl – wie schon ausgeführt - bereits zum damaligen Zeitpunkt am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, teilweise unbestockte Flächen und in einem kleinen Bereich auch konsenslose Rodungen festgestellt wurden und daher eine entsprechende Anzeige nach dem Forstgesetz erstattet wurde.

Im Übrigen schadet die Anführung des § 3 ForstG im Spruch des Straferkenntnisses nicht, ebenso wenig die (behauptete) Nichtgewährung des Parteiengehörs zum Schriftsatz des BFI vom 28.11.2023, zumal Letzteres im Beschwerdeverfahren saniert werden kann.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtige

Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe war nicht möglich, zumal einerseits das strafbare Verhalten von langer Dauer war und als straferschwerend angesehen wird, und andererseits vom Beschwerdeführer seine allseitigen Verhältnisse weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wurden. Milderungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass keine ungünstigen vorliegen. Aufgrund des nicht unerheblichen Unrechtsgehalts der übertretenen Strafbestimmung war daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen die Strafe zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesbestimmungen begründet.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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