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KLVwG-2538/6/2024•LVwG K KLVwG-2538/6/2024
KLVwG-2538/6/2024Tribunal administratif régional10 janv. 2025
Jagdrecht , Schonvorschriften, Ausnahme , Vergrämungsabschuss, Graureiher, aufschiebenden Wirkung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der xxx, Landesgruppe von xxx, xxx, xxx, vom 09.12.2024 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2024, Zahl: xxx, folgenden
B E S C H L U S S
I.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2024, Zahl: xxx, wird
a b g e w i e s e n .
II.Gegen den unter I. gefassten Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 beantragte die xxx, vertreten durch xxx, bei der Kärntner Landesregierung (fortan: belangte Behörde) den Abschuss von zwei Stück Graureihern auf dem Firmengelände der xxx, xxx, xxx, Parzelle xxx, KG xxx.
Mit Bescheid vom 28.11.2024, Zahl: xxx, wurde der xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gelegenen Fischzuchtanlage die Ausnahme von den Schonvorschriften gemäß § 52 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG in Form der Vergrämung von Graureihern sowie im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen der Vergrämungsabschuss von zwei Stück Graureihern unter Auflagen erteilt.
Gegen den im obigen Absatz angeführten Bescheid erhob die xxx, xxx von xxx, xxx, xxx (fortan: Antragstellerin), das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragt darüber hinaus die unverzügliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Begründet wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und die Vollziehung dieses Bescheides bedeuten würde, dass die volle Wirksamkeit einer allfälligen späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt ist. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH vom 26.09.2005, AW 2005/10/0029, habe, wenn durch Europarecht subjektive Rechte eingeräumt werden, ein entgegenstehender gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch nationales Recht unangewendet zu bleiben. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit E-Mail vom 13.12.2024 teilte xxx von der Kärntner Jägerschaft, Landesgeschäftsstelle, mit, dass im Auftrag des Bezirksjägermeisters laut Bescheid, Zahl: xxx, xxx, xxx, xxx, SJG: „xxx“, Revier-Kennzahl: xxx, zwei Graureiher erlegt worden seien. Der erste Graureiher sei von xxx am 11.12.2024 und der zweite Graureiher am 12.12.2024 von xxx erlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 09.12.2024 sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ohne weitere Erledigung nach Einlagen des Schriftsatzes vom 09.12.2024 zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 28.11.2024, Zahl: xxx, wurde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, eine Ausnahme von den Schonvorschriften im Bereich der Fischzuchtanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für die Vergrämung von Graureihern sowie im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen, der Vergrämungsabschuss von zwei Stück Graureihern erteilt. Die gegenständliche Ausnahmegenehmigung für den Vergrämungsabschuss von zwei Stück Graureihern des angefochtenen Bescheides gilt ab sofort bis zum 31.01.2025. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 gestützt, wonach im Wesentlichen zusammengefasst zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern der Abschuss bzw. der Fang von Einzelstücken von ganzjährig geschontem Federwild bewilligt werden darf, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
Mit Beschwerde der Antragstellerin vom 09.12.2024 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2024, Zahl: xxx, wurde gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt.
Die Antragstellerin ist eine nach den Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und bezieht sich die Anerkennung auf die Bundesländer Kärnten, Steiermark, Salzburg und Tirol (Anerkennungsbescheid vom 3.12.2020, xxx und Überprüfungsbescheid vom 22.1.2024, xxx). Somit ist für das gegenständliche in Kärnten gelegene Gebiet, in welchem der Abschuss der zwei Stück Graureiher bewilligt wurde, vom Gebiet der xxx, Landesgruppe von xxx, umfasst.
Mit E-Mail vom 13.12.2024 teilt die Kärntner Jägerschaft, Landesgeschäftsstelle, vertreten durch xxx, mit, dass die mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gewährten Abschüsse von zwei Stück Graureiher bereits erfolgt sind. Somit wurden bereits zwei Graureiher, einer erlegt durch xxx am 11.12.2024 sowie der zweite am 12.12.2024, erlegt durch xxx. Somit ergibt sich, dass die mit Bescheid vom 28.11.2024 gewährten Abschüsse bereits durch die genannten Abschüsse am 11.12.2024 sowie am 12.12.2024 bereits erfolgt sind. Die zwei Stück Graureiher wurden daher bereits erlegt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten dem Akt der belangten Behörde, Zahl: xxx, insbesondere dem darin befindlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024, dem Bescheid sowie dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 09.12.2024, entnommen werden.
Maßgeblich ist insbesondere die Mitteilung vom 13.12.2024, in welcher eine Vertreterin der xxx, xxx, der belangten Behörde mitteilte, dass die mit angefochtenem Bescheid gewährten Abschüsse von zwei Graureihern bereits am 11.12.2024 bzw. am 12.12.2024 erfolgt sind und diese Tiere an diesen Tagen durch xxx und xxx erlegt wurden.
Der Umstand, dass die Antragstellerin eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G ist ergibt sich aus der seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Internet für jedermann kundgemachten Liste.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
Aufschiebende Wirkung
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013
Aufschiebende Wirkung
(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
§ 52 Abs. 2a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG
LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2021
[…]
(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
[…]
§ 54c Abs. 1, Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG
LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2024
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß
1. § 52 Abs. 1 und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt oder auf die in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;
2. § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 und
3. § 68 Abs. 2 und 3, soweit dies die in Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden kurz: Vogelschutz-Richtlinie) lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
[…]
Artikel 5
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a)
des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b)
der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c)
des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d)
ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e)
des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.
[…]
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a)
im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b)
zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c)
um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a)
für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b)
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c)
die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d)
die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e)
welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit Bescheid vom 28.11.2024, Zahl: xxx, wurde der xxx die Ausnahme von den Schonvorschriften im Bereich der Fischzuchtanlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, für die Vergrämung von Graureihern sowie im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen, der Vergrämungsabschuss von zwei Stück Graureihern unter dort angeführten Auflagen erteilt. Unter anderem wurde verfügt, dass diese Ausnahmegenehmigung für den Vergrämungsabschuss von zwei Stück Graureiher ab sofort bis zum 31.01.2025 gilt.
Als anerkannte Umweltorganisation kann die Antragstellerin Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid gemäß ausdrücklicher Ermächtigung gemäß § 54c Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) erheben.
Dem Inhalt der Bestimmung des § 54c Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 ist zu entnehmen, dass Beschwerden von Umweltorganisationen gegen Bescheide, die aus dem in Art. 9 Abs. 1 lit. a 3. Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Grund erlassen wurden, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Bestimmung weicht von § 13 Abs. 1 VwGVG dahingehend ab, als Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 1 B-VG kann der Materiengesetzgeber abweichende Regelungen treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes zwingend erforderlich sind. Aus diesem Grund kann der Landesgesetzgeber unter dem Aspekt der Erforderlichkeit im Kärntner Jagdgesetz 2000 vorsehen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. abweichende Regelungen zu § 13 Abs. 1 VwGVG festlegen.
Eine Regelung des Falles, wonach von gesetzeswegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukommt und in der Folge von der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht eine solche zuerkannt werden kann, ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht enthalten. Weder § 13 VwGVG noch § 22 VwGVG regeln für Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG diesen Fall. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsgericht nach dem VwGVG keine Möglichkeit eingeräumt wird, nach einer Interessensabwägung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung die ihr gesetzlich nicht zukommt, zuzuerkennen.
Jedoch wurde im Zuge der Novellierung LGBl. Nr. 57/2024 im Abs. 3 des § 54c K-JG folgender letzter Satz angefügt: „§ 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG gilt sinngemäß“. Aus den Erläuterungen „Zl. 01-VD-LG-241/2022-35
„Erläuterungen zum Entwurf eines 2. Kärntner Århus-Anpassungsgesetzes“ geht dazu wie folgt hervor:
„Bereits im erweiterten Mahnschreiben wurde dem Land Kärnten vorgeworfen, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Ausnahmebewilligungen vom Artenschutz bei Ausnahmen zum Schutz der Landwirtschaft widerspreche dem Unionsrecht. Diese Bestimmung wurde in der Stellungnahme der Republik Österreich als unionsrechtskonform verteidigt, weil das Landesverwaltungsgericht ohnehin die aufschiebende Wirkung einräumen kann. Mittlereile hat jedoch das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 2021, Zl. KLVwG2132/2/2020, die Ansicht vertreten, aus dem VwGVG iVm der K-JG könne eine derartige Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden, und hat seine Zuständigkeit zur Einräumung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar auf das Unionsrecht gestützt. Mit der Begründung, aufgrund der neueren Judikatur des EuGH (2. März 2023, RS C-432/21 Kommission/Polen) reiche es nicht aus, sich für die Umsetzung auf die Judikatur zu berufen, es sei eine gesetzliche Regelung der Umsetzungsmaßnahme erforderlich, hat die Kommission ihren Vorwurf in der Begründeten Stellungnahme unter Berufung auf das vorstehende Erkenntnis des LVwG erneuert. Von den zwei Lösungsmöglichkeiten, nämlich Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung oder Regelung der Möglichkeit der Einräumung der aufschiebenden Wirkung durch das Landesverwaltungsgericht, wird die letztere gewählt. In Anlehnung an die Einräumung der aufschiebenden Wirkung durch das Landesverwaltungsgericht gemäß § 22 VwGVG soll das Landesverwaltungsgericht auf Antrag einer Umweltorganisation auch in solchen Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkennen können, wenn es das Unionsrecht erfordert.“
§ 22 Abs. 1 VwGVG regelt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Dabei handelt es sich um Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, somit sogenannten Maßnahmenbeschwerden.
Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG besteht nunmehr bei Maßnahmenbeschwerden die auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem Verweis auf § 22 Abs. 1 VwGVG will der Landesgesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass er einerseits von der mangelnden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einer Umweltorganisation gemäß § 54c K-JG nicht absehen will. Er räumt jedoch dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die ausdrückliche Möglichkeit ein, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Daher wird durch die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung in gegenständlichem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nunmehr die ausdrückliche Möglichkeit geschaffen, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen bei Beschwerden gemäß § 54c K-JG zuzuerkennen. Sohin ist gegenständlich die rechtliche Grundlage für den Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die obzitierte Novellierung LGBl. Nr. 57/2024 im Jahr 2024 geschaffen worden.
Somit hat gegenständlich grundsätzlich eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am sofortig zulässigen Abschuss nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides der zwei Graureiher und andererseits das Interesse des Erhalts des Lebens der zwei zu schießenden Graureiher (jedenfalls zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten) zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ra 2017/17/0341, mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.1990, Faktortame, Rs. C-213/89, befasst und dabei ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen der Beschwerdeführer eine Verletzung von aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung nicht jedenfalls zwingend zuzuerkennen ist, sondern – neben anderen Voraussetzungen – jedoch nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann.
In vorliegender Beschwerdeangelegenheit wurde die Abschussfreigabe von zwei Graureihern vom Zeitpunkt des Erlassens des Bescheides bis zum 31.01.2025 erteilt. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, würde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und damit kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, so wäre die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt.
Gegenständlich muss jedoch die maßgebliche Sachlage zwingend beachtet werden, dass nämlich der Abschuss von zwei Graureihern, und somit im mit angefochtenem Bescheid bewilligten Ausmaß, bereits am 11.12.2024 bzw. am 12.12.2024 durch Vergrämungsabschüsse erfolgte. Wie bereits ausgeführt, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der sofortigen Umsetzung der Maßnahme durchzuführen. Gegenständlich ist jedoch ein derartiges Interesse sinngemäß § 22 Abs. 1 VwGVG an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr gegeben, zumal die im Bescheid gewährten Abschüsse bereits am 11.12.2024 sowie am 12.12.2024 und sohin vor der Vorlage der Beschwerde bzw. des gegenständlichen Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Kärnten bereits vollinhaltlich umgesetzt wurde. Der Abschuss der Graureiher ist naturgemäß unwiderruflich und würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal ohnehin durch den angefochtenen Bescheid keine weiteren Tiere erlegt werden dürfen, dem Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung zuwiderlaufen. Es liegen somit zum nunmehrigen Zeitpunkt keine an der aufschiebenden Wirkung des Bescheides maßgebliche Interessen vor, zumal dieser angefochtene Bescheid durch Erlegen der zwei Graureiher bereits unwiderruflich bzw. irreversibel vollinhaltlich erfüllt wurde.
Aus dem im obigen Absatz angeführten Umstand ergibt sich nunmehr, dass der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 09.12.2024 nicht stattgegeben werden kann.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Aufgrund der Tatsache, dass gegenständlich der Bescheid schon durch die Mitteilung vom 13.12.2024 durch die Kärntner Jägerschaft vollinhaltlich konsumiert wurde, das heißt, der Abschuss der bewilligten zwei Graureiher bereits erfolgt ist, ist evident, dass kein Spielraum bzw. keine Anwendungsgrundlage mehr für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegt.
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