License withdrawal upheld; training order substituted for medical and psychological reports

KLVwG-1100/5/2024Tribunal administratif régional1 août 2024Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant challenged a six-month driver’s license withdrawal and the accompanying measures imposed by the Kärnten police directorate after she drove with a person lying on the car hood. The court held that the conduct was proven and constituted a traffic violation under § 106 Abs. 1 KFG that, in the circumstances, was inherently capable of creating particularly dangerous conditions under § 7 Abs. 3 Z 3 FSG. The withdrawal period was maintained. However, the court found that the authority had wrongly ordered an amtsärztliches Gutachten and a verkehrspsychologische Stellungnahme; for a first offense of this kind, only a remedial training course had to be imposed. Ordinary revision was declared inadmissible.

Regeste Omnilex

§ 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a FSG; § 106 Abs. 1 KFG: Beförderung einer Person auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeuges ist als Verhalten zu qualifizieren, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Bei erstmaliger Begehung einer solchen Tat ist zwingend eine Nachschulung nach der FSG-NV anzuordnen; die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut und den Materialien erst bei den dort vorgesehenen Wiederholungsfällen oder sonstigen besonderen Konstellationen in Betracht. Im Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht eine nicht rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen; eine unzulässige Anordnung begleitender Maßnahmen ist von Amts wegen zu korrigieren.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1100/5/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1100.5.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 28.05.2024, Zahl: xxx, in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG wird eine Nachschulung (§ 3 FSG-NV) angeordnet. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Über zur Nachschulung ermächtigte Einrichtungen erteilt die Führerscheinbehörde Auskunft.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Aufgrund dreier Anzeigen des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt am Wörthersee an das Verkehrsamt der LPD wurde ein Verfahren zum Führerscheinentzug eingeleitet. Über die Strafanzeigen erging eine Strafverfügung (vom 21.03.2024, Zahl: xxx). Diese hatte folgende Verwaltungsübertretungen zum Inhalt:

1. die Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 1 SPG;

2. die Übertretung von § 106 Abs 1 KFG, weil eine Person auf der Motorhaube befördert wurde; und

3. die Beschwerdeführerin habe sich entgegen § 102 Abs 2 KFG nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da die Sicht vom Lenkerplatz für das sichere Lenken nicht gegeben gewesen sei.

Wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren während der mündlichen Verhandlung herausstellte, wurde gegen diese Strafverfügung ein Einspruch erhoben, und zwar dem Grunde nach (gegen die gesamte Strafverfügung). Im Führerscheinentzugsverfahren wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wobei sie angab, dass sich der gegenständliche Vorfall ausschließlich auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des xxx und nicht auf der parallel dazu führenden Straße ereignet habe. Ein Bekannter der Beschuldigten habe sich auf der Motohaube am Bauch liegend sicher festgehalten; die Gefahr des Abrutschens oder Herunterfallens wäre nicht gegeben gewesen, zumal die Einschreiterin auch nur sehr langsam und im Wesentlichen geradeaus gefahren sei. Es habe auch keine Gefahr für andere Personen oder Sachen bestanden. Deswegen seien keine besonders gefährlichen Verhältnisse verwirklicht worden.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 28.05.2024, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. der Führerschein für sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei einer dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Die Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin habe als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit der Kennzeichentafel xxx eine Person auf der Motorhaube des Kraftfahrzeuges befördert. Darüber liege ein Video vor, das aus dem Fahrgastraum aufgenommen worden sei. Die auf der Motorhaube liegende Person habe sich lediglich mit einer Hand am Motorraumdeckel festgehalten und in der rechten Hand eine Getränkedose gehalten. Dadurch sei das Sichtfeld stark eingeschränkt gewesen. In § 7 Abs. 3 Z 3 FSG seien die Sachverhalte, die geeignet seien, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, demonstrativ angeführt; der VwGH habe ausgeführt, dass die Sicherheit von beförderten Personen nicht gewährleistet sei, wenn eine Person am rechten Kotflügel einer Zugmaschine, wo weder eine Anhaltevorrichtung noch ein Sitz angebracht sei, befördert würde. Das amtsärztliche Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme seien angeordnet worden, weil das Verhalten am Vorfallstag eindeutig verkehrspsychologisch auffällig gewesen sei.

III.Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Begründung gab die Angaben in der vorne zitierten Stellungnahme wieder; es seien keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen und entspreche der Vorfall nicht jenen gravierenden Vorfällen, die der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung im Auge gehabt hätte. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung einzustellen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich sowie der „Passagier“ als Zeuge geladen wurden; ebenfalls geladen wurden die beiden mit der Aufnahme des Vorfalles befassten Polizisten. In der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, gegen das Straferkenntnis Einspruch erhoben zu haben, sodass – aufgrund des Verbotes zur Selbstbezichtigung (§ 49 AVG) - sowohl ihre Befragung als auch die Befragung des „Passagiers“ in äußerst eingeschränktem Maße durchgeführt werden musste.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 7 Führerscheingesetz - FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

…..

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

…..

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

…..

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

§ 24 FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

…..

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß§ 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigenStelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.

§ 25 FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Nachschulungsverordnung (FSG-NV, BGBl. II Nr.357/2002 idf BGBl. II Nr.208/2024)

§ 3 Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker

(1)Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß§§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

….

2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern

(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.

(3)Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden.

…..

§ 5. Umfang und Einteilung der Kurse

(1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder – sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist – den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. …...

(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:

Erstmaliger Besuch einer Nachschulung

….

Nachschulung gemäß § 3

mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.

……

§ 26 FSG

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

…..

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

…..

§ 102 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht …..

§ 106 Abs. 1 KFG

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. …..

§ 81 Sicherheitspolizeigesetz - SPG

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

…..

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

III.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 04.03.2024 um 22.23 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am Parkplatz des xxx (xxx), gegenüber vom Haupteingang, gelenkt. Dieser Bereich ist an Abenden und Wochenenden ein Treffpunkt („Hotspot“) von Jugendlichen und dementsprechend frequentiert.

Für einen Fahrtzeitraum von mindestens 30 Sekunden lag ein Bekannter, der Zeuge xxx, auf der Motorhaube des Fahrzeuges, wobei er sich zunächst kurz mit beiden Händen am Auto festhielt und versuchte, eine Cola-Dose mit den Zähnen zu halten; dies gelang aber nicht, so musste er die Cola-Dose mit einer Hand und sich selbst mit der anderen Hand (an der Motorraumabdeckung des Fahrzeuges) festhalten. Das Fahrzeug beschleunigte laut Tacho auf bis zu 38 km/h, die Fahrtstrecke ging im Wesentlichen geradeaus. Es wurden keine schlenkernden oder stark beschleunigende Fahrmanöver durchgeführt, die Lage des Zeugen xxx war stabil. Die Sicht vom Fahrersitz nach vorne, speziell auf den unmittelbar vor dem Fahrzeug liegenden Fahrbahnbereich, war wegen des „Passagiers“ auf der Motorhaube nur sehr eingeschränkt möglich. Die Fahrt wurde von einer Beifahrerin gefilmt und durch das Eingreifen einer Polizeistreife gestoppt.

Die Beschwerdeführerin und ihre Beifahrerin sowie der Passagier xxx waren bei der Anhaltung im Wesentlichen kooperativ, sie lächelten, vermutlich aus Verlegenheit. Unmittelbar nach der Amtshandlung wurde das Video auf eine bekannte xxx Instagram-Seite („xxx“) hochgeladen.

Von wem die Initiative für dieses Fahrmanöver ausging bzw. zu welchem Zeitpunkt der Zeuge xxx auf die Motorhaube geklettert ist, ob er auf das fahrende Fahrzeug aufgesprungen ist oder auf das stehende, konnte aufgrund der Vernehmungsverbote (Verbot der Selbstbezichtigung) nicht festgestellt werden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Befragung der einvernommenen Zeugen sowie der Sichtung des Videos auf „xxx“ (erliegt im polizeilichen Akt). Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall eingestanden.

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von nur 30 km/h beträgt der Bremsweg nach allgemeinem Wissen fast 10 m. Die Beschwerdeführerin ist bis dato unbescholten.

IV.Rechtliche Würdigung:

a)Vorfrage gemäß § 38 AVG

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund „erwiesener bestimmter Tatsachen“ angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. „Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht“ (VwGH 13.06.2024, Ra 2022/11/0113).

Wie sich aus dem Verfahrensverlauf ergibt, ist aufgrund des Einspruches der Beschwerdeführerin noch keine rechtskräftig entschiedene, somit „als erwiesen bestimmte Tatsache“ aktenkundig. Das Verwaltungsgericht hat daher den Sachverhalt selbstständig zu beurteilen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 1 KFG hat die Beschwerdeführerin eingestanden und ist diese zweifelsfrei erwiesen.

Weil aber bei dieser Norm auch die Sichtbehinderung [vgl: „ …Personen …dürfen…. nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die … freie Sicht (des Lenkers) behindert (wird)“]- Tatbestand ist, scheidet nach Ansicht des Gerichts die Bestrafung nach § 102 Abs. 2 leg.cit. aus, weil § 106 Abs 1 KFG als speziellere Norm vorgeht. Es liegt „Spezialität“ vor: Die Bestrafung nach der allgemeineren Norm ist nicht möglich, wenn die speziellere Norm alle Tatbestandselemente der allgemeinen und mindestens ein zusätzliches Element enthält; im Ergebnis käme es dadurch zu einer Doppelbestrafung wegen desselben Sachverhalts und einem Verstoß gegen Art 4 7. ZPEMRK.

Die vorgeworfene Ordnungsstörung gemäß § 81 Abs. 1 SPG ist - sofern eine solche überhaupt vorliegt – in diesem Zusammenhang von untergeordneter Relevanz (vgl. VwGH 2000/11/0240 zur Anstandsverletzung).

Somit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine für das Verfahren relevante Verwaltungsübertretung (gemäß § 106 Abs. 1 KFG) vorliegt.

b)§ 7 Abs. 3 Z 3 FSG –besonders gefährliche Verhältnisse

Das Mitführen von Personen auf der Motorhaube des Kraftfahrzeugesschafft – entgegen dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde – immer besonders gefährliche Verhältnisse, weil – wie im vorliegenden Fall deutlich zu sehen war – die Sicht der Lenkerin auf die Fahrbahn unmittelbar vor ihr durch den „Passagier“ deutlich eingeschränkt ist, sie also allfällige Bodenunebenheiten nicht rechtzeitig wahrnehmen kann und somit die Person, die auf der Motorhaube befördert wird, den Halt verlieren kann. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von nur 30 km/h beträgt der Bremsweg fast 10 m, also eine doppelte Fahrzeuglänge. Dies bedeutet, dass, wenn die auf der Motorhaube beförderte Person den Halt verliert, sie trotz sofort eingeleiteter Bremsung sowohl vom Vorderrad als auch vom Hinterrad überrollt wird.

Was die in § 7 Abs. 4 FSG angeordnete Wertung betrifft, wurde in der Stellungnahme und in der Beschwerde vorrangig die Gefährlichkeit der Handlung verharmlost und keine diesbezügliche Einsicht gezeigt. Erst während der verwaltungsgerichtlichen Vernehmung äußerte die Beschwerdeführerin, dass es ihr leidtut und dass sie nunmehr auch die Gefährlichkeit der Handlung einsehe.

Besonders gefährliche Verhältnisse werden nicht am konkreten Verhalten gemessen, sondern durch Feststellung, ob man durch die entsprechende Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, Ra 2024/11/0062). Das Befördern von Personen auf der Motorhaube ist jedenfalls „an sich“ als besonders gefährlich zu beurteilen. Liegt diese erwiesene bestimmte Tatsache vor, ist nun die Prognose abzustellen, ob mit weiteren derartigen Übertretungen zu rechnen ist. Relevanter Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Entzuges des Führerscheines. Dies ist eine Rechtsfrage und betrifft die Charaktereigenschaften der betroffenen Person. Hier wirkt sich das verharmlosende Beschreiben der Situation in den EIngaben zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Dass der Vorfall unmittelbar danach auf einer populären Instagram-Seite gepostet wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, da nicht erwiesen ist, ob dies mit ihrem Wissen und Willen geschah.

Ein nachfolgendes Wohlverhalten, nachdem der Führerschein bereits entzogen wurde, hat nach der Rechtsprechung eine geringe Bedeutung. Der Entzug der Lenkberechtigung ist eine Schutzmaßnahme im Interesse anderer Personen; die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin spielen dabei keine Rolle.

c)Zu Spruchpunkt II.

§ 24 Abs. 3 FSG wurde mit BGBl. Nr. 154/2021 letztmals novelliert. Den erläuternden Bestimmungen (946 der Beilagen, XXVII. GP) ist Folgendes zu entnehmen:

„Wird ein Verkehrsdelikt unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, ist künftig jedenfalls, das heißt auch bei einem Erstdelikt, die Absolvierung einer Nachschulung obligatorisch“.

Und weiter:

„Werden Delikte unter besonders gefährlichen Verhältnissen innerhalb des vierjährigen Beobachtungszeitraumes wiederholt (das heißt zwei Mal oder öfters) begangen, so ist außer der Nachschulung auch ein amtsärztliches Gutachten inklusive einer verkehrspsychologischen Untersuchung beizubringen. ...Unverändert bleibt auch die Möglichkeit für die Behörde, gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein Verfahren zur Überprüfung der Bereitschaft der Verkehrsanpassung auch bei erstmaliger Begehung einzuleiten, wenn jemand innerhalb kürzester Zeit (z.B. auf einer Fahrt) mehrere gravierende Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.“

Die Behörde hat die obligatorische Nachschulung nicht angeordnet; wohl aber die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und eine verkehrspsychologische Untersuchung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und noch eindeutiger der Materialien ist eine solche Vorgangsweise jedoch erst bei mehrmaligen Beanstandungen innerhalb von vier Jahren möglich; bei erstmaliger Begehung nur dann, wenn durch einen Sachverhalt mehrere gravierende Übertretungen verwirklicht werden. Wie oben festgestellt, lieht nur eine relevante Übertretung vor und ist die Beschwerdeführerin bis dahin nicht auffällig geworden. Daher ist die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung bzw. der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht möglich.

Im Administrativverfahren gilt kein „Verbot der reformatio in peius“, das heißt, dass derartige Fehler in den Auflagen vom Verwaltungsgericht von amtswegen korrigiert werden können (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Die Entzugsdauer orientiert sich an der gesetzlichen (§26a FSG) Mindestentzugsdauer und erscheint angesichts des nunmehr einsichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin angemessen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Mots-clés

driver's license withdrawaltraffic safetyparticularly dangerous circumstancesspecialty ruleremedial coursemedical assessmentpsychological assessmentadministrative appealvisibility obstruction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether carrying a person on the hood constituted a relevant traffic offense and a particularly dangerous circumstance under the FSG

Solution extraite

Yes. Transporting a person on the hood is inherently capable of creating particularly dangerous conditions; the underlying § 106 Abs. 1 KFG violation was established.

Motifs extraits

The hood passenger severely restricted forward visibility and created a risk of falling and being run over; the court treated the offense as the relevant prior violation and applied the concept of particularly dangerous circumstances under § 7 Abs. 3 Z 3 FSG.

Question juridique clé

Whether the authority could order an amtsärztliches Gutachten and a verkehrspsychologische Stellungnahme

Solution extraite

No. For a first offense under § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, the statute requires a remedial course, while medical and psychological reports are reserved for repeated violations or other specific situations.

Motifs extraits

The court read § 24 Abs. 3 FSG together with the legislative materials and held that the authority had chosen an impermissible combination of measures; the court corrected this despite the lack of reformatio in peius in administrative proceedings.

Question juridique clé

Whether the complaint against the license withdrawal had merit

Solution extraite

The complaint was unfounded insofar as it challenged the withdrawal period; the withdrawal itself remained in force, but the accompanying measures were corrected.

Motifs extraits

Because the decisive conduct was proven and the driver had been previously unremarkable, the minimum statutory withdrawal period was appropriate.

Question juridique clé

Whether ordinary revision to the Verwaltungsgerichtshof was admissible

Solution extraite

No admissible legal question of fundamental importance arose.

Motifs extraits

The decision followed settled case law and did not depart from it.

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