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KLVwG-442/6/2024•LVwG K KLVwG-442/6/2024
KLVwG-442/6/2024Tribunal administratif régional16 juil. 2024
Gewerberecht, Gastgewerbebetriebsanlage, Sanierung, Fluchttreppe<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH in xxx, xxx, vertreten durch xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, xxx, (mitbeteiligte Partei: Arbeitsinspektorat Kärnten, xxx, xxx), gegen den Spruchpunkt Stufe 4, 1. Punktation , „Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe beim Gebäudeteil 2 zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3“ und die Auflage I, 4., „Die projektierte außenliegende Fluchttreppe, welche einen Fluchtweg für die Ebene 2 und 3 ermöglicht, ist zu errichten. Diese ist insbesondere im Winter schnee- und eisfrei zu halten, damit die Benützung uneingeschränkt ermöglicht wird“,
des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2024, Zahl: xxx, wegen der Genehmigung der Sanierung der Gastgewerbebetriebsanlage auf Basis des brandschutztechnischen Sanierungsgutachtens/Sanierungskonzeptes, erstellt von der xxx GmbH in xxx, xxx, vom 11.05.2023 (Dokument: xxx Brandschutzkonzept xxx), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.07.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Die in Stufe 4, 1. Punktation, vorgeschriebene Maßnahme und Auflage I, Punkt 4., sind mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses umzusetzen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Feststellungen:
Der Verfahrensgegenstand bezieht sich auf das Hotel xxx in xxx, xxx.
Dieses Hotel wird von der xxx GmbH mit Sitz in xxx, xxx, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der am xxx geborene xxx ist, betrieben. Seit 05.10.2023 vertritt der handelsrechtliche Geschäftsführer die Gesellschaft selbstständig.
Die xxx GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist im GISA nicht ausgewiesen.
Das Hotel wird derzeit in der Sommersaison 2024 betrieben.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.04.2014, Zahl: xxx, wurde das für die gegenständliche Betriebsanlage vorgelegte Brandschutzkonzept, erstellt von xxx, genehmigt.
Mit E-Mail der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom 09.07.2019 wurden der belangten Behörde brandschutztechnische Mängel im Hotel xxx bekanntgegeben. Im Zuge einer nachfolgenden gewerberechtlichen Verhandlung in der Betriebsanlage am 11.07.2019 wurde das im Bescheid vom 02.04.2014 vorgeschriebene Brandschutzkonzept auf dessen Erfüllung und Einhaltung überprüft. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO wurde die Herstellung folgender Maßnahmen verfügt:
„Fluchtwegorientierungsbeleuchtung: Die defekten Rettungszeichenleuchten der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung sind umgehend, längstens jedoch bis 25.07.2019 in Stand zu setzen.
Schulung Brandschutz: Die Mitarbeiter sind hinsichtlich der Handhabung der automatischen Brandmeldeanlage und der Einzelmelder nachweislich zu unterweisen, insbesondere über das richtige Verhalten bei Brandalarm. Der Nachweis darüber ist der Behörde bis 15.07.2019 vorzulegen.
Fluchttüre Hallenbad: Die Fluchttüre beim Hallenbad ist so umzubauen, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden kann.
Die Nachweise entsprechend der Angaben im Brandschutzkonzept bezüglich der fachgerechten Ausführung der Feuerschutztüren und Verglasungen sind bis 15.07.2019 der Behörde zu übermitteln.
Der Brandschutzpass des Brandschutzbeauftragten ist der Behörde bis 15.07.2019 als Nachweis für die erfolgte Ausbildung zu übermitteln. Der nächste Kurs für die Ausbildung des Stellvertreters ist im September 2019 und ist vom Mitarbeiter zu besuchen“.
Am 24.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin für die Betriebsanlage gemäß § 79 Abs. 3 GewO die Erteilung der Genehmigung eines neu gefassten brandschutztechnischen Sanierungskonzeptes, erstellt von der xxx GmbH am 04.11.2022, Dokumentbezeichnung: xxx Brandschutzkonzept xxx.
Im Zuge eines am 03.05.2023 unter Beiziehung der Vertreter der Beschwerdeführerin, einer Vertreterin der xxx GmbH, eines Haustechnikers sowie eines Vertreters des Landesfeuerwehrverbandes und einer Vertreterin des Arbeitsinspektorates durchgeführten Ortsaugenscheines wurde der Beschwerdeführerin die Adaptierung des brandschutztechnischen Sanierungskonzeptes entsprechend der Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen aufgetragen.
Am 30.05.2023 legte die Beschwerdeführerin das adaptierte Sanierungskonzept vom 11.05.2023 der xxx GmbH, Dokument Nr. xxx Brandschutzkonzept xxx, vor.
Der brandschutztechnische Amtssachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes erhob in der Stellungnahme vom 30.11.2023 zu diesem Konzept bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung keinen Einwand gegen die Erteilung der Genehmigung, sofern die von ihm vorgeschriebenen Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden. Für das vorliegende Verfahren ist Auflagepunkt 4. maßgeblich: „Die projektierte außenliegende Fluchttreppe, welche einen Fluchtweg für die Ebene 2 und 3 ermöglicht, ist zu errichten. Diese ist insbesondere im Winter schnee- und eisfrei zu halten, damit die Benützung uneingeschränkt ermöglicht wird“.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde am 18.12.2023 unter anderem zur Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes vom 30.11.2023 Parteiengehör bis 03.01.2024 eingeräumt.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer mit E-Mail vom 27.12.2023, 15:46 Uhr, folgendermaßen: „…vielen Dank für die Übermittlung der Stellungnahmen anbei - wir sind damit einverstanden/haben keine weiteren Äußerungen“.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 legte die xxx GmbH das aktualisierte brandschutztechnische Sanierungskonzept vom 11.05.2023, Dokument Nr. xxx Brandschutzkonzept xxx, vor.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den teilweise angefochtenen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2024, Zahl: xxx, wurde die Sanierung der Gastgewerbebetriebsanlage – Betriebsart Hotel (Hotel xxx) – der xxx GmbH, xxx, xxx, auf Basis des vorgelegten brandschutztechnischen Sanierungsgutachtens/Sanierungskonzeptes, erstellt durch die xxx GmbH, xxx, xxx, vom 11.05.2023 (xxx Brandschutzkonzept xxx) unter Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen genehmigt.
Zufolge Einschränkung des Beschwerdevorbringens in der Verhandlung vom 12.07.2024 bezieht sich der Beschwerdegegenstand auf den Spruch „Stufe 4 – Umsetzungszeitraum bis Start Sommersaison 2024, 1. Punktation, „Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe beim Gebäudeteil 2, zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3“ sowie den Auflagenpunkt I, 4., „Die projektierte außenliegende Fluchttreppe, welche einen Fluchtweg für die Ebene 2 und 3 ermöglicht, ist zu errichten. Diese ist insbesondere im Winter schnee- und eisfrei zu halten, damit die Benützung uneingeschränkt ermöglicht wird“.
Hinsichtlich des Spruchs, Stufe 4, wurde bescheidmäßig verfügt, dass die brandschutztechnische Sanierung entsprechend der festgelegten Umsetzungszeiträume spätestens bis Ende Juni 2024 abzuschließen ist. Das brandschutztechnische Sanierungsgutachen/Sanierungskonzept vom 11.05.2023 (Dokument xxx Brandschutzkonzept xxx), erstellt von der xxx GmbH, wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt.
Im Beschwerdeschriftsatz begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde, sollte eine solche nicht erlassen werden, die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides und Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.
An der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nahmen Vertreter der belangten Behörde, des Arbeitsinspektorates sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teil. Der Amtssachverständige des Landesfeuerwehrverbandes wurde einvernommen, ebenso die für den Brandschutz in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zuständige Projektantin der xxx GmbH als Zeugin.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erklärt zu seinem eingeschränkten Beschwerdevorbringen, zu Stufe 4, 1. Punktation, „Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe beim Gebäudeteil 2 zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3“, bereits Kompensationsmaßnahmen gesetzt zu haben, in dem zwei namentlich genannte Brandschutzbeauftragte bestellt wurden, ein eventuelles Brandgeschehen unverzüglich per Handy an fünf Personen – ihn, seinen Vater, den zuständigen Rezeptionisten und die Brandschutzbeauftragten – weitergeleitet werde und die Brandschutzanlage an die Landesalarm- und Warnzentrale (LAWZ) ohne zeitliche Intervention aufgeschaltet sei. Weiters führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Errichtung einer außenliegenden Fluchttreppe bei Gebäudeteil 2 aus baulichen Gründen nicht möglich sei, weshalb eine neue Planung veranlasst habe werden müssen. Bis August 2024 würden Entwurfsskizzen fertiggestellt und danach um Baubewilligung bei der Gemeinde angesucht. Bis Ende 2024 würde mit der Erteilung einer Baugenehmigung gerechnet, ab April 2025 sollte mit dem Bau begonnen werden, mit einer Fertigstellung sei am 01.06.2025 zu rechnen.
Der brandschutztechnische Amtssachverständige erklärte, dass der vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erwähnte Interventionsantrag an die LAWZ abgelehnt wurde und die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Außentreppe trotz Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen erforderlich ist.
Die Projektantin der xxx GmbH erklärte die Kompensationsmaßnahmen für nicht ausreichend und kann daher die Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe nicht ersetzt werden. Das fachliche Konzept aus dem Jahr 2022 (siehe oben: 04.11.2022) sollte in kürzest möglicher Zeit umgesetzt werden, weshalb ein Zeitrahmen bis zum Beginn der Sommersaison 2024 in das Brandschutzkonzept eingeflossen ist. „Alles darüber Hinausgehende kann ich aus fachlicher Sicht nicht verantworten“.
Auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates stimmte dem Kompensationskonzept nicht zu.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die von der xxx GmbH formulierte Stufe 4 – Umsetzungszeitraum (bis Start Sommersaison 2024) in dem brandschutztechnischen Sanierungsgutachten, Dokument Nr. xxx Brandschutzkonzept 20221003 und in dem zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärten Dokument Nr. xxx Brandschutzkonzept xxx, ident formuliert ist.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass das brandschutztechnische Sanierungsgutachten der xxx GmbH von der Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegt wurde und sich der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 27.12.2023 mit der Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 30.11.2023 sowie des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 11.12.2023 einverstanden erklärte und keine weiteren Äußerungen abgegeben hat.
Zur vom Vertreter der Beschwerdeführerin behaupteten Unmöglichkeit der Umsetzung der Stufe 4, 1. Punktation, wird festgehalten, dass es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung handelt, an deren Glaubwürdigkeit insoferne gezweifelt wird, als die von der Beschwerdeführerin selbst beauftragte xxx GmbH diese Vorschreibung einer Außentreppe nicht nur für brandschutztechnisch notwendig, sondern auch machbar erachtet hat und die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren diese unbewiesenen Einwendungen dagegen erhoben hat. Dass die Kompensationsmaßnahmen die Vorschreibung der außenliegenden Fluchttreppe beim Gebäudeteil 2 zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3 aus brandschutztechnischer Sicht unabdingbar ist, ergibt sich aus den zweifelsfreien fachlichen Äußerungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes und der Projektantin, diese Stellungnahmen wurden vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt oder in Abrede gestellt und wurde auch ein anderslautendes brandschutztechnisches Gutachten oder Sanierungskonzept nicht in Vorlage gebracht. Mit den unbewiesenen Vorbringen der Beschwerdeführerin war vorliegend nichts zu gewinnen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 79 Abs. 1 GewO normiert:
Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
§ 79 Abs. 3 GewO normiert:
Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin selbst beantragte die gewerbebehördliche Genehmigung eines neugefassten brandschutztechnischen Sanierungskonzeptes, welches sie am 24.03.2023 vorlegte. Dieses Sanierungskonzept beinhaltet einen Stufenplan hinsichtlich seiner Umsetzung und wurde hinsichtlich der Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe bei Gebäudeteil 2 zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3 ein Umsetzungszeitraum bis zum Start der Sommersaison 2024 vorgeschlagen und beantragt.
Die belangte Behörde kam dem Vorschlag in diesem Sanierungskonzept bzw. seinem Umsetzungsplan im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich nach.
Das Ermittlungsverfahren ergab eindeutig, dass aus gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen – nämlich aus Gründen des Brandschutzes – eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig gewordene brandschutztechnische Projektantin bei der xxx GmbH in der Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen hat, ihr fachliches Konzept stamme aus dem Jahr 2022 und sei es ihr wichtig, dass dieses in kürzest möglich Zeit umgesetzt wird, weshalb ein Zeitrahmen bis zum Beginn der Sommersaison 2024 in das Brandschutzkonzept eingeflossen ist. „Alles darüber Hinausgehende kann ich aus fachlicher Sicht nicht verantworten“. Auch der brandschutztechnische Amtssachverständige und der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie die Vertreter der belangten Behörde sprachen sich gegen eine Fristverlängerung aus.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte brandschutztechnische Sanierungsgutachten ist in der beantragten und mit einer Zustimmungserklärung vom 27.12.2023 bestätigten Stellungnahme umzusetzen, was bis zur Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses zu erfolgen hat.
Außer Betracht zu bleiben hat der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato mit der Umsetzung der in Stufe 4, 1. Punktation, umschriebenen Maßnahme noch nicht begonnen hat, weiters, dass sie (unbewiesen) eine neuerliche Planung bis August 2024 in Auftrag gegeben habe, sowie die nicht weiters erwähnten Gründe, warum mit der Umsetzung der Stufe 4, 1. Punktation, nämlich der Errichtung der außenliegenden Fluchttreppe beim Gebäudeteil 2 zur Entfluchtung der Ebenen 2 und 3, bis dato noch nicht begonnen wurde.
Da sich der Auflagenpunkt I, 4., auf die Stufe 4, 1. Punktation, bezieht, ist auch das diesbezüglich im Übrigen unbegründet gebliebene Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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