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KLVwG-425/9/2023•LVwG K KLVwG-425/9/2023
KLVwG-425/9/2023Tribunal administratif régional15 juil. 2024
Umweltrecht, Altlastensanierung, Abfalleigenschaft, Landwirt, Entsorgung, first in, first out
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH (vormals: xxx GmbH), xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.01.2023, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich, Zollstelle xxx, xxx) betreffend Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2023, Zahl: xxx wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG wird über Antrag der xxx GmbH (nunmehr: xxx GmbH) festgestellt, dass die Lagerung der mit xxx belasteten Futtermittelballen am Werksgelände der Antragstellerin am Standort xxx vom 27.12.2014 bis 08.05.2018 sowie die nachfolgende Beförderung außerhalb des Bundesgebiets zum Zwecke der thermischen Verwertung keine beitragspflichtigen Tätigkeiten der Antragstellerin darstellen.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 08.06.2018 – im weiteren Verfahren konkretisiert mit Schriftsatz vom 18.01.2019 - beantragt die xxx GmbH (nunmehr: xxx GmbH; im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG festzustellen, dass bei den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit mit den in der Beilage ./1 näher spezifizierten Futtermitteln, konkret der Lagerung am Werksgelände sowie der nachfolgenden Beförderung außerhalb des Bundesgebiets zum Zweck der Verbrennung, keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG vorliege, in eventu festzustellen, dass bei der nicht mehr als 3-jährigen Lagerung dieser Futtermittel am Werksareal keine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 ALSAG vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2023, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 4 ALSAG festgestellt, dass die Lagerung der rot und gelb deklarierten Futtermittel auf den mit ha. Bescheiden vom 14.01.2015, Zahl: xxx, 28.01.2015, Zahl: xxx, 11.12.2017, Zahl: xxx sowie vom 31.01.2018, Zahl: xxx, genehmigten Lager- und Manipulationsflächen am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin am Standort xxx seit dem Jahre 2015 und die Beförderung der in Rede stehenden Futtermittel außerhalb des Bundesgebiets zum Zwecke der Verbrennung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt und von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 4 ALSAG nicht ausgenommen ist.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, es sei unstrittig, dass die rot und gelb deklarierten Futtermittel auf den mit näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde genehmigten Lager- und Manipulationsflächen am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin gelagert und anschließend zum Zwecke der Verbrennung außerhalb des Bundesgebiets befördert worden seien. Sowohl die Lagerung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG als auch die anschließende Beförderung zum Zwecke der Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes stellen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG dar, zumal dieselben mehr als ein Jahr am Werksgelände gelagert worden seien. Im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 ALSAG gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Katastrophenereignis im Sinne dieser Bestimmung vorliege, zumal darunter bloß ein durch das Wirken von Naturgewalten verursachtes Ereignis zu verstehen sei, was gegenständlich nicht vorliege.
In der fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass in der Zeit vom 14.01.2015 bis längstens 08.05.2018 xxx belastete Futtermittel im Ausmaß von ca. 7.000 Tonnen auf gewerbebehördlich genehmigten Lagerplätzen am Werksgelände der Beschwerdeführerin zwischengelagert worden seien. Die Übernahme der Futtermittel sei ab Jänner 2015 bis Dezember 2015 erfolgt. Gestaffelt nach dem Prinzip „first in – first out“ seien die Futtermittel noch bevor eine Lagerdauer von 3 Jahren überschritten wurde, bis 08.05.2018 zur Gänze abtransportiert und an die xxx AG, die xxx GmbH und die xxx GmbH übergeben worden, wobei von dieser die Altlastenbeiträge zur Gänze abgeführt wurden. Im Ergebnis seien die gelagerten Futtermittel allesamt einer Verwertung zugeführt und davor nicht länger als 3 Jahre gelagert worden. Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Durch die Lagerung sei keine Beitragspflicht ausgelöst worden, da die 3jährige Lagerdauer vor Verwertung nicht überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Beitragsschuldnerin, weil sie die Beförderung nicht selbst vorgenommen habe. Auch würde keine Altlastenbeitragspflicht entstehen, da die Futtermittel aus einem Katastrophenereignis stammen würden. § 3 Abs. 4 ALSAG sei jedenfalls derart auszulegen, dass darunter nicht nur Naturereignisse, sondern auch von Menschen verursachte Katastrophen zu verstehen seien. Diesbezüglich wird auf § 34a Deponieverordnung 2008 verwiesen und gehe aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung hervor, dass auch von Menschen verursachte Katastrophen der beschriebenen Dimension davon umfasst seien. Auch würde keine Altlastenbeitragspflicht entstehen, da bereits ein Altlastenbeitrag für die Abfälle entrichtet worden sei. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG wäre ebenfalls erfüllt. Im Weiteren wird Verjährung gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO eingewendet sowie Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Beantragt wird der Beschwerde Folge zu geben, wobei auf die im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge verwiesen wird.
Im Gegenstand hat am 30.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher Vertreter der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei teilgenommen haben und gehört wurden.
II. Feststellungen:
Beginnend mit 27.12.2014 wurden von der Beschwerdeführerin mit xxx-belastete Futtermittelballen zur Lagerung auf dem Werksgelände am Standort xxx, übernommen. Die Futtermittelballen wurden gestaffelt zu unterschiedlichen Zeitpunkten übernommen, zuletzt am 07.12.2015.
Die gelagerten Futtermittelballen wurden gestaffelt nach dem Einlangungszeitpunkt nach dem Prinzip „first in – first out“ wieder entnommen und zur weiteren Verwertung xxx GmbH (im Weiteren kurz: xxx), zur xxx AG und zur xxx GmbH verbracht. Die Verbringung zur Verwertung erfolgte gestaffelt zwischen 27.06.2017 und 08.05.2018. Seit 08.05.2018 lagern keine Futtermittelballen mehr am Werksgelände der Beschwerdeführerin.
Bei den verfahrensgegenständlichen mit xxx belasteten Futtermittelballen handelt es sich um Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z1 AWG.
Die Lagerung der einzelnen mit xxx belasteten Futtermittelballen (Futtermittelfraktionen) am Werksgelände der Beschwerdeführein dauerte jeweils nicht länger als 3 Jahre.
Die Futtermittelballen wurden zum überwiegenden Teil von der xxx übernommen und nach Deutschland zur thermischen Verwertung verbracht. Hierfür wurde der Altlastensanierungsbeitrag durch die xxx entrichtet.
Die von der xxx GmbH und der xxx AG übernommenen Futtermittelballen wurden ebenfalls einer Verwertung zugeführt. Zur Entrichtung des Altlastenbeitrags kann keine Feststellung getroffen werden.
Ab 14.01.2015 waren die erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigungen für die Lager- und Manipulationsflächen am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Lagerung der gegenständlichen Futtermittelballen vorliegend.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen, den Schriftsätzen der Verfahrensparteien abgegeben im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren sowie dem Ergebnis der am 30.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Die Feststellung, dass die Einlagerung und Verbringung der gegenständlichen mit xxx belasteten Futtermittelballen nach dem Prinzip „first in – first out“ erfolgte, fußt auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die insoweit im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind.
In der Verhandlung vom 30.01.2024 wurde vom Vertreter der mitbeteiligten Partei vorgebracht, dass die Lagerung der Futtermittelballen bereits am 27.12.2014 begonnen hat, wobei auf die Auflistung, welche der Stellungnahme vom 16.06.2020 angeschlossen ist, verwiesen wurde. Aus eben dieser Aufstellung folgt, dass bereits am 27.12.2014 erste Futtermittelballen zur Lagerung am Werksgelände der Beschwerdeführerin übernommen wurden. Der abfallrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigte in der Verhandlung am 30.01.2024, dass erste Futtermittelballen bereits in der letzten Kalenderwoche des Jahres 2014 übernommen wurden. Daraus erschließt sich für das erkennende Gericht, dass mit der Lagerung der xxx belasteten Futtermittelballen am Werksgelände der Beschwerdeführerin bereits ab 27.12.2014 begonnen wurde. Dass die letzten Futtermittelballen am 7.12.2015 zur Lagerung am Werksgelände der Beschwerdeführerin übernommen wurden ergibt sich ebenso aus der Aufstellung zur Stellungnahme vom 16.6.2020.
Dass die am Werksgelände der Beschwerdeführerin gelagerten Futtermittelballen zum überwiegenden Teil von der xxx übernommen und zur thermischen Verwertung nach Deutschland befördert wurden und zum geringen Teil von der xxx GmbH und der xxx AG zur Verwertung übernommen wurden, bleibt unbestritten.
Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung der Futtermittel-Ausgänge samt angeschlossenen Verbringungsbelegen (Beilage ./5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.02.2024) folgt, dass mit der Verbringung der Futtermittelballen zur thermischen Verwertung am 27.06.2017 begonnen wurde und die letzte Verbringung am 08.05.2018 stattgefunden hat.
Aus dem Bericht des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Unterabteilung xxx vom 21.10.2019 zur „Manipulation der Futtermittel-Ballen sowie die Vorbereitung ihrer Verbringung zur thermischen Behandlung“ folgt, dass anlässlich eines Ortsaugenscheins am 16.05.2018 am Tag der Überprüfung sämtliche Lagerflächen für Futtermittel im Freien sowie die Ersatzbrennstoff-Jahreslagerhalle geräumt waren, sämtliche Futtermittel der vorgesehenen thermischen Behandlung zugeführt wurden und die Verbringung der letzten Ballen am 08.05.2018 erfolgte. Die gelagerten Futtermittelballen wurden demnach zur Gänze zur Verwertung verbracht und lagerten seit dem 08.05.2018 auch keine Restmengen mehr am Werksgelände.
Der xxx wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 27.10.2017, Zahl: xxx, die „Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von 7.000 Tonnen „Futtermittel (Heu, Stroh und Silage) belastet mit geringen Mengen an xxx, nicht gefährlich“ (Schlüsselnummer xxx überlagerte Futtermittel) über den Grenzübergang xxx / xxx nach Deutschland zum Zwecke der Verwertung im EBS-Heizkraftwerk der xxx GmbH, xxx (xxx) bis 30.09.2018 (Abgang der letzten Verbringung) im Rahmen der Notifizierung Nr. xxx“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Meldungen für die Quartale 4/17, 1/18, 2/18 erfolgte durch die xxx eine „Altlastenbeitragsmeldung“ als Beitragsschuldnerin für das Verbrennen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bzw. Befördern dazu außerhalb des Bundesgebietes.
Über die Entrichtung eines Altlastenbeitrags durch die xxx GmbH und die xxx AG liegen keine Unterlagen vor, weshalb darüber keine Feststellungen getroffen werden können.
Dass die 3-Jahres-Frist der Lagerung der einzelnen Futtermittelballen nicht überschritten wurde, ergibt sich einerseits aus der Beilage 1 zum Schriftsatz vom 16.06.2020 über die Anlieferung der Futtermittelballen zum Werksgelände und die dort bezeichneten Eingangszeiten sowie aus der Beilage ./5 zur Stellungnahme vom 13.2.2024 über die für Verlieferung der Futtermittelballen zwischen 27.6.2017 und 8.5.2018 samt vorgelegtem Konvolut an Begleitpapieren.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu – unbestritten – vor, dass die Verlieferung der einzelnen Futtermittelballen nach dem „first in – first out“ Prinzip erfolgte.
Die mitbeteiligte Partei wendet in der Stellungnahme vom 04.03.2024 eine der Menge nach bezifferte Überschreitung der 3-jährigen Lagerfrist, unter Berücksichtigung eines mengenmäßig bezifferten biologischen Abbaus, ein.
Insoweit ergibt sich aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der Auflistung Beilage ./5 samt angeschlossenen Begleitpapieren zur Stellungnahme vom 13.2.2024 und des Berichts der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 21.10.2019 sowie Berücksichtigung des biologischen Abbaus während der Lagerung, dass sämtliche gelagerten Futtermittelballen bis 08.05.2018 zur thermischen Verwertung verbracht wurden.
Auch ist von einer Verbringung der einzelnen mit xxx belasteten Futtermittelballen zur thermischen Verwertung jeweils innerhalb der 3-jährigen Lagerfrist, dies unter Berücksichtigung des biologischen Abbaus und der Verbringung nach dem „first in – first out“ Prinzip, auszugehen. Die Differenzen in den Mengen zwischen Anlieferung und Verbringung begründen sich dabei im biologischen Abbauprozess während der Lagerung, wobei hier wohl Unschärfen beim Abbauprozess in Kauf genommen werden müssen.
Das erkennende Gericht kommt insgesamt zum Ergebnis, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinreichend erwiesen ist, dass im Hinblick auf die Lagerung der einzelnen Futtermittelballen, bezogen auf den jeweiligen Eingangs- und Verbringungszeitpunkt der einzelnen Futtermittelballen, keine Lagerung von mehr als 3 Jahren erfolgt ist, selbst wenn der insgesamte Lagerzeitraum von 3 Jahren überschritten wurde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/2017
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
[…]
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
Gegenstand des Beitrags
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gilt der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse,
3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.
[…]
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
[…]
(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.
[…]
§10 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
Feststellungsbescheid
(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.
V.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2023, Zahl: xxx, gelangt die belangte Behörde abschließend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Lagerung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG als auch deren anschließende Beförderung zum Zwecke der Verbrennung außerhalb des Bundesgebiets eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG darstellen, zumal dieselben mehr als ein Jahr am Werksgelände gelagert wurden.
Die Beurteilung, ob eine Sache Abfall darstellt, ist die zentrale Frage für die Anwendung des ALSAG. Liegt kein Abfall vor, kommt eine beitragspflichtige Tätigkeit von vornherein nicht in Betracht.
Nach der Lebenserfahrung geht es landwirtschaftlichen Betrieben darum, kontaminiertes und mit Schadstoffen belastetes Heu – wie gegenständlich mit xxx belastete Heuballen –, das im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr verwendet werden kann, wegzubringen womit mit dessen Fortschaffung vom landwirtschaftlichen Betrieb eine Entledigungsabsicht verbunden ist. Folglich handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen mit xxx belasteten Futtermittelballen um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass sämtliche am Werksgelände der Beschwerdeführerin gelagerten Abfälle in Form von xxx-belasteten Futtermittelballen einer (thermischen) Verwertung, zum überwiegenden Teil außerhalb des Bundesgebiets, zugeführt wurden.
Zufolge § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kommt infolge der (thermischen) Verwertung der verfahrensgegenständlichen Abfälle die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierte einjährige Lagerfrist zur Lagerung von Abfällen zur Beseitigung nicht zu tragen, sondern ist vielmehr zu prüfen, ob ein mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung vorgelegen ist.
Im durchgeführten Beschwerdeverfahren ist nunmehr hervorgekommen, dass die mit xxx belasteten Futtermittelballen vom 27.12.2014 bis 08.05.2018 am Werksgelände der Beschwerdeführerin gelagert wurden. Daraus erschließt sich, dass die Lagertätigkeit am Werksgelände der Beschwerdeführerin insgesamt grundsätzlich länger als 3 Jahre dauerte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Futtermittelballen einerseits nicht auf einmal, sondern gestaffelt übernommen und gelagert wurden, wodurch die dreijährige Lagerfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen hat. Die Verbringung der einzelnen zur Lagerung übernommenen Futtermittelballen erfolgte nach dem „first in, first out“-Prinzip, sodass unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen die einzelnen gelagerten Futtermittelballen jeweils nicht länger als 3 Jahre gelagert wurden, bevor sie einer thermischen Verwertung zugeführt wurden. Die jeweiligen Futtermittelballen wurden, noch bevor eine Lagerdauer von 3 Jahren überschritten wurde, zur Verwertung verbracht. Im Ergebnis waren keine Futtermittelballen vor der Verbringung zur thermischen Verwertung länger als 3 Jahre gelagert.
Soweit mit der Lagerung der einzelnen Futtermittelballen bereits am 27.12.2014 auf dem Werksgelände der Beschwerdeführerin begonnen wurde und erst mit Bescheid vom 14.01.2015 und darauffolgenden Bescheiden die dafür herangezogenen Lager- und Manipulationsflächen über die entsprechenden Bewilligungen verfügten, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.03.2019, Zahl: Ro 2019/13/0006, zu verweisen. Aus dieser Entscheidung folgt, dass trotz Fehlens erforderlicher behördlicher Genehmigungen keine Altlastenbeitragspflicht bei nichtfristüberschreitender Zwischenlagerung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG entsteht.
Unter Bezug auf den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG ist festzuhalten, dass dafür die Dauer der vor der Verbringung erfolgten Lagerdauer keine Rolle spielt. Von Relevanz ist ausschließlich, ob Abfälle zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG verbracht werden. Eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG durch die Lagerung der Futtermittelballen am Werksgelände der Beschwerdeführerin ist durch die Lagerdauer insgesamt nicht ausgelöst worden und scheidet die Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin nach § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG auch aus, zumal sie die Futtermittelballen nicht zur Verwertung außerhalb des Bundesgebiets befördert hat und als Beitragsschuldner im Sinne dieser Bestimmung die xxx zu qualifizieren ist, die im Übrigen auch Adressatin des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 27.10.2017, Zahl: xxx, ist.
Da bereits aus vorgenannten Gründen keine beitragspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, erübrigt sich darüber abzusprechen, ob die am Werksgelände der Beschwerdeführerin gelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Futtermittelballen aus einem Katastrophenereignis iSd § 3 Abs. 4 ALSAG stammen. Es kann dahingestellt bleiben, ob als Katastrophenereignis im Sinne des § 3 Abs. 4 ALSAG nur durch Einwirkung von Naturgewalten ausgelöste Katastrophen oder auch durch technische Gebrechen oder durch Menschen selbst verursachte Katastrophen angesehen werden können und einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 3 Abs. 4 ALSAG bilden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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