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KLVwG-986/2/2024•LVwG K KLVwG-986/2/2024
KLVwG-986/2/2024Tribunal administratif régional4 juil. 2024
Gesundheitsrecht, Verdienstentgang, Entschädigung, mangelnde Konkretisierung, Verjährung, mangelnde Beschwer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.04.2024, Zahl: xxx, wegen Zuerkennung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz – EpiG, den
B E S C H L U S S :
I. Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.04.2024, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von xxx infolge von Absonderungsbescheiden in der Höhe von EUR 1.166,26 vollinhaltlich stattgegeben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass es für den am 07.12.2021 eingebrachten Antrag auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG das Berechnungsblatt für Verdienstentgang noch nicht gegeben habe und nur die Gehaltsabrechnung für November 2021 und der Absonderungsbescheid fristgerecht übermittelt worden seien. Nachdem auch keine Aufforderung zur Vorlage des Berechnungsblattes gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, dass die übermittelten Unterlagen ausreichend wären. Die Beschwerdeführerin ersucht um Neuberechnung der Entschädigung. Das Berechnungsblatt wird mit der Beschwerde nachgereicht.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 07.12.2021, bei der Behörde eingelangt am 13.12.2021, ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstattung des weitergezahlten Entgeltes für den Mitarbeiter xxx. Dazu legt sie den Absonderungsbescheid vom 29.10.2021 sowie die Aufhebungs- und Absonderungsbescheide vom 01.11.2021 und vom 07.11.2021 und den Aufhebungsbescheid vom 09.11.2021 vor, sowie den Lohnzettel des Dienstnehmers von November 2021. Das Schriftstück trägt den Betreff „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz“. Weitere Konkretisierungen wurden nicht vorgenommen.
Der vorgelegte Lohnzettel des xxx vom November 2021 weist einen Grundstundenlohn brutto für 117 Stunden von EUR 1.798,29 auf und ein „Entgelt § 32 Epidemiegesetz“ mit 47 Stunden über 6 Tage zu insgesamt EUR 854,93. Diese Daten hat die Behörde für die Berechnung der Entschädigung herangezogen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.10.2021, Zahl: xxx, wurde aufgrund mündlicher Anordnung vom 29.10.2021 xxx als KontaktpersonKategorie 1 bis 03.11.2021 abgesondert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.11.2021, Zahl: xxx, wurde der zuvor angeführte Bescheid abgeändert, sodass xxx aufgrund mündlicher Anordnung vom 29.10.2021 bzw. 31.10.2021 bis 08.11.2021 abgesondert wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.11.2021, Zahl: xxx, wurde der zuvor angeführte Bescheid aufgehoben.
In der Beschwerde konkretisiert die Beschwerdeführerin ihr Anliegen nicht direkt, sondern legt Berechnungsformulare vor, aus denen hervorgeht, dass ins Bruttogehalt auch der „Urlaubszuschuss § 67/5“ vom vorgelegten Lohnzettel einbezogen wird und zudem eine aliquote Sonderzahlung, regelmäßige Zulagen und Überstunden zu berücksichtigen wären.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
III. Beweiswürdigung:
Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG eingebracht hat für ihren Mitarbeiter. Mitgeschickt wurden die Absonderungsbescheide und der Lohnzettel für November 2021 des Mitarbeiters. Es wurde weder in diesem Antrag noch in einem weiteren Schriftsatz konkretisiert, in welcher Höhe der Verdienstentgang begehrt wird. Auch in der Beschwerde wird kein konkreter Betrag genannt, der von der Beschwerdeführerin begehrt wird. Es wird aber das Erhebungsformular mitgeschickt, aus welchen sich ein höherer Vergütungsbetrag als im angefochtenen Bescheid ergibt.
Der Unterschied zwischen der Berechnung der Behörde und jener der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ergibt sich aus dem von der Behörde nicht berücksichtigten und von der Beschwerdeführerin auch vor Erlassung des Bescheides nicht begehrten höheren Bruttogehalt, der aliquoten Sonderzahlung, den regelmäßigen Zulagen und Überstunden.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes - EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 69/2023, lauten wie folgt:
Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß§ 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß§ 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49 (Fassung vor BGBl I 69/2023)
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
§ 50
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes ist vom Bund zu ersetzen.
Zu beachten ist, dass auf alle Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des BGBl. I 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen des EpiG idF BGBl. I 195/2022 weiterhin anzuwenden sind (§ 50 Abs. 37 EpiG). Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu, der sich bereits 2021 ereignet hat.
2. Antragsbedürftigkeit der Entschädigung und Verjährung
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG ist nach § 49 Abs. 1 und 2 EpiG binnen drei Monaten ab dem Tag der Aufhebung der Maßnahme bei der Behörde geltend zu machen. Nach § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen. Gemäß § 49 Abs. 5 EpiG dürfen fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden. Der Ausschussbericht zu BGBl. I 21/2022 (1353 BlgNR 27.GP), mit welchem diese Bestimmung hinzugefügt wurde, verweist dabei auf die Entscheidung des VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, und die Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950(EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, und führt aus:
„Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Entsprechende Verbesserungsaufträge sind an die Antragsteller in der Praxis in etlichen Fällen erst nach Ablauf des 8. Oktober 2020 ergangen, wodurch nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 ein etwaiger – sich aus dem amtlichen Formular ergebender – höherer Verdienstentgang nicht zugesprochen werden könnte. Die vorliegende Gesetzesänderung wirkt dem entgegen, sodass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können.“
Für den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für einen unselbständigen Dienstnehmer, wozu - wie zuvor erwähnt - § 32 Abs. 3 EpiG konkret eine Bemessung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorsieht, kommt die EpiG-Berechnungsverordnung und damit auch § 49 Abs. 5 EpiG nicht zur Anwendung (vgl. auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Eine entsprechende Verordnung für die Berechnung des Verdienstentganges für unselbstständige Dienstnehmer gibt es nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB 13.12.2021, Ra 2021/03/0309) ausgeführt, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung handelt: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB doch ergänzend auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. nur etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, mwN.). Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (§§ 1497 ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts (vgl. OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist „von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird“. Einer gerichtlichen Geltendmachung kommt also Unterbrechungswirkung zu, von der aber nur der eingeklagte Betrag erfasst wird: Die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Klage unterbricht eine Verjährung immer nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, deren Umfang durch den tatsächlichen und eindeutig gestellten, bei Geldforderungen überdies ziffernmäßig genau bestimmten Urteilsantrag umschrieben wird (vgl. Preiss in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 1486 ABGB, RZ 42). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag hingegen nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden.
3. Mangelnde Konkretisierung im Antrag
Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde rechtzeitig eingebracht; es wurde aber kein konkretes Begehren, was die Höhe des Anspruchs betrifft, genannt. Ein solches Begehren fehlt hier zur Gänze, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die bloße Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach eine Unterbrechungswirkung der Verjährung eingetreten ist. Die Behörde hat offenkundig im vorgelegten Lohnzettel ein konkretes Begehren gesehen und den Basislohn zur Berechnung herangezogen.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch - wie hier - befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, und 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin im Bescheidverfahren - ungeachtet eines konkreten Begehrens der Beschwerdeführerin - vollinhaltlich stattgegeben und ein Betrag der nach den vorgelegten Unterlagen berechnet wurde, zugesprochen.
Das B-VG räumt in Art. 132 Abs. 1 Z 1 demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Voraussetzung kann nur erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer ein subjektiv öffentliches Recht zusteht über das der Bescheid abspricht. Der Bescheid muss die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem Begehren vollinhaltlich stattgegeben wird, ist mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246).
Im gegenständlichen Fall wurde über einen Anspruch abgesprochen, der der Höhe nach nicht konkretisiert war. Anpassungen betreffend die Höhe des Anspruches sind – wie oben dargelegt – nur während der Verjährungsfrist möglich. Dem Beschwerdeführer wurde trotz fehlender Konkretisierung ein Betrag anhand des vorgelegten Lohnzettels zugesprochen, eine Ausdehnung der Höhe nach ist im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – nicht denkbar aufgrund eingetretener Verjährung. Da dem Beschwerdeführer trotz eingetretener Verjährung ein Betrag entsprechend dem vorgelegten Lohnzettel zugesprochen wurde, kann er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein.
Der eingebrachten Beschwerde liegt keine Verletzung eines subjektiven Rechts zu Grunde und war diese daher als unzulässig zurückzuweisen(vgl. dazu u.a. VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0247).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß§ 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).
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