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KLVwG-311-314/53/2022•LVwG K KLVwG-311-314/53/2022
KLVwG-311-314/53/2022Tribunal administratif régional21 juin 2024
Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Versickerungsfähigkeit, Sickeranlagen, Brunnen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerden 1.) der xxx, xxx, xxx, 2.) des DI xxx, xxx, xxx, 3.) des xxx, xxx, xxx und 4.) des Mag. xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. xxx - Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2021, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 26.11.2018 (Baubewilligung der Wohnanlage xxx – 10 Wohneinheiten inklusive 16 Stellplätzen und Tiefgaragen auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx: Bauwerberin xxx GmbH, xxx, xxx, zwischenzeitlich xxx GmbH, xxx, xxx) zurück- bzw. abgewiesen wurden und der Bescheid nach Aufnahme ergänzender Unterlagen geändert wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n
und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2021, Zahl: xxx, in der Form geändert, als der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 26.11.2018, Zahl: xxx, mit welchem die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten inklusive 16 Stellplätzen und Tiefgarage auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, mit der Maßgabe bestätigt wird, als die mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene Baubeschreibung – Technischer Bericht vom 06.06.2017 durch die im Verfahren KLVwG311314/2022 in Vorlage gebrachte und mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehene Baubeschreibung – Technischer Bericht vom 01.08.2023 ersetzt wird, sowie die mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne Nr. xxx bis xxx vom 06.06.2017 und der Einreichplan Nr. xxx GFZ vom 06.06.2017 durch die im Verfahren KLVwG-311-314/2022 in Vorlage gebrachten und mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne xxx (Einreichplan Grundrisse Haus C und B, Schattenflächenschnitte), xxx (Einreichplan Grundrisse Haus B und A, Schnitte Q5 und Q6), xxx (Einreichplan Grundrisse, Lagepläne, Kanal), xxx (Einreichplan Schnitte), xxx (Einreichplan Schnitte, Ansicht), xxx (Einreichplan Schnitte, Ansichten), xxx (Einreichplan Schnitte, Sickerkörper) und xxx (GFZ-Berechnung), alle Pläne vom 01.08.2023 ersetzt werden und der Einreichplan xxx vom 01.08.2023 mit der Ergänzung vom 20.12.2023, versehen mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk, der Baubewilligung zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus wird der Baubewilligung, der mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehene technische Bericht Oberflächenentwässerung vom 23.09.2021, GZ: xxx, ergänzt durch die mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehene Stellungnahme Nachweis Sickerfähigkeit des Untergrundes vom 20.07.2023, zugrunde gelegt und die mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Energieausweise (Gebäude A, Gebäude B, Gebäude C Nordwesten, Gebäude C Nordosten) vom 25.05.2017 durch die im Verfahren KLVwG-311-314/2022 in Vorlage gebrachten und mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Energieausweise (Gebäude A, B und C Nordost und Nordwest) jeweils vom 20.07.2023 ersetzt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Antrag vom 07.06.2016 beantragte die xxx GmbH, nunmehr xxx GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihr die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten, bestehend aus einem zweigeschossigen Gebäude Haus A ohne Unterkellerung mit einem Garagentechnikgeschoss für zwei hangseitig nördlich und einem zweigeschossigen Gebäude Haus B ohne Unterkellerung und zwei zweigeschossigen Gebäuden Häuser C mit darunter situierten Garagen samt Kellerräumen und Technikräumen für 14 PKW-Stellplätze inklusive der notwendigen Zugänge und Zufahrten mit Stützmauer und den notwendigen Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen.
Am 20.02.2018 fand hinsichtlich dieses Bauprojektes eine Bauverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen und entsprechende Einwendungen erhoben.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 26.11.2018 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung der xxx mit 10 Wohneinheiten inklusive 16 Stellplätzen und Tiefgaragen auf der Parzelle Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, erteilt.
Die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz begründete ihren Bescheid hinsichtlich der Einwendungen der Anrainer im Wesentlichen damit, dass die Einwendungen hinsichtlich allfälliger Immissionen durch anfallende Oberflächenwässer im gegenständlichen Bauverfahren gemäß § 23 Abs. 4 K-BO keine zulässigen Einwendungen darstellen würden, ebenso die Einwendungen zu den Verkehrsverhältnissen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen würden. Auch würde der Ortsbildschutz kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen und ebenso wenig die seitens der Anrainer angeführte nicht ausreichende Anzahl von Besucherparkplätzen.
Den Einwendungen hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung der Geschossflächenzahl könne entgegengehalten werden, dass weder die Tiefgarage, die Außentreppe noch die Balkone in die Geschossflächenanzahl einzuberechnen seien. Ferner ergibt sich ob der zulässigen Bebauungsdichte von 0,6 (zufolge Errichtung für mehr als fünf Wohneinheiten) mit der festgestellten tatsächlichen Ausnutzung des Bauplatzes von 0,521 eine deutliche Unterschreitung des zulässigen Höchstmaßes. Somit seien diese Einwendungen abzuweisen.
Hinsichtlich der Einwendungen zu den notwendigen Abständen und Baulinien wurde in der Entscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx auf das eingeholte hochbautechnische Amtssachverständigen-Gutachten verwiesen, in welchem festgehalten wurde, dass die Abstandsflächen durch die projektierte Anlage eingehalten werden würden.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 erhoben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 26.11.2018.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 erhob der Viertbeschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 26.11.2018, nachdem dem Viertbeschwerdeführer Parteistellung hinsichtlich der Einwendung der Versickerung der Oberflächenwässer eingeräumt wurde.
Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2021 wurden die Berufungen zurück- bzw. abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz unter Zugrundelegung des technischen Berichtes Oberflächenentwässerung vom 23.09.2021, erstellt von der xxx GmbH, Zahl: xxx, abgeändert.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde II. Instanz begründete seinen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:
„Der allgemeine textliche Bebauungsplan legt im § 4 Abs. 2 für die Bauzone ll im Wohngebiet für Wohngebäude eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 fest. Sollten Wohnobjekte mit mehr als fünf Wohneinheiten errichtet werden, gilt eine GFZ von 0,6. Laut Einreichplanung vom 06.06.2017 soll durch das Haus „C" die Grenze zwischen den beiden Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx überbaut werden. Weiters ist eine Verflechtung der Häuser „B“ und „C“ gegeben, da im Untergeschoss des Hauses „C“ Stellplätze sowie Abstellräumlichkeiten situiert sind, die beiden Häusern zugeordnet sind und die Tiefgargenrampe zum Haus „C“ als Zugangsbereich für das Haus „B“ dient.
Aus Sicht des amtlichen Sachverständigen für Hochbau liegt bei den Häusern „B“ und „C“ eine funktionelle Einheit vor uns ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen. Auf Grund der Anzahl der Wohneinheiten von mehr als fünf gilt eine maximal zulässige GFZ von 0,6. Laut § 3 Abs. 5 gelten mehrere Grundstücke, die demselben Eigentümer gehören, als ein Baugrundstück, wenn die Grundstücksgrenzen überbaut werden. Für die Berechnung ist daher die gesamte Bruttogeschossfläche der Häuser „B“ und „C“ (351,15 m2 + 594,48 m2 = 945,63 m2) der gesamten Grundstücksfläche der Parzellen Nr. xxx und xxx (906 m2 + 1212 m2 = 2118 m2) gegenüberzustellen und resultiert darauf eine GFZ 0,4465. In weiterer Folge ist für das Haus „A“, welches ein eigenständiges Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx mit einer einzigen Wohneinheit darstellt, die Grundstücksgröße der Parzelle Nr. xxx um den Anteil zu reduzieren, der von den Häusern „B“ und „C“ in Anspruch genommen wird. Vom einheitlichen Vorhaben Haus „B“ und „C“ liegen 351,15 m2 auf der Parzelle Nr. xxx. Aus der dafür geltenden GFZ von 0,6 folgt, dass dies einer rechnerischen Grundstücksfläche von 585,25 m2. Somit verbleibt für die Ermittlung der GFZ für das Haus „A“ eine Fläche von 626,75 m2. Bei einer ausgewiesenen Bruttogeschossfläche von 157,75 m2 ergibt das eine GFZ von 0,2517.
Zusammenfassend wurde daher seitens des ASV festgestellt, dass insgesamt für alle drei Häuser die maximal zulässige GFZ (0,6 für die Häuser „B“ und „C“, 0,4 für das Haus „A" eingehalten werden.
Der allgemeine textliche Bebauungsplan legt im § 4 Abs. 1 fest, dass „jener Teil eines Geschosses, welcher über (also mehr als) 1,5 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet wird", in die Geschossflächenzahl aufzunehmen ist. Die Tiefgaragenplätze und Abstellräumlichkeiten für die Häuser „B“ und „C“ befinden sich im Untergeschoss des Hauses „C“ und werden diese über eine überdachte Rampe vom xxxweg aus erschlossen. Wie aus den Einreichplänen, insbesondere aus dem Plan Nr.: xxx, Schnitte L2 und L3, eindeutig und nachvollziehbar hervorgeht, liegt sowohl das Untergeschoß als auch die Überdachung der Zufahrtsrampe an keiner Stelle mehr als 1,5 m über dem Urgelände und sind diese Flächen daher auch nicht in die GFZ-Berechnung einzubeziehen.
Zu den Einwänden der Berufungswerber im Hinblick auf den anzuwendenden textlichen Bebauungsplan vom Juli 2014, dass dieser nicht sachgerecht bzw. gleichheitswidrig sei wird auf die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen im Verfahren vor dem Kärntner Landesverwaltungsgericht, dass weder aus dem Verordnungstext noch aus den Erläuterungen dazu die Intention des Gemeinderates der Gemeinde xxx hinsichtlich der Schaffung von günstigen Wohnraum oder der Bevorzugung von Bauträgern zu entnehmen sei. Im Verordnungstext unter § 4 festgelegten maximal zulässigen Geschossflächenzahlen sowie die darin festgelegten Ausnahmen hinsichtlich der Errichtung von Wohnobjekten mit mehr als 5 Wohneinheiten sowie für Fremdenverkehrsgebäude ist seitens der Baubehörde umzusetzen.
Das Gutachten des ASV für Hochbau ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde seitens der Berufungswerber kein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gegengutachten vorgelegt. Daher ist der Einwand auf Verstoß gegen die erlaubte Geschoßflächenzahl als unbegründet abzuweisen.“
Hinsichtlich der Baulinien führte die Baubehörde II. Instanz aus, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben laut Einreichplan vom 06.06.2017 beim Haus A der Abstand des Gebäudes Südwest/Ecke zur Verkehrsfläche mit ca. 2,25 m um 1,75 m unterschritten und beim Haus C Südwest/Ecke zur Verkehrsfläche mit ca. 2,25 m um 1,75 m unterschritten und beim Haus C Südwest/Ecke der Abstand des Gebäudes zur Verkehrsfläche mit ca. 2,0 m unterschritten würde, sodass sich hinsichtlich des Mindestabstandes eine Unterschreitung von 2,0 m ergebe. Aufgrund der Sitzungen der Ortsbildpflegekommission sei festgestellt worden, dass die vorgelegte Lösung ortsbildverträglich sei und als Basis für eine Einreichplanung herangezogen werden könne.
Der Amtssachverständige für Hochbau habe ergänzend festgestellt, dass die vorliegende Einreichplanung unter Berücksichtigung der bestehenden umliegenden Bebauung durch die Abstände zwischen den Häusern A, B und C sowie die jeweils maximal zweigeschossigen Baukörper eine ortsbildverträgliche Gliederung der drei Baukörper vorliege. Eine Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes, den der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes eröffne, und somit die Unterschreitung des im Abs. 2 normierten Mindestabstandes von 4,0 m sei aus Sicht des Amtssachverständigen zulässig.
Hinsichtlich der Sickeranlage bzw. der Sickerfähigkeit und der Geologie im Allgemeinen wurde seitens der Baubehörde II. Instanz auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. xxx verwiesen und in weiterer Folge ausgeführt, dass die Sickeranlage VA1 aus fachlicher und rechnerischer Sicht in der Bemessung mit 20 % überdimensioniert sei. Unter Einbeziehung der Balkone mit ca. 8,7 % liege noch immer eine 11,3%ige Überdimensionierung vor. Die Sickeranlage sei in der geplanten Form daher in der Lage, die zusätzlichen Wässer der Balkone und Terrassen der Anlage C aufzunehmen. Gleiches gelte für die Sickeranlage VA, welche ebenso um 20 % überdimensioniert sei und unter Einbeziehung der Balkone von ca. 10 % immer noch eine Überdimensionierung von 10 % vorliege.
Die weiteren Einwendungen hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und der Stellplätze sowie des Ortsbildschutzes und der Situierung des Hauptkanales wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.12.2021 und begründeten diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Geschossflächenzahl im gegenständlichen Fall nicht eingehalten werde, zumal nicht eine GFZ von 0,6, sondern eine GFZ von 0,4 zum Tragen komme, da die einzelnen Gebäudekomplexe nicht mehr als 5 Wohneinheiten aufweisen würden. Darüber hinaus wäre die Tiefgarage in die Berechnung für die Geschossflächenzahl aufzunehmen, zumal gemäß § 4 des textlichen Bebauungsplanes eine Geschossfläche als Bruttogeschossfläche jeweils von Außenwand zu Außenwand des jeweiligen Geschosses zu messen sei, Räume, die Teil eines Geschosses seien, welche mehr als 1,50 m über das Urgelände hinausragen würden, seien in die Berechnung mitaufzunehmen. Dies sei im Gegenstand bei der Tiefgarage der Fall.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der gegenständliche textliche Bebauungsplan vom 14.07.2014 gesetz- und verfassungswidrig sei, da es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde, dass durch den gegenständlichen textlichen Bebauungsplan größere Bauträger bevorzugt werden würden.
Letztlich führten die Beschwerdeführer aus, dass die bauliche Höchstausnutzung nur dann erfolgen dürfe, wenn auch die Bestimmungen des § 7 (Baulinien) und § 8 (Verkehrsflächen und Parkplätze) erfüllt werden.
Hinsichtlich der Baulinien und Abstände führen die Beschwerdeführer aus, dass der im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vorgesehene Abstand von 4,0 m zur öffentlichen Wegparzelle (xxx Weg) nicht eingehalten werden würde.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Bebauungshöhe nicht entsprechend dem Bebauungsplan gegeben sei und werde auch der Brandschutz verletzt.
Darüber hinaus wurde eingewendet, dass es zu unzulässigen Immissionen bzw. zur Verbringung von Abwässern und Niederschlagswässern kommen würde.
Diesbezüglich führten die Beschwerdeführer aus, dass festzuhalten sei, dass aus Sicht der Beschwerdeführer durch die geplanten Baumaßnahmen eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes hinsichtlich der Oberflächenwässer eintreten würde. Bisher sei auf dem Urgelände, das nicht versiegelt sei, weitgehende Versickerung gegeben gewesen, allfällige überlaufende Wässer würden am Straßenrand gebündelt und durch Kanalschächte weiter in den Bach geleitet. Wenn nun eine Versiegelung stattfinde, ergebe sich schon allein durch die Tatsache, dass Zufahrten von der Straße zu den geplanten Gebäuden errichtet würden, diesbezügliche Änderungen und würden zwangsweise weitere Wässer der Bündelung entzogen und auf die Straße geleitet. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die geplanten Versickerungsanlagen die ausgewiesene Größe bzw. den Inhalt aufgrund darin enthaltener Wabenkonstruktionen nicht aufweisen würden. Es sei auch darauf zu verweisen, dass diese Versickerungsanlagen vermutlich versanden würden und somit in Hinkunft weniger Volumen zur Verfügung stehen würde, was die unzureichende Versickerungssituation noch verschärfen würde. Es liege zusammenfassend somit eine erhebliche Verschlechterung der Oberflächenwassersituation vor, welche auch direkten Einfluss auf die darunter talwärts liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer habe.
Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes sei nicht ordnungsgemäß gegeben und seien die Dachflächen, die begrünten Garagendächer Süd und Nord und die Asphaltflächen Nord, Mitte und Süd und Zufahrt Nord nicht in die Berechnung aufgenommen worden. Es seien auch die Bemessungen der Versickerungsanlagen falsch. Es sei auch der Hausbrunnen auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, betroffen. Es sei durch das Bauvorhaben eine Blockierung der Sickerwässer gegeben, sodass ein entsprechender Abfluss nur in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers xxx möglich sei.
Darüber hinaus seien Wasserbrunnen bzw. Hausbrunnen im Einflussbereich des Bauprojektes. Ein Versiegen der Hausbrunnen hätte einen erheblichen Einfluss auf die landwirtschaftlichen Erträge bzw. eine massive negative Auswirkung in finanzieller Hinsicht.
Die Beschwerdeführer wiesen auch darauf hin, dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und zu geringe Stellplätze eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gegeben sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass ein allfälliges Gutachten der Ortsbildpflegekommission zwar im Bescheid erwähnt sei, diesem jedoch nicht als Beilage beigeschlossen worden sei. Die Situierung des Abwasserkanales sei so geplant, dass dieser in unmittelbarer Nähe des zur Liegenschaft des Beschwerdeführers xxx verlaufe und werde darauf hingewiesen, dass bei allfälligen Reparaturarbeiten eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht tunlich sei.
Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DI xxx eingeholt, wie auch ein Gutachten des Gewässergeologen Dr. xxx.
Aus Anlass der gegenständlichen Gutachten wurde seitens der mitbeteiligten Partei eine Projektsänderung vorgenommen und wurden mit Urkundenvorlage vom 25.08.2023 geänderte Einreichpläne in Vorlage gebracht.
Hinsichtlich der nunmehr geänderten Pläne wurden ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen DI xxx und aufgrund der Pensionierung des Dr. xxx eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI xxx eingeholt und diese im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert.
Die Beschwerdeführer beantragten den Beschwerden Folge zu geben und die Baubewilligung zu versagen.
Die mitbeteiligte Partei beantragte die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat eine Wohnbebauung auf den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, projektiert. Die beiden Grundstücke liegen am xxx Weg und steigen von Südost nach Nordwest an. Aus dem Geländeverlauf folgend sind drei abgesetzte Gebäude A, B und C geplant, wobei das Haus C aus zwei oberirdischen Gebäudekörpern besteht und sich im Untergeschoss des Hauses C eine, die beiden Gebäudekörper verbindende Tiefgarage befindet, welche auch von den Bewohnern des Hauses B genutzt wird. Die Einfahrt zu dieser Tiefgarage verläuft vom xxx Weg aus und folgt dabei höhenmäßig dem natürlichen Gelände des Hanges.
Haus A soll alleinstehend errichtet werden und besitzt eine eigene Tiefgarage mit zwei Stellplätzen, welche bergseitig an das Haus A anschließt. Die Gebäude sollen jeweils maximal zwei oberirdische Geschosse aufweisen.
Die Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, weisen die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Das verfahrensgegenständliche Projekt dient ausschließlich Wohnzwecken.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches südlich des Baugrundstückes Nr. xxx gelegen ist und von diesem Baugrundstück durch das Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx (xxx Weg), getrennt ist, wobei das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin nur mit der nordöstlichen Grundstücksecke in einem Punkt direkt an die Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, grenzt. Die übrige nördliche Grundstücksgrenze des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin grenzt an das Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin grenzt nicht direkt an das Baugrundstück an.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches Grundstück ebenso nicht direkt an das Baugrundstück angrenzt, sondern südöstlich vom Baugrundstück gelegen durch die Wegparzellen Nr. xxx und das Grundstück Nr. xxx, welche direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzen, getrennt ist.
Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, welche Grundstücke östlich an das Baugrundstück direkt angrenzen. Die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers weisen die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ auf.
Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx, wobei alle diese Grundstücke nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, sondern mehr als 60 m vom Baugrundstück entfernt liegen und durch mehrere Grundstücke vom Baugrundstück getrennt sind. Dem Viertbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. Februar 2020, Zahl: KLVwG155/16/2019, die Parteistellung ausschließlich für die Verbringung der Abwässer und Niederschlagswässer eingeräumt.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist eine Fläche von 906 m². Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist eine Fläche von 1.212 m² auf.
Haus C hat eine Bruttofläche von 555,62 m² und besteht daher ein Flächenbedarf bei der GFZ von 926,03 m², sodass von Grundstück Nr. xxx 20,03 m² für Haus C beansprucht werden. Die Restfläche der Parzelle Nr. xxx beträgt daher 1.191,97 m². Das Haus B hat eine Bruttofläche von 329,90 m² und das Haus A eine Bruttofläche von 131,99 m², sodass sich für diese beiden Häuser eine Gesamtbruttofläche von 461,89 m² ergibt, welche der Grundfläche von 1.191,97 m² gegenüberzustellen ist, sodass sich eine GFZ von 0,388 ergibt.
Die eingehauste Einfahrtsrampe und der Müllraum ragen an der Südseite ca. 3,50 -3,90 m in das Grundstück xxx.
Haus A weist einen Abstand zur Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, von 2,53 m auf und Haus C weist einen Abstand zur Grenze an der Westseite von durchgehend 193 cm auf. Das Haus A weist einen Abstand an der Südwestgrenze von 395 cm auf und an der Ostseite einen Abstand von 425 cm.
Die anfallenden Oberflächenwässer der Dachflächen werden gesammelt und in weiterer Folge über Grundleitungen in ein Versickerungsrigol eingeleitet und zeitverzögert auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Die Versickerungskörper werden mit dem System xxx hergestellt. Damit eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der umgelagerten Muräne gewährleistet wird, werden die Versickerungsanlagen abgetreppt ausgeführt.
In der Versickerungsanlage VA1 werden die anfallenden Oberflächenwässer der Dachfläche des nördlichen Hauses C und die im Bereich der nördlichen Asphaltfläche anfallenden Oberflächenwässer zusammengefasst. Ebenso werden die anfallenden Dachflächenwässer des intensiv begrünten Garagendaches, das zwischen den Häusern C und B situiert ist, über eine Entwässerungsebene im Gründachaufbau gefasst und der Versickerungsanlage VA1 zugeführt. Die Oberflächenwässer werden über Gullys und Fallrohre bzw. eine Entwässerungsrinne gesammelt und in weiterer Folge über Grundleitungen in ein Versickerungsrigol eingeleitet. Aufgrund der Einzelgröße der einzubauenden xxx von 1,20 m x 0,60 m x 0,60 m wird dieses Versickerungsrigol mit in Summe 216 Stück xxx hergestellt. Die VA1 ist mit einer Länge von 10,8 m, einer Breite von 7,2 m und einer Höhe von 1,2 m projektiert. Die gegenständliche Versickerungsanlage ist auf ein 30-jährliches Starkregenereignis ausgerichtet und weist einen zusätzlichen Sicherheitsbeiwert von 1,20 (20 % Reserve) auf.
Die anfallenden Dachflächenwässer des Hauses B sowie die im Bereich der asphaltierten Zufahrt westlich des Hauses B anfallenden Oberflächenwässer werden in die Versickerungsanlage VA2 eingeleitet, welche wiederum aus 108 Stück xxx besteht. Die VA2 weist eine Länge von 10,8 m, eine Breite von 3,6 m und eine Höhe von 1,2 m auf und ist wiederum ein Sicherheitsfaktor von 1,2 berücksichtigt.
Die anfallenden Oberflächenwässer auf dem begrünten Garagendach nördlich des Hauses A sowie die Dachflächenwässer des Hauses A werden in der Versickerungsanlage VA3, bestehend aus 80 Stück xxx, aufgenommen, ebenso wie die Oberflächenwässer der westlich des Hauses A gelegenen asphaltierten Zufahrt zur Garage. Die VA3 ist mit einer Länge von 6,0 m, einer Breite von 4,8 m und einer Höhe von 1,2 m projektiert und weist wieder eine 20 %ige Reserve auf.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 30.01.2023 und 21.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie die Sachverständigen DI xxx und DI xxx und Ing. xxx gehört wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Amtssachverständigen DI xxx mit der Erstattung eines hochbautechnischen Gutachtens beauftragt und führte dieser in seinem Gutachten vom 30.09.2022 aus wie folgt:
„Befund:
Da sich beim Bauvorhaben gegenüber der dem h.a. Gutachten vom 17.12.2019 zugrunde gelegenen Einreichplanung keine Änderungen ergeben haben, wird nachfolgend der Befund aus dem Bezug habenden Gutachten vom 17.12.2019 unverändert wiedergegeben (Die handschriftlichen Eintragungen des Planverfassers auf den Einreichplänen betreffen die Versickerungsanlage. Diese ist nicht Gegenstand des h.a. Gutachtens):
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung auf den zusammenhängenden Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx. Die beiden Grundstücke liegen am xxxweg und steigen von Südost nach Nordwest an. Dem Geländeverlauf folgend sind drei abgesetzte Gebäude A, B und C geplant, die im Fall der Gebäude B und C eine gemeinsame Tiefgarage besitzen, welche sich im Untergeschoss des Hauses C befindet. Die Einfahrt dazu verläuft vom xxxweg aus und folgt dabei höhenmäßig dem natürlichen Gelände des Hanges. Haus A soll alleinstehend errichtet werden und besitzt eine eigene Tiefgarage mit zwei Stellplätzen, welche bergseitig an das Haus A anschließt. Die Gebäude sollen jeweils maximal zwei oberirdische Geschosse aufweisen. Die Widmung für die beiden Grundstücke lautet auf Bauland-Wohngebiet und ist dafür der allgemeine textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Beschluss des Gemeinderates vom 29.04.2014, Zahl: xxx, anzuwenden.
Gutachten:
Einleitend ist zur anzuwendenden Fassung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes festzustellen, dass im derzeit gültigen Bebauungsplan, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.12.2017, Zahl: xxx, im § 10 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen im Abs. 3 normiert wird: „Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen jener Verordnung fortzu führten und abzuschließen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung Geltung hatten. Als Zeitpunkt der Einreichung wird das Einbringen eines Ansuchens zur Vorprüfung oder wenn ein Vorprüfungsansuchen nicht eingebracht wurde, das Einbringen des Antrages zur Baubewilligung festgelegt.“
Da für das gegenständliche Vorhaben bis dato keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist aus h.a. Sicht das Verfahren noch nicht abgeschlossen und laut der oben zitierten Übergangsbestimmung nach den Bestimmungen des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, Beschluss des Gemeinderates vom 29.04.2014, Zahl: xxx, fortzuführen bzw. abzuschließen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das h.a. Gutachten vom 17.12.2019 hinsichtlich der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes und der dazu erfolgten h.a. Beantwortung ausschließlich die Auswirkungen oder Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben auf die im Eigentum bzw. Miteigentum des Mag. xxx stehenden Grundstücke zum Inhalt hatte und eine allumfassende Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Grundstücke der weiteren nun als Beschwerdeführer auftretenden Anrainer nicht erfolgte.
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen des Landesverwaltungsgerichtes dienen wie für das Gutachten vom 17.12.2019 in erster Linie die unter Pkt. 3 - Grundlagen angeführten Pläne. Die in diesen Plänen vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen des Planverfassers betreffen nicht die darin dargestellten Gebäude, diese sind gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht unverändert geblieben.
Die Beantwortung der Fragen des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt sich auftragsgemäß auf das Vorbringen hinsichtlich der Ausnutzung sowie der Lage und Abstände und werden die beiden Punkte nachfolgend im Einzelnen behandelt, wobei im Zuge der Ergänzung des Gutachtens vom 17.12.2019 hinsichtlich der Lage und Abstände nun auch die weiteren Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind. Die gutachterliche Stellungnahme des SV DI xxx vom 17.05.2022 wird in dieser Ergänzung berücksichtigt.
Zur Ausnutzung:
Wie aus den Einreichplänen nachvollziehbar hervorgeht, ist die Tiefgarageneinfahrt in das Untergeschoss vom Haus C als bauliche Einheit mit dem Haus C geplant und überwiegend auf dem Grundstück Nr. xxx situiert. Die Einfahrt wird in den Plänen als dreiseitig eingehauste Rampe dargestellt, also mit Seitenwänden und einer Decke, welche mit ca. 60 cm Erde überschüttet und begrünt werden soll. Parallel zur Rampe ist an der Ostseite der ebenfalls dreiseitig umschlossene und überdachte Müllraum situiert. An der freien südseitigen Kante der Rampenüberdachung ist eine Absturzsicherung vorgesehen. Die eingehauste Einfahrtsrampe und der gemeinsame Müllraum ragen an der Südseite ca. 3,50 bis 3,90 m in das Grundstück Nr. xxx.
Aus bautechnischer Sicht ist festzustellen, dass das Haus C in all seinen Teilen - Tiefgarage und Wohngeschosse - eine bauliche Einheit darstellt, dass durch die baulich integrierte Tiefgarageneinfahrt eine Überbauung der Grenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx erfolgen soll und dass für das Haus C in Summe sechs selbständige Wohneinheiten geplant sind. Diesbezüglich stellen auch die Baubeschreibung und die Stellungnahme der OBK keinen Widerspruch dar, da darin jeweils nur die oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper beurteilt werden und deshalb das Haus C als zwei getrennte Häuser bezeichnet wird.
Eine unterirdische Verbindung zwischen den Häusern B und C ist - entgegen der Feststellung des DI xxx auf Seite 7 seiner Stellungnahme - nicht aus den Plänen zu entnehmen. Die südliche Abschlusswand des gemeinsamen Müllraumes (Untergeschoss von Haus C), die in Verlängerung auch den südseitigen Abschluss der Einhausung der Tiefgaragenrampe bildet, ist zugleich die nordseitige Begrenzungsmauer der Treppe in das Obergeschoss vom Haus B und auch die Stützmauer für das an diese Treppe anschließende Gelände östlich des Müllraumes. Dadurch besteht eine bauliche Verbindung zwischen dem Bauteil Treppe, die dem Haus B zuzuordnen ist, und der Außenwand/Stützmauer, die primär dem Haus C zuzuordnen ist und ohne diese die Treppe ins Obergeschoss vom Haus B nicht errichtet werden könnte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die PKW-Stellplätze und die Kellerabteile von Haus B im Untergeschoss von Haus C untergebracht sind und auch der gemeinsame Müllraum der Häuser B und C - also Funktionen der täglichen Nutzung - im Bereich der Einfahrtsrampe der gemeinsamen Tiefgarage im Untergeschoss des Hauses C situiert ist.
Zur Behauptung in der gutachterlichen Stellungnahme des DI xxx, dass eine Überbauung von Grundstücksgrenzen nur durch oberirdische Bauwerke erfolgen kann, ist festzustellen, dass der Gebäudeteil, durch welchen die Überbauung erfolgt, durch die Einhausung der Rampe der Tiefgarage gebildet wird, die - wie bereits festgestellt wurde - eine bauliche Einheit mit dem Haus C bildet und gezwungenermaßen zumindest auf der Seite der Einfahrt in ihrer gesamten Höhe über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Die Überbauung wird daher aus h.a. Sicht durch einen oberirdischen Gebäudeteil hergestellt.
Zur Definition des Baugrundstücks: Im Bebauungsplan, § 3 Abs. 5, wird normiert: „Mehrere Grundstücke, die demselben Eigentümer gehören, gelten als ein Baugrundstück, wenn die Grundstückgrenzen überbaut werden.“ Daraus ist entgegen der Behauptung des DI xxx eindeutig abzuleiten, dass das Baugrundstück nicht immer dem Grundstück laut Kataster entspricht, insbesondere nicht bei einer Überbauung einer Grundstücksgrenze, wie im gegenständlichen Vorhaben vorgesehen. Im § 4 Abs. 1 wird normiert, dass die Bruttogesamtgeschossfläche eben nicht dem Grundstück laut Kataster gegenüberzustellen ist, sondern dem Baugrundstück laut § 3. Darüber hinaus wird im § 3 Abs. 6 eine weitere Einschränkung getroffen, die Auswirkungen auf die Fläche des Baugrundstückes hat bzw. haben kann. Es sind demnach nur Flächen eines Grundstücks mit den Widmungen Bauland, Verkehrsfläche, Grünland-Bad und Grünland-Kabinenbau als anrechenbare Flächen für das Baugrundstück zulässig. Auch das steht im Widerspruch zur Behauptung des DI xxx.
Die Berechnung der Ausnutzung bei einer Festlegung von unterschiedlichen Ausnutzungszahlen im Bebauungsplan hat aus h.a. Sicht entsprechend den nachfolgenden Rechengängen - analog zur Berechnung in der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 - zu erfolgen. Vorausgeschickt wird, das die Überbauung der Grundstückgrenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx durch das Haus C als gegeben angenommen wird. Für das Haus B werden in den nachfolgenden Rechengängen zwei Varianten (GFZ = 0,6 und GFZ = 0,4) dargestellt.
Variante 1: Häuser B und C GFZ = 0,6, Haus A GFZ = 0,4:
Haus C, Bruttofläche 594,48 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 990,80 m²
Differenz zur Fläche der Parzelle Nr. xxx von 906 m²: - 84,80 m²
Restfläche für Haus A und B: Fläche der Parzelle Nr. xxx - 84,80 m² - 1.212 -84,80 = 1.127,20 m²
Haus B, Bruttofläche 351,15 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 585,25 m²
Restfläche für Haus A: Fläche der Parzelle Nr. xxx - (84,80 + 585,25) = 541,95 m²
Haus A, Bruttofläche 157,78 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,4: 394,45 m²
Restfläche: 541,95 - 394,45 = 147,50 m² oder
Haus A, Bruttofläche 157,78 m² - GFZ = 157,78 / 541,95 = 0,29
(die Differenz bei der GFZ für Haus A gegenüber der Berechnung in der Stellungnahme vom 17.12.2019 resultiert aus einem Rechenfehler in dieser Stellungnahme).
Fazit: Die laut Bebauungsplan maximal zulässige Ausnutzung wird eingehalten.
Variante 2: Haus C GFZ = 0,6, Häuser A und B GFZ = 0,4:
Haus C, Bruttofläche 594,48 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 990,80 m²
Differenz zur Fläche der Parzelle Nr. xxx von 906 m²: - 84,80 m²
Restfläche für Haus A und B: Fläche der Parzelle Nr. xxx - 84,80 m² - 1.212 -84,80 = 1.127,20 m²
Haus A, Bruttofläche 157,78 m² + Haus B, Bruttofläche 351,15 m² - Gesamtbruttofläche: 508,93 m²
GFZ für die Häuser A und B: 508,93 / 1.127,20 = 0,45
Fazit:
Die gesamte Bruttogeschossfläche für die Häuser A und B ist zu hoch. Der Mindest-Flächenbedarf für die Häuser A und B bei einer Gesamtbruttofläche von 508,93 m² und einer GFZ von 0,4 beträgt 1.273,33 m².
Gegenrechnung: Bei einer verbleibenden verfügbaren Grundstücksfläche von 1.127,20 m² wäre bei einer Ausnutzung von 0,4 für die Häuser A und B in Summe eine maximale Bruttofläche von 450,88 m² zulässig.
Anzumerken ist aus h.a. Sicht zur Bestimmung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes, § 4 (1), zweiter Spiegelstrich, dass diese in ihrer Anwendung zwei unterschiedliche zu berücksichtigende Bruttoflächenanteile ergibt:
Aus dem ersten Satz „Jener Teil eines Geschosses, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschossflächenzahlberechnung aufzunehmen.“ resultiert für die Häuser A und B für die unteren Geschosse, welche teilweisen weniger als 1,50 m aus dem Urgelände ragen, in Summe eine Fläche von ca. 65,50 m², die für die GFZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen wäre.
Aus dem zweiten Satz „Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen.“ resultiert lediglich im unteren Geschoss vom Haus A die Fläche der beiden nördlichen Räume, die im Bruttoausmaß von ca. 15,44 m² für die GFZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen wäre. Dieser Widerspruch in der Anwendung der Bestimmung kann aus sachverständiger Sicht nicht behoben werden. Bei einer Entscheidung zum Vorteil der Bauwerberin wäre die größere Fläche in Abzug zu bringen und wäre in Bezug auf den Rechengang Variante 2 die zu berücksichtigende Gesamtbruttofläche für die Häuser A und B um 65,5 m² zu verringern. Aus der für die Häuser A und B zu berücksichtigenden gesamten Bruttogeschossfläche von 443,43 würde im Verhältnis zur verbleibenden Grundstücksfläche von 1.127,20 eine GFZ von 0,393 resultieren.
Zur Anrechnung von Geschossflächen des Untergeschosses von Haus C (Keller, Garage) bzw. der Garage vom Haus A:
Der allgemeine textliche Bebauungsplan normiert im § 4 (1), zweiter Spiegelstrich: „Jener Teil eines Geschosses, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschossflächenzahlberechnung aufzunehmen. Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen.“
Abgesehen davon, dass bei der Anwendung der beiden Sätze - wie bereits weiter oben ausgeführt - jeweils verschiedene Flächen zu berücksichtigen sind, ist eindeutig festzustellen, dass bei Geschossen, die mit keinem Teil mehr als 1,50 m über das Urgelände ragen, überhaupt keine Flächenanteile in die GFZ-Berechnung einfließen.
In den Längsschnitten L2, L3, L4, L5 und L6 sind für die kritischen Gebäudeteile (Einfahrt Tiefgarage und Tiefgarage von Haus B und C, Tiefgarage Haus A) die maßgeblichen Höhen - Höhe des Geschosses über dem Urgelände (rot strichliert und als Urgelände bezeichnet) - kotiert. Die meisten Maße liegen dabei deutlich unter der 1,50 m-Marke. Die kritische Marke von 1,50 m wird nur im Bereich der Einfahrt der Tiefgarage der Häuser B und C mit 1,495 m und 1,479 m fast erreicht, aber dennoch nicht überschritten. Die Basis für die Darstellung des Urgeländes bildete laut Auskunft des Planers eine Geländeaufnahme, welche Höhen von sämtlichen Eckpunkten der Grundstücke sowie von ca. 25 Punkten innerhalb der Grundstücke aufweist. Das daraus generierte digitale Geländemodell wurde der Planung zugrunde gelegt und ist das Vorhaben mit insgesamt acht Längs-und neun Querschnitten, die auch die Ansichten der Gebäude beinhalten, überdurchschnittlich umfangreich erfasst bzw. dargestellt. Aus der Darstellung des Urgeländes in den Einreichplänen ist nachvollziehbar abzuleiten, dass von den beiden Tiefgaragen keine Geschossanteile mehr als 1,50 m über das Urgelände ragen und somit auch in der GFZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im Pkt. 3.2.1 der Stellungnahme des DI xxx wird behauptet, dass dem Schnitt L4 - L4 zu entnehmen ist, dass die Untergeschosse der geplanten Gebäude nirgends das Niveau des ursprünglichen Geländes um mehr als 149,5 cm überragen. In dieser Aussage liegen mehrere Irrtümer: Erstens existiert im gesamten Vorhaben nur ein einziges Untergeschoss, zweitens ist das maximale Maß im Schnitt L4 - L4 für das Untergeschoss 114,5 cm (149,5 cm sind im Schnitt L2 - L2 kotiert) und drittens wird im Bebauungsplan der Begriff „ursprüngliches Gelände“ weder im Zusammenhang mit der Ausnutzung (§ 5) noch mit der Geschossanzahl (§ 6) verwendet.
Die Garage vom Haus A ist baulich vom Haus A getrennt geplant und nachvollziehbar mit allen Bauteilen weniger als 1,50 m über dem Urgelände (die Einfahrtsüberdachung ragt laut Schnitt L2 - L2 maximal 49,8 cm über das Urgelände).
Zur Bestimmung des Bebauungsplanes, § 4 (1), vierter Spiegelstrich, ist aus h.a. Sicht anzumerken, dass es sich bei den darin aufgezählten baulichen Anlagen - Garagen, Badehäuser, Strandbuffets, sonst. Wirtschafts- und Nebengebäude, allseits umschlossene Wintergärten, Lagergebäude, Loggien - allesamt um oberirdische Gebäude oder Gebäudeteile handelt, die in der GFZ-Berechnung entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Tiefgarage vom Haus A ist darunter jedenfalls nicht zu subsummieren. Für unterirdische oder teilweise unterirdische Gebäudeteile (z.B. in Hanglage) ist die Bestimmung des § 4 (1), zweiter Spiegelstrich, anzuwenden.
Zur Lage und zu den Abständen:
Einleitend wird auf den Wortlaut aus der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 verwiesen und hier - aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage - angepasst wiedergegeben: Diese beiden Begriffe sind aus ha. Sicht untrennbar. Im K-GpIG 1995, § 25 Abs. 1, war normiert, was im allgemeinen textlichen Bebauungsplan festzulegen war, nämlich „die Mindestgröße der Baugrundstücke“, „die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, „die Bebauungsweise“, „die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe“ und „das Ausmaß der Verkehrsflächen“. Den allgemeinen Begriff „Lage“ kannte das KGpIG nicht, es wurde aber im § 25 Abs. la normiert, dass Inhalte, die laut Abs. 2 für Teilbebauungspläne bestimmt waren, dann im textlichen Bebauungsplan festgelegt werden durften, wenn sie ohne zeichnerische Darstellung auskamen. Dazu gehörten auch Bestimmungen über die Baulinien, welche neben den Kärntner Bauvorschriften, §§ 4 bis 10, die Lage eines Bauvorhabens bestimmten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes 2021 die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes in geänderter Form in das Raumordnungsgesetz 2021 übernommen wurden und gleichzeitig das Gemeindeplanungsgesetz 1995 außer Kraft gesetzt wurde.
Wenn also die Kärntner Bauordnung im § 23 Abs. 3 lit. d) „die Lage eines Bauvorhabens“ als subjektiv öffentliches Nachbarrecht definiert, so ist diese aus ha. Sicht anhand der Bestimmungen der K-BV, § 4 bis 10, oder anhand des Textlichen Bebauungsplanes zu beurteilen.
Der allgemeine Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Beschluss des Gemeinderates vom 29.04.2014, Zahl: xxx, legt im § 7 Abs. 2 Baulinien entlang von öffentlichen Straßen sowie sonstige Wegparzellen fest: „Mindestabstand 4,0 Meter, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze. Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und im Baubewilligungsverfahren abzusprechen: dabei sind die Kriterien des Ortsbildes sowie der umliegende Objektbestand zu berücksichtigen. Unterschreitet die bestehende Straßenbreite die im § 8 (Abs. 1) geforderte Mindestbreite (von 5,50 m), so ist die Straßengrundgrenze derart anzunehmen, dass sich die Mindestbreite gemäß § 8, zumindest halbseitig, ergibt“.
Hinsichtlich der Abstände des Vorhabens zur Verkehrsfläche ist festzuhalten, dass die Angaben in der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 mit Zirka-Maßen erfolgten. Entgegen der Feststellung des DI xxx in seiner Stellungnahme vom 17.05.2022, dass in der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 der Abstand vom Haus A zur Verkehrsfläche an der Südwestecke mit ca. 2,20 m und vom Haus C zur Verkehrsfläche an der Südwestecke mit ca. 3,50 m angegeben waren, war tatsächlich der Mindestabstand vom Haus A mit 2,50 m angegeben und vom Haus C mit 3,40 m. In den Einreichplänen ist der tatsächlich geplante Mindestabstand vom Haus A zur Wegparzelle mit 253,8 kotiert und vom Haus C an der Westseite durchgehend mit 187,6m. Im Fall von Haus C war in der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 irrtümlich der Zirka-Abstand zur tatsächlichen Verkehrsfläche und nicht zur mappenmäßigen Weggrenze angegeben.
Die zur Zulässigkeit der Unterschreitung des Baulinienabstandes gemäß § 7 Abs. 2 getroffene Aussage in der h.a. Stellungnahme vom 17.12.2019 bleibt davon unberührt - insbesondere im Bereich vom Haus A, wo das Grundstück der Beschwerdeführerin xxx, Parzelle-Nr.xxx, nur mit der nordöstlichen Grundstücksecke in einem Punkt direkt an die Wegparzelle Nr. xxx (xxxweg) grenzt und westlich davon durch die Wegparzelle Nr. xxx vom xxxweg getrennt ist. Im Bereich des nordöstlichen Grenzpunktes der Parzelle-Nr. xxx (xxx) liegt nicht die Parzelle-Nr. xxx direkt gegenüber, sondern nach Norden der südliche Teil der Wegparzelle Nr. xxx und nach Osten die Parzelle Nr. xxx. Haus A des gegenständlichen Vorhabens liegt ca. 22,00 m nordwestlich von diesem Grenzpunkt. Die Wegparzelle des xxxweges weist im Bereich zwischen den Parzellen Nr. xxx (xxx) und Nr. xxx (Bauwerber) eine Breite von mindestens 8,00 m auf und ist somit ausreichend breit, um die laut
§ 8 geforderte Mindestbreite der Verkehrsfläche von 5,50 m - unabhängig von der derzeit vorhandenen Breite -herstellen zu können.
Wiederholt wird auf die Stellungnahme der zuständigen Ortsbildpflegekommission (OBK) hingewiesen, die in der Sitzung vom 09.11.2016 festgestellt hat "Nunmehr wurde eine überarbeitete Planungsvariante der OBK vorgelegt. Die städtebauliche Lösung ist durch vier Baukörper in 3 Geländeebenen gekennzeichnet. Damit wurde einer wesentlichen Empfehlung der OBK Folge geleistet. Nach kurzer Diskussion gelang die OBK zur Auffassung, dass die vorgelegte Lösung ortsbildverträglich ist und als Basis für eine Einreichplanung herangezogen werden kann.“ Die OBK hatte nicht über die Zulässigkeit der Unterschreitung der Baulinienabstände nach § 7 Abs. 2 zu befinden und hat diesbezüglich auch keine Feststellung getroffen. Aber für die Prüfung der Zulässigkeit der Unterschreitung der Baulinienabstände nach § 7 Abs. 2 durch die Baubehörde war umgekehrt sehr wohl die Stellungnahme der OBK heranzuziehen. Hätte die Situierung der Baukörper nach den der OBK vorgelegten Plänen - also mit der geplanten Unterschreitung von Mindestabständen entlang des xxxweges - dem Ortsbild widersprochen, hätte die OBK diesem Umstand mit einer negativen Stellungnahme entsprochen.
Die h.a. Ermittlung zur Situierung des umliegenden Objektbestandes im Kagis führt zur Erkenntnis, dass bei vielen Objekten im näheren Umfeld sowohl Verletzungen der Abstandsbestimmungen der K-By, § 4 bis 7, als auch Verletzungen der Baulinien nach dem Bebauungsplan festzustellen sind. So sind Gebäude zu nahe bis unmittelbar an Nachbargrundgrenzen errichtet worden und Gebäude zu nahe bis unmittelbar an Wegparzellen errichtet worden. Aus dieser Erkenntnis ist aber für das gegenständliche Vorhaben nichts zu gewinnen, da nicht festgestellt werden kann, ob diese Gebäude den rechtmäßigen Bestand darstellen bzw. ob die Unterschreitungen der Mindestabstände in den diesen Gebäuden zugrundeliegenden Bewilligungsbescheiden berücksichtigt und ausreichend begründet waren. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die Stellungnahme der OBK in erster Linie die Einfügung des geplanten Bauvorhabens in das städtebauliche Gesamtbild des umliegenden Objektbestandes zum Inhalt hatte und diese positiv bewertet hat.
Aus ha. Sicht war und ist daher festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes, den der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes eröffnet -und somit die Unterschreitung des im Abs. 2 normierten Mindestabstandes von 4,0 m - zulässig ist.
Da im allgemeinen textlichen Bebauungsplan, § 7 Abs. 2 nicht nur auf öffentliche Straßen Bezug genommen wird, sondern auch auf sonstige Wegparzellen, ist anzunehmen, dass die Bestimmung zu den Baulinien auch auf die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx anzuwenden ist, die der Erschließung der Parzellen Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx dienen. Somit sind in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers DI xxx, Parzelle Nr. xxx, ebenfalls die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 anzuwenden und nicht Abstandsflächen nach der K-BV zu ermitteln.
In Bezug auf das im Bereich der Grenze zu diesem Grundstück hin situierte Haus A und den geplanten Mindestabstand zur unmittelbar angrenzenden Wegparzelle von laut Plan 360,6 cm für das Obergeschoss wird auf die oben getroffene Feststellung zur Zulässigkeit der Unterschreitung der Baulinienabstände laut § 7 Abs. 2 des Bebauungsplanes verwiesen.
Das einzige Grundstück, dem gegenüber Abstandsflächen nach § 4 bis 9 K-BV zu ermitteln sind, ist die Parzelle Nr. xxx (Beschwerdeführer xxx), das ostseitig im Bereich vom Haus B an das Baugrundstück angrenzt. Bezüglich der gegenüber dem Grundstück Nr. xxx einzuhaltenden Abstände wurde aber weder in der Beschwerde vom 20.01.2022 noch in der Stellungnahme des DI xxx ein konkreter Einwand erhoben oder dazu Stellung genommen.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzustellen, dass die in den Schnitten B1, B2 und Cl (Plan-Nr.: xxx) dargestellte Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen für die Ostseiten des Hauses B bzw. die Südostecke des Hauses C nicht im Sinne der Bestimmungen des § 8 (2) K-BV erfolgte, da geplante Anschüttungen gegenüber dem Urgelände nicht mit 6/10 ihrer Höhe in der Tiefe der Abstandsflächen berücksichtigt wurden. Die h.a. Überprüfung nach den Bestimmungen der K-BV hat jedoch ergeben, dass die korrekt ermittelten Abstandsflächen zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerberin zu liegen kommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Lage und Abstände zwar nicht den laut § 7 Abs. 2 festgelegten Mindestabstand von 4 Meter zu den angrenzenden Wegparzellen einhält, aufgrund der positiven Prüfung der Ausnahmen im § 7 Abs. 2 aus h.a. Sicht eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu Verkehrsflächen zulässig ist und subjektiv öffentliche Nachbarrechte von unmittelbar angrenzenden oder durch eine Verkehrsfläche getrennten Grundstücken aus h.a. Sicht nicht berührt sind.“
Nachdem die mitbeteiligte Partei geänderte Pläne in Vorlage gebracht hat, erstattete der Amtssachverständige DI xxx ein ergänzendes Gutachten vom 30.11.2023 und führte hierin aus wie folgt:
„Befund:
Da beim Bauvorhaben gegenüber der dem ha. Gutachten vom 30.09.2022 zugrunde gelegenen Einreichplanung nur geringfügige Änderungen hinsichtlich der Außenabmessungen, der Bruttogeschossflächen und der Lage vorgenommen wurden, bezüglich der Anzahl der Baukörper, der Anzahl der Wohneinheiten und der Anzahl der Geschosse aber keine Änderungen festzustellen sind, wird nachfolgend wiederholt der Befund aus dem Gutachten vom 17.12.2019 unverändert wiedergegeben:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung auf den zusammenhängenden Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx, beide KG xxx. Die beiden Grundstücke liegen am xxxweg und steigen von Südost nach Nordwest an. Dem Geländeverlauf folgend sind drei abgesetzte Gebäude A, B und C geplant, die im Fall der Gebäude B und C eine gemeinsame Tiefgarage besitzen, welche sich im Untergeschoss des Hauses C befindet. Die Einfahrt dazu verläuft vom xxxweg aus und folgt dabei höhenmäßig dem natürlichen Geländeverlauf des Hanges. Haus A soll alleinstehend errichtet werden und besitzt eine eigene Tiefgarage mit zwei Stellplätzen, welche bergseitig an das Haus A anschließt. Die Gebäude sollen jeweils maximal zwei oberirdische Geschosse aufweisen. Die Widmung für die beiden Grundstücke lautet auf Bauland-Wohngebiet und ist dafür auf Grund der Übergangsbestimmung - § 10 im derzeit gültigen Bebauungsplan, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.12.2017, Zahl: xxx - der allgemeine textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Beschluss des Gemeinderates vom 29.04.2014, Zahl: xxx, anzuwenden.
Gutachten:
Auch wenn sich der Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes ausschließlich auf die Überprüfung der Geschoßflächenzahl beschränkt, ist nach Überprüfung der geänderten Einreichpläne festzustellen, dass sich hinsichtlich der Lage der Gebäude des gegenständlichen Vorhabens keine verringerten Gebäudeabstände gegenüber den Grundstücksgrenzen ergeben. Fast alle Gebäudeabstände zu den Grundstücksgrößen werden durch die Projektänderung geringfügig größer. Lediglich ein Abstand gegenüber der nördlichen Grundstücksgrenze bleibt gleich.
Als Grundlage für die Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes dienen die unter Pkt. 3 - Grundlagen angeführten Pläne.
Zur Ausnutzung:
Wie aus den Einreichplänen nachvollziehbar hervorgeht, ist die Tiefgarageneinfahrt in das Untergeschoss vom Haus C als bauliche Einheit mit dem Haus C geplant und überwiegend auf dem Grundstück Nr. xxx situiert. Die Einfahrt wird in den Plänen als dreiseitig eingehauste Rampe dargestellt, also mit Seitenwänden und einer Decke, welche mit ca. 60 cm Erde überschüttet und begrünt werden soll. Parallel zur Rampe ist an deren Nordostseite der nach Südwesten teilweise offene und überdachte Müllraum situiert. An der freien südostseitigen Kante der Rampenüberdachung ist eine Absturzsicherung vorgesehen. Die eingehauste Einfahrtsrampe und der gemeinsame Müllraum ragen an der Südostseite ca. 3,50 bis 3,90 m in das Grundstück Nr. xxx.
Aus bautechnischer Sicht ist daher festzustellen, dass das Haus C in all seinen Teilen - Tiefgarage und Wohngeschosse - eine bauliche Einheit darstellt, dass durch die baulich integrierte Tiefgarageneinfahrt eine Überbauung der Grenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx erfolgen soll und dass für das Haus C in Summe sechs selbständige Wohneinheiten geplant sind. Diesbezüglich stellen auch die Baubeschreibung und die Stellungnahme der OBK keinen Widerspruch dar, da darin jeweils nur die oberirdisch in Erscheinung tretenden Baukörper beurteilt werden und deshalb das Haus C als „zwei getrennte Häuser“ bezeichnet wird. Demnach ist für das Haus C eine GFZ von 0,6 zulässig.
Im Plan xxx, der den Vermerk „Datum Projektmodifikation LVwG Kärnten 01.08.2023“ (rot) trägt, insbesondere in der Darstellung „Schnitt L3 Südwestansicht Gesamtanlage“, sind im Bereich der Zugangstreppen des Hauses B abweichend von der alten Plandarstellung die horizontalen und vertikalen Tragwerkselemente - Fundamente der Tiefgaragenrampe und von Haus B, Decke Tiefgaragenrampe und Seitenwände der Treppe ins Obergeschoss von Haus B - als zusammenhängende bauliche Anlage dargestellt. Ob die Darstellung einer solchen Verbindung ausreicht, um die Häuser B und C bautechnisch und funktional als ein Gebäude zu werten, und damit für beide Gebäude die höhere zulässige GFZ von 0,6 lukrieren zu dürfen, ist aus h.a. Sicht eine Rechtsfrage. Wie in der Verhandlung vor dem KLVwG vom 30.01.2023 erläutert, ist aus bautechnischer Sicht unabhängig von der Darstellung die Ausbildung von Bewegungsfugen zum Ausgleich von unterschiedlichen Setzungen der beiden Häuser B und C erforderlich, um Bauschäden zu vermeiden.
Auch für die geänderte Darstellung gilt die Feststellung im h.a. Gutachten vom 30.09.2022: Die südöstliche Abschlusswand des gemeinsamen Müllraumes (Untergeschoss von Haus C), die in Verlängerung auch den südostseitigen Abschluss der Einhausung der Tiefgaragenrampe bildet, ist zugleich die nordwestseitige Begrenzungsmauer der Treppe in das Obergeschoss vom Haus B und auch die Stützmauer für das an diese Treppe anschließende Gelände nordöstlich des Müllraumes. Dadurch besteht eine bauliche Verbindung zwischen dem Bauteil Treppe, die dem Haus B zuzuordnen ist, und der Außenwand/Stützmauer, die primär dem Haus C zuzuordnen ist und ohne diese die Treppe ins Obergeschoss vom Haus B nicht errichtet werden könnte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die PKW-Stellplätze und die Kellerabteile von Haus B im Untergeschoss von Haus C untergebracht sind und auch der gemeinsame Müllraum der Häuser B und C - also Funktionen der täglichen Nutzung - im Bereich der Einfahrtsrampe der gemeinsamen Tiefgarage im Untergeschoss des Hauses C situiert sind.
Zur Definition des Baugrundstücks: Im Bebauungsplan, § 3 Abs. 5, wird normiert: „Mehrere Grundstücke, die demselben Eigentümer gehören, gelten als ein Baugrundstück, wenn die Grundstückgrenzen überbaut werden.“ Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass das Baugrundstück nicht immer dem Grundstück laut Kataster entspricht, insbesondere nicht bei einer Überbauung einer Grundstücksgrenze, wie im gegenständlichen Vorhaben vorgesehen. Im § 4 Abs. 1 wird normiert, dass die Bruttogesamtgeschossfläche eben nicht dem Grundstück laut Kataster gegenüberzustellen ist, sondern dem Baugrundstück laut § 3. Darüber hinaus wird im § 3 Abs. 6 eine weitere Einschränkung getroffen, die Auswirkungen auf die Fläche des Baugrundstückes hat bzw. haben kann. Es sind demnach nur Flächen eines Grundstücks mit den Widmungen Bauland, Verkehrsfläche, Grünland-Bad und Grünland-Kabinenbau als anrechenbare Flächen für das Baugrundstück zulässig. Die gesamte Fläche der beiden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx weist die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf.
Die Berechnung der Ausnutzung bei einer Festlegung von unterschiedlichen Ausnutzungsgraden im Bebauungsplan hat aus h.a. Sicht entsprechend den nachfolgenden Rechengängen zu erfolgen. Vorausgeschickt wird, dass die Überbauung der Grundstückgrenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx durch das Haus C als gegeben gilt.
Abhängig davon, ob die Häuser B und C als eine bauliche Einheit zu betrachten sind oder nicht, sind für das Haus B in den nachfolgenden Rechengängen die zwei Varianten für GFZ = 0,6 und für GFZ = 0,4 angeführt:
Variante 1: Häuser B und C bauliche Einheit - GFZ = 0,6, Haus A GFZ = 0,4:
Haus C, Bruttofläche 555,62 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 926,03 m²
Differenz zur Fläche der Parzelle Nr. xxx von 906 m²: - 20,03 m²
Restfläche für Haus A und B: Fläche der Parzelle Nr. xxx (1.212 m²) - 20,03 m²= 1.191,97 m²
Haus B, Bruttofläche 329,9 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 549,83 m²
Restfläche für Haus A: Fläche der Parzelle Nr. xxx (1.212 m²) - (20,03 + 549,25) = 622,11 m²
Haus A, Bruttofläche 131,99 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,4: 329,98 m²
Restfläche: 622,11 - 329,98 = 292,13 m² oder
Haus A, Bruttofläche 131,99 m² - GFZ = 131,99 / 622,11 = 0,212
Fazit: Die laut Bebauungsplan maximal zulässige Ausnutzung wird eingehalten.
Variante 2: Haus C GFZ = 0,6, Häuser A und B GFZ = 0,4:
Haus C, Bruttofläche 555,62 m² - Flächenbedarf bei GFZ von 0,6: 926,03 m²
Differenz zur Fläche der Parzelle Nr. xxx von 906 m²: - 20,03 m²
Restfläche für Haus A und B: Fläche der Parzelle Nr. xxx (1.212 m²) - 20,03 m²= 1.191,97 m²
Haus A, Bruttofläche 131,99 m² + Haus B, Bruttofläche 329,90 m² - Gesamtbruttofläche: 461,89 m²
GFZ für die Häuser A und B: 461,89 / 1.191,27 = 0,388
Fazit: Die laut Bebauungsplan maximal zulässige Ausnutzung wird eingehalten.
Gegenrechnung: Bei der verbleibenden verfügbaren Grundstücksfläche von 1.191,97 m² der Parzelle Nr. xxx für die Häuser A und B mit ihrer Gesamtbruttogeschossfläche von 461,89 m² verbleibt bei einer maximal zulässigen GFZ von 0,4 in Summe eine Reserve bei der Bruttogeschossfläche von 37,25 m².
Der allgemeine textliche Bebauungsplan normiert im § 4 (1), zweiter Spiegelstrich: „Jener Teil eines Geschosses, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschossflächenzahlberechnung aufzunehmen. Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen.“
In der Anwendung dieser Bestimmung ergeben sich aus ha. Sicht zwei unterschiedliche zu berücksichtigende Bruttogeschossflächenanteile. Wie aus der aktuellen, geänderten Planung eindeutig hervorgeht, wurden für die Berechnung der Gesamtbruttogeschossflächen die nach § 4 (1), zweiter Spiegelstrich, erster Satz, relevanten Flächen der untersten Geschosse von Haus A und Haus B herangezogen und somit flächenmäßig der „worst case“. Bei Anwendung des zweiten Satzes dieser Bestimmung wären Flächenanteile, die weniger als 1,50 m über das Urgelände ragen, in Abzug zu bringen gewesen und hätte sich in Folge einerseits eine geringere Gesamtbruttogeschossfläche für die Häuser A und B ergeben und andererseits eine noch geringere GFZ.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch für den ungünstigen Fall, dass für das Haus B nur eine maximal zulässige GFZ von 0,4 gilt und dass für die Häuser A und B die maximale aus § 4 (1), zweiter Spiegelstrich, sich ergebenden Bruttogeschossflächen angerechnet werden, die maximal zulässige Ausnutzung der beiden Baugrundstücke jedenfalls eingehalten wird.“
Die Beschwerdeführer haben nunmehr im Beschwerdeverfahren ein Gutachten des DI xxx zur Thematik der GFZ, der Baulinien sowie zur Frage der Verbringung der Niederschlagsabwässer in Vorlage gebracht, wobei zunächst festzuhalten ist, dass DI xxx weder eine hochbautechnische Ausbildung noch eine geologische Ausbildung aufweist.
Ungeachtet dieses Umstandes wurden die Gutachten gegenübergestellt und zeigt sich bei Gegenüberstellung des Gutachtens DI xxx mit dem Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx, dass das Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind.
Aus den Ausführungen der seitens der Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten gutachterlichen Stellungnahme DI xxx vom 17.05.2022 geht hervor, dass aufgrund des Umstandes, dass die Untergeschosse zwischen 149,5 cm und 116,40 cm über das Urgelände hinausragen und daher sehr nahe an der im textlichen Bebauungsplan angeführten Grenze von 150 cm liegen, jedenfalls eine entsprechende tatsächliche Höhenvermessung notwendig sei.
Diesem Vorbringen konnte der Amtssachverständige in nachvollziehbarer Weise entgegnen, da die meisten Maße deutlich unter der 1,50 m-Marke liegen, die kritische Marke von 1,50 m nur im Bereich der Einfahrt der Tiefgarage der Häuser B und C mit 1,495 m und 1,479 m fasst erreicht, aber nicht überschritten wird. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht hervor, dass die Basis für die Darstellung des Urgeländes eine Geländeaufnahme bildet, welche Höhen von sämtlichen Eckpunkten der Grundstücke sowie von ca. 25 Punkten innerhalb der Grundstücke aufweist. Das darauf generierte digitale Geländemodell wurde der Planung zugrunde gelegt und ist das Vorhaben mit insgesamt 8 Längs- und 9 Querschnitten, die auch die Ansichten der Gebäude beinhalten, überdurchschnittlich umfangreich erfasst bzw. dargestellt. Aus der Darstellung des Urgeländes in den Einreichplänen ist nachvollziehbar abzuleiten, dass von den beiden Tiefgaragen keine Geschossanteile mehr als 1,50 m über das Urgelände ragen und somit auch in der GFZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme wurden auch in der Verhandlung vom 30.01.2023 erörtert und sind nachvollziehbar und schlüssig.
Wenn nunmehr in der gutachterlichen Stellungnahme DI xxx festgehalten ist, dass eine Überbauung der Grundstücksgrenzen zwischen den Parzellen Nr. xxx und Nr. xxx nicht erfolge, zumal bereits der Begriff Überbauung auf die Errichtung von Baulichkeiten oberhalb der Bodenoberfläche hinweise und die Tiefgarage eben eine solche Baulichkeit nicht darstellen würde, ist wiederum auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx zu verweisen, welcher anführt, dass im gegenständlichen Fall die eingehauste Einfahrtsrampe der Tiefgarage und der gemeinsame Müllraum an der Südseite ca. 3,50 m - 3,90 m in das Grundstück xxx ragen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des DI xxx zur GFZ und zu den Baulinien wird in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung Bezug genommen.
Die belangte Behörde hat zum vorgelegten Versickerungsprojekt ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. xxx eingeholt. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 14.10.2021 führte der Amtssachverständige aus:
„1.Projektangaben
Im abgeänderten technischen Bericht vom 23.9.2021 werden die Sickeranlagen für die 3 geplanten Gebäude abgetreppt der Geländemorphologie folgend in den Untergrund eingebaut. Dadurch kommen die Sickeranlagen in der aufgelockerten Moräne zu liegen, für die ein kf-Wert von 3x10-6 m/s erhoben wurde. Die Dimensionierung der Sickeranlagen erfolgte auf Basis dieses kf-Wertes.
Die ursprünglich vorgesehenen Dichtriegel, die talseits (südlich) der Sickeranlagen vorgelagert waren, entfallen. Damit wird die Sickerwasserströmung im Untergrund nicht unterbunden, sondern ist ein Abströmen der Sickerwässer gegen Süden möglich.
Die Sickeranlagen wurden auf ein 30-jährliches Starkregenereignis dimensioniert. Eine Wasserbilanz zeigt an, dass der Oberflächenwasserabfluss (Hangwasser) im Bereich der Wohnanlage und des xxxweges aufgrund der hohen Retentionswirkung der Sickeranlagen gegenüber dem Ist-Zustand deutlich verringert wird.
Das abgeänderte Projekt (technischer Bericht) der xxx GmbH vorn 23.9.2021 berücksichtigt unsere aufgezeigten Mängel (siehe Gutachten an das L-VWwG v. 18.3.2019). Die geplante Ausführung der Sickeranlagen und die gute Retentionswirkung der Anlagen bewirken, dass auch bei länger anhaltenden Starkniederschlagsereignissen mit keiner Verschlechterung des Ist- Zustandes zu rechnen ist.
Es wird angeraten, eine Bauaufsicht vorzuschreiben, die auf die projektgemäße Ausführung der Sickeranlagen achtet und eine entsprechende Dokumentation vornimmt.“
Mit Gutachtensergänzung vom 12.07.2022 führt der Amtssachverständige Dr. xxx, beauftragt durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten, aus wie folgt:
„Es erging das Ersuchen, eine Ergänzung zur bereits abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 18.3.2019, ZI. xxx unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde vom 20.1.2022, Seiten 19-26, vorzunehmen. Mit Schreiben vom 2.Juni 2022 wurde uns ein Gutachten des SV DI xxx vom 17.5.2022 übermittelt. Dieses ist ebenfalls in der gutachterlichen Ergänzung zu berücksichtigen.
Basis für die gutachterliche Ergänzung ist der technische Bericht Oberflächenentwässerung der Fa. xxx GmbH vom 23.9.2021.
Zu den Vorbringen in der Beschwerde vom 20.1.2022 (S 19- S 26) und dem SV Gutachten DI xxx vom 17.5.2022, Punkte 5.2. S17- S23, ergeht nachfolgende geologisch- hydrogeologische Stellungnahme:
1. zu geringe Tiefe des durchgeführten Schurfes bzw. nicht repräsentativer Schurf
Im Jahr 2017 wurden auf dem Bauareal Grdst. Nr. xxx und xxx KG xxx, nicht ein, sondern 4 Schürfe zur Erkundung des Untergrundes durchgeführt. Die Schürfe befinden sich im Nordwesten, mittig und im Südosten des Grundstückes und reichen bis in eine Tiefe von 3,0m (S1/17), 3,3m (S2/17, S3/17) und 1,7m (SV 1/17) unter Geländeoberkante (GOK).
In allen 3 Schürfen wurden die (schlecht) sickerfähige Gesteinsschicht (umgelagerte Moräne) und der Grundwasserstauer (Moräne) und somit die für die geplante Versickerung der Oberflächenwässer erforderlichen Gesteinsschichten erschlossen. Die angetroffenen Untergrundverhältnisse sind in allen 4 Schürfen gut vergleichbar. Da die Grundstücke als längliche, ca. NW-SE verlaufende Fläche vorliegen und die Schürfe über die gesamte Fläche verteilt sind, sind die erkundeten Untergrundverhältnisse repräsentativ und für das beantragte Vorhaben (Versickerung) ausreichend tief. Der Schurf SV 1/17 wurde für den Sickerversuch errichtet. Er erfasst die für die Versickerung mögliche Bodenschicht (umgelagerte Moräne). Diese Bodenschicht dürfte eine natürliche Variabilität in seiner Zusammensetzung (Kies-Sand-Schluffanteile) aufweisen. Der vorliegenden geologischen Dokumentation der Schürfgruben mit Fotodokumentation sind keine Hinweise auf künstliche Anschüttungen zu entnehmen.
Da die Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer über großflächige Sickerboxen (VA1 6,9m x 10,8m; VA2 10,5m x 3,6m; VA3 4,8m x 5,9m) und nicht über punktförmige Sickerschächte erfolgen soll, werden die Sickeranlagen ebenfalls innerhalb der natürlich variierenden Bodenschicht zu liegen kommen. Der mittels Sickerversuch ermittelte kf-Wert von 3x10-6m/s zeigt an, dass der Untergrund im Bereich dieses Schurfes SV 1/17 einen höheren Anteil an Schluff aufweisen muss und nicht einen eher gut durchlässigen Bereich (geringerer Schluffanteil) erfasst. Der Schurf, in dem der Sickerversuch durchgeführt wurde, wird daher als repräsentativ angesehen.
Der kf Wert, als Wert für die Durchlässigkeit einer Gesteinsschicht, ist ein wesentlicher Eingangswert für die Bemessung von Sickeranlagen. Für die Ermittlung des kf-Wertes sind unterschiedliche Methoden zulässig. Neben verschiedenen Labormethoden sind vor allem verschiedene Feldmethoden üblich. U.a. ist auch die „Schurfversickerung“, wie sie bei der vorliegenden Untergrunderkundung durchgeführt wurde, möglich (siehe Kommentar zum Arbeitsblatt DWA-A 138). Sämtliche angeführten Methoden sind mit Unsicherheiten behaftet. Die vorliegenden geologischen Verhältnisse lassen nur eine flächenhafte Versickerung in der oberen Bodenzone zu. Dabei erfolgt die Versickerung nicht nur über die Sohle der Sickeranlagen, sondern auch über die Seitenflächen der Sickerboxen. Daher erscheint die gewählte Ermittlung des kf Wertes über einen Schurf sinnvoll zu sein, da dabei der Sickervorgang über die Sohle und die Seitenwände des Schurfes dem Sickervorgang in den Sickerboxen nahe kommt. Somit entspricht die Schurfversickerung weitgehend den realen Verhältnissen im Bereich der geplanten Wohnanlage.
Lt. Rücksprache mit dem Projektanten erfolgte nur eine einmalige Füllung der Schürfgrube mit Wasser. Betrachtet man die dokumentierte Absenkung des Wasserspiegels in der Schürfgrube, ist zu erkennen, dass nach 20 Minuten eine Verlangsamung der Wasserspiegelabsenkung eintritt. Da die Wasserspiegelabsenkung zu diesem Zeitpunkt nur 15mm beträgt, kann die langsamere Wasserspiegelabsenkung auf eine eintretende Wassersättigung der Schürfsohle und der Schürfwände erklärt werden. Berücksichtigt man nur die Werte ab der Messung Nr. 10, so ergibt sich ein mittlerer kf-Wert von 2,68x10-6 m/s. Dieser Wert liegt noch immer in der Größenordnung des Wertes von 3x106 m/s, der für die Dimensionierung der Sickeranlagen herangezogen wurde.
Die Angabe der Messwerte für die Spiegelabsenkung (Abstich) erfolgt im Technischen Bericht Oberflächenentwässerung der Fa. xxx vom 23.9.2021, Beilage 6, Seite 1 Messdaten, in mm. Daraus ist auch ersichtlich, dass zwischen Messzeitpunkt 8 und 9 nicht 1cm Wasser im Schurf versickern, sondern 5mm. Die ausreichende Messgenauigkeit für den Sickerversuch ist gegeben.
Der kf Wert hat zwar die Dimension einer Geschwindigkeit (m/s), es handelt sich jedoch nur um eine scheinbare Geschwindigkeit. In die Berechnung des kf Wertes geht auch der hydraulische Gradient der Seitenflächen und der Sohle des Schurfes ein, weshalb eine einfache Rückrechnung ohne Berücksichtigung der Gradienten zu falschen Werten führt. Die im technischen Bericht angeführten kf Werte sind plausibel.
Trotz des Mangels in der Versuchsdurchführung (keine mehrmalige Befüllung des Schurfes) kann von einem realistischen Ergebnis des Sickerversuches (realistischer kf Wert) ausgegangen werden.
3. neues Gutachten für die Beurteilung der Versickerungsanlage einholen bzw. umplanen,
Das Gutachten der Fa. xxx vom 23.5.2017 wurde in der hydrogeologischen Stellungnahme vom 18.3.2019 nachfolgend beurteilt:
Der Kf-Wert wurde im vorliegenden Projekt für Gesteinsschichten ermittelt, die bis in eine Tiefe von 1,7 m unter Urgelände auftreten (umgelagerte Moräne). Die Sickeranlagen kommen jedoch überwiegend (VA1 und VA2) oder zur Gänze (VA3) in den tieferen Gesteinsschichten (Moräne) zu liegen, für die kein Kf-Wert ermittelt wurde. Aufgrund der beschriebenen Gesteinszusammensetzung und Lagerungsdichte ist davon auszugehen, dass diese tieferen Gesteinsschichten eine noch schlechtere Sickerfähigkeit aufweisen. Durch die geplante Errichtung von Dichtriegeln (Lehmriegel) am talseitigen Bereich der Sickeranlagen wird die Funktionsfähigkeit der Sickeranlagen weiter begrenzt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine vollständige Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer, insbesondere bei Starkregen, nicht stattfindet.
Die Dimensionierung (falscher Kf-Wert) und die technische Ausführung der Sickeranlagen (Dichtriegel bei VA1 und VA2) entsprechen daher nicht dem Stand der Technik
Der neu vorliegende technische Bericht Oberflächenentwässerung vom 23.9„2021 enthält eine neue Anordnung der Sickeranlagen (gestuft, überwiegend innerhalb der umgelagerten Moräne). Für diesen Bereich ist der ermittelte kf Wert repräsentativ und wurde dieser auch der Bemessung der Sickeranlagen zugrunde gelegt. Die ursprünglich vorgesehenen Dichtriegel werden nicht errichtet.
4. Verschlechterung durch die geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich Oberflächenwasser (Hangwasser)
Im technischen Bericht Oberflächenentwässerung der Fa. xxx vom 23.9.2021 ist auch eine Gegenüberstellung der anfallenden Oberflächenwassermenge im Falle eines Starkregenereignisses (30-jährlich, 15-minütig) auf dem Bauareal vor Errichtung der geplanten Wohnanlage (Ist-Zustand) und nach Errichtung der geplanten Wohnanlage enthalten. Die Berechnung ergibt für den Ist-Zustand (unbebaute Wiese) 38 I/s Oberflächenabfluss. Für den geplanten Verbauungszustand werden 16,13 I/s berechnet.
Da der gesamte Oberflächenabfluss der befestigter Flächen in Sickeranlagen eingeleitet wird, fällt auf diesen Flächen kein direkter Oberflächenabfluss an. Nach Errichtung der Wohnanlage verbleibt nur eine Fläche von ca. 900m2 Grünfläche (gegenüber 2.118m2 Grünfläche Ist-Zustand), die zum Oberflächenabfluss direkt beiträgt. Es ist somit nachvollziehbar, dass sich die Menge des berechenbaren Oberflächenabflusses durch die Errichtung von unterirdischen Sickerboxen verringert. Eine Verschlechterung der bestehenden Situation des Oberflächenwasseranfalles kann durch die Errichtung der geplanten Wohnanlage nicht abgeleitet werden.
5. zu den neu geplanten Drainboxen
Im abgeänderten technischen Bericht der Fa. xxx vom 23.9.2021 werden die Sickeranlagen für die 3 geplanten Gebäude abgetreppt der Geländermorphologie folgend in den Untergrund eingebaut. Die Unterkanten der Sickerboxen kommen dabei in Tiefen zwischen 1,80m bis 2,20m (VA1, VA2 und VA3) unter Urgelände zu liegen (siehe Beilage 4.2 Längenschnitt L4 - L4, M 1:200). Die ursprünglich vorgesehenen Dichtriegel, die talseits (südlich) der Sickeranlagen vorgelagert waren, entfallen.
Die Sickeranlagen greifen stellenweise in die nicht sickerfähige Moräne ein, die ab einer Tiefe von ca. 1,70 m unter Urgelände auftritt. Überwiegend kommen die Sickerboxen jedoch in der aufgelockerten Moräne zu liegen, für die ein kf-Wert von 3x10-6m/s erhoben wurde. Weiters werden die Sickerboxen auf einem 0,1m mächtigen Kiesbett gegründet. Zusätzlich erfolgt eine 0,5m mächtige Bodenauswechslung unter den Sickerboxen, die aus einem gut durchlässigen Kiesmaterial besteht. Auch im Bereich der Seitenwände der Sickerboxen wird gut durchlässiges Kiesmaterial zwischen Sickerbox und Baugrubenwand eingebracht. Die Dimensionierung der Sickeranlagen erfolgte auf Basis des erhobenen kf-Wertes.
Da keine Dichtriegel talseits der Sickeranlagen eingebaut werden, wird die Sickerwasserströmung im Untergrund nicht unterbunden. Durch den künstlichen Einbau eines gut sickerfähigen Kiesmaterials unter der Sohle (Mächtigkeit gesamt von 0,6m) und an den Seitenwänden der Sickerboxen ist ein hydraulischer Kontakt an die umgelagerte Möräne gegeben. Damit ist ein ungehindertes Abströmen der Sickerwässer gegen Südosten innerhalb der umgelagerten Moräne möglich. Im Bereich der geplanten Untergeschoße und der Tiefgarage kommt es zu einem Eindringen der Sickerwässer in die Bauwerkshinterfüllungen und zu einem Umfließen der Bauwerke (Gebäude A und B). Auf eine dichte Ausführung der Untergeschoße ohne Einbau von Öffnungen (z.B. Fenster) ist zu achten.
Die beschriebene Konstruktion und Anordnung der Sickeranlagen bewirkt, dass die anfallenden Oberflächenwässer innerhalb der Sickerboxen gesammelt und zeitverzögert in den Untergrund eingebracht (versickert) werden. Die Sickerwässer strömen überwiegend innerhalb der aufgelockerten Moräne talwärts. Da die schlecht sickerfähige umgelagerte Moräne von weitgehend dichten Gesteinen (Moräne) unterlagert werden, können die Sickerwässer nicht in größere Tiefen gelangen, sondern verbleiben innerhalb der oberflächennahen umgelagerten Moräne. Dies entspricht den natürlichen Bedingungen, wie sie im vorliegenden Bereich aufgrund der geologischen Situation vorliegen.
Die Sickeranlagen wurden auf ein 30-jährliches Starkregenereignis dimensioniert. Eine Wasserbilanz zeigt an, dass der Oberflächenwasserabfluss (Hangwasser) aus dem Bereich der Wohnanlage aufgrund der hohen Retentionswirkung der Sickeranlagen gegenüber dem Ist-Zustand verringert wird (siehe 3.).
Lt. vorliegender Beschwerde sollen auf den Grdst. xxx und xxx KG xxx Hausbrunnen vorhanden sein. Es wird ein Versiegen dieser Hausbrunnen durch die Errichtung der Wohnanlage befürchtet. Die betroffenen Grundstücke liegen im Pflichtbereich der Gemeinde, die Brunnen werden jedoch für die Nutzwasserversorgung (Bewässerung, Vieh) weiterhin genutzt.
Am 1.7.2022 fand im Beisein des Eigentümers Herrn Mag. xxx ein Ortsaugenschein statt, bei dem die genaue Lage der Brunnen erhoben wurde. Ein Brunnenschacht befindet sich südwestlich des Wohnhauses auf Grdst. Nr. xxx KG xxx, angrenzend an die Terrasse. Bei diesem Brunnen handelt es sich um einen alten Schachtbrunnen, der mit schweren Betonplatten abgedeckt ist. Die Abdeckung kann It. Auskunft von Herrn Mag. xxx nur mittels technischer Hilfe wie Traktor etc. entfernt werden. Die Ausführung des Brunnens war daher nicht ersichtlich.
Wenige Meter südwestlich von diesem Schachtbrunnen befinden sich 2 alte runde Betonschächte am Ostrand des Grdst. xxx KG xxx. Diese Schächte liegen am Fuße einer Geländeböschung und sammeln Quellwasser, das It. Auskunft von Herrn Mag. xxx aus nordwestlicher Richtung in die Schächte eintritt. Im Zuge des Ortsaugenscheines konnte kein Wasserzutritt in die Schächte festgestellt werde, was von Herrn Mag. xxx bestätigt wurde.
Aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit waren die Quelle und der Hausbrunnen am Begehungstag zumindest nahezu versiegt.
Bei der vorliegenden hydrogeologischen Situation werden die bestehenden Wasserfassungen überwiegend von Hangsickerwässern aus der oberflächennahen „umgelagerten Moräne“ gespeist, die aufgrund der Geländemorphologie den Fassungen zuströmen können.
Die Quellwässer, die über die 2 Betonschächte auf Grdst. Nr. xxx KG xxx gefasst werden, stammen überwiegend aus der nordwestlich gelegenen Wiesenfläche xxx. Die geplanten Baumaßnahmen befinden sich nicht in diesem Bereich, sondern liegen außerhalb des direkten Einzugsgebietes dieser Quellen. Zusätzlich können auch Hangwässer in Niederschlagszeiten aus nördlicher bis nordöstlicher Richtung (Bereich xxx Weg) zufließen. Dies wird durch die geplanten Baumaßnahmen nicht verhindert. Ein Schüttungsrückgang dieser Wasserfassungen, verursacht durch das geplante Bauvorhaben, ist nicht gegeben.
Der Hausbrunnen auf Grdst. xxx dürfte Sickerwässer erschließen, die aus nördlicher und nordöstlicher Richtung zuströmen. In diesem Bereich befindet sich bereits ein Teil der Siedlung xxx mit mehreren Gebäuden, weiters liegt der Brunnen unmittelbar unterhalb des eigenen Wohnhauses von Mag. xxx. Diese Situation bedingt, dass der Brunnen aus fachlicher Sicht nicht schützbar ist.
Die geplanten Baumaßnahmen auf den Grdst. xxx und xxx KG xxx befinden sich im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenanlage. Durch die Errichtung von Tiefgeschoßen kommt es zu einem Eindringen der Hangsickerwässer in die Bauwerkshinterfüllungen und großteils zu einem Umfließen der Bauwerke.
Weiters kommt es durch die Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer der Grdst. xxx und xxx KG xxx zu keiner Verringerung der bestehenden Hangsickerwässer. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die geplanten Baumaßnahmen zu keinem merkbaren Rückgang der Ergiebigkeit der Brunnenanlage kommt.
Die Beanstandungen hinsichtlich der Dimensionierung der Sickerboxen, Volumen der Sickerboxen und Verschlechterung des Zustandes hinsichtlich Oberflächerwässer sind keine geologischen oder hydrogeologischen Themen und müssten von einem wasserbautechnischen Sachverständigen o.ä. beurteilt werden.“
Nach Übermittlung der Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erstattete der Amtssachverständige Dr. xxx am 16.02.2023 eine ergänzende Stellungnahme in welcher er festhielt wie folgt:
„Zu Punkt 1.:
Es wird auf die Ausführungen im geol. Gutachten vom 12.7.2022 verwiesen. Aus den vorliegenden Daten der Untergrunderkundungen können keine künstlichen Anschüttungen entnommen werden. Auf im KAGIS vorliegenden Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1952-1953, 1970-1977 und 1983-1999 sind keine Erdbewegungen im Bereich der gegenständlichen Grundstücke erkennbar.
Zu Punkten 2. und 3.: kf-Wert und Beurteilung Versickerungsanlagen
Im hydrogeologischen Gutachten vom 12.7.2022 wurde in der Beurteilung unter 2. „kfWert Ermittlung“ festgehalten, dass vom durchgeführten Sickerversuch nur die Werte zwischen der 10. Messung bis zur 14. Messung für die Berechnung des kfWertes herangezogen werden dürfen. Dies bedeutet, dass nur die berechneten kfWerte der 11. bis zur 14. Messung gültig sind. Daraus ergibt sich ein mittlerer kfWert von 1,710-6m/s. Der im hydrogeologischen Gutachten vom 12.7.2022 angeführte mittlere kf-Wert von 2,6810-6m/s ist somit nicht richtig.
Der mittlere kf-Wert von 1,710-6m/s liegt nicht im Bereich des kf-Wertes von 3106 m/s, der für die Dimensionierung der Sickeranlagen herangezogen wurde. Er liegt deutlich unter dem Wert von 3*10-6m/s. Die Berechnung der kf Werte erfolgte auf Basis einer Formel, die uns von der Fa. xxx übermittelt wurde.
In der hydrogeologischen Stellungnahme vom 12.7.2022 wurde unter Punkt 3. „Neues Gutachten für die Beurteilung der Versickerungsanlage einholen bzw. umplanen“ auf Basis des kf-Wertes von 3*10-6 m/s und der neu geplanten Anordnung der Sickeranlagen (gestuft, überwiegend innerhalb der umgelagerten Moräne) der kf-Wert als repräsentativ eingestuft.
Auf Basis des derzeit vorliegenden Versuches der xxx GmbH zur kf-Wert Bestimmung ist jedoch ein Wert von 1,710-6 m/s heranzuziehen. Dieser kf Wert von 1,710-6m/s befindet sich im untersten Bereich, der für eine Versickerung von größeren Mengen an Niederschlag für geeignet angesehen wird (z.B. DWA-A 138). In Verbindung mit dem aufgezeigten Mangel in der Versuchsdurchführung (Abweichung von der ONORM B4422-2: keine mehrmalige Befüllung des Schurfes, nur ein einmaliger Versuch) erscheint eine Wiederholung der kf Wert Ermittlung mittels geeignetem Feldversuch (Infiltrationsversuch) in Berücksichtigung der Vorgaben der ONORM B4422-2 (inkl. Auswertung) erforderlich. Die Versuche müssen im Bereich jeder geplanten Sickeranlage auf Höhe der geplanten Sohle der jeweiligen Sickeranlage vorgenommen werden.
Weiters ist eine neue Dimensionierung der Sickeranlagen auf Basis der neu gewonnenen kf-Werte erforderlich.
Sollte sich der derzeit vorliegende kf-Wert durch die neu durchzuführenden Infiltrationsversuche bestätigen, erscheint eine Umprojektierung der gesamten Anlage erforderlich. So wäre z.B. entsprechend der DWA-A 138 „Planungshinweise“ bei geringer Durchlässigkeit des Bodens eine Anschlussmöglichkeit für einen Überlauf der Sickeranlagen an ein Fließgewässer oder eine Kanalisation zu berücksichtigen. Alternativ würde eine Verringerung des Ausmaßes der befestigten Flächen eine Reduzierung des zur Versickerung anfallenden Oberflächenwassers bewirken. Durch eine Vergrößerung des Anteiles der unbefestigten Flächen stünde auch mehr Platz für die Sickeranlagen zur Verfügung.
Zu Punkt 4.: Verschlechterung hinsichtlich Oberflächenwasser (Hangwasser)
Im technischen Bericht Oberflächenentwässerung der xxx GmbH vom 23.9.2021 wird auf Basis des Bemessungsniederschlages die Menge des anfallenden Oberflächenabflusses der gegenständlichen Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, im Ist-Zustand (unverbaut- Wiese) und dem geplanten Verbauungszustand berechnet. Im verbauten Zustand wird davon ausgegangen, dass die Niederschlagswässer sämtlicher entwässerten Flächen (Dachflächen, begrünte Garagendächer, befestigte Außenanlagen) den Sickeranlagen zugeführt werden und somit nicht zum Oberflächenabfluss beitragen.
Da die Flächen der Sickeranlagen VA1, VA2 und VA3 (gesamt ca. 146m²) selbst nicht entwässert werden, werden sie im Gutachten xxx den unbefestigten, begrünten Flächen zugerechnet und gehen in die Berechnung mit einem Abflussbeiwert von 0,4 ein. Selbst wenn man einen höheren Abflussbeiwert für die Flächen der Sickeranlagen ansetzt (z.B. max. 1), bleibt der rechnerisch ermittelte Oberflächenabfluss im Ist-Zustand mit 38 l/s gegenüber dem bebauten Zustand mit ca. 20,1 l/s deutlich höher.
Diese Berechnungen gehen von einer funktionierenden Versickerung des Bemessungsniederschlages aus. Dafür ist eine ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes und eine Bemessung der Sickeranlagen auf Basis des richtigen kfWertes erforderlich.
Zu Punkt 5.: Funktion der Sickerboxen
Unter der Sohle der Sickerboxen erfolgt ein Bodenaustausch mit gut sickerfähigem, 0,6m mächtigem Material. Auch an den Seitenwänden der Sickerboxen erfolgt ein Einbau von gut sickerfähigem Material. Diese gut sickerfähigen Schichten, insbesondere die Bodenschicht, haben einen hydraulischen Anschluss an das (schlecht) sickerfähige Material der umgelagerten Moräne, wodurch auch das über die Bodenfläche der Sickerboxen versickernde Wasser gegen Süden abströmen kann.
Im Zuge der letzten Verhandlung am 30.1.2023 beim KLVwG wurde vom Architekten der xxx GmbH vorgebracht, dass vom Haus B unterhalb (südlich) der Sickeranlage VA1 eine Stiege mit Stützmauer als Zugang zur Tiefgarage bei Haus C geplant ist. Bei Einsichtnahme in die aktuellen Baupläne beim KLVwG wird ersichtlich, dass der westliche Teil der Sickeranlage VA1 im Westen von der Tiefgarage und im Süden von einer Betonwand (Stützwand?) begrenzt wird. Dies ist im vorliegenden technischen Bericht zur Oberflächenentwässerung vom 23.9.2021 schlecht erkennbar und wurde offensichtlich bei der Projektierung der Sickeranlage VA1 nicht berücksichtigt.
Um einen Rückstau der anfallenden Sickerwässer zu verhindern und ein weitgehend ungehindertes Umströmen im Westen und Osten sowie ein Unterströmen des Gebäudes B zu gewährleisten, ist eine technische Lösung zur Unterströmung der Stützwände, die dem Haus B nördlich vorgelagert sind, erforderlich. Weiters ist darauf zu achten, dass die Hinterfüllung von Haus B und Haus A und die Sohle dieser Gebäude mit sickerfähigem Material in ausreichender Mächtigkeit versehen wird.
Zu Punkt 6.: Brunnen und Quellen Fam. xxx
Im Zuge des Ortsaugenscheines am 1.7.2022 wurde die genaue Lage der Wasserfassungen im Gelände erhoben. Dies ist neben der Kenntnis der vorliegenden hydrogeologischen Situation für eine Beurteilung der Lage des Einzugsgebietes der Wasserfassungen erforderlich. Der Eigentümer der Wasserfassungen, Herr Mag. xxx, war bei der Besichtigung anwesend und konnte Auskünfte zur Lage der Zuleitungen der Quellwässer in die Schächte geben. Da keine Beurteilung des baulichen Zustandes der Wasserfassungen durchzuführen ist, war somit die Öffnung der besichtigten Schächte nicht zwingend erforderlich. Sollten die Angaben, die Herr Mag. xxx im Zuge des Ortsaugenscheines getätigt hat, angezweifelt werden, kann ein nochmaliger Ortsaugenschein bei geöffneten Schächten vorgenommen werden. Die Öffnung der Schächte wäre vom Eigentümer vorzunehmen oder zu veranlassen.
Der Brunnen auf Pz. xxx ist aus fachlicher Sicht nicht schützbar, da Teile der Siedlung xxx mit dem Wohnhaus der Fam. xxx, mit öffentlicher Straße und mit Wegen im unmittelbaren Einzugsgebiet der Anlage gelegen sind. In einem Siedlungsgebiet entspricht es dem natürlichen Lauf der Dinge, dass Eingriffe in den Untergrund und bauliche Maßnahmen stattfinden. Aus diesem Grund wird xxx von der Gemeindewasserversorgungsanlage xxx mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Dies ist zur Vermeidung von Nutzungskonflikten erforderlich.
Da es sich beim gegenständlichen Brunnen um einen privaten Hausbrunnen von Herrn Mag. xxx handelt liegt es im Ermessen von Herrn Mag. xxx, ob sein Brunnen schützenswert ist.
Im Bereich der geplanten Wohnanlage kommt es zu keiner Grundwasserentnahme. Die Gebäude dürfen keine hydraulische Barriere im Untergrund bilden (siehe oben). Die geplanten Sickeranlagen bewirken, dass es zu keiner Verringerung der Hangsickerwässer im vorliegenden Bereich kommt. Somit muss davon ausgegangen werden, dass kein Rückgang der Ergiebigkeit des Brunnens von Herrn Mag. xxx gegeben ist.“
Nach Durchführung eines neuerlichen Sickerversuches und Vorlage des technischen Berichtes dieses Versuches der mitbeteiligten Partei vom 20.07.2023 wurde aufgrund der Pensionierung des Amtssachverständigen Dr. xxx, der Amtssachverständige DI xxx mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt und führte dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.11.2023 aus wie folgt:
„Auf Grund der geologischen Stellungnahme von Dr. xxx vom 16.2.2023 wurde seitens der Bauwerber der Nachweis der Sickerfähigkeit (Stellungnahme der xxx GmbH vom 20.7.2023) vorgelegt und wurde nunmehr ersucht, diesbezüglich fachlich Stellung zu nehmen und folgende Fragen zu beantworten:
1. Stellt der nunmehr vorgenommene Sickerversuch einen geeigneten Feldversuch (Infiltrationsversuch) dar?
2. Wurden die Versuche im Bereich jeder geplanten Sickeranlage auf Höhe der geplanten Sohle der jeweiligen Sickeranlage vorgenommen?
3. Ergibt sich durch den nunmehrigen Sickerversuch ein anderer im Vergleich zum ursprünglich vorliegenden kf-Wert allenfalls verbesserter kf-Wert?
4. Ist dadurch eine Neudimensionierung der Sickeranlage, wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2023 angeführt, erforderlich?
5. Wie muss eine in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2023 angesprochene technische Lösung zur Unterströmung der Stützwände, die dem Haus B nördlich vorgelagert sind, aussehen?
6. Wurde eine solche technische Lösung in den nunmehrigen Einreichplänen vorgesehen?
7. Ist die Hinterfüllung von Haus B und Haus A und die Sohle dieser Gebäude mit sickerfähigem Material in ausreichender Mächtigkeit versehen?
Auf Basis der Stellungnahme der xxx GmbH vom 20.7.2023 kann dazu wie folgt Stellung genommen werden:
Zu 1.:
Aus fachlicher Sicht stellt der nunmehr vorgenommene Sickerversuch einen geeigneten Feldversuch (Infiltrationsversuch) dar. Es wurden die Schürfgruben zwar nicht mehrmals befüllt (sehr geringe Durchlässigkeit), die Messungen wurden jedoch erst nach 30 Minuten (Vorsättigung) gestartet. Dies wird durch die graphische Auswertung der Sickerversuche (konstantes Absinken des Wasserspiegels) bestätigt.
Zu 2..
Lt. Stellungnahme der xxx GmbH vom 20.7.2023 wurden die Versuche im Bereich jeder geplanten Sickeranlage auf Höhe der geplanten Sohle der jeweiligen Sickeranlage vorgenommen.
Zu 3.:
Im Vergleich zum kf-Wert, welcher für die Dimensionierung angesetzt wurde, liegen zwei Werte sehr ähnlich, ein Wert liegt darüber (besser).
Zu 4.:
Wie unter Punkt 4 der Stellungnahme der xxx GmbH ersichtlich bzw. fachlich nachvollziehbar beschrieben, ist eine Neudimensionierung der einzelnen Sickeranlagen nicht erforderlich, da die Sickeranlagen bereits eine zusätzliche Reserve aufweisen.
Zu 5, 6 und 7.:
Hinsichtlich der Thematik eines möglichen Rückstaues bei Haus B (Stützmauer) kann auf die Ausführungen von Dr. xxx in seiner Stellungnahme vom 16.2.2023 (Punkt 5, 3. Absatz) verwiesen werden. Wie sichergestellt werden kann, dass es zu keinem Rückstau kommt, ist vom Planer bzw. Architekten darzulegen. Aus den aktuellen Einreichplänen ist eine entsprechende technische Lösung - zumindest für den Unterzeichneten - nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, ob die Hinterfüllungen von Haus B und Haus A und die Sohle dieser Gebäude mit sickerfähigem Material in ausreichender Mächtigkeit versehen sind. Festgehalten werden kann, dass diese Fragen nicht in den Fachbereich der Geologie fallen, sondern von einem Bausachverständigen zu prüfen und zu bewerten sind.“
Die belangte Behörde hat im Bauverfahren den Amtssachverständigen Ing. xxx mit einer tiefbautechnischen Stellungnahme beauftragt und führte dieser in seiner Stellungnahme vom 30.11.2021 aus wie folgt:
„Grundlage für die Beurteilung ist der „technische Bericht Oberflächenentwässerung“ vom 23. September 2021, erstellt von der xxx GmbH, xxx, xxx, mit der Zahl xxx.
Wie aus Seite drei des Schreibens der Rechtsanwälte hervorgeht, vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass entgegen der zuerst geplanten 216 Sickerboxen nunmehr lediglich 204 Stück Sickerboxen eingebaut werden sollten.
Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, unabhängig von der Stückzahl der Boxen sind die Länge, die Breite und die Höhe der Sickeranlage „VA1“ (siehe Bemessung) maßgebend. Aus der Bemessung der Sickeranlage lässt sich ablesen, dass die Sickeranlage ein Retentionsvolumen von mindestens gerundet 78 m3 aufweisen muss. Unter Berücksichtigung des Hohlraumgehaltes von 95% ergibt dies bei der angenommenen Breite und Höhe von 10,8m bzw. 1,1m und der errechneten Länge von 6,9m ein Retentionsvolumen gerundet von 78m3. In Punkt 6.2.1 „Dimensionierung der Versickerungsanlage VA1“ des technischen Berichtes Oberflächenentwässerung wird genau beschrieben wie groß systembedingt die Sickeranlage VA1 zu errichten ist. Bei einer Länge von 10,8m, einer Breite von 7,2m und einer Höhe von 1,2m ergibt sich rechnerisch unter Berücksichtigung des Hohlraumgehaltes ein tatsächliches Retentionsvolumen von gerundet 89m³. Das tatsächliche Retentionsvolumen ist systembedingt um mehr als 12% größer als das erforderliche Retentionsvolumen. Sowohl in der Schnittdarstellung als auch im Lageplan ist die Sickeranlage mit den oben beschriebenen Maßen dargestellt. Folglich kann aus fachlicher Sicht die Ansicht der Rechtsanwälte nicht geteilt werden und entspricht die Größe der Anlage jedenfalls den Erfordernissen.
Bezugnehmend auf das Vorbringen der Rechtsanwälte im Hinblick auf die Einbautiefe der Sickeranlagen, die Sickerfähigkeit und der Geologie im allgemeinen wird auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen Herrn Dr. xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, vom 14. Oktober 2021, mit der Zahl xxx verwiesen.
Ein weiterer Punkt des Einwandes bezieht sich auf die „zu entwässernden Flächen“, insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei der Erfassung der Einzugsflächen Balkone und Terrassen nicht berücksichtigt wurden.
In diesem Punkt muss dem Beschwerdeführer grundsätzlich Recht gegeben werden. Balkone und Terrassen, welche über das Überdach hinausragen, wurden bei der Bemessung nicht erfasst.
Beim Haus A wurden die Balkone und Terrassen in der Bemessung berücksichtigt.
xxx
Beim Haus B wurden die Balkone mit einer Fläche von 28,56m² nicht berücksichtigt. In der vorliegenden Bemessung wurden abgemindert 283,50m² erfasst. Die Einzugsflächen der Balkone mit 28,56m² sind ohne Abminderungsfaktor bei der Dimensionierung der Sickeranlage zu berücksichtigen. Der Prozentsatz der Balkone in Bezug auf die bereits in der Bemessung berücksichtigten abgeminderten Einzugsflächen beträgt zirka 10%. In der Bemessung der Sickeranlage VA2 wurden unter dem Begriff Zuschlagsfaktor 20% bereits in die Berechnung miteinbezogen. Zusammenfassend kann für die Sickeranlage VA2 aus fachlicher und rechnerischer Sicht festgehalten werden, dass die Sickeranlage in der Bemessung mit 20 % überdimensioniert ist. Unter Einbeziehung der Balkone mit zirka 10% der Einzugsfläche liegt noch immer eine 10% Überdimensionierung vor.
Die Sickeranlage VA2 ist in der geplanten Form in der Lage, die zusätzlichen Wässer der Balkone bzw. Terrassen der Anlage B aufzunehmen.
Xxx
Beim Haus C wurden die Balkone mit einer Fläche von 47,59m² ebenfalls nicht berücksichtigt. In der vorliegenden Bemessung wurden abgemindert 546m² erfasst. Die Einzugsflächen der Balkone mit 47,59m²2 sind ohne Abminderungsfaktor bei der Dimensionierung der Sickeranlage zu berücksichtigen. Der Prozentsatz der Balkone in Bezug auf die bereits in der Bemessung berücksichtigten abgeminderten Einzugsflächen beträgt zirka 8,7%. In der Bemessung der Sickeranlageurden unter dem Begriff Zuschlagsfaktor 20% bereits in die Berechnung miteinbezogen. Zusammenfassend kann für die Sickeranlage VA1 aus fachlicher und rechnerischer Sicht festgehalten werden, dass die Sickeranlage in der Bemessung mit 20 % überdimensioniert ist. Unter Einbeziehung der Balkone mit zirka 8,7% liegt noch immer eine 11,3% Überdimensionierung vor.
Die Sickeranlage VA1 ist in der geplanten Form in der Lage die zusätzlichen Wässer der Balkone bzw. Terrassen der Anlage C aufzunehmen.
xxx
Ein weiterer Aspekt der Rechtsanwälte bezieht sich auf die Vollfüllung der Sickerboxen. Laut Ausführung der Rechtsanwälte gehen diese davon aus, dass die obere Lage der Boxen wohl nur zu 50% befüllt werden kann. Begründet wird dies mit einem seitlichen Zulauf.
Dieser Betrachtungsweise kann vom ASV aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, zumal es sich um ein geschlossenes System handelt. Der Zulauf liegt höher als die Oberkante der Boxen, somit ist eine Vollfüllung der Sickeranlage theoretisch möglich. Die Anzahl der Boxen aus Sicht der Rechtsanwälte ist nicht nachvollziehbar, dies wurde im ersten Absatz bereits ausführlich erörtert.
Die Ableitung der Rechtsanwälte, dass die Berechnung der Sickeranlagen VA2 und VA3 ebenfalls falsch ist, wurde wohl an den Haaren herbeigezogen. Fachlich begründet wurde diese nicht und wird in weiterer Folge auf den Einwand nicht eingegangen.
Zu den Fremden Rechten wird von den „Beschwerdeführern“ vorgebracht, dass sich auf den Grundstücken xxx und xxx EZ xxx KG. xxx Hausbrunnen befinden. Von Seiten des ASV für Tiefbau wird ausgeführt, dass das Betreiben von Hausbrunnen auf den Grundstücken xxx und xxx für das im Betreff genannte Bauverfahren baurechtlich nicht relevant ist. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die Hausbrunnen augenscheinlich nicht wasserrechtlich bewilligt sind (eine Eintragung im Wasserbuch scheint nicht auf) und das die Grundstücke xxx und xxx im Pflichtbereich der Wasserversorgung der Gemeinde xxx liegen.
Zum Vorbringen Schnitte Sickerkörper „Es werden Sickerkörper im Schnitt nach altem Plan gezeigt. Was soll man damit anfangen? Es gibt keine neuen Pläne mit Schnitten in diesem Detail zum „abgeänderten Projekt“?“
Augenscheinlich wurde im Zuge der Akteneinsicht die Beilage 4 im gebundenen Projekt übersehen, der Längenschnitt L4 - L4 (Beilage 4.2 vom 22. Mai 2017, Plan Nr. xxx, Index C der xxx GmbH) ist Bestandteil des Projektgenehmigungsverfahrens. Dieser Längenschnitt ist schlüssig und nachvollziehbar, somit ist dieser Einwand ebenfalls abzuweisen.“
Den Gutachten der Amtssachverständigen konnte nunmehr, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des DI xxx, gefolgt werden, zumal diese schlüssig und nachvollziehbaren waren und die Gutachten der Amtssachverständigen xxx und xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.05.2024 erörtert wurden.
Hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme Dris. xxx vom 16.02.2023, in welcher dieser festhält, dass eine Wiederholung des Feldversuches und bei Verschlechterung des kf-Wertes eine Neudimensionierung der Sickeranlage für notwendig erachtet werde, ist festzuhalten, dass seitens der mitbeteiligten Partei ein Sickerversuch durchgeführt wurde, und zwar festgehalten in dem seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Stellungnahme vom 20.07.2023, und wurde dieser Sickerversuch vom beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx für geeignet erachtet. Dieser Sickerversuch ergab für die Versickerungsanlage VA1 einen kf-Wert von 2,049 x 106 m/2, für die Versickerungsanlage VA2 einen kf-Wert von 2,520 x 10-6 m/s und für die Versickerungsanlage VA3 einen kf-Wert von 1,444 x 10-5 m/s. Es zeigt sich daher, wie auch aus dem Gutachten DI xxx hervorgeht, dass zwei kf-Werte ähnlich der ursprünglich angenommenen kf-Werte liegen und ein kf-Wert besser als der ursprünglich angenommene kf-Wert gegeben ist. Aus dem Gutachten DI xxx geht nachvollziehbar hervor, dass er eine Neudimensionierung aufgrund der vorliegenden Werte nicht für notwendig erachtet, zumal aus der Stellungnahme zum Sickerversuch vom 20.07.2023 hervorgeht, dass bei Vollausnutzung der Höhe der Drainagebox diese um 0,3 m länger projektiert ist als rechnerisch erforderlich, sodass sich eine entsprechende höhere Dimensionierung, als nach dem kf-Wert erforderlich, ergibt. Zudem weist die gegenständliche Sickerungsanlage VA1 einen Sicherheitsfaktor von 1,2 auf und weist daher zusätzlich eine Reserve von 20 % auf. Für die VA2 ergibt sich, dass diese bei Vollausnutzung um 0,6 m länger projektiert ist als rechnerisch erforderlich und ebenfalls zusätzlich eine Reserve von 20 % aufweist. Hinsichtlich der Versickerungsanlage VA3 geht aus der vorgelegten Stellungnahme hervor, dass diese um 1,8 m länger projektiert ist als rechnerisch erforderlich und ebenfalls zusätzlich eine Reserve von 20 % aufweist. Aufgrund dieser Ausführungen geht der Amtssachverständige DI xxx nachvollziehbar davon aus, dass eine Neudimensionierung der gegenständlichen Anlage nicht notwendig erscheint. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen des Ing. xxx in der Verhandlung vom 21.05.2024 zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass die Sickeranlage in vollem Ausmaß nutzbar ist. Wenngleich der Amtssachverständige darauf verweist, dass in seinem Gutachten vom ursprünglich vorliegenden kf-Wert ausgegangen wurde, wie aus dem Gutachten Dris. xxx abgeleitet, ist festzuhalten, dass – wie aus dem Gutachten DI xxx hervorgeht – die entsprechenden kf-Werte annähernd gleichgeblieben bzw. sogar besser geworden sind, sodass unter Berücksichtigung der vorliegenden Reserve und einer darüberhinausgehenden in der Stellungnahme vom 20.07.2023 festgehaltenen größeren Dimensionierung der Versickerungsanlagen sich dennoch ein entsprechend großer Reservespielraum ergibt, sodass jedenfalls davon auszugehen war, dass die gegenständliche Versickerungsanlage so geplant und dimensioniert ist, dass eine entsprechende belästigungsfreie Verbringung der Oberflächenwässer durch die gegenständliche Versickerungsanlage jedenfalls gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus dem Gutachten Dris. xxx hervorgeht, dass sich durch das gegenständliche Versickerungskonzept eine Verbesserung der Verbringung der Oberflächenwässer im Vergleich zum IST- Zustand ergibt.
Hinsichtlich der Ausführungen des DI xxx zum Infiltrationsversuch, welche sich nicht auf den Nachweis der Sickerfähigkeit des Untergrundes vom 20.07.2023 beziehen, ist auf die auch in der Beschwerdeverhandlung dargelegten nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des DI xxx zu verweisen, welcher anführte, dass der nunmehr vorgenommene Sickerversuch einen geeigneten Feldversuch darstellt, wobei die Schürfgruben zwar nicht mehrmals befüllt worden seien, die Messung jedoch erst nach 30 Minuten (Vorsättigung) gestartet wurde, was wiederum durch die grafische Auswertung der Sickerversuche bestätigt wird. Die Versuche wurden auch im Bereich jeder geplanten Sickeranlage vorgenommen.
Den Ausführungen des DI xxx hinsichtlich der Platzierung der gegenständlichen Drainagebox in tieferen Bodenschichten wurde im Gutachten Dris. xxx vom 12.07.2022 wie auch im Gutachten 16.02.2023 entgegengetreten, zumal aus diesen Gutachten hervorgeht, dass unter der Sohle der Sickerboxen ein Bodenaustausch mit gut sickerfähigem Material vorgenommen wird und auch an den Seitenwänden der Sickerboxen ein Einbau von gut sickerfähigem Material gegeben ist. Diese gut sickerfähigen Schichten, insbesondere die Bodenschichten, haben einen hydraulischen Anschluss an das sickerfähige Material der umgelagerten Moräne, wodurch auch das über die Bodenfläche der Sickerboxen versickernde Wasser gegen Süden abströmen kann. Aus dem Gutachten Dris. xxx vom 16.02.2023 geht hervor, dass hinsichtlich der Verhinderung eines Rückstaus anfallender Sickerwässer eine entsprechende technische Lösung vorzusehen ist, welche in den seitens der mitbeteiligten Partei dargelegten Pläne auch vorgesehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Im Allgemeinen ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr darauf zu verweisen, dass dem Viertbeschwerdeführer seine Parteistellung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.02.2020, Zahl: KLVwG-155/16/2019, ausschließlich für die Verbringung der Abwässer und Niederschlagswässer eingeräumt wurde.
Wenngleich aus der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 hervorgeht, dass bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g erhoben werden können, somit der Immissionseinwand im gegenständlichen Fall aufgrund des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 ausgeschlossen wäre, sich das erkennende Gericht an die Zuerkennung der diesbezüglichen Parteistellung durch das Erkenntnis vom 24.02.2020 gebunden erachtet.
Es ist nunmehr hinsichtlich der Oberflächenwässer festzuhalten, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften – K-BV anordnet, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwasser und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich unbestritten ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist jedoch auf § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zu verweisen, wonach Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf Gebäude bezieht, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, nur berechtigt sind, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Aus dieser Bestimmung, welche im Gegensatz zu § 23 Abs. 3 K-BO 1996 eine taxative Aufzählung beinhaltet, ist daher ableitbar, dass Immissionen, worunter auch die Verbringung von Brauch- und Meteorwässern fällt, bei Wohnbauten seitens der Anrainer nicht einwendbar sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0017, zu verweisen, wonach durch § 23 Abs. 4 K-BO 1996 eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit. b bis g normiert wird, sodass bei Vorliegen der in § 24 Abs. 4 K-BO 1996 genannten Voraussetzungen die Einwendungsmöglichkeiten der Immissionen ausgeschlossen sind. Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ergibt sich dadurch, dass Einwendungen hinsichtlich der Verbringung der Meteor- bzw. Oberflächenwässer (Versickerungskonzept) unzulässig sind.
Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ist auf das abgeführte Beweisverfahren und die Einholung der vorliegenden Gutachten zu verweisen und festzuhalten, dass aus dem Gutachten DI xxx sowie dem Gutachten Ing. xxx hervorgeht, dass die gegenständliche Versickerungsanlage ausreichend, mit entsprechenden Reserven dimensioniert und geplant ist, sodass von einer Belästigung des Viertbeschwerdeführers durch die Verbringung dieser Oberflächenwässer, welcher sich, wie aus dem Akt KLVwG 155/2019 hervorgeht, in einem Abstand zum gegenständlichen Baugrundstück von zumindest 60 m befindet, nicht auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus dem Gutachten Dris. xxx hervorgeht, dass aufgrund des Umstandes, dass der gesamte Oberflächenabfluss der befestigten Flächen in Sickeranlagen eingeleitet wird, auf diesen Flächen kein direkter Oberflächenabfluss anfällt. Nach Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens verbleibt nur eine Grünfläche von ca. 900 m² (ISTZustand 2.118 m²), die zum Oberflächenabfluss direkt beiträgt, sodass es nachvollziehbar ist, dass sich die Menge des berechenbaren Oberflächenabflusses durch die Errichtung von Sickerboxen verringert. Es kann sich daher eine Verschlechterung des Grundstückes des Viertbeschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht ergeben, in welchem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen wird, dass dieses Grundstück zumindest 60 m vom Baugrundstück situiert ist und sich dazwischen weitere Grundstücke, auch mit Bebauung befinden.
Hinsichtlich der Einwendung des Viertbeschwerdeführers, wonach sein Hausbrunnen durch das gegenständliche Bauprojekt insbesondere durch das Versickerungsprojekt nachteilig betroffen sei ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Einwendung handelt, welche im Bauverfahren keine Berücksichtigung zu finden hat (VwGH 4.7.2000, 2000/05/0058 und VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098). Darüber hinaus geht aus den Ausführungen des Amtssachverständigen hervor, dass eine Beeinträchtigung des gegenständlichen Brunnens durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht gegeben ist.
Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde des Weiteren vor, dass durch das gegenständliche Projekt die Geschossflächenzahl nicht eingehalten worden sei, die Baulinien entlang der öffentlichen Straße so festgelegt seien, dass ein Mindestabstand von 4,0 m, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze eingehalten werden müsse und dieser Vorgabe durch das gegenständliche Projekt ebenso nicht entsprochen werde. Die Bebauungsweise sei nicht rechtskonform und auch die Bauhöhe nicht dem Bebauungsplan entsprechend. Auch hielten die Beschwerdeführer fest, dass eine mögliche Brandgefahr für die Anrainer und Bewohner des geplanten Objektes bestehen würde und größere Einsatzfahrzeuge keinen Platz haben würden und die geplanten Parkplätze nur der Mindestanzahl nach dem textlichen Bebauungsplan entsprechen würden. Es würde sich auch das Verkehrsaufkommen erhöhen und darüber hinaus der Hauptwasserkanal so situiert sein, dass im Zuge einer Revision der Grund des Drittbeschwerdeführers betreten werden müsste.
Der Viertbeschwerdeführer hat hinsichtlich der oben angeführten Einwendungen wie bereits dargestellt keine Parteistellung.
Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist nunmehr Folgendes festzuhalten:
Hinsichtlich der Einwendung der Abstellplätze ist festzuhalten, dass Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Frage haben, ob und in welcher Anzahl Stellplätze und Garagen geschaffen werden müssen (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorgeht, dass die Mindestanzahl der Stellplätze, wie im Bebauungsplan vorgegeben, eingehalten werden.
Hinsichtlich des Vorbringens des erhöhten Verkehrsaufkommens ist ebenso kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008) und ist hinsichtlich des Einwandes, dass sich der Hauptwasserkanal in der Nähe des Grundstückes des Drittbeschwerdeführers befindet, festzuhalten, dass es sich im Gegenstand um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und Fremdgrund diesbezüglich nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Frage einer allfälligen späteren Revisionsmöglichkeit des Hauptwasserkanales im Verpflichtungs- und Einflussbereich der mitbeteiligten Partei gelegen ist und kein Nachbarrecht darstellt.
Hinsichtlich des Einwandes, dass die Bauhöhe nicht eingehalten werde und darüber hinaus Brandgefahr bestehen würde und das Brandschutzkonzept nicht ordnungsgemäß sei, ist festzuhalten, dass diese Einwendungen erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurden und daher diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Parteien, die rechtzeitig eine gemäß § 41 AVG iVm § 16 ordnungsgemäße persönliche Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung erhalten haben, wie dies im Gegenstand der Fall ist, ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Bauverhandlung zulässige Einwendungen erheben. Auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen, was im Gegenstand ebenfalls der Fall war. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage der Zufahrt der Einsatzfahrzeuge kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
Hinsichtlich der Einwendung, dass die Geschossflächenzahl nicht eingehalten werde, ist festzuhalten, dass im Gegenstand der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 29.04.2014, Zahl: xxx, zur Anwendung kommt, zumal im nunmehr gültigen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 18.12.2017, Zahl: xxx, in den Übergangsbestimmungen festgehalten ist, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach den Bestimmungen jener Verordnung fortzuführen sind und abzuschließen sind, welche zum Zeitpunkt der Einreichung Geltung hatten.
Das gegenständliche Bauansuchen wurde am 07.06.2016 eingereicht, zu welchem Zeitpunkt der Bebauungsplan vom 18.12.2017 noch nicht in Geltung war.
Gemäß § 4 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.04.2014 wird die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.
Als Geschossfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand.
Jener Teil eines Geschosses, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, iSd § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschossflächenzahlberechnung aufzunehmen.
Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, iSd § 2 Abs. 3, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.04.2014 beträgt das Höchstausmaß der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken für Wohngebäude in der KG xxx maximal 0,4 und maximal 0,6 für die Errichtung von Wohnobjekten mit mehr als 5 Wohneinheiten.
Im gegenständlichen Fall ist nunmehr zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Wohnprojekt auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, projektiert sind. Diesbezüglich ist auf § 3 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.04.2014 zu verweisen, wonach mehrere Grundstücke, die demselben Eigentümer gehören, als ein Baugrundstück gelten, wenn die Grundstücksgrenzen überbaut werden.
Aus den vorliegenden Einreichplänen geht nunmehr hervor, dass das Haus C überwiegend auf dem Grundstück Nr. xxx situiert ist, die Tiefgarageneinfahrt in das Untergeschoss von Haus C mit diesem als bauliche Einheit geplant ist und die Einfahrt, wie aus den Plänen hervorgeht, eine dreiseitig eingehauste Rampe darstellt, also mit Seitenwänden und einer Decke, wobei parallel zu dieser Rampe an der Ostseite der ebenfalls dreiseitig umschlossene und überdachte Müllraum situiert ist. Die eingehauste Einfahrtsrampe und der gesamte Müllraum ragen nunmehr anhand der Einreichpläne an der Südseite ca. 3,50 m bis 3,90 m in das Grundstück Nr. xxx. Diesbezüglich führten nunmehr die Erst- bis Drittbeschwerdeführer insbesondere im Rahmen des vorgelegten Gutachtens DI xxx aus, dass es sich hierbei nicht um eine Überbauung der Grundstücksgrenzen handle, zumal der Wortsinn der Überbauung nur so zu verstehen sein könne, dass eine Überbauung der Grenze als überirdische Bebauung angesehen werden muss, im gegenständlichen Fall eine solche überirdische Überbauung jedoch nicht gegeben sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem zur Anwendung gelangenden textlichen Bebauungsplan nicht hervorgeht, dass die Überbauung – wie in § 3 Abs. 5 festgehalten – nur durch überirdische Bauwerke möglich sein kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Wortsinn ausschließlich das Überschreiten der Grundstücksgrenze, in welcher Form auch immer, gemeint ist. Im gegenständlichen Fall ist daher klar iSd § 3 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx das Baugrundstück aus den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, bestehend.
Das gegenständliche Projekt ist nunmehr in der Form projektiert, dass das Haus C aus zwei überirdischen Gebäudekomplexen besteht, welche auf einer diese beiden Komplexe verbindenden Tiefgarage aufgesetzt sind, sodass dieser Gebäudekomplex als einheitliches Wohnobjekt anzusehen ist, welches über 6 Wohneinheiten verfügt. Für dieses Wohnobjekt ist daher eine GFZ von 0,6 zulässig, welche aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen DI xxx auch eingehalten wird. Hinsichtlich der beiden Häuser B und A ist festzuhalten, dass diese vorrangig auf dem Grundstück Nr. xxx situiert sind und für sich genommen weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen, weshalb hierbei eine GFZ von maximal 0,4 zulässig ist, welche – wie aus dem Gutachten DI xxx hervorgeht – auch tatsächlich eingehalten wird.
Hinsichtlich der Berechnung der GFZ – wie vom Amtssachverständigen vorgenommen – unter Berücksichtigung der beiden unterschiedlichen GFZ und unter Berücksichtigung der Überbauung der beiden Grundstücke ist festzuhalten, dass diese Berechnung nachvollziehbar und korrekt ist. Dieser Berechnung konnten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und ist festzuhalten, dass die Ausführungen in der Stellungnahme des DI xxx, wonach die GFZ sich immer auf vorhandene Grundstücke des Katasters und nicht auf fiktive Bauparzellen beziehen würde, ins Leere gehen, zumal – wie oben dargestellt – die Bestimmung des § 3 Abs. 5 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.04.2014 im Gegenstand zur Anwendung kommt und das Baugrundstück daher aus den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx besteht.
Wenn die Erst- bis Drittbeschwerdeführer darauf hinweisen, dass noch zu überprüfen sei, ob die dargestellten Balkonflächen nicht doch Loggien seien, ist darauf zu verweisen, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx ableitbar ist, welche Geschossflächen tatsächlich einzubeziehen sind. Hinsichtlich des Hinweises, wonach das Urgelände nur schematisch dargestellt sei, ist festzuhalten, dass das Urgelände in den Einreichplänen eindeutig durch eine rote Linie dargestellt ist.
Hinsichtlich des Vorbringens der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, wonach die zu Haus A gehörende Tiefgarage in die GFZ-Berechnung miteinzubeziehen sei, zumal dies aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx hervorgehe, ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass die zum Haus A projektierte Garage nicht an das Haus A angebaut ist, übersehen die Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich, dass es sich bei dieser Garage um eine Tiefgarage handelt, welche in keinem Bereich, wie in § 4 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 29.04.2014 angeführt, über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt, weshalb die gegenständliche Tiefgarage auch berechtigt nicht in die GFZ-Berechnung miteinbezogen wurde. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Sinn der die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes regelnden Bestimmungen die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Sonne ist und sich daher nur auf oberirdische Gebäude beziehen kann.
Aufgrund der obigen Ausführungen geht daher das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die höchstzulässige Geschossflächenzahl durch das gegenständliche Projekt überschritten werde, ins Leere.
Hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführer darauf, dass die Festlegung einer unterschiedlichen Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan verfassungswidrig sei, ist festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine Veranlassung zur Vorlage zur Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof ergeben hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass seitens der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Projektsänderung vorgenommen wurde, zumal im Verfahren seitens des erkennenden Gerichtes die Meinung dargelegt wurde, dass die Häuser B und C keine Einheit darstellen können und somit für das Haus B und das Haus A die GFZ von 0,4 heranzuziehen ist. Hinsichtlich des Hauses C ist diesbezüglich festzuhalten, dass den Beschwerdeführern dahingehend Recht zu geben ist, dass das Haus C aus zwei oberirdischen Baukörpern besteht, welche jedoch unterirdisch durch eine Tiefgarage verbunden sind, sodass von einem einheitlichen Wohnobjekt auszugehen ist.
Hinsichtlich der Projektsänderung ist anzuführen, dass die Projektsänderung in der Form vorgenommen wurde, dass sich die Gebäude etwas verkleinert haben, sodass es zu einer Verringerung der Bruttogeschossflächen gekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Beschwerdeverfahren Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Das Landesverwaltungsgericht ist verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens die baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen und sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projektes sind nur soweit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Die Frage, ob durch eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG geändert wird, betrifft eine Beurteilung des Einzelfalles (VwGH 12.07.2022, Ra 2021/06/0079 und VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074).
Im gegenständlichen Fall zeigt sich auch aus den Ausführungen des Amtssachverständigen DI xxx, dass die Projektsänderung nur in einem geringfügigen Teil erfolgt ist und zwar in der Form, dass das Projekt verkleinert wurde, wodurch die Geschossflächenzahl entsprechend verringert wurde, wodurch dem textlichen Bebauungsplan diesbezüglich entsprochen wurde, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Häuser B und C keine Einheit darstellen.
Es liegt im Gegenstand daher keine Wesensänderung des beantragten Projektes vor.
Die Beschwerdeführer haben in weiterer Folge eingewendet, dass das gegenständliche Projekt gegen § 7 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde xxx verstoße, wonach die Baulinien entlang von öffentlichen Straßen bzw. Wegparzellen dahingehend festgelegt werden, dass ein Mindestabstand von 4,0 m, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze, eingehalten werden muss. Abweichungen seien nur in besonders gelagerten Fällen möglich und im Bewilligungsverfahren abzusprechen.
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aus § 7 Abs. 2 hervorgeht, dass Baulinien entlang von öffentlichen Straßen sowie sonstigen Wegparzellen festgelegt werden mit:
Mindestabstand 4,0 m, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze; Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und im Baubewilligungsverfahren abzusprechen; dabei sind die Kriterien des Ortsbildes sowie der umliegende Objektsbestand zu berücksichtigen. Unterschreitet die bestehende Straßenbreite die in § 8 geforderte Mindestbreite, so ist die Straßengrundgrenze derart anzunehmen, dass sich die Mindestbreite gemäß § 8 zumindest halbseitig ergibt.
Diese Einwendung betreffend ist nunmehr festzuhalten, dass ausschließlich der Drittbeschwerdeführer unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt und zwar als Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Diese beiden Grundstücke weisen die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ auf. Der Drittbeschwerdeführer hat jedoch nicht eingewendet, dass er in seinen Nachbarrechten durch das gegenständliche Bauprojekt hinsichtlich der Abstände verletzt sei (§ 4 bis § 9 K-BV), sondern hat sich ausschließlich auf die Verletzung der vorgegebenen Baulinie zur öffentlichen Straße bezogen, wobei aber der Vollständigkeit halber auf das Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx zu verweisen ist, wonach die Abstandsfläche diesbezüglich zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerber zu liegen kommen.
Hinsichtlich der Einwendung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, wonach die Abstände den Vorgaben des § 7 Abs. 2 widersprechen würden, zumal die Abstände teilweise unter vier Metern liegen würden, ist zunächst festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführer ausschließlich eingewendet wurde, dass die im textlichen Bebauungsplan hinsichtlich öffentlicher Straßen und Wege festgelegte Baulinie durch das gegenständliche Projekt nicht eingehalten werden würde, zumal die Abstände teilweise unter den vorgegebenen 4,0 m zu liegen kommen, wobei dies vom Amtssachverständigen auch so bestätigt wurde.
Diesbezüglich ist nunmehr die Frage zu beantworten, inwieweit den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Baulinie zu öffentlichen Straßen und Wegen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2017, Ro 2015/06/0021) geht hervor, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Nachbarn nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann, sondern der Verwaltungsgerichtshof vielmehr davon ausgeht, dass sich der Nachbar mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen könne, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüberliegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (VwGH 12.03.1992, 90/06/0164).
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin Nr. xxx ausschließlich mit der nordöstlichen Grundstücksecke in einem Punkt direkt an die Wegparzelle Nr. xxx (xxx Weg) grenzt und westlich davon durch die Wegparzelle Nr. xxx von diesem xxx Weg getrennt ist. Im Bereich des nordöstlichen Grenzpunktes der Parzelle Nr. xxx liegt nicht die Parzelle Nr. xxx direkt gegenüber, sondern nach Norden der südliche Teil der Wegparzelle Nr. xxx und nach Osten die Parzelle Nr. xxx. Haus A des gegenständlichen Projektes liegt ca. 22 m nordwestlich von diesem Grenzpunkt. Die Wegparzelle Nr. xxx (xxx Weg) weist darüber hinaus im Bereich zwischen den Parzellen Nr. xxx und xxx (Baugrundstück) eine Breite von 8,0 m auf und ist daher die Mindestbreite – wie in § 8 des textlichen Bebauungsplanes gefordert – eingehalten. Gleiches gilt für den Zweitbeschwerdeführer, dessen Grundstück östlich des xxx Weges gelegen ist und liegt dieses Grundstück ebenfalls nicht gegenüber des Baugrundstückes Nr. xxx, zumal es sich im Süden dieses Baugrundstückes befindet. Die Beschwerdeführer konnten daher durch den Umstand, dass der Abstand des Hauses A zum xxx Weg mit 253,8 kodiert war und des Hauses C, welchem Haus keines der Grundstücke der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gegenüber liegt, an der Westseite durchgehend mit 187,6 m nicht in ihren Rechten verletzt sein, sodass auf die Möglichkeit der Abstandverkürzung, wie sie der textliche Bebauungsplan vorsieht und zwar dann, wenn hierdurch das Ortsbild nicht gestört wird und der übrigen Objektsbestand mitberücksichtigt wird, nicht mehr eingegangen werden musste.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Ortsbildpflegekommission das gegenständliche Projekt als mit dem Ortsbild im Einklang stehend angesehen hat, wobei festzuhalten ist, dass dies eine generelle Beurteilung des Projektes betreffend darstellt, wodurch auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Ortsbildpflegekommission habe das Projekt nicht hinsichtlich der Abstände beurteilt entkräftet ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Umliegenden Objektbestandes ist auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Wenn die Beschwerdeführer festhalten, dass im Bebauungsplan nicht definiert sei, wann ein „besonderer Fall“ gegeben ist, so ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1995 zu verweisen, wonach gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen sind, wobei im Gegenstand wie oben dargelegt die Voraussetzungen für die Verkürzung des Abstandes gegeben sind.
Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer wonach durch das gegenständliche Projekt das Ortsbild gestört sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2007, 2004/05/0219 zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festhält, dass die Anforderung, dass ein Vorhaben der maßgeblichen Bebauung der Umgebung entsprechen muss und dass sich die Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Nutzung und Bauweise einfügen muss, deutlich erkennbar ausschließlich dem Schutz des Ortsbildes und nicht dem Schutz des Nachbarn dient. Allein deshalb, weil die Einhaltung des Ortsbildes im Einzelfall zu einer niedrigeren oder von der Nachbargrenze entfernteren oder im Verhältnis zur Grundstücksgröße geringeren Bebauung führen könnte, kann keinesfalls gesagt werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Ortsbildes auch dem Schutz von Nachbarinteressen dient. Diesbezügliche ist auch festzuhalten, dass im Gegenstand die Ausnutzbarkeit durch die Festlegung einer Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan eindeutig geregelt ist.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer gehen daher im Gesamten ins Leere und waren daher die Beschwerden unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Pläne abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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