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KLVwG-1326/24/2023•LVwG K KLVwG-1326/24/2023
KLVwG-1326/24/2023Tribunal administratif régional29 mai 2024
Dienstrecht, Gemeindebedienstete, Höhere Gehaltsstufe, Anrechnung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx Zahl: xxx, wegen Verfahren nach dem K-GBG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Der Spruch wird insoweit abgeändert, als in Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bürgermeisterin Zahl: xxx anstelle der Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ das Wort „zurückgewiesen“ tritt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin auf Aufwertung ihres Dienstpostens, das ist derzeit Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, auf zukünftig Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, und ihre Berufung betreffend Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Diplomstudiums „Geografie und Regionalforschung“ auf ihre Dienstjahre, als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde wird obiger Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Hingewiesen wird auf die Berufung im Gegenstand, wonach hinsichtlich Spruchpunkt 1. ausgeführt wurde, dass der bekämpfte Bescheid bei weitem nicht die Formerfordernisse eines Bescheides erfülle und hätte die belangte Behörde zumindest angeben müssen, aus welchen Erwägungen und auf Basis welcher Ermittlungsergebnisse sie ihre Entscheidung als tatsachen- und rechtsrichtig erachtete. Verwiesen wird auf das Begehren um Zuhilfenahme des Gemeindeservicezentrums und auf die Aufgabenänderung der Beschwerdeführerin. Zu Spruchpunkt 2. wird auf§ 145 K-DRG verwiesen welcher die Anrechnung eines erfolgreichen Studiums vorsehe.
Die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 05.11.2021, wiederholend am 26.04.2022 wegen Nichterledigung, ausgeführt, dass sie um Aufwertung ihrer Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI in Dienstklasse VII und um Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Diplomstudiums „Geografie und Regionalforschung“ auf ihre Dienstjahre unter Aufzählung ihres geänderten Aufgabenbereiches ersucht, habe jedoch ferner zusammenfassend festgehalten und ersucht den Aufgabenbereich ihrer Stelle in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeservicezentrum neu zu bewerten, die Mindeststudiendauer auf die Dienstjahre anzurechnen und um Überprüfung und Reduzierung des Arbeitspensums ersucht.
Die Beschwerdeführerin habe um keine höhere Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ieS. ersucht, sondern sei ihr Ersuchen darin gelegen, im Lichte ihrer Verwendung dementsprechend entlohnt zu werden. Auch wenn der Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet sei, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Entlohnung geklärt werden solle, könne darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes entschieden werden und handle es sich hiebei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Dies bedeute, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin auch auf eine Frage einer angemessenen Verwendungszulage gerichtet war. Wäre die Behörde tatsächlich der Ansicht, dass durch das Ansuchen vom 26.04.2022 es zu einer Änderung des Ansuchen gekommen sei, so wäre sie verpflichtet gewesen dies im Wege eines Verbesserungs- und Konkretisierungsauftrages klarzustellen. Nach der Judikatur des VwGH bestehe grundsätzlich die Möglichkeit die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen. Der Beschwerdeführerin sei es um die finanziell adäquate Abgeltung ihrer Tätigkeit und nicht um eine bestimmte höhere Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes gegangen und gebühre ihr eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, da sie dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Dienste verrichte, die regelmäßig nur von Personen einer höheren Dienstklasse erwartet werden können und fehlen hierzu die notwendigen Feststellungen. Weiters sei die Frage einer Verwendungsänderung nicht aufgegriffen und bewertet worden und wäre hiefür dazulegen gewesen welcher Arbeitsumfang durch die Beschwerdeführerin abgedeckt bzw. abzudecken ist.
Zu Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, dass im Sinne § 145 Abs. 1 K-DRG bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages Zeiten eines Studiums und ähnliches zu berücksichtigen sind. Nicht nachvollziehbar sei wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Beschwerdeführerin im Wege einer freien Beförderung mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 in die Dienstklasse VI befördert worden sei.
Es wird sodann unter anderem beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass unter Bedachtnahme auf die Ausführungen die begehrten Feststellungen erteilt werden.
Es wurde wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Dienstvertrag ab 01.12.1998 bei der Stadtgemeinde xxx als Vertragsbedienstete auf einen Dienstposten Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI (geografisches Informationssystem) aufgenommen und mit Wirksamkeit zur vom 01.01.2005 zur öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ernannt. Mit Bescheid vom 20.12.2004 wurde als Vorrückungsstichtag der 28.11.1994 festgestellt und wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit von 01.01.2011 in die Dienstklasse V mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 in die Dienstklasse VI befördert.
1998 wurde die Beschwerdeführerin zur Handhabung des GIS, geografisches Informationssystem, aufgenommen und war es ihre Aufgabe in diesem Zusammenhang Daten einzugeben und aktuell zu halten. Der Aufgabenbereich hat sich später erweitert mit Aufgaben zur Grundstücksteilung und hat sie in diesem Zusammenhang Verfahren geführt und fachliche Stellungnahmen abgegeben. 2016 hat sich ihr Aufgabenbereich wiederum erweitert und zwar mit Aufgaben aus der Regionalplanung, unter anderem Orts- und Regionalentwicklung und Flächenwidmungspläne (unter anderem auch rechtliche Belange und sogenannte Vertragsraumordnung) und Führung des digitalen Flächenwidmungsplanes sowie weitere kleinere Aufgaben wie Baumkataster, Leerstandskataster und Brauchtumsfeuer. Die Beschwerdeführerin unterliegt dem K-GBG.
Mit Schreiben vom 05.11.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufwertung ihrer Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI in Dienstklasse VII und um Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Diplomstudiums „Geografie und Regionalforschung“ auf ihre Dienstjahre und hat sie dies damit begründet, dass ihr ursprünglicher Aufgabenbereich erweitert wurde und hat sie ihren Aufgabenbereich seit 2019 dargestellt. Ihr Aufgabenbereich sei nach den K-GMG mit 39 Punkten bewertet was jedoch hinterfragungswürdig sei.
Anlässlich der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie ihr obiges Ansuchen möglicherweise ungeschickt formuliert habe; tatsächlich wollte sie unter Bedachtnahme auf das abgeschlossene Studium und den erweiterten Aufgabenbereich erwirken, dass allgemein beurteilt werde was ihre Tätigkeit wert sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2022 unter dem Betreff „Ansuchen um Aufwertung der Planstelle und Anrechnung der Mindeststudiendauer“ wies die Beschwerdeführerin auf obiges Ansuchen vom 08.11.2021 um Aufwertung ihrer Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI in Dienstklasse VII und um Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Diplomstudiums auf ihre Dienstjahre hin.
Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.
Im Sinne § 13 AVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur ist bei Auslegung eines Parteiantrages zunächst vom grammatikalischen Sinn des Ansuchens auszugehen und – sollten sich dennoch Bedenken an der Eindeutigkeit des Begehrens ergeben – die der Antragstellung zugrunde liegende Absicht der Partei zu erforschen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (unter anderem VwGH 94/16/0158).
Im Sinne obiger Darstellung ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.11.2021 zweifelsfrei auf die Aufwertung ihrer Planstelle in die Dienstklasse VII und auf Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Studiums auf ihre Dienstjahre gerichtet war. Weiters ergibt sich aus ihren Ausführungen im zuvor genannten Schreiben auf Seite 3 unten, dass eine Neubewertung des Aufgabenbereiches hinsichtlich der Punkteanzahl nach dem K-GMG und eine Überprüfung und Reduzierung des Arbeitspensums begehrt wird und weiters allgemein, wie sich aus dem letzten Satz ihres Antrages vom 05.11.2021, wonach sich Wertschätzung auch in finanzieller Abgeltung äußert, ergibt, eine finanzielle Besserstellung begehrt wurde und hat in diesem Sinn auch der Vertreter der belangten Behörde – wie er in der Verhandlung ausgeführt hat – den Antrag vom 05.11.2021 verstanden.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin, Zahl: xxx, wurde zweifelsfrei über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufwertung ihres Dienstpostens in die Dienstklasse VII und über ihren Antrag auf Anrechnung der Mindeststudiendauer abgesprochen und war dies auch Sache des Berufungsverfahren bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Stadtrates. Im Sinne § 66 Abs. 4 AVG wonach nach ständiger Judikatur (unter anderem VwGH 93/12/0113) der Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist, und im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat ist somit auszuführen, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens die Sache ist, die im ob dargestellten Spruch des angefochtenen Bescheides abgehandelt worden ist. Demgemäß kann auf darüberhinausgehende Aspekte wie etwa die Reduzierung des Arbeitspensums oder ein allenfalls darüber hinausgehendes Ansuchen auf finanzielle Besserstellung mit der gegenständlichen Entscheidung nicht abgesprochen werden.
Nach § 11 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG erfolgt die Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis. Diese Bestimmung ist hinsichtlich des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf „Aufwertung“ ihres Dienstpostens in die Dienstklasse VII heranzuziehen. Der VwGH führt hiezu in ständiger Judikatur (unter anderem 2005/12/0013) aus, dass weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht und das Gesetz niemanden einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde gibt. In diesem Sinne liegt Parteistellung nicht vor und wäre (unter anderem VwGH Ra 2015/07/0170) der Antrag der Beschwerdeführerin durch die Bürgermeisterin zurückzuweisen gewesen.
Nach § 3 Abs. 2 K-GBG sind, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden.
Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. gelten §§ 70 Abs. 1, 70 Abs. 6, 143 Abs. 1 und 2 und 145 und 165 K-DRG i.d.F. LGBl. Nr. 60/2019 für jene Beamte, die seit 1985 nach dem KGDG in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.
Nach § 77 Abs. 2 K-GBG hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 K-DRG in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019 von Amts wegen nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.
Nach § 143 Abs. 1 D-RG i.d.F. LGBl. Nr. 60/2019 ist für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend.
Nach § 145 Abs. 3 leg.cit. können Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte ein Studium betrieben hat, von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Grenze berücksichtigt werden, als das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der Mindeststudiendauer ihres Studiums auf die Dienstjahre als Berücksichtigung der selben bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gewertet wird. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Beschwerdeführerin – wie ihr Vertreter anlässlich der Verhandlung ausgeführt hat – keinen Antrag auf Einstufung in die Verwendungsgruppe A gestellt hat.
Im Erkenntnis Ra 2016/12/0055, führt der VwGH aus, dass bei einem Beamten, der die Dienstklasse durch freie Beförderung erreicht hat, dessen besoldungs- und später pensionsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird und sich demgemäß dessen Festlegung nicht mehr ab diesem Zeitpunkt nachteilig für ihn auswirken kann. In diesem Sinne ist gleiches auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin auszuführen, da diese mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zur Gemeindebeamtin der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse VI frei ernannt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die freie Beförderung nicht konkret bestritten wurde. Weiters erfolgte die Ernennung von Dienstklasse V in VI binnen 4,5 Jahren wohingegen nach § 180 Abs. 2 K-DRG durch Zeitvorrückung allein auch nicht das Gehalt der Dienstklasse VI erreicht werden konnte. Demgemäß erging die diesbezügliche Entscheidung rechtens, da der Vorrückstichtag für die besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung unerheblich ist.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Bescheid der Bürgermeisterin –nach Akteninhalt- Bezeichnung, Spruch, Begründung und Unterschrift aufweist und somit als Bescheid zu werten ist. Allfällige Mängel hinsichtlich Feststellungen und Begründung wurden mit den nachfolgenden Entscheidungen saniert. Auf das weitere Vorbringen war unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage nicht einzugehen.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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