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KLVwG-732/2/2023•LVwG K KLVwG-732/2/2023
KLVwG-732/2/2023Tribunal administratif régional17 mai 2024
Waffenrecht, Waffenverbot, Schenkungsvertrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.02.2023, Zahl: xxx wegen Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung von sichergestellten Waffen nach dem Waffengesetz (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausfolgung von 5 Langwaffen und Munitionsbestandteilen. Diese seien am 22.04.2021 beim ursprünglichen Eigentümer, der mitbeteiligten Partei, aufgrund der Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 sichergestellt worden. Der ursprüngliche Eigentümer habe dem Beschwerdeführer die betreffenden Langwaffen und Munitionsbestandteile mit Schenkungsvertrag in Notariatsaktform vom 11.08.2021 geschenkt, sodass der Beschwerdeführer mit Vorlage dieses Notariatsaktes sein Eigentum iSd § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG glaubhaft gemacht habe.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.02.2023, Zahl: xxx, ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach Erlassung eines Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde eine Eigentumsübertragung nicht mehr wirksam vorgenommen werden könne und gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG nur jene Eigentümer ihre Rechte geltend machen könnten, die bereits vor Erlassung des Waffenverbotes Eigentum an den Waffen gehabt hätten. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Nach Sicherstellung der Waffen habe eine Eigentumsübertragung nicht mehr wirksam vorgenommen werden können. Durch Besitzanweisung könnten sichergestellte Waffen einem Dritten nicht übergeben werden.
Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.03.2023, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass das Eigentumsrecht als verfassungsmäßig gewährleistetes Recht innerhalb des überschaubaren Zeitraumes, welcher sich aus § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG ergebe, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit noch ausgeübt werden könne. Diese Möglichkeit habe sich dadurch, dass der Eigentümer über eine Schenkung mangels Übergabe eine Schenkung mit Notariatsakt rechtlich verbindlich durchgeführt habe, ergeben. Aus dieser Rechtsübertragung ergebe sich ebenso gegenüber dem Beschenkten eine obligatorische Herausgabepflicht. Dass ein Verfall der sichergestellten Waffen/Munition zum Schutzzweck miteinbezogen werden sollte, erscheine sinnlos und könne als „überschießend“ bezeichnet werden, da durch die Sicherstellung und in weiterer Folge die Schenkung (und Aushändigung an Dritte) die Verfügung über die Waffen endgültig entzogen werde, und dadurch keine Gefahr mehr ausgehen könne. Der Beschwerdeführer habe alle drei Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG erfüllt. Er sei innerhalb von sechs Monaten an die Behörde herangetreten, habe der Behörde aufgrund der Schenkung durch Notariatsakt das Eigentum glaubhaft gemacht und dürfe die Gegenstände – als Eigentümer – auch rechtlich besitzen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben möge.
Am 27.03.2023 händigte die belangte Behörde die mit den Langwaffen sichergestellten 5 Zielfernrohre (Zubehör) dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei aus.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor, wobei sie beantragte, die Beschwerde hinsichtlich der 5 Langwaffen und der Munition abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 15.03.2024, Zahl: KLVwG-1470/15/2021, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde gegen das Waffenverbot, welches über die mitbeteiligte Partei verhängt wurde, ab. Der angefochtene Waffenverbotsbescheid wuchs mit Zustellung des Erkenntnisses in Rechtskraft.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und ausreichend klar dokumentierten Inhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx sowie auf dem Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-1470/2021. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten:
„§ 12 Waffenverbot
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
[…]
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
[…]
(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
[…]“
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, durch die Bestimmung im Schenkungsvertrag durch Notariatsakt vom 11.08.2021, wonach „der Geschenkgeber, die mitbeteiligte Partei, dem Geschenknehmer, dem Beschwerdeführer, die im Vertragspunkt I. näher bezeichneten Langwaffen bzw. Munitionsbestandteile überträgt und der Geschenknehmer diese in seinen Besitz und sein Eigentum übernimmt, wobei der Beschenkte sich selbst zu bemühen hat, gegenüber der Behörde gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG das Eigentum an dem Vertragsgegenstand nachzuweisen und die Herausgabe zu beantragen“, sei eine Besitzanweisung der Behörde durch den bisherigen Eigentümer erfolgt, weshalb ein für den Eigentumserwerb ausreichender Modus gegeben sei.
Dieses Vorbringen ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht zielführend: Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es § 12 Abs. 1 WaffG, bestimmten Menschen, den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen. Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also etwa nicht erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Abs. 2). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs. 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt (vgl. VwGH 03.07.2003, 2000/207/0010). Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs. 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.
Diese Gesetzessystematik zeigt laut Judikatur des VwGH ausreichend deutlich, dass für die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, durch Besitzanweisung gegenüber der Behörde könnten die sichergestellten Waffen einem Dritten übergeben werden, kein Raum ist. Der Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalles der Waffen. Diese Zweckbestimmung steht der in Rede stehenden „Besitzanweisung“ entgegen (VwGH 26.04.2005, 2005/03/0043).
Die sichergestellten Waffen gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen, so wie das gegenständlich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2024 der Fall war. Der Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG rückwirkend wieder aufgehoben. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass der Verfall einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle, wird seitens des VwGH nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2003, 2000/20/0010, führte der VwGH dezidiert aus, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG 1986 darauf abstellt, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraumes) herausstellt, dass jemand anderer, als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war (vgl. VwGH 23.11.1988, 88/01/0214). Der am 01.07.1997 in Kraft getretene § 12 des WaffG 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, enthält insoweit im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen wie der § 12 des WaffG 1986.
In Anbetracht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das gesamte Beschwerdevorbringen ins Leere und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Auch hinsichtlich der Ausfolgung der vom angefochtenen Bescheid mitumfassten 5 Zielfernrohre (Zubehör) war die Beschwerde abzuweisen, weil der Beschwerdeführer – nachdem ihm die Zielfernrohre bereits übergeben wurden – durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Zielfernrohre nicht in seinen Rechten verletzt ist (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche seitens des Beschwerdeführers nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht eine Verhandlung für erforderlich hält, beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen. So richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und waren aufgrund des im Verwaltungsakt der Behörde ausreichend klar dokumentierten unbestrittenen Sachverhaltes weitere Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht nicht durchzuführen. Insofern konnte die Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und der Entfall der Verhandlung auch weder den Bestimmungen der EMRK noch der GRC entgegenstand.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unzweifelhaft aus der in den Entscheidungsgründen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist die die gegenständlichen Rechtsfragen behandelnde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu befinden.
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