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KLVwG-383/5/2024•LVwG K KLVwG-383/5/2024
KLVwG-383/5/2024Tribunal administratif régional13 mai 2024
Tierschutzrecht, Hund, Hundekäfig, kurzfristige Unterbringung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.02.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz iVm Anlage 1,Punkt 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis vom 14.02.2024
a u f g e h o b e n
sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 VwGVG
e i n g e s t e l l t .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 14.02.2024, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführerin) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben, wie am 13.08.2023 polizeidienstlich festgestellt wurde, als verantwortliche Tierhalterin den 7 jährigen Hund – Rasse xxx im Zeitraum vom 11.8.2023 bis 13.8.2023 in einem Hundekäfig bzw. Transportbox in der Wohnung in xxx, xxx gehalten und dabei nicht dafür gesorgt, dass der Hund unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, obwohl wer ein Tier hält, dafür zu sorgen hat, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 38 Abs. 3 i. V. mit § 13 (2) TierschutzG BGBl. I Nr. 118/2004 idgF BGBl. I Nr. 130/2022 i.V. Anlage 1, Punkt 1 der 2. TierhaltungsVO, BGBl. II Nr. 341/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
€ 250,00
1 Tag
§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 24.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führt sie unter Verweis auf den zuvor eingebrachten Einspruch vom 16.01.2024 im Wesentlichen aus, dass ihre Schwiegermutter xxx im Zeitraum vom 11.08.2023 bis 13.08.2023 ihre Hunde betreut habe. Ihr Hund „xxx“ (xxx) sei nur deswegen für den entsprechenden Zeitraum in der Transportbox gewesen, um zu verhindern, dass es keine Unfälle mit der Exekutive gebe, da es keine Sicherheit gebe, wie der Hund auf fremde Menschen in ihrer Abwesenheit reagiere.
Mit Schreiben vom 26.02.2024 legte die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 14.02.2024 sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Am 06.05.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin sowie der Tierschutzombudsfrau xxx, jedoch in Abwesenheit der belangten Behörde statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, die Zeugen xxx, xxx sowie xxx einvernommen.
II. Feststellungen:
Im Zeitraum vom 11.08. bis 13.08.2023 befand sich die Beschwerdeführerin auf Urlaub. Während ihres Urlaubes befanden sich die Hunde „xxx“ – xxx, Farbe haselnussbraun, Brustkorb weiß – (sowie „xxx“ -xxx, Farbe schwarz-weiß) in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der xxx, xxx. Für den Zeitraum der Abwesenheit war xxx für die Betreuung beider Hunde zuständig.
Im Zeitraum vom 11.08. bis 13.08.2023 ist xxx regelmäßig, drei- bis viermal pro Tag, mit beiden Hunden spazieren gegangen. Sie hat diese auch während dem genannten Zeitraum gefüttert sowie mit Wasser versorgt. Die beiden Hunde „xxx“ und „xxx“ verstanden sich untereinander gut.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich im oben angeführten Zeitraum der Hund „xxx“ in einer Transportbox befunden hat. Sowohl die Zeugin xxx als auch der Zeuge xxx sind im Zuge der freiwilligen Nachschau in der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin in der xxx erst nach xxx in die Wohnung gegangen. Beide Polizisten hatten vor dem Eintritt in die Wohnung keinerlei Wahrnehmungen, ob sich „xxx“ vor dem Betreten der Wohnung durch xxx in der Transportbox befunden hatte. Dies aus dem Grund, zumal die Zeugin xxx, als sie sich am 13.08.2024 Zutritt zur Wohnung verschaffte, die Wohnungseingangstüre hinter sich geschlossen hatte.
Vielmehr fand xxx, als sich diese Zutritt zur Wohnung verschaffte, beide Hunde, so auch „xxx“ frei in der Wohnung, jedoch aber nicht eingesperrt in der Transportbox. „xxx“ wurde, zumal es sich bei ihm um einen Kampfhund handelt, deswegen von xxx in die Transportbox gegeben, weil sie Angst hatte, dass er die Polizisten „anhüpft“. Sie hat nicht gewusst, wie „xxx“ auf die Polizisten reagieren würde. Zu diesem Zweck hat sie auch diesen in die Transportbox gegeben.
xxx teilte diesbezüglich vor dem Eintreten auch mit, dass sie schauen muss, wo sich die Hunde konkret aufhielten und dass sie den Hund „xxx“ im gegebenen Fall in die Transportbox geben muss.
Im Zuge der Nachschau, verhielten sich sowohl „xxx“, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in der Transportbox befand, als auch der zweite Hund „xxx“ ruhig. Die Wohnung sowie auch die Transportbox machten einen sauberen Eindruck. Es waren keine Spuren von Fäkalien oder Urin ersichtlich. Auch waren keine unangenehmen einschlägigen Gerüche wahrnehmbar.
Die Polizisten hielten sich ca. 10 Minuten in der Wohnung auf. Während der Amtshandlung befand sich „xxx“ in der Transportbox. Der Hund „xxx“ machte während der Amtshandlung einen entspannten Eindruck, er vermittelte jedenfalls nicht den Eindruck, dass er sich schon für einen längeren Zeitraum in der Transportbox befunden hätte. Nach dieser freiwilligen Einschau befand sich „xxx“ für maximal ca. fünf weitere Minuten in der Transportbox.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Strafakt der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige der xxx vom 17.08.2023, Zahl: xxx, sowie der im Zuge der am 06.05.2024 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführerin, der Zeugin xxx, des Zeugen xxx sowie der Zeugin xxx.
xxx gab glaubwürdig an, dass sie sich im Zeitraum vom 11.08. bis 13.08.2024 um die Hunde der Beschwerdeführerin, welche urlaubsbedingt abwesend war, gekümmert hatte. Dazu gab sie an, dass sie pro Tag drei- bis viermal mit den Hunden spazieren gegangen sei, diese gefüttert und mit Wasser versorgt hat.
Sowohl xxx als auch xxx gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und übereinstimmend an, dass die Zeugin xxx vor dem Betreten durch die Polizisten, die Wohnung xxx alleine betreten hat. Ob sich „xxx“ bereits vor dem Eintreten von xxx in der Transportbox befunden hatte, konnten beide Polizisten nicht angeben, zumal diese diesbezüglich keine Wahrnehmungen hatten. Nachdem xxx die Wohnung alleine betreten hatte, schloss sie hinter sich die Wohnungseingangstüre. Erst als diese nach kurzer Zeit die Türe für die Polizisten öffnete, konnten diese einen Hund in der Transportbox erstmals wahrnehmen. Insbesondere xxx gab an, dass sie sich daran erinnern konnte, dass sich die Wohnung in einem ordentlichen Zustand befunden hatte. Es waren keine Fäkalien oder Spuren von Urin zu sehen, noch gab es in der Wohnung unangenehme Gerüche. Auch in der Transportbox waren keine Fäkalien bzw. kein Urin zu sehen. Sie gab darüber hinaus glaubhaft an, dass sich der Hund in der Box ruhig verhalten hatte bzw. ihrem Eindruck nach nicht wie ein Hund verhielt, der bereits längere Zeit in der Transportbox gewesen ist.
xxx gab zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar an, dass sie den Hund „xxx“ zum Schutz der Polizisten, zumal sie die Reaktion desselben auf die Polizisten beim Eintreten in die Wohnung nicht abschätzen konnte, in die Transportbox gegeben hat. Sowohl der Aussage von xxx als auch der Aussage von xxx ist zu entnehmen, dass die Amtshandlung sehr kurz andauerte. Diese gaben weniger als 10 Minuten bzw. ca. 10 Minuten als Dauer der Amtshandlung an. xxx gab weiters an, dass „xxx“ nach weiteren fünf Minuten wieder aus der Transportbox gelassen wurde.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 4 Z 1 und 2 Tierschutzgesetz – TSchG
BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
[…]
§ 13 TSchG
BGBl. I Nr. 118/2004
Grundsätze der Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
§ 16 Abs. 1 und 2 TSchG
BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Bewegungsfreiheit
(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
[…]
§ 38 Abs. 3 TSchG
BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Strafbestimmungen
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]
Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (1.1. bis 1.5.)
BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2018
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
1 sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
[…]
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz – TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Tierhaltereigenschaft wird folglich regelmäßig durch eine Nahebeziehung zum Tier begründet, nämlich dadurch, dass die Person für das Tier verantwortlich ist, diese also die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt und darüber entscheidet, wo bzw. wie das Tier zu versorgen, zu füttern, unterzubringen, auszuführen, zu pflegen oder auch tierärztlich zu betreuen ist (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidungen auf einem Rechtstitel basieren, oder der Betreffende über das Tier ohne rechtliche Verpflichtung oder Berechtigung faktisch übernommen hat. Diesbezüglich ist beispielsweise auch Tierhalter, wer während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Eigentümers dessen Wohnung betreut (LVwG Niederösterreich, 20.06.2014, LVwG-MI-14-2016). Unbeachtlich sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283).
Gegenständlich hat sich xxx für den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit von der Beschwerdeführerin bereit erklärt, konkret im Zeitraum 11.08. bis 13.08.2023, auf die Hunde „xxx“ und „xxx“ zu kümmern und zu versorgen. Dies wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von xxx selbst so vorgebracht.
Folglich war daher xxx für den Zeitraum vom 11.08. bis 13.08.2023 bis zur Rückkehr der Beschwerdeführerin für den Hund „xxx“ verantwortlich und damit Halterin desselben.
Weiters hatte sie den Hund „xxx“ nach eigenem Ermessen in die Transportbox gegeben („Ich hatte Angst, dass er die Polizisten „anhüpft“. Ich wusste nicht, wie „xxx“ auf die Polizisten reagieren würde.“).
Gegenständlich hat es sich entgegen dem Vorwurf durch die belangte Behörde nicht erwiesen, dass der Hund „xxx“ von 11.08. bis 13.08.2023 durchgehend in der Transportbox eingesperrt war. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den sich daraus ergebenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich „xxx“ eben nicht den gesamten Zeitraum in der Transportbox befunden hat. Fest steht lediglich, dass sich dieser für den Zeitraum der freiwilligen Nachschau durch die Polizisten, welche wenige Minuten (ca. 10 Minuten) sowie weitere ca. 5 Minuten angedauert hat. Danach wurde „xxx“ wieder aus der Box herausgelassen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Tierschutzgesetz hat der Halter eines Tieres dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakten unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere, ihren physiologische und ethnologischen Bedürfnissen angemessen sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird, zudem muss das Tier über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethnologischen Bedürfnissen angemessen ist.Gemäß Anlage 1 der 2. Tierhalteverordnung werden die Mindestvoraussetzungen für die Haltung eines Hundes näher präzisiert.
Grundsätzlich gilt, dass die Haltung von Hunden in Transportboxen unzulässig ist, zumal dies jedenfalls durch die in der obgenannten Verordnung normierten Mindestanforderungen für Hunde unterschritten werden. Gegenständlich lag jedoch aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Hundes „xxx“ in der gegenständlichen Transportbox im rechtlichen Sinne keine Haltung (im Sinne der dauerhaften Unterbringung bzw. Haltungsform) vor. Es ist lediglich eine kurzfristige Unterbringung vorliegend, auf welche die Mindestanforderungen an die Haltung nicht anzuwenden sind (R. Binder u.a., Unterbringung von Hunden in Boxen und ähnlichen Unterkünften – Möglichkeiten und Grenzen der kurzfristigen Unterschreitung von tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen [2020], Seite 217 f).
Die Einschränkung der Mindestanforderungen war gegenständlich auch sinnvoll, zumal xxx nicht wusste, wie „xxx“ auf die Polizisten reagieren würde. Zum Schutz der Polizisten und damit der Hintanhaltung allfälliger Gefahren bzw. Probleme (bspw. Beschädigungen oder gar Verletzungen) wurde der Hund in die Transportbox gegeben.
Die belangte Behörde hat zu Unrecht angenommen, dass der Hund „xxx“ für den Zeitraum 11.08. bis 13.08.2023 in einer Transportbox gehalten wurde. Dieser wurde aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses lediglich für eine kurze Zeit, ca. eine Viertelstunde, in der Transportbox verwahrt. Zweck der Verwahrung in dieser Transportbox war ausschließlich die Hintanhaltung einer allfälligen Reaktion des Hundes „xxx“ auf die ihn unbekannten Polizisten. Aufgrund der kurzfristigen Aufbewahrung des Hundes „xxx“ in der Transportbox liegt gegenständlich keine Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes vor und folglich keine Unterschreitung der hierfür vorgesehenen Mindestvorschriften. Zudem war xxx aufgrund der urlaubsbedingten Aufsicht der Hunde, Halterin derselben.
Gegenständlich wurde von der sofortigen Verkündung der Entscheidung aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung umfassend erhobenen Beweise (Beschwerdeführerin, zwei Polizisten, xxx), Abstand genommen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei (im Zuge der Verhandlung anwesenden Parteien) einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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