LVwG K KLVwG-94/4/2024

KLVwG-94/4/2024Tribunal administratif régional17 avr. 2024

Regest

Tierschutzrecht, Equiden, Pferdepass, Identifizierungsdokument, Tierhalter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-94/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.94.4.2024

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2023, Zahl: xxx, betreffend eine Übertretung des Tierseuchengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2023, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben als Besitzer und somit Tierhalter des Equiden „xxx", Rasse xxx, geb. xxx, weiblich, Lebensnummer: xxx, welches am 21.08.2023 auf der Alm — Parzelle Nr. xxx, KG xxx — verendet ist, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBI. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum lnverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Nach dem Lokalaugenschein wegen dem verendeten Equiden durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx (Alm) am 21.08.2023 wurden Sie von diesem am 24.08.2023 aufgefordert, den Pferdepass vom oa verendeten Equiden unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu übermitteltn. Bis zumindest 21.09.2023 (Anzeigendatum) konnten Sie weder einen Pferdepass oder ein erforderliches Duplikat noch ein Ersatzdokument über den Verlust dessen vorlegen, obwohl beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte ldentifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 63 Abs 1 lit c TSG, RGBI Nr. 177/1909, idF BGBI I Nr 98/2001 iVm § 33 Abs 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung iVm Art. 4(2.) der Verordnung (EU) 2015/262

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

€ 350,00

1 Tage und 16 Stunden

§ 63 Abs 1 lit c leg cit

Gegen das oben zitierte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und wendete ein, dass das Straferkenntnis in rechtlicher, fachlicher und sachlicher Hinsicht unrichtig bzw. rechtswidrig sei.

Am 08.04.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurde der Distriktstierarzt der für die gegenständliche Tierhaltung zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Zeuge einvernommen.

II. Feststellungen:

Am 21.08.2023 verendete in der xxx oberhalb des xxx in der xxx, KG xxx, Parzelle Nr. xxx, das xxxpferd „xxx“, geb. xxx, weiblich, Lebensnummer: xxx.

Der Distriktstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde führte, nachdem er vom tierhaltenden Betrieb xxx über den Tod des Equiden informiert wurde, am selben Tag einen Lokalaugenschein durch.

Der Eigentümer des verendeten Equiden war xxx, im Weiteren Beschwerdeführer.

Am 24.08.2023 forderte der Distriktstierarzt den Beschwerdeführer als „Besitzer“ des verendeten Equiden telefonisch auf, den Pferdepass an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu verbringen. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Pferdepass in Verlust geraten sei.

Mit Schreiben vom 12.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgefordert, bis spätestens 02.10.2023 der Veterinärbehörde der gefertigten Bezirkshauptmannschaft den Pferdepass für das verendete Pferd vorzulegen, widrigenfalls gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 63 Tierseuchengesetz eingeleitet werden müsse. Das ausgestellte Identifizierungsdokument („Pferdepass“) sei gemäß§ 33 Abs. 8 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Kopie innerhalb von sieben Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft xxx abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Veterinärbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx wegen des Verdachtes der Übertretung des Tierseuchengesetzes sowie des Art. 4 (2.) der Verordnung (EU) 215/262 angezeigt.

Im Weiteren wurde das Verfahren am 25.09.2023 von der Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft xxx abgetreten.

III. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und durch Einvernahme des Distriktstierarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx als Zeugen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, als auch durch Anhörung der Vertreterin der belangten Behörde und des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

IV. Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TZVO 2009,

BGBl. II Nr. 291/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015

[…]

(8) Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.

[…]

Artikel 27 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10.06.2021 betreffend Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden lautet wie folgt:

Bei jedem Tod oder Verlust, auch durch Diebstahl, eines Equiden, der nicht unter Absatz 1 fällt, gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes oder Verlustes des Equiden an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene oder in dessen Abschnitt I Teil C aktualisierte beauftragte Stelle zurück.

Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10.06.2021 betreffend Begriffsbestimmungen lautet in seiner Z.3 bzw. Z.4 wie folgt:

„Unternehmer“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte;

„Eigentümer“ bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;

§ 63 Abs. 1 lit. c) Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

(1) Wer

[…]

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Im Gegenstand wurde der Eigentümer „als Besitzer und somit Tierhalter“ eines verendeten Equiden bestraft, weil er nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod des Equiden den Pferdepass bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, abgegeben hat.

Die belangte Behörde bezieht sich in der Strafbestimmung auf Verordnungen der Kommission, welche zum Übertretungszeitpunkt nicht mehr in Kraft waren. Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist mit 01.01.2016 außer Kraft getreten. Sie wurde von der EU-Verordnung 2015/262 abgelöst, welche durch die seit 07.07.2021 in Kraft stehende Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 aufgehoben wurde.

Wie es bereits die Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehen hat, besteht für die Vorlage eines Equidenpasses bei der zuständigen Behörde eine Frist von höchstens 30 Tagen ab dem Tod eines Equiden.

Nach Art. 27 Abs. 2 der nunmehr geltenden Verordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10.06.2021 gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, bei jedem Tod eines Equiden der nicht unter Abs. 1 fällt, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes oder Verlustes des Equiden an die zuständige Behörde bzw. an eine diesbezüglich beauftragte Stelle zurück.

Die Tatanlastung im Gegenstand war jedoch, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2023 aufgefordert worden sei, den Pferdepass abzugeben, jedoch dies bis zum 21.09.2023 nicht getan habe, obwohl ein solches Dokument aufgrund der Verordnung Nr. 504/2008 beim Tod eines Equiden innerhalb von sieben Tagen vorzulegen gewesen wäre.

Auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer der „Unternehmer“ im Sinne des Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2021/963, und damit Verantwortlicher für den verendeten Equiden gewesen wäre, wäre er nicht verpflichtet gewesen, innerhalb von sieben Tagen den Pferdepass an die entsprechende Stelle abzugeben, sondern im Zeitraum von höchstens 30 Tagen ab dem Tod des Equiden.

Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr wegen Übertretung der EG Nr. 504/2008 bestraft werden und auch nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/262, da diese beiden Verordnungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits außer Kraft getreten waren und die ersatzweise in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2021/963, genauso wie die EU Verordnung 2015/262, die Frist zur Vorlage des Identifizierungsdokuments auf 30 Tage verlängert hat.

Entsprechend dem im Strafrecht geltenden allgemeinen Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war.

Zum Tatzeitpunkt galt - wie bereits festgestellt – die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 und damit eine Frist von 30 Tagen für die Abgabe des entsprechenden Pferdedokuments (Pferdepass) nach dem Tod eines Equiden und hätte der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich Unternehmer im Sinne desArt. 2 Z 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gewesen wäre, schon aus diesem Grunde nicht nach der bereits außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 504/2008, wonach der Pferdepass innerhalb von 7 Tagen abzugeben war, bestraft werden können.

Aus den dargelegten Gründen musste sohin das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens zu erfolgen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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