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KLVwG-2474/6/2023•LVwG K KLVwG-2474/6/2023
KLVwG-2474/6/2023Tribunal administratif régional11 avr. 2024
Epidemierecht, Entgeltfortzahlung, Verdienstentgang, Entgeltbegriff
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx sowie xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2023, Zahl: xxx (xxx), wegen Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und wird in Abänderung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides der Betrag von „EUR 877,51“ durch den Betrag von „EUR 1.037,62“ ersetzt.
Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos
a u f g e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 27.06.2022 samt Ergänzungen vom 17.07.2023 und 09.10.2023 beantragte das xxx gemäß § 32 Epidemiegesetz Ersatz für die Vergütung des Verdienstentganges der Arbeitnehmerin xxx für den Zeitraum vom 24.03.2022 bis zum 03.04.2022.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.10.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde der Beschwerdeführerin für den Absonderungszeitraum der Dienstnehmerin xxx vom 24.03.2022 bis 03.04.2022 eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 877,51 zuerkannt. Der darüberhinausgehende begehrte Vergütungsbetrag wurde nicht zuerkannt.
Der Begründung des Bescheides ist im Ergebnis lediglich zu entnehmen, dass die Behörde bei der Berechnung des Vergütungsbetrages die im Handbuch „Kostenersatz EpiG“ respektive in der Richtlinie festgelegten Vorgaben zugrunde zu legen gehabt habe, weshalb der Vergütungsbetrag in der in Spruchpunkt 1. angeführten Höhe zuzuerkennen und der darüberhinausgehende Teilbetrag im Spruchpunkt 2. als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Eine Aufschlüsselung bzw. Plausibilisierung des zuerkannten bzw. des abgewiesenen Betrages enthält der Bescheid der belangten Behörde nicht.
2. Dagegen wurde vom xxx rechtzeitig Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass die Entscheidung der belangten Behörde unvollständig und nicht nachvollziehbar sei, erhoben.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Antrag auf Vergütung des gegenständlichen Verdienstentganges zwei Berechnungsblätter für die Monate März und April 2022 sowie auch das Lohnkonto 2022 samt Rahmendienstplan für den Zeitraum 21.03.2022 bis 8.4.2022 für die Dienstnehmerin xxx an die belangte Behörde übermittelt.
Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt im Abrechnungszeitraum samt den aliquoten Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum sowie den regelmäßig ins Verdienen gebrachten Zulagen und Zuschlägen, wobei letztere in den Abrechnungsblättern als Quarantäne-Schnitte bezeichnet worden seien, die vom Dienstgeber im Absonderungszeitraum zu bezahlen gewesen wären und auch bezahlt worden seien, ergebe sich ein zu vergütender Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt € 1.037,62.
Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sei im Falle einer Absonderung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. bei Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes zu bemessen. Sowohl Sonderzahlungen als auch unregelmäßige Entgeltbestandteile wie Zulagen und Zuschläge seien nach dem anzuwendenden Durchschnittsprinzip davon umfasst. Der erwähnten Dienstnehmerin seien auch Quarantäne-Schnitte, die unregelmäßig geleistete Entgeltbestandteile beinhalteten, tatsächlich ausbezahlt worden und seien diese vollumfassend rückvergütungsfähig.
3. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 22.11.2023 an das Verwaltungsgericht verwies diese auf die Positionen Nr. „xxx“ (EUR 480,18) der Lohnart „Quarantäne“ für den Monat März sowie Nr. „xxx“ (EUR 39,21) der Lohnart „Quarantäne Schn.pf“ für den Monat April im Lohnkonto 2022 der Dienstnehmerin xxx als tatsächliche entgeltliche Aufwendungen des Dienstgebers für die Dienstnehmerin im Absonderungszeitraum. Diese Daten seien für die Berechnung des Verdienstentganges herangezogen worden.
4. Am 08.04.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher ein Vertreter des xxx teilnahm, statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm trotz ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teil.
II. Feststellungen:
Die Dienstnehmerin xxx war im Zeitraum vom 24.03.2022 bis zum 03.04.2022 beim xxx beschäftigt. In diesem Zeitraum wurden der Dienstnehmerin neben ihrem Grundlohn auch Zulagen und anteilige Sonderzahlungen ausbezahlt.
Für die Monate März und April 2022 wurde als Bemessungsgrundlage jeweils ein Bruttogehalt in der Höhe von € 2.003,89 herangezogen.
Die anteiligen Sonderzahlungen betrugen jeweils € 333,98. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Bruttogehalt in der Höhe von € 2.003,89 x 2 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration) dividiert durch 12. Das Resultat ergibt sich aus einer Standardformel bei der Lohnverrechnung.
Der Dienstgeberanteil in der Höhe von € 409,83 ergibt sich aus dem im Berechnungsblatt der Behörde ausgewiesenen Prozentsätzen für den jeweiligen Sozialversicherungsbeitrag, in Summe sind dies 17,53 %. Daraus ergibt sich die Gesamtbemessungsgrundlage für die Monate März und April 2022, jeweils in der Höhe von brutto € 2.747,70.
Für die im März 2022 verordneten acht Absonderungstage ergibt sich ein Verdienstentgang in der Höhe von € 709,08. Dazu kommen noch die Quarantäne-Schnitte für den Absonderungszeitraum von brutto € 46,08 für März und € 7,69 brutto für April. Der Betrag von € 39,21 aus unregelmäßigen Entgeltbestandteilen bzw. SEG wurde mit 17,53 % Sozialversicherungsdienstgeberanteil berücksichtigt und ergab dies brutto € 46,08 für den Absonderungszeitraum März 2022 und € 7,69 für den Absonderungszeitraum April 2022. Das ergibt für den Absonderungszeitraum März 2022 eine beantragte Vergütung in der Höhe von € 755,17 sowie für April 2022 eine beantragte Vergütung in der Höhe von € 282,46.
Die geltend gemachten Entgeltbestandteile wurden der Dienstnehmerin auch tatsächlich ausbezahlt.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Beträge in der Höhe von € 418,18 (für März 2022) und € 92,58 (für April 2022) wurden nicht ausgezahlt, sondern unter der Nr. xxx des Lohnkontos wieder ausgebucht.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Verdienstentganges der Dienstnehmerin xxx anhand des vorliegenden Lohnkontos für das Jahr 2022 und des Rahmendienstplanes für den Zeitraum 21.03.2022 bis 8.4.2022 in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 08.04.2024. Des Weiteren aus dem Inhalt des Vorlageschreibens der belangten Behörde vom 23.11.2023 sowie dem Inhalt des vorgelegten Aktes.
Die oben dargelegte Berechnung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin xxx durch den Vertreter der Beschwerdeführerin ist für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel.
Die Position Nr. xxx im Lohnkonto der Genannten, ausgewiesen mit „Quarantäne“ in der Höhe von € 480,18 wurde durch die Nr. xxx im Lohnkonto „Quarantäne Korrektur“ wieder ausgebucht. Dies deshalb, weil laut Vertreter der Beschwerdeführerin das Berechnungsprogramm der Beschwerdeführerin die Quarantäne anders berechnet, als es die Behörde im Antragsformular vorgibt.
Der im Lohnkonto unter der Nr. xxx angeführte Quarantänebetrag in der Höhe von € 480,18 wurde tatsächlich im März 2022 nie ausgezahlt. Auch im April 2022 wurde der angeführte Quarantänebetrag in der Höhe von € 92,58 wieder ausgebucht und an die Dienstnehmerin nicht ausgezahlt.
Diese Beträge wurden aber laut Berechnungsblatt der Behörde offensichtlich als Teil des Bruttogehalts berücksichtigt, nicht berücksichtigt hingegen wurde von der Behörde die Position Nr. xxx des Lohnkontos, mit welcher diese Beträge für März 2022 in der Höhe € 480,18 und April 2022 in der Höhe von € 92,58 ausgebucht wurden. Offensichtlich hat die Behörde das Lohnkonto 2022 nach der Nr. xxx nicht weitergelesen.
Die Bezeichnung Nr. xxx im Lohnkonto der erwähnten Dienstnehmerin: „Quarantäne SCHN. pf“ bedeutet „Quarantäne-Schnitte-pflichtig“ (sozialversicherungspflichtig). Daher mussten auch diese Beträge von der Behörde berücksichtigt werden und wurden sie offensichtlich auch.
Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich daher eine Differenz zwischen dem beantragten und dem tatsächlich von der Behörde zuerkannten Vergütungsbetrag in der Höhe von netto € 160,12 zu Lasten der Beschwerdeführerin, welcher jedoch fallbezogen der Dienstnehmerin xxx von der Beschwerdeführerin als Teil des Gehaltes auch tatsächlich ausgezahlt wurde.
Die Behörde hat den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen und sich daher auch der Gelegenheit entzogen, die von ihr vorgenommenen Berechnungsschritte plausibel und nachvollziehbar darzulegen.
Daher wird vom angerufenen Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffend sind, zumal ein Grund weshalb die Berechnungen bzw. die darin enthaltenen Ansätze betreffend das Lohnkonto der Dienstnehmerin xxx für das Jahr 2022 unrichtig sein sollten, nicht hervorgekommen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der für den gegenständlichen Absonderungszeitraum beantragte Vergütungsbetrag auch tatsächlich bezahlt wurde.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
[…]
§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 69/2023
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. 399/1974 idF BGBl. I 100/2018
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß § 7 und 17 Epidemiegesetz abgesondert worden sind. Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen; die Arbeitgeber haben den gebührenden Vergütungsbetrag auszuzahlen und geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Die Dienstnehmerin xxx der Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 24.03.2022 bis zum 03.04.2022 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert. Zu diesem Zeitpunkt war die Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wurde das ihr gebührende Entgelt auch zu den üblichen Terminen ausbezahlt. Dem Grunde nach liegt daher die Voraussetzung für den Ersatz der Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz vor, zumal auch der Anspruch rechtzeitig nach Beendigung der behördlichen Absonderungsmaßnahme geltend gemacht wurde.
Gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz bemisst sich die Höhe der zu leistenden Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZG. Als regelmäßiges Entgelt in diesem Sinne gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Nach diesem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen.
Es ist insoweit vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts. Sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten und werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet.
Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen, es kommt nicht auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers (auch wenn sie regelmäßig geleistet werden; VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 und VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189).
Fallbezogen gehören hier auch die im Lohnkonto 2022 der Arbeitnehmerin xxx unter Nr. xxx angeführten Beträge mit der Bezeichnung „Quarantäne SCHN. pf“, also Quarantäne-Schnitt-pflichtige, das heißt auch sozialversicherungspflichtige, Beträge dazu. Diese wurden im Antrag auf Vergütung berücksichtigt und wurden offensichtlich auch von der Behörde als vergütungsfähig anerkannt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der an die Beschwerdeführerin zu vergütende Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt € 1.037,62 durch Absonderung der Dienstnehmerin xxx anhand des Bruttomonatsgehalts im Abrechnungszeitraum samt aliquoten Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum sowie den regelmäßig ins Verdienen gebrachten Zulagen und Zuschlägen, wobei Letztere in den Abrechnungsblättern als Quarantäneschnitte bezeichnet wurden, berechnet.
Daher war der Beschwerdeführerin in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde der ursprünglich beantragte Vergütungsbetrag für den Verdienstentgang in der Höhe von € 1.037,62 in vollem Umfang zuzuerkennen.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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