LVwG K KLVwG-1967/4/2023

KLVwG-1967/4/2023Tribunal administratif régional7 mars 2024

Regest

Gemeindewasserversorgung, Anschlusspflicht, Benützungspflicht, Ausnahme, Trink- und Nutzwasserbedarf, Einzelwasserversorgungsanlage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1967/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1967.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, wegen Ausnahme von der Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgung zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Wort des Spruches des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.04.2023, Zahl: xxx, „verfügt“ durch das Wort „abgelehnt“ ersetzt wird und dem Spruch folgender Satz angefügt wird:

„Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08. März 2022, Zahl: xxx, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der xxx vom 8. Juli 2019 nicht abgewiesen, sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.“

II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und Feststellungen:

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2017, Zahl: xxx, wurde der Versorgungsbereich der Wasserversorgunganlage der Marktgemeinde xxx bestimmt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2019, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage xxx gelegenen Grundstückes verpflichtet, das bebaute oder sonst mit Wasser zu versorgende Grundstück (EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, xxx xxx, xxx) an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 24.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt und ist mit Zurückziehung ihres dagegen erhobenen „Einspruches“ am 15.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, sie als Eigentümerin der Grundstücke der EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, von der Anschluss- und Benützungspflicht auszunehmen, da sich auf dem benachbarten Grundstück des xxx Nr. xxx ein Brunnen befinde, der seit jeher zu ihrer Wasserversorgung diene. Ein Wasserprüfungszeugnis sei unterwegs und werde nachgereicht.

In ihrer Stellungnahme vom 03.12.2019, Zahl: xxx, zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Anschlusspflicht riet die wasserbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung unter anderem Folgendes an:

Prüfung der entsprechenden Schüttung des letzten Jahres (monatliche Aufzeichnungen, etc.)

Prüfung, ob der Stand der Technik sämtlicher Anlagenteile vorliegt

Prüfung, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht

Prüfung, ob ein Schutzgebiet eingerichtet werden muss bzw. ob dies möglich ist

Wasserbedarfsermittlung (Personen, Gäste, Betten, Kleinvieh, Großvieh, etc.)

Gegenüberstellung Wasserbedarf – Wasserdargebot

Inspektionsbericht Seite 2 und 3 (liegen nicht vor)

Prüfung des eventuell vorliegenden Wartungsbuches

In der Folge stellte sich im Zuge einer amtlichen, unangemeldeten Beprobung am 21.09.2021 heraus, dass der Nitratgehalt des Wassers der Einzelwasserversorgungsanlage xxx (in der Folge: EWVA) mit 60 mg/l nunmehr zu hoch sei, den erlaubten Parameterwert für Nitrat (50 mg/l) überschreite und das Wasser daher nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspreche. Zudem stellte sich heraus, dass das von der Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft betriebene Gasthaus wie auch ihr Privathaus mit Wasser aus dem privaten Brunnen des xxx versorgt werde. Den Betreibern der EWVA wurde in der Folge seitens der Marktgemeinde xxx die Weitergabe des verunreinigten Wassers an Dritte untersagt.

Mit Bescheid vom 08.03.2022, Zahl: xxx, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Anschlusspflicht vom 08.07.2019 ab. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.02.2022 hervorgehe, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht erfüllt seien, da sich aus zwei durchgeführten Überprüfungen ergeben habe, dass das Wasser nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.03.2022 Berufung, mit welcher sie im Wesentlichen auf einen Schwankungsbereich bei den Nitratmessungen von +/- 8 mg/l und auf positive Wasser-Untersuchungszeugnisse aus 2020 und 2021 verwies. Zudem kündigte sie an, dass die Installation einer Entnitratisierungsanlage beabsichtigt sei, womit eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage auf Dauer sichergestellt wäre.

Mit Bescheid vom 13.05.2022, Zahl: xxx, ordnete die xxxabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wegen mangelnder Trinkwassereignung Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) betreffend die EWVA des xxx an. Insbesondere wurde angeordnet, dass das Wasser weiterhin nicht für Trinkwasserzwecke und zur Körperpflege (Duschen, etc.) verwendet werden dürfe.

Im Anhang zum E-Mail vom 01.11.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein amtliches Untersuchungszeugnis der ILV Kärnten vom 12.08.2022, welches bescheinigte, dass die vorliegende Wasserprobe der EWVA xxx vom 26.07.2022 bis 04.08.2022 untersucht worden sei und den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche. Da sich die EWVA jedoch im Kellergeschoß eines landwirtschaftlichen Betriebes befindet, erklärte der hydrogeologische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 04.01.2023, dass der Brunnen nur für private Zwecke oder nur zur Nutzwasserversorgung herangezogen werden solle. Die Schützbarkeit des Brunnens sei aufgrund der vorhandenen Bebauung (Wirtschaftsgebäude) und der damit verbundenen potentiellen Gefahr von Verunreinigungen durch den Eintritt von wassergefährdenden Stoffen nicht gegeben. Die erforderlichen Wirtschaftsbeschränkungen, welche innerhalb von Schutzgebieten einzuhalten wären, stünden im Widerspruch zur Ist-Situation, weshalb die Wasserbenutzung im Rahmen eines etwaigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens aus hydrogeologischer Sicht jedenfalls negativ beurteilt werden würde.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserbenutzung durch die Beschwerdeführerin liegt bisher nicht vor, es wurde jedoch mittlerweile eine Entnitratisierungsanlage installiert und in Betrieb genommen.

Mit Bescheid vom 19.04.2023, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.03.2022 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 16.05.2023 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, im Wesentlichen vorbrachte, über eine private, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende, Wasserversorgungsanlage zu verfügen und daher unter die Ausnahme der Anschlusspflicht zu fallen. Die Land- und Gastwirtschaft seien ursprünglich vereint gewesen und sei es im Jahre 2005 zu einer Erbteilung gekommen, wobei dem Gastwirtschaftsbetrieb das dingliche Recht zur weiteren Nutzung der Brunnenanlage eingeräumt worden sei. Die Brunnenanlage befinde sich geschützt im Keller eines Nebengebäudes der Landwirtschaft. Dieser Rechtsstellung komme eine dem Eigentum insoweit vergleichbare Funktion zu, sodass der Beschwerdeführerin iSd § 10 WRG die Berechtigung zustehe, das Grundwasser bewillligungsfrei zu nutzen. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nicht erforderlich. Es gehe um die weitere Nutzung einer seit Jahrhunderten bestehenden Wasserversorgungsanlage. Beantragt wurde die Feststellung, dass die begehrte Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 8 KGWVG bestehe.

Mit Schreiben vom 22.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt der Marktgemeinde xxx, Zahl: xxx, ergebenden Inhalt. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

Dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht zur Liegenschaft ihres Bruders xxx gehören, auf welcher sich die EWVA befindet, hat sie in ihrer Beschwerde selbst angegeben. Dass der vorhandene Brunnen aufgrund seiner Lage nicht ausreichend gegen Verunreinigungen durch den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen geschützt werden kann, ergibt sich zweifelsfrei aus der auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt gebliebenen Stellungnahme des hydrogeologischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung. Die Stellungnahme ist plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und gab es keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Richtigkeit der Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, idF LGBl. Nr. 36/2022, sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind und/oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihre Grundstücke an die Gemeindwasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

Gemäß § 8 Abs. 1 K-GWVG sind Eigentümer von Grundstücken von der Anschluss- und Benützungspflicht ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2019, Zahl: xxx, verpflichtet wurde, die Grundstücke der EZ xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken. Dieser Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung des dagegen eingebrachten Rechtsmittels am 15.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme (Befreiung) von der Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 8 K-GWVG sind bereits im Verfahren über die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 K-GWVG zu prüfen. Ist der Anschluss- und Benützungspflichtbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, dann ist die Beseitigung der Anschluss- und Benützungspflicht nur noch nach § 68 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) oder durch einen Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag möglich, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da weder ein Wiederaufnahme- noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, war im gegenständlichen Fall zu prüfen, inwieweit eine Abänderung bzw. Behebung des Anschluss- und Benützungspflicht-Bescheides nach § 68 AVG zulässig wäre.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet wie folgt:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Die in § 68 AVG festgelegten Bestimmungen haben als Ziel die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen und erlauben grundsätzlich nicht in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so geht damit die Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides einher. Es besteht eine Bindung an einen einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid (VwGH 23.04.2003, 2000/08/0040; 26.11.2020, Ra 2020/11/0199). Zudem ist die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zulässig.

Dieser tragende Grundsatz soll die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) verhindern (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides (ne bis in idem) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Identität der Sachlage ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist (VwGH 29.04.2015, 2012/05/0152).

Der maßgebende Sachverhalt hat sich seit Erlassung des Anschlussbescheides 2019 nicht geändert. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin liegen nach wie vor im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage und besteht nach wie vor eine private Wasserversorgungsanlage auf dem Nachbargrundstück, welche mangels ausreichender Schützbarkeit vor Verunreinigungen keine verlässlich fortwährend den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage, durch welche Trinkwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht, darstellt. Daran ändert auch ein aktuelles positives amtliches Untersuchungszeugnis, welches die derzeit vorliegende Trinkwasserqualität bestätigt, wie auch die Installation einer Entnitratisierungsanlage nichts.

Ebenso hat sich die Rechtstage in den die Entscheidung tragenden Normen nicht wesentlich geändert. Die Novelle LGBl. Nr. 36/2022 des K-GWVG tangiert die anzuwendenden Bestimmungen in keiner Weise. Die Novelle LGBl. Nr. 64/2021 des K-GWVG betrifft den § 8 Abs. 3 und 6 K-GWVG. Tragende Norm im gegenständlichen Fall ist neben § 6 K-GWVG aber der Abs. 1 des § 8 K-GWVG. Es ist daher nicht erkennbar, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Anschlusspflicht- Bescheides vom 18.06.2019 in den maßgebenden Punkten geändert hätte.

Eine neuerliche Entscheidung in der gleichen Sache ist inhaltlich rechtswidrig und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 14.467/1996).

Zur Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Wasserbenutzung durch die Beschwerdeführerin ist auf § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 73/1997, zu verweisen, wonach der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt ausschließlich dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs. 2 WRG einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf. Das bedeutet, dass die Benutzung des Grundwassers durch die Beschwerdeführerin, welche nicht Grundeigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem sich die Grundwasserentnahme befindet, wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, auch wenn es sich vor dem Jahre 2005 um eine einheitliche Liegenschaft handelte. Der Wasserbezug aus der EWVA des xxx durch die Beschwerdeführerin zur Versorgung ihrer Gastwirtschaft und ihres Wohnhauses erfolgt somit konsenswidrig.

Nachdem sich im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides im Jahr 2019 nicht geändert hat und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, war die Behörde nicht befugt, den Bescheid zur Ausnahme der Beschwerdeführerin von der Anschluss- und Benützungspflicht zu ändern oder zu beheben bzw. in derselben Sache neuerlich zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz jedoch nicht abzuweisen, sondern wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war und mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht – wie im Spruch des angefochtenen (zweitinstanzlichen) Bescheides angeführt – „verfügt“, sondern abgelehnt wurde, waren jeweils eine dementsprechende Spruchkorrektur und eine Spruchergänzung vorzunehmen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 Z 1 erste Alternative VwGVG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung nicht erforderlich, und der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 109/2021).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.