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KLVwG-80/4/2024•LVwG K KLVwG-80/4/2024
KLVwG-80/4/2024Tribunal administratif régional5 mars 2024
Baurecht, Bauvorhaben, Bewilligung, Säumnisbeschwerde, Unzuständige Behörde, Übergangsbestimmungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 27.09.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 17.10.2018, Zahl: xxx, (Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage auf Parzelle xxx, KG xxx, xxx) abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 27.09.2023 behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Antrag vom 16.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin ihr die Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx (Baubehörde erster Instanz) vom 17.10.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass in der hochbautechnischen Stellungnahme der Amtssachverständigen xxx vom 23.08.2018 bereits festgehalten worden sei, dass gemäß allgemeinem Bebauungsplan der Gemeinde xxx ausgebaute Teile des Dachgeschosses in der Berechnung der Bruttogeschossfläche zu berücksichtigen seien. Laut Einreichunterlagen sei eine maximale BGF von 540 m² (900 m² Grundstücksgröße x 0,6) zulässig. Der beigebrachte Flächennachweis ergebe für das Erdgeschoss eine Bruttogeschossfläche von 279,59 m² und für das Obergeschoss eine BGF von 260,30 m². In Summe betrage die Bruttogeschossfläche laut beigebrachter Berechnung 539,98 m². Somit sei lediglich eine Toleranz von 0,02 m² gegeben.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.07.2020 urgierte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2018.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2023, beim Gemeindevorstand der Gemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) eingegangen am 27.06.2023, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 05.11.2018 noch keine Entscheidung ergangen sei.
Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin fest, dass im Gegenstand kein ausgebautes Dachgeschoss projektiert sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Entscheidung in der Sache selbst und zwar in der Form, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Berufung Folge gegeben werde und die Baubewilligung erteilt werde, in eventu wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 16.03.2018 ihr die Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit vier Wohnungen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu erteilen.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 17.10.2018, Zahl: xxx, wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 urgierte die Beschwerdeführerin die Entscheidung im Berufungsverfahren. Am 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass die Berufung in der zweiten Instanz liege und ein Ortsaugenschein durchgeführt werden wird, für welchen noch kein Termin angesetzt sei.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2023, bei der Gemeinde xxx eingegangen am 27.06.2023, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und begründete dies damit, dass über die Berufung vom 05.11.2018 bislang nicht entschieden worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2023, zur Post gegeben am 28.09.2023 und der Beschwerdeführerin zugestellt am 29.09.2023, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt.
Gemäß Art. VI Abs. 2 K-BO 1996 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß Art. VI Abs. 3 K-BO 1996 sind, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.11.2018 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, weshalb im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen in Art. VI Abs. 2 und 3 K-BO 1996 die belangte Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung berufen war.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2023, bei der Gemeinde xxx eingegangen am 27.06.2023, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, zumal über die Berufung vom 05.11.2018 bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 27.06.2023 seitens der belangten Behörde keine Entscheidung ergangen ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist entsprechend der Bestimmung des§ 8 Abs. 1 VwGVG war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher lange überschritten und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die belangte Behörde an dieser Überschreitung der Entscheidungsfrist kein überwiegendes Verschulden getroffen hätte.
Die belangte Behörde hielt in ihrer schriftlichen Stellungnahme hierzu fest, dass seitens der Beschwerdeführerin nach dem Abweisungsbescheid ein neues Bauansuchen eingebracht worden sei und dieses Projekt auch bewilligt worden sei, weshalb die verfahrensgegenständliche Berufung irrtümlich nicht an die Berufungsinstanz weitergeleitet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum einen Bauwerber berechtigt sind mehrere Bauansuchen einzubringen und zum anderen aus dem vorgelegten Bauakt hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin am 10.09.2020 telefonisch mitgeteilt wurde, dass die gegenständliche Berufung in der II. Instanz liege, woraus abzuleiten ist, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt die Angelegenheit der belangten Behörde vorgelegt worden war.
Die im Verfahren eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher zulässig und berechtigt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 27.06.2023 die Entscheidung im Berufungsverfahren nachgeholt, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Nachholfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG dann gewahrt ist, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (also mündlich verkündet oder zumindest einer Partei zugestellt) ist. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 62 AVG zu verweisen, wonach zur Gewährung eines tatsächlichen und wirksamen Zugangs zu Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch ihre Zustellung im Dienste des Grundsatzes des wirksamen Rechtschutzes eine bescheidmäßige Willensäußerung erst dadurch (außen) wirksam wird, dass sie in der Rechtssphäre der Parteien in Erscheinung, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. für die Wirksamkeit des – materiell wie auch verfahrensrechtlich – Bescheides, denn nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0105).
Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist finden auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde „gegeben“ ist, die Bestimmungen des AVG über Bescheide noch keine Anwendung (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0023). Es liegt vielmehr erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach dem AVG unabhängig von§ 68 AVG noch zulässig ist (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139). Die Unabänderlichkeit des Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde (Selbstbindung) tritt also im Zeitpunkt seiner Erlassung ein (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252 sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 62, Rz 2).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde am 28.09.2023 zur Post gegeben und am 29.09.2023 zugestellt, weshalb er erst am 29.09.2023 erlassen wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde am 27.06.2023 bei der belangten Behörde eingegangen ist, war somit die Frist zur Nachholung des Bescheides von höchstens drei Monaten am 29.09.2023 bereits abgelaufen. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, wie sie im gegenständlichen Fall gegeben ist, nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides unzuständig war, welche Unzuständigkeit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten von Amts wegen aufzugreifen ist und war daher der gegenständliche Bescheid zu beheben. In weiterer Folge wird der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem entsprechenden Akt zur Erledigung vorzulegen haben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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