LVwG K KLVwG-2096/4/2023

KLVwG-2096/4/2023Tribunal administratif régional4 mars 2024

Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, Verkehrskontrolle, Alkoholisierung, Anstandsverletzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2096/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2096.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.08.2023, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.08.2023, Zahl: xxx, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.05.2022, Zahl: xxx, bestätigt wurde,

a u f g e h o b e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.05.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 und § 48 Waffengesetz 1996 – WaffG sowie § 57 Abs. 1 und 2 AVG der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.08.2023, Zahl: xxx, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.05.2022, Zahl: xxx, bestätigt.

In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe des Berichtes der Polizeiinspektion xxx vom 26.04.2022 festgehalten, dass sich die belangte Behörde aufgrund des Sachverhaltes veranlasst sah einen Waffenverbotsbescheid zu erlassen. Aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Anführung der rechtlichen Grundlagen wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2022 um 22.30 Uhr in xxx auf der Bundesstraße xxx, StrKm xxx im Zuge einer Amtshandlung im alkoholisierten Zustand (0,26 mg/l) einem unbekannten Gesprächspartner am Mobiltelefon mitteilte, dass, wenn er jemanden (Polizisten) erschießen möchte, nur zum Kontrollort kommen müsse. Diese Aussage sei von zwei Polizistinnen im Zuge der Amtshandlung wahrgenommen und angezeigt worden. Dieser Tatbestand gelte für die Behörde als erwiesen und werde den in der Stellungnahme vom 31.05.2023 ausgeführten anderslautenden Ausführungen kein Glaube geschenkt bzw. diese als reine Schutzbehauptung gewertet. Die gesamte Amtshandlung stelle für die Behörde eine angespannte Situation dar, bei der den einschreitenden Beamtinnen ein alkoholisierter, nicht gerade kooperativer Beschwerdeführer gegenüberstand. Die Ausführungen der beteiligten Beamtinnen zu den Vorkommnissen und Aussagen würden von der Behörde als gegeben gewertet. Der Beschwerdeführer habe durch diese Handlungen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet. Der Verbotsbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setze lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten sei. Liege die Voraussetzung vor, so habe die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ungeachtet dessen, ob bisher ein untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genüge es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Auch müsse noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Maßgeblich sei, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der oben geschilderte Ausbruch von Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamtinnen die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.08.2023 richtet sich die Beschwerde. In dieser wird ausgeführt wie folgt:

„2.Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

2.1. Dem Betroffenen wird im Wesentlichen vorgeworfen, er hätte am 25.04.2022, um 22:30 Uhr, in xxx auf der Bundesstraße xxx, Straßenkilometer xxx, im Zuge einer Amtshandlung im alkoholisierten Zustand (0,96 mg/I) einem unbekannten Gesprächspartner per Mobiltelefon mitgeteilt, dass, wenn er jemanden (einen Polizisten) erschießen möchte, er nur zum Kontrollort kommen müsse. Eine solche Aussage, hat der Betroffene. zu keinem Zeitpunkt getätigt.

2.2. Der Betroffene hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.05.2022 (!) bereits darauf hingewiesen, dass er den Vorfall vom 26.04.2022 bedauert, dies, weil er ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand, gelenkt hat. Er hat sich diesbezüglich gegenüber der Führscheinbehörde als geständig verantwortet und musste er für die entsprechenden Konsequenzen (Entziehung der Lenkberechtigung, Bezahlung einer Verwaltungsstrafe) einstehen.

Daran ändert aber nichts, dass der Betroffene, die oben angeführten Aussagen, nicht getätigt hat, diesbezüglich unterliegt die Meldungslegerin xxx, ganz offensichtlich einem Irrtum bzw. einem Übersetzungsfehler, möglicherweise weil der Betroffene das bezughabende Telefonat, auf welches unten noch einzugehen sein wird, mit seinem Freund xxx, in slowenischer Sprache, geführt hat.

2.3. Die Meldungslegerin xxx, ist dem Betroffenen persönlich bekannt. In diesem Lichte sind auch ihre Ausführungen im Rahmen der Anzeige vom 26.04.2022 zu sehen, wenn diese (unrichtig) angibt, dass „die angehaltene Person den Beamtinnen nicht bekannt sei". Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass die Meldungslegerin bereits an Firmenfeiern im Betrieb des Betroffenen teilgenommen hat, was wiederum darin begründet ist, dass ein Cousin der Meldungslegerin im Unternehmen des Betroffenen beschäftigt ist. Auch diese Ausführungen in der Anzeige, können nicht der Richtigkeit entsprechen.

2.4. Für das gegenständliche Verfahren ist von Relevanz, dass der Betroffene mit seinem persönlich Bekannten, xxx, ein Telefonat geführt hat, welches von der Meldungslegerin unrichtig wiedergegeben wurde. Inwieweit die Meldungslegerin xxx tatsächlich der slowenischen Sprache mächtig ist, sodass diese in der Lage war, den Wortlaut des Telefonates, zu verstehen, kann vom Betroffenen, nicht beurteilt werden, er geht aber davon aus, dass, andernfalls würden derartige Behauptungen, wie nunmehr vorliegend, nicht aufgestellt werden, die Meldungslegerin dem Wortlaut des Telefonates, nicht folgen konnte.

Der Betroffene hat seinen Freund, xxx, deshalb kontaktiert, weil ihm aufgrund der eingeleiteten Amtshandlung bewusst war, dass er wegen seiner Alkoholisierung, mit Konsequenzen rechnen muss. Er hat aus diesem Grunde, seinen Freund, welcher rechtskundig ist, um Rat gefragt, wie er sich verhalten soll. Der Inhalt des vom Betroffenen geführten Telefonates war daher in keinster Weise für die Meldungslegerin bestimmt, sodass es überrascht, dass diese überhaupt darüber Wahrnehmungen erlangt hat. Im Konkreten hat sich der Meldungsleger während dem geführten Telefonat, einige Meter vom Betroffenen entfernt, befunden.

Im genannten Telefonat, hat der Betroffene, seinen Freund xxx, Nachstehendes mitgeteilt:

„Zwei Polizistinnen, eine Blonde und eine Rote, haben mich aufgehalten und ich bin alkoholisiert. Was kommt auf mich zu? Meinst werden die mich gleich erschießen?".

In keinster Weise hat der Betroffene, wie dies im Rahmen der Anzeige ausgeführt wird, seinen rechtskundigen Freund xxx, aufgefordert, an Ort und Stelle zu erscheinen, um jemanden zu erschießen. Derartige Ausführungen sind lebensfremd, aus der Luft gegriffen und entsprechen diese nicht den Tatsachen.

Eine derartige Aufforderung gegenüber seinem Freund wäre auch als völlig unpassend und ungebührlich zu beurteilen. Hätte der Betroffene, gegenüber xxx, eine solche Aussage getätigt, wäre diese selbstverständlich, diesem erinnerlich.

Die Fragestellung des Betroffenen gegenüber xxx war darin begründet, weil für ihn, in Anbetracht der vorliegenden Alkoholisierung, die eingeleitete Amtshandlung unangenehm war und er die daraus resultierenden Konsequenzen eben nicht einschätzen konnte.

2.5. Der Betroffene hat oben bereits darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Telefonates, für die beiden Meldungslegerinnen nicht bestimmt war. Er hat dieses in slowenischer Sprache geführt, weil es sich hierbei um seine „Muttersprache" handelt und unterhält er sich auch üblicherweise in der slowenischen Sprache, mit seinem Freund xxx.

Der Betroffene hat zum Zeitpunkt des geführten Telefonates nicht darüber nachgedacht, ob die beiden Meldungslegerinnen ihn dabei verstehen können oder nicht, sohin ob diese der slowenischen Sprache mächtig sind, da das geführte Gespräch ja ohnehin nicht für diese bestimmt war.

Der Betroffene hat jedenfalls eine Aggressionshandlung nicht zu verantworten, in keinster Weise hat er, „zwei Polizisten zum Erschießen angeboten", ein solcher Sachverhalt, wurde in keinster Weise, verwirklicht

2.6. Die Behörde 1. Instanz hat es unterlassen, in diesem Zusammenhang, Beweisaufnahmen durchzuführen, insbesondere die ergänzende Einvernahme der beiden Meldungslegerinnen, zu diesem Sachverhalt, sowie die Einvernahme des xxx, durchzuführen.

Das Ermittlungsverfahren ist daher grob mangelbehaftet und ist die unterlassene Beweisaufnahme zumindest abstrakt dazu geeignet, in der Sache selbst, eine andere Entscheidung, herbeizuführen.

Im anhängig gemachten Beschwerdeverfahren beantragt der Betroffene ausdrücklich die Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahmen, sohin die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Meldungslegerinnen sowie xxx.

Hieraus wird sich ergeben, dass der angezeigte Sachverhalt, nicht der Richtigkeit entspricht bzw. der Betroffene keine Aggressionshandlung gesetzt hat.

3. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

3.1. Hingewiesen wird nochmals darauf, dass der Beschwerdeführer, eine Aggressionshandlung, nicht verwirklicht hat. Der geschilderte Sachverhalt, hat tatsächlich nicht stattgefunden, es liegt daher kein Sachverhalt vor, welcher es rechtfertigt davon auszugehen, einen Verbotsbescheid, gegenüber dem Betroffenen, im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen, zu erlassen.

Es werden gestellt, nachstehende

ANTRÄGE:

1. einen Termin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie die beantragten Beweise aufzunehmen.

2. der Beschwerde Folge zu geben sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.“

Am 15.11.2023 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen xxx, xxx und xxx einvernommen. Die bei der Verhandlung anwesende Dolmetscherin für die slowenische Sprache wurde gebeten, den in der Anzeige vom 26.04.2022 festgehaltenen Satz „Wenn jemanden erschießen willst, dann kannst du jetzt kommen.“ sowie den in der Beschwerde vorgebrachten Satz „Meinst werden die mich gleich erschießen?“ in die slowenische Dialektsprache zu übersetzen.

Feststellungen:

Am 25.04.2022 um 22:30 Uhr konnte im Rahmen der durchgeführten Sicherheitstreife mit dem StKW xxx, besetzt mit xxx sowie xxx, ein schwarzer PKW vom Zentrum xxx kommend in Fahrtrichtung xxx, mittig der Fahrbahn und einem defekten Scheinwerferlicht links vorne wahrgenommen werden. Nach dem Wenden des StKW wurde eine Nachfahrt veranlasst und konnte durch die Beamten wahrgenommen werden, dass der PKW-Lenker, später als xxx identifiziert, mit erhöhter Geschwindigkeit im OG von xxx(xxx) in Fahrtrichtung xxx fuhr. Kurz vor dem Kreisverkehr xxx (Höhe xxx) wurde durch die Beifahrerin xxx das Blaulicht aktiviert und der Lenker von der xxx mittels Lichthupe und Blinkzeichen nach rechts in die dortige Parkfläche zum Anhalten aufgefordert, um diesem einer allgemeinen Lenker-und Fahrzeugkontrolle zu unterziehen.

Auf Höhe der Bushaltestelle bei der Ortskirche in xxx hielt der Lenker sodann seinen PKW an und wurde sogleich einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeug Kontrolle unterzogen. Der Lenker des PKW stieg umgehend aus seinem PKW aus. Im Zuge der Kontrolle konnte ein deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Zudem war der Lenker unsicher in seinem Gang. Nach Aushändigung und Überprüfung der Fzg. Dokumente wurde dieser zum Alkovortest aufgefordert. Dieser erfolgte mit seiner Zustimmung um 22:32 Uhr und ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,15 mg/I. Der Lenker wurde sodann durch die Beamtinnen zum Alkomatentest aufgefordert. Er wurde diesbezüglich rechtlich, sowie über die weitere Vorgangsweise aufgeklärt. Der Aufforderung zum Alkomatentest stimmte der Angezeigte zu.

Während der gesetzlichen vorgegebenen 15-minütigen Wartezeit, nahm der Betroffene sein Handy und kontaktierte unverzüglich eine unbekannte Person, bei welcher er offenbar um rechtlichen Rat suchte. Im Zuge des Telefongespräches entfernte sich der Angezeigte einige Meter und verrichtete anstandslos seine Notdurft im Bereich der Bushaltestelle. Telefonierend näherte er sich sodann wieder den Beamtinnen, beendete das Telefonat und äußerte, er werde das relativ „sportlich sehen". Im selben Moment griff er nach einer Zigarette und zündete diese neben den Beamtinnen an. xxx wurde unverzüglich darauf aufmerksam gemacht, dies zu unterlassen. In der Annahme der Betroffene konnte den Anweisungen bzw. Rechtsaufklärungen der Beamtinnen aufgrund des alkoholisierungsgrades (durchgeführter Vortest) nicht Folge leisten, wurde xxx durch die Beamtinnen abgemahnt und wurde diesem erneut zur Kenntnis gebracht, dass er bei der Amtshandlung mitzuwirken habe, allen falls seine Handlungen, welche zur Verfälschung des Messerergebnisses führen könnten, als Verweigerung gelten. (Anm. xxx wurde vor Durchführung des Alkomatentest über die Unterlassung jeglicher Konsumation von Zigaretten, Kaugummis, Getränke etc. aufgeklärt bzw. in Kenntnis gesetzt). xxx entfernte sodann die Zigarette.

Nach Entfernen der Zigarette läutetet das Handy des Angezeigten und wurde der Anruf von ihm entgegengenommen. Wieder telefonierte xxx mit einer den Beamtinnen unbekannten Person. Diesmal in slowenischer Sprache. Der Angezeigte dürfte angenommen haben, dass die Amtshandelnden der slowenischen Sprache nicht mächtig sind. Der Angezeigte, teilte seinen Gesprächspartner in slowenischer Sprache sinngemäß mit: „Ich wurde gerade einer Polizeikontrolle unterzogen und wurde durch die BLONDE und ROTHAARIGE angehalten! Wenn jemanden erschießen willst, dann kannst du jetzt herkommen!". Während des Telefonates wurde der Angezeigte durch die xxx, welche ebenso der slowenischen Sprache mächtig ist, angewiesen, solche Äußerungen zu unterlassen. Daraufhin gab der Angezeigte an, dass dies nicht ernstgemeint sei und er lediglich die Amtshandlung auflockern habe wollen.

Nachdem hat er das Gespräch beendet. Vor Durchführung des Alkomatentest und aufgrund des Ergebnisses des Alkovortest wurde xxx empfohlen, dass er während der noch andauernden Wartezeit ein Taxi oder der Gleichen, telefonisch organisieren könne. Eine erlaubte Weiterfahrt sei wegen des Verdacht der Beeinträchtigung und auf Grund des positiven Alkovortest eher unwahrscheinlich. Darauf gab xxx überheblich und vorlaut an, ob die Beamtinnen überhaupt in Kenntnis seien, wen sie gerade angehalten haben. Dieser Äußerung wurde keine Aufmerksamkeit geschenkt, da die angehaltene Person den Beamtinnen nicht bekannt ist. Nach Veranlassung des Alkomatentest um 22:48 Uhr und nach Bekanntwerden des Testergebnisses von 0,96 mg/I wurde dieser ungehalten und verlangte plötzlich umgehend, trotz eines erfolgreichen Testergebnisses, die Verbringung seiner Person zum Amtsarzt. Die Amtshandlung sei seiner Meinung nach nicht gerecht und hätten die Beamtinnen seines Wortlautes nach „nicht's drauf'. Weiters fügte er hinzu, dass er von einem Amtsarzt mittels Blutabnahme untersucht werden wolle, damit während dieser Zeit Mitmenschen (damit meinte er offenbar weitere potenzielle Alkolenker) durch die Beamtinnen verschont geblieben werden. xxx wurde durch die einschreitenden Beamten sodann aufgeklärt, dass er eine derartige Untersuchung selbst in einem öffentlichen Krankenhaus veranlassen könne. Eine Verbringung durch die Beamten sei nicht vorgesehen zumal zwei relevante Messergebnisse durch den Probanden zu Stande gebracht wurden bzw. vorliegen.

Ungeachtet seiner Sticheleien führten die Beamtinnen die Amtshandlung fort und wurde der FS mittels Abnahmebescheinigung mit der Block Nr. xxx Blatt xxx vorläufig abgenommen. Zudem wurde eine Kopie des Messstreifens samt Abnahmebestätigung an xxx ausgehändigt. Die Unterschriftleistung für die Unterzeichnung des Messstreifens wurde durch den Angezeigten verweigert. Dieser Umstand wurde am Messstreifen durch die xxx vermerkt. Im Zuge dessen griff xxx nach dem Kugelschreiber der xxx, beugte sich in Richtung des auf der im Kofferraum befindlichen Schreibablage, richtete den Kugelschreiber auf den Messstreifen und fragte grinsend und frech: „Wo muss ich FICK DICH unterschreiben?". Daraufhin wurde der Angezeigte in Kenntnis gesetzt, dass er die Unterschrift bereits verweigert habe und aufgrund des Verdachtes mehrerer gesetzter Verwaltungsübertretungen (Anstandsverletzungen, defekter Scheinwerfer) angezeigt werde. Diesbezüglich äußerte er sich folgendermaßen: „Warum habt ihr mich überhaupt angehalten? Habe ich jemanden gefährdet? Das mit dem Scheinwerfer ist mir bekannt. Die Kontrollleuchte hat ja nicht umsonst aufgeleuchtet

xxx wurde die Weiterfahrt mit dem PK untersagt. Auf Grund seines erheblichen Alkoholisierungsgrades und seines uneinsichtigen Verhaltens, konnte vorerst nicht ausgeschlossen werden, dass xxx die Weiterfahrt mit dem PKW fortsetzte, weshalb er zur Herausgabe des PKW Schlüssels aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung leistete er nicht Folge. Der Angezeigte wurde über die rechtlichen Konsequenzen im Falle einer versuchten Weiterfahrt mit dem PKW in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde die Amtshandlung beendet.

Als die Beamtinnen sich in den StkW begaben, klopfte xxx an die Fensterscheiben der Beifahrerin BI xxx und stellte gegenüber den Beamtinnen durch die leicht geöffnete Fensterscheibe die Anforderung, ihn nachhause zu fahren. xxx wurde mitgeteilt, dass eine Taxi-Fahrt durch die Beamtinnen rechtlich nicht vorgesehen sei. Völlig verärgert zückte der Angezeigte sodann sein Handy und begann die im StkW sitzenden Beamtinnen zu filmen und kommentierte seinen Videoclip mit augenscheinlich abwertenden, nicht hörbaren Äußerungen. Aus diesem Grund stieg die xxx abermals aus dem PKW aus und machte xxx darauf aufmerksam, dass eine Veröffentlichung der Aufzeichnungen rechtliche Konsequenzen (Recht auf das eigene Bild) haben werde. Welters gab die Beamtin gegenüber dem Angezeigten sinngemäß an, dass beim Versuch den PKW in Betrieb zu nehmen, Zwangsmaßnahmen gesetzt werden würden. Der Angezeigte versuchte augenscheinlich durch das Weiterfilmen die im StkW befindlichen Beamtinnen aus der Reserve zu locken.

Aufgrund dessen das die Amtshandlung bereits beendet war und um eine Eskalation zu vermeiden, begab sich die xxx wieder in den StkW, woraufhin der Angezeigte nach einiger Zeit aufhörte zu filmen, den PKW versperrte und sich torkelnd zu Fuß in Richtung xxx (Anm. an den von ihm angegebenen neuen, nicht gemeldeten Wohnsitz) absetzte.

Der von der meldungslegenden Polizeibeamtin angezeigte Sachverhalt führte zu einer Anzeige nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,96 mg/l.

Weiters wurde der Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 K-LSiG – Anstandsverletzung – angezeigt, da er durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt habe. Er habe im Zuge einer Amtshandlung in der Öffentlichkeit uriniert. Weiters wurde ihm ein weiterer Tatbestand nach § 1 Abs. 1 K-LSiG – Anstandsverletzung – vorgeworfen, indem er während der Amtshandlung die Beamtinnen mit dem Wortlaut „Fick dich“ beschimpft habe.

Es wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Tatbestand nach § 1 Abs. 1 K-LSiG vorgeworden. Er habe die Rechtsvorschrift verletzt, indem er im Zuge eines während der Amtshandlung geführten Telefongespräches dem Angerufenen gegenüber in slowenischer Sprache sinngemäß geäußert habe „Wenn jemanden erschießen willst, dann kannst du jetzt kommen.“

Weiters wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG angezeigt, da beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers links nicht funktioniert hat.

Die belangte Behörde hat aufgrund der von der Behörde angenommenen, getätigten Äußerung des Beschwerdeführers am 25.04.2022 um ca. 22.30 Uhr anlässlich einer Amtshandlung in alkoholisiertem Zustand (0,96 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gegenüber seinem Gesprächspartner xxx am Mobiltelefon, dass wenn er jemanden (Polizisten) erschießen möchte, nur zum Kontrollort kommen müsse, dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit Bescheid vom 11.05.2022 auf unbestimmte Zeit verboten.

Der Beschwerdeführer hat zu seinem Freund xxx in slowenischer Dialektsprache am Mobiltelefon gesagt: „Ich wurde gerade einer Polizeikontrolle unterzogen und wurde durch die Blonde und die Rothaarige angehalten. Wenn jemanden erschießen willst, dann kannst du jetzt herkommen“.

Ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht nach § 82 SPG (aggressives Verhalten) angezeigt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgenommene Beweise. Die meldungslegende Polizeibeamtin schilderte glaubwürdig und nachvollziehbar den Ablauf der Amtshandlung. Sie gab glaubwürdig an, dass sie der slowenischen Sprache mächtig ist und daher genau verstanden hat, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gesprächspartner am Telefon mitgeteilt hat, dass wenn dieser Gesprächspartner jemanden erschießen wolle, dann könne er jetzt kommen. Die weitere bei der Amtshandlung anwesende Polizeibeamtin bestätigte übereinstimmend diese Angabe. Die weitere Polizeibeamtin ist zwar nicht der slowenischen Sprache mächtig, jedoch gab sie glaubwürdig an, dass die meldungslegende Polizeibeamtin ihr unmittelbar vor Ort mitgeteilt hat, welchen Inhalt die Äußerung des Beschwerdeführers gehabt hat. Es ist auch kein Umstand hervorgekommen, warum die Meldungslegerin den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten wollte.

Dem gegenüber wird die Zeugenaussage des xxx, den der Beschwerdeführer persönlich kennt und mit dem er auch schon gemeinsam auf Jagd war, so gewertet dass er eine freundlichere Einschätzung der Situation in Erinnerung hat.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamtinnen geäußert hat, „Zwei Polizistinnen, eine Blonde und eine Rote, haben mich aufgehalten und ich bin alkoholisiert. Was kommt auf mich zu? Meinst werden die mich gleich erschießen?“, wird nicht gefolgt, da diese Aussage auch im Zusammenhang mit einer Amtshandlung bezüglich eines Alkoholdeliktes, keinen Sinn ergibt. Auch kann dies nicht als humoristische Äußerung erkannt werden. Es wird auch unter dem Aspekt, dass die dem Verfahren beigezogene Dolmetscherin für die slowenische Sprache, die in der Verhandlung die beiden im Raum stehenden Äußerungen in die slowenische Sprache übersetzt hat (Mundart) und dabei festgestellt werden konnte, dass sich diese beiden Äußerungen phonetisch durchaus so unterscheiden, dass eine Verwechslung nicht möglich ist, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Auch hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführer selbst nicht mehr gewusst, ob er gesagt hat, ob die Beamtinnen ihn jetzt erschießen werden. Er gab dazu an, dass er stark alkoholisiert war und er sich nicht ganz klar sei, ob er das gesagt habe. Er wisse nicht mehr, ob er es gesagt habe. Der Beschwerdeführer wusste in der mündlichen Verhandlung daher nicht mehr, ob er die von ihm selbst vorgebrachte Äußerung getätigt hat. Dem gegenüber gab er jedoch an, dass er keinesfalls die ihm von den Polizeibeamtinnen vorgeworfene Äußerung getätigt hat. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben stark alkoholisiert war, zwar sicher weiß, dass er den ihm vorgeworfenen Satz nicht gesagt hat, jedoch nicht mehr weiß, ob er den Satz, den er selbst vorbringt gesagt zu haben, geäußert hat.

Die Festhaltung der Amtshandlung beruht auf dem Inhalt der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 26.04.2022, Zahl: xxx. Der in der Anzeige wiedergegebene Sachverhalt ist grundsätzlich – bis auf die getätigte Äußerung bezüglich des Erschießens – unbestritten. Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung aggressiv gewesen ist, nicht getätigt werden kann. Gegen den Beschwerdeführer wurde auch keine Anzeige bezüglich aggressiven Verhaltens gemäß § 82 SPG erstattet. Die bei der Amtshandlung weiters anwesende Polizeibeamtin xxx hat in der mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich glaubwürdig angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht als aggressiv wahrgenommen wurde. Sie hat sein Verhalten als präpotent und erbost über die Amtshandlung wahrgenommen. Wenn die meldungslegende Polizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung „ungut“ gewesen sein soll, so kann dem gefolgt werden. Dass er aggressiv gewesen ist, ist aus dem bereits Ausgeführten nicht ersichtlich. In der Anzeige ist auch nicht vermerkt, dass der Beschwerdeführer der Meldungslegerin den Kugelschreiber in aggressiver Weise entrissen hat.

Rechtliche Beurteilung:

§ 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996

BGBl. I Nr. 12/1997 idgF BGBl. I Nr. 211/2021

Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Demnach ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder ein zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am Telefon seinem Gesprächspartner gegenüber in slowenischem Dialekt geäußert, dass wenn dieser jemanden erschießen wolle, dann könne er jetzt kommen. Diese Äußerung stellt keine gefährliche Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches dar und wurde eine solche Anzeige an die Staatsanwaltschaft auch nicht übermittelt. Es wurde von der Meldungslegerin diesbezüglich eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 K-LSiG – Anstandsverletzung – erstattet. Es wurde nicht einmal eine Anzeige nach § 82 SPG – aggressives Verhalten – gelegt. Auch wenn die in Rede stehende Äußerung eine Sinnesart des Beschwerdeführers dokumentiert, die eine im friedlichen Zusammenleben unerwünschte Geisteshaltung aufzeigt, so ist daraus dennoch kein besonderer Umstand des Vorfalles abzuleiten, der eine Prognose erlaubt, dass der Beschwerdeführer Waffen durch einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch, das heißt missbräuchlich, verwenden werde. Auch wenn gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein einmaliges Verhalten grundsätzlich für die Prognose nach § 12 Abs. 1 WaffG relevant ist und zwar auch dann, wenn der Betroffene dabei keine Waffe verwendet hat, zeigt lediglich die Verwirklichung des Tatbestandes der Anstandsverletzung nach § 1 Abs. 1 K-LSiG nicht auf, dass der Beschwerdeführer in Ausnahmesituationen dazu neigt, unüberlegte Handlungen zu begehen und ist damit auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zur Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums, nicht zu befürchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine unbotmäßige Äußerung getätigt hat, ist nicht dazu geeignet eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG in dem Sinne zu treffen, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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