LVwG K KLVwG-2207-2209/4/2023

KLVwG-2207-2209/4/2023Tribunal administratif régional5 févr. 2024

Regest

Gesundheitsrecht, Lebensmittelsicherheit, Eier aus Bodenhaltung, Angaben auf Homepage, Angaben auf Verpackung, Tatzeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2207-2209/4/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2207.2209.4.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach

1. ) Art. 10 Abs. 3 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel iVm § 4 Abs. 1 LMSVG 2006, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017,

2. ) Art. 8 Abs. 1 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel iVm § 4 Abs. 1 LMSVG 2006, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017 sowie

3. ) Art. 7 Abs. 2 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel iVm § 4 Abs. 1 LMSVG 2006, BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017,

zu Recht:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis in allen 3. Spruchpunkten

a u f g e h o b e n .

und das Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 2 zweiter Halbsatz VStG

e i n g e s t e l l t.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang vor der belangten Behörde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Verantwortlicher des Betriebes xxx, mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die im Betrieb xxx entnommene Probe

„10 frische Eier aus Bodenhaltung"

laut Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx, vom 27.04.2021, U-Zahl: xxx nicht den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes 2006 entsprechen, da diese

1. mit der nicht zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe „gesund" auf der Verpackung beworben wurde. Die Auslobung „gesund" bezieht sich nicht auf einem speziellen Aspekt der Gesundheit, sondern verweist auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile, die das Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen hat, obwohl Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen nur zulässig sind, wenn Ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltende spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

2. mit nicht zulässigen nährwertbezogenen Angaben auf der Verpackung beworben wurden. Es wurde das Vorhandensein von Aluminium, Kalzium, Magnesium, Kalium, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink, Jod, Vitamin B, Natrium und Cholesterin ausgelobt, obwohl solche Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn Sie im Anhang aufgeführt sind und gewissen Bedingungen entsprechen.

3. mit nichtzutreffenden Angaben auf der Homepage beworben wurde. Auf der Homepage wird ausgelobt: „Zu diesen einmaligen Inhaltstoffen gesellen sich sämtliche Vitamine wie ....". Bei der Formulierung der auf der Homepage aufgezählten Mineralstoffen, handelt es sich um Mineralstoffe, welche weit verbreitet, auch in anderen Lebensmitteln vorkommen und daher nicht als einmalig in Bezug auf Eier zu bewerten sind. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der EG Verordnung 1924/2006 müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Informationen der Probe sind somit weder zutreffend noch klar und entsprechen daher nicht den Anforderungen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Artikel 10 Abs. 3 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel i.V.m. § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006, BGBI. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 51/2017

2. Artikel 8 Abs. 1 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel i.V.m. § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006, BGBI. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 51/2017

3. Artikel 7 Abs. 2 EG Verordnung Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel i.V.m. § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006, BGBI. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBI. I Ni. 51/2017“

Über den Beschwerdeführer wurden wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretungen nachfolgende Strafen verhängt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240205_KLVwG_2207_2209_4_2023_00/image001.png

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Strafbestimmung

1: € 350,00

7 Stunden

§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG, BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

2: € 350,00

7 Stunden

§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG, BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

3: € 350,00

7 Stunden

§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG, BGBl. I Nr. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240205_KLVwG_2207_2209_4_2023_00/image001.png

Gegen das Straferkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurde dargelegt, warum der Beschwerdeführer die diesen zur Last gelegten Tat nicht begangen bzw. nicht zu verantworten hat.

Mit Vorlagebericht vom 10.10.2023 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser als Verantwortlicher des Betriebes xxx, mit Sitz in xxx, xxx zur verantworten habe,

„… dass die im Betrieb xxx entnommene Probe

„10 frische Eier aus Bodenhaltung"

laut Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx, vom 27.04.2021, U-Zahl: xxx nicht den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes 2006 entsprechen, da diese

1. mit der nicht zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe „gesund" auf der Verpackung beworben wurde. Die Auslobung „gesund" bezieht sich nicht auf einem speziellen Aspekt der Gesundheit, sondern verweist auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile, die das Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen hat, obwohl Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen nur zulässig sind, wenn Ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltende spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

2. mit nicht zulässigen nährwertbezogenen Angaben auf der Verpackung beworben wurden. Es wurde das Vorhandensein von Aluminium, Kalzium, Magnesium, Kalium, Eisen, Kupfer, Mangan, Zink, Jod, Vitamin B, Natrium und Cholesterin ausgelobt, obwohl solche Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn Sie im Anhang aufgeführt sind und gewissen Bedingungen entsprechen.

3. mit nichtzutreffenden Angaben auf der Homepage beworben wurde. Auf der Homepage wird ausgelobt: „Zu diesen einmaligen Inhaltstoffen gesellen sich sämtliche Vitamine wie ....". Bei der Formulierung der auf der Homepage aufgezählten Mineralstoffen, handelt es sich um Mineralstoffe, welche weit verbreitet, auch in anderen Lebensmitteln vorkommen und daher nicht als einmalig in Bezug auf Eier zu bewerten sind. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der EG Verordnung 1924/2006 müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Informationen der Probe sind somit weder zutreffend noch klar und entsprechen daher nicht den Anforderungen.“

Das Straferkenntnis vom 01.08.2023 weist im Spruch keinen Tatzeitraum auf, sondern verweist das Erkenntnis auf das Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.04.2021. Im Gutachten vom 27.04.2021, Zahl: xxx, ist kein Tatzeitraum enthalten.

In dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. im gesamten behördlichen Verfahren wurde kein Tatzeitraum festgestellt bzw. vorgehalten. Im Prüfbericht der Lebensmittelaufsicht wird der 07.10.2020 als Zeitraum des Einlangens der Probe und der 27.04.2021 als Datum der Beendigung der Untersuchung festgehalten.

Ein Zeitpunkt, wann die Proben gezogen wurden bzw. in welchem Zeitraum die Angaben auf der Homepage ersichtlich gemacht wurden, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

V.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt.

Um den Anforderungen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Das bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der verletzten Verwaltungsvorschrift so eindeutig und vollständig erfolgt, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann.

Der Beschuldigte hat somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert und welche Strafe in Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde.

Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte muss daher in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen.

Weiters ist der Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Mit dem „zur-Last-legen“ eines bestimmten Sachverhaltes in einem Straferkenntnis, welches mit der Subsumtion unter eine Strafnorm und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe verbunden ist, bringt die Behörde zum Ausdruck, dass sie diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt und dass sie das darin zum Ausdruck kommende Verhalten als die dem Beschuldigten zuzurechnende Verwaltungsübertretung qualifiziert.

Die als erwiesen angenommene Tat, das ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt, muss individualisiert, d.h. insbesondere nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung präzise und so konkret umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren.

Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH vom 24.5.2013, 2012/02/0174).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44 a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, 2010/04/0057).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsstraftatbestände angelastet, wobei weder im Spruch noch in der Begründung ein Tatzeitraum erkennbar ist.

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer sohin die genaue Tatzeit in keiner Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten.

Entgegen der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG fehlt es an einer – insbesondere für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 relevanten – Feststellung der Tatzeit im angefochtenen Straferkenntnis.

Die Angabe eines Datums zum Einlangen der Probe bei der Untersuchungsstelle bzw. dem Datum des Untersuchungsendes (vgl. amtliches Untersuchungszeugnis vom 27.04.2021) vermag die Angabe der Tatzeit (Vorfinden der Proben bzw. den Zeitraum) nicht zu ersetzen (vgl. dazu VwGH 10.6.1992, Zahl: 92/04/0062; VwGH 21.7.2022, Ra2022/04/0018) und lässt dadurch der vorliegende Schuldspruch eine konkrete Tatzeitangabe vermissen.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Behörde erster Instanz bildet. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur zu einer auf Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz vorzunehmenden Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt.

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einen essentiellen Spruchmangel aufweist, deren Vorliegen das erkennende Gericht nicht zu einer Änderung der Tatbeschreibung berechtigt. Aufgrund der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Beschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunktes bzw. Tatzeitraumes würde das Gericht durch Vornahme der erforderlichen Richtigstellung seine Entscheidungskompetenz im Sinne des § 50 VwGVG überschreiten.

Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist das Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG aufzuheben.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher auf Grund der dargelegten Ausführungen zu beheben.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Halbsatz VStG, die sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, da Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt auf jeden Fall vor dem 07.10.2020 anzusetzen ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 2, zweiter Fall, VwGVG nicht durchzuführen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.