projets
KLVwG-2607/7/2023•LVwG K KLVwG-2607/7/2023
KLVwG-2607/7/2023Tribunal administratif régional29 janv. 2024
Führerscheinrecht, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Ladung, Vormerksystem, Maßnahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 03.11.2023, Zahl: xxx, wegen Anordnung einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz – FSG iVm § 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, nach am 23.01.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.11.2023, Zahl: xxx, hat die Landespolizeidirektion Kärnten (im Weiteren kurz: belangte Behörde) Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) aufgrund des Vormerksystems aufgefordert, gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 4 FSG iVm § 13f FSG-DV innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides an einem Vortrag oder einem Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2 FSG-DV bei einer hierzu ermächtigten Stelle teilzunehmen. Die Anmeldung zum Ladungssicherungsseminar hat aus Eigenem zu erfolgen und sind auch die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 30b Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung entzogen wird, wenn der Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet oder die Mitarbeit unterlassen wird.
In der gegen den Bescheid vom 03.11.2023 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass das Verfahren vor der belangten Behörde grob mangelhaft geblieben sei. Die beantragte Frist zur Stellungnahme sei ignoriert worden, stattdessen sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Ungeachtet der rechtskräftigen Straferkenntnisse wäre die Angelegenheit nochmals zu bewerten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung vorgenommen. Auch aus rechtlichen Gründen wäre die Maßnahme nicht zu verhängen gewesen. Die Verhängung wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn bereits zuvor 2 entsprechende Vormerkungen vorhanden gewesen wären. Abschließend wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnisse vom 10.11.2022, Zahl: xxx sowie vom 11.05.2023, Zahl: xxx eingeholt.
Im Gegenstand hat am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen ausgewiesener Rechtsvertreter teilgenommen haben. Der Beschwerdeführer wurde gehört. Ein Vertreter der belangten Behörde hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen.
II. Feststellungen:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.11.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 bestraft, da am 10.05.2022 um 14:45 Uhr in xxx, xxx, festgestellt wurde, dass die Ladung am vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx unzureichend gesichert war. Die nicht entsprechend gesicherte Beladung hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt, da nach links und rechts sowie nach vorne die Ladung nicht gesichert war. Ein loser Spanngurt war am rechten Vorderrad des geladenen Rasenmähers angebracht. Am linken Vorderrad des Rasenmähers war ein loser und verknoteter Spanngurt angebracht. Auf die Eintragung der Vormerkung dieser Verwaltungsübertretung ins Führerscheinregister wurde der Beschwerdeführer hingewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.02.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.11.2022, Zahl: xxx, insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 12 Stunden herabgesetzt wurde.
Mit Straferkenntnis vom 11.05.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 bestraft, da am 17.05.2022 um 13:00 Uhr in xxx, xxx festgestellt wurde, dass auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten LKW mit dem Kennzeichen xxx, die auf der Ladefläche beförderten Gerätschaften ungesichert abgelegt wurden. Es wurden keine Sicherungsmittel verwendet, die die Ladung im normalen Fahrbetrieb vor einem Abheben und einem Verlassen der Ladefläche gesichert haben. Im gegenständlichen Fall wäre ein Netz als geeignete Sicherung ausreichend gewesen. Die nicht entsprechend gesicherte Beladung hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt, da die Gefahr bestand, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb von der Ladefläche fällt. Auf die Eintragung der Vormerkung dieser Verwaltungsübertretung in das Führerscheinregister wurde der Beschwerdeführer hingewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22.08.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.05.2023, Zahl: xxx, zu Spruchpunkt 3. insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt 3. festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden zu betragen hat.
Der Beschwerdeführer hat 2 Verwaltungsübertretungen (Delikte) gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren begangen, wegen der er rechtskräftig bestraft wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 4 FSG iVm § 13f FSG-DV aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides an einem Vortrag oder einem Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2 FSG-DV teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat die angeordnete Maßnahme noch nicht absolviert.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx, den eingeholten Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 10.11.2022, Zahl: xxx, und vom 11.05.2023, Zahl: xxx, xxx, sowie den Beschwerdeakten xxx und xxx, in welche Einsicht genommen wurde. Darüber hinaus fußen die Feststellungen auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Gesamtakt verlesen wurde.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 30a Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
[…]
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
[…]
(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.
§ 30b Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
[…]
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
[…]
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
§ 13e Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2013
(1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
(2) Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
1. bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
2. physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
3. Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
5. Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
7. Schwerpunkt des Fahrzeuges.
Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.
(3) Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
2. der Fachverband der Fahrschulen,
3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
4. Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
5. sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.
Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
[…]
§ 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2019
(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;
1a. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
2. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
3. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;
4. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.
(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.
V.Erwägungen:
Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in § 30a Abs. 2 FSG angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Falle einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren (§ 30a Abs. 1 FSG).
Gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG ist unter anderem folgendes Delikt vorzumerken: Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 […] wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.
Gemäß § 30a Abs. 4 1. und 2. Satz FSG treten die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 2. Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von 2 Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses 2-jährigen Zeitraums ein 2. Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf 3 Jahre.
Zur Folge § 30b Abs. 1 Z 2 FSG ist unbeschadet eine etwaige Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen, wenn anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des 1. Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde, anzuordnen. Zur Folge § 30b Abs. 3 Z 4 kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen in Betracht.
Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.11.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 10.05.2022 um 14:45 Uhr in xxx, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx gelenkt hat, obwohl die Ladung unzureichend gesichert war und die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.05.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 17.05.2022 um 13:00 Uhr in xxx, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx gelenkt hat, wobei die auf der Ladefläche beförderten Gerätschaften ungesichert abgelegt waren und keine Sicherungsmittel verwendet wurden, die die Ladung im normalen Fahrbetrieb von einem Abheben und einem Verlassen der Ladefläche gesichert hätten. Durch die nicht entsprechend gesicherte Beladung hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden, da die Gefahr bestand, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb von der Ladefläche fällt.
Auf die Rechtsfolgen der Begehung eines weiteren Vormerkdeliktes innerhalb des 2jährigen Beobachtungszeitraumes wurde in den vorgenannten Bescheiden ausdrücklich hingewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. etwa VwGH 21.08.2014, Zahl: Ra 2014/11/0027; 29.06.2023, Zahl: Ra 2023/11/0032).
Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen steht für die belangte Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 2 Jahren 2 Vormerkdelikte gemäß § 30a Abs. 2 FSG begangen hat.
Ergänzend ist anzuführen, dass bei einigen, der in § 30a Abs. 2 FSG genannten StVO- bzw. KFG-Delikten, das Vorhandensein zusätzlicher Tatbestandselemente erforderlich ist, damit diese Delikte als Vormerkdelikte gewertet werden können. Da diese zusätzlichen Tatbestandselemente grundsätzlich nicht Spruchinhalt des Strafbescheides sind, wurden in § 99 Abs. 2c StVO eigene Straftatbestände geschaffen, die exakt den Tatbestand des Vormerkdeliktes umfassen. Damit ist es Aufgabe der Strafbehörde, diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale zu prüfen und die Bestrafung entsprechend der jeweiligen Norm durchzuführen. Somit kann die Führerscheinbehörde konkret an die Bestrafung anknüpfen und muss nicht ein 2. Mal Erhebungen durchführen, ob diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen oder nicht.
Lediglich beim Delikt des § 102 Abs. 1 KFG (§ 30a Abs. 2 Z 12 FSG) ist ein eigener Straftatbestand nicht vorhanden, weshalb bei einer Bestrafung nach diesem Delikt für das Vormerksystem zusätzlich festzustellen ist, ob „der technische Zustand oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung [des Kraftfahrzeuges] eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt […]“. Um eine nochmalige Durchsicht und Prüfung des gesamten Strafaktes durch die Führerscheinbehörde zu vermeiden, sollten diese Feststellungen von der Strafbehörde getroffen und in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden (vgl. Grundner, Taschenkommentar, Führerscheingesetz – FSG, § 30a, 2017).
Dass gegenständlich durch die mangelnde Ladungssicherung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen ist, wurde sowohl im Spruch des Straferkenntnisses vom 11.05.2023, wie auch im Spruch des Straferkenntnisses vom 10.11.2022 festgestellt.
Die belangte Behörde war daher von Gesetzes wegen verhalten, mit dem angefochtenen Bescheid eine besondere Maßnahme (Teilnahme an einem Vortrag oder einem Seminar über geeignete Ladungssicherung) anzuordnen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.