LVwG K KLVwG-1234/7/2023

KLVwG-1234/7/2023Tribunal administratif régional22 janv. 2024

Regest

Schulrecht, Privatschule, Verein, In dubio pro reo

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1234/7/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1234.7.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.05.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Privatschulgesetz, nach am 16.01.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 02.05.2023, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben es als Präsidentin des Vereines „xxx" mit dem Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass der Verein am Standort xxx, wie dies im Zuge einer behördlichen Überprüfungen am 17.01.2022 ebendort durch Organe der Bildungsdirektion Kärnten festgestellt worden ist, eine Privatschule ohne Anzeige der Errichtung eröffnet hat, obwohl die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, anzuzeigen ist.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 iVm § 24 lit. a Privatschulgesetz verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) gemäß § 24 Privatschulgesetz verhängt wurde.

In der innerhalb offener Frist erhobenen Beschwerde führte die (zunächst unvertretene) Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Verein „xxx“ unter anderem mit dem Zweck gegründet worden sei, ganzheitliche Lehr- und Lernmethode zu verwirklichen. Der Vereinszweck erfülle nicht die Voraussetzung einer Privatschule gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz. Der Zweck des Vereins sei in einem natürlichen Wissensaustausch gelegen, was bedeute, dass Selbstlernerfahrungen oder Selbststudium erreicht werden sollen. Ein fester Lehrplan würde dem diametral gegenüberstehen. Durch Lehrkörper würde der Selbstlernprozess verhindert werden und würden auch Zeiteinteilungen, die von Mitgliedern getroffen werden, keine Bindungswirkung für andere Mitglieder entfalten. Der Zweck sei ein selbstaktiver Lernprozess. Eine Vermittlung im Sinne eines Lehrkörpers, der abgeschlossene und umschriebene Kenntnisse und Fertigkeiten lehrt, sei in den Vereinsstatuten nicht vorgesehen und werde auch nicht praktiziert. Es solle kein pädagogischer Einfluss geübt werden. Soweit im Zuge der Überprüfung Rücksäcke vorgefunden worden seien, würden solche auch dazu dienen, Gebrauchsgegenstände zu befördern. Der vermeintliche Stundenplan könne auch ein Putzplan gewesen sein. Der vorgesehene Mitgliedsbeitrag habe nichts mit einem Betreuungsgeld zu tun, sondern solle dadurch der Vereinsbetrieb wie auch der Vereinszweck ermöglicht werden. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Am 16.01.2024 hat am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin sowie deren ausgewiesener Rechtsvertreter teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. Darüber hinaus wurden die Zeugen xxx und xxx, beide Bedienstete der Bildungsdirektion für Kärnten, einvernommen.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Präsidentin des Vereins „xxx“ mit Sitz in xxx, xxx, und war dies auch zum angelasteten Tatzeitpunkt. Als Präsidentin des Vereins vertritt sie den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Verein übt die Vereinstätigkeit im Standort xxx aus.

Aufgrund einer anonymen Anzeige vom November 2021 hat am 17.01.2022 in den Räumlichkeiten im Standort xxx eine behördliche Überprüfung durch Organe der Bildungsdirektion Kärnten stattgefunden, um zu erheben, ob an eben diesem Standort eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes von vorgenanntem Verein errichtet wurde.

Der Verein „xxx“ wurde unter anderem mit dem Zweck gegründet, ganzheitliche Lehr- und Lernmethoden zu verwirklichen. Mitglieder des Vereins sind sowohl Erwachsene wie auch Kinder. Dass dabei nach einem festen Lehrplan in den Räumlichkeiten in xxx, unterrichtet wurde, kann nicht festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024.

Weder in der anonymen Anzeige vom November 2021, der Anzeige der Bildungsdirektion Kärnten vom 21.01.2022, noch im Verfahren vor der belangten Behörde, wurde ein Unterricht nach einem festen Lehrplan in der Einrichtung des Vereins „xxx“ im Standort xxx festgestellt oder erwiesen. Die Beschwerdeführerin als Präsidentin vorgenannten Vereins hat jedenfalls einen Unterricht nach einem festen Lehrplan bestritten. Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen xxx und xxx, beide Bedienstete der Bildungsdirektion Kärnten, die am 17.1.2022 eine Überprüfung der Räumlichkeiten im Standort xxx vorgenommen haben, konnten keine Angaben zu einem etwaigen festen Lehrplan machen bzw. einen Unterricht nach einem festen Lehrplan feststellen.

Die Zeugin xxx gab anlässlich ihrer Zeugenbefragung zu Protokoll, dass sie anlässlich der behördlichen Überprüfung im Vorraum Schuhe und Sportsäcke gesehen hat und dass in den weiteren Räumlichkeiten zwischen 10 und 15 Kinder in einem Alter zwischen 6 und 12 Jahren waren. Für die Zeugin war dabei auffällig, dass die Kinder, die in der Ecke an einem größeren Tisch saßen, Hefte in die Schultaschen weggeräumt haben, als sie die Räumlichkeiten betreten hat. Insgesamt vermittelten die Räumlichkeiten der Zeugin den Eindruck, dass hier „Schule stattfindet“. Zur Ausstattung befragt, gab sie an, dass sie sich an eine Tafel nicht erinnern kann, es jedoch Plakate an den Wänden gab, von welchen sie auch Fotos angefertigt hat, die der Anzeige der Bildungsdirektion vom 21.01.2022 angeschlossen sind. Die Zeugin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob sie typische Unterrichtsmaterialien vorgefunden hat. Einen Lehrplan oder Stundenplan hat sie nicht gesehen, sondern nur einen von ihr fotografierten „Zeitplan“. Vortragende Personen hat sie keine gesehen. Ebenfalls anwesende Erwachsene waren in der Küche beschäftigt. Die Zeugin hat auch nicht darauf geachtet, ob für spezifische Unterrichtsfächer entsprechende Materialien vor Ort waren. Befragt, was für sie auf einen Schulbetrieb hindeutete, gab die Zeugin zu Protokoll, dass dies einerseits die Schuhe und Sporttaschen im Vorraum, die Schultaschen bei den Kindern, sowie der Umstand, dass diese dann die Hefte in die Schultaschen geräumt haben, als die Räumlichkeiten betreten wurden. Die Zeugin hatte insgesamt den Eindruck, dass es nicht nur ums Spielen, sondern auch ums Lernen ging und vermutete, dass die Kinder gelernt oder Hausaufgaben gemacht haben.

Der Zeuge xxx gab in seiner Einvernahme in der Verhandlung am 16.01.2024 zu Protokoll, dass er im Vorraum Schuhe sowie Turnbeutel gesehen hat, was für ihn auf einen Kindergarten- oder Schulbetrieb hindeutete. Auch Schultaschen hat er dort gesehen. Beim Betreten der Räumlichkeiten hat er Plakate an den Wänden wahrgenommen, auf denen Erklärungen und Erläuterungen zum „dritten und vierten Fall“ standen sowie auch Rechnungen. Auch Arbeitsmittel, die er jedoch nicht näher bezeichnen konnten, hat er wahrgenommen und haben sich in den Räumlichkeiten Kinder im Volksschulalter zwischen 6 und 10 Jahren, aber auch deutlich ältere Kinder aufgehalten. Mit Arbeitsmittel meinte er, dass die Kinder Hefte und Bücher auf den Tischen hatten, die beim Betreten der Organe der Bildungsdirektion Kärnten rasch weggeräumt wurden. Seiner Wahrnehmung nach waren die Räume mit Schulsesseln und Schultischen ausgestattet und gab es Transparente an den Wänden. Ob es eine Tafel gab, konnte er nicht mehr sagen. Ob er weitere Unterrichtsmaterialien wahrgenommen hat, konnte der Zeuge ebenfalls nicht sagen. Die Räumlichkeiten hatten für den Zeugen schulischen Charakter, weniger den Charakter eines Kindergartens, wofür auch das Alter der Kinder sprach. Die Anzahl der anwesenden Kinder bezifferte der Zeuge mit 10 bis 15. Der Zeuge führt über Befragung aus, dass er nichts wahrgenommen hat, was auf einen Stundenplan oder Lehrplan hingedeutet hätte. Er hat lediglich ein Plakat mit einer „Gegenstandsabfolge“ wahrgenommen, wie auf der Lichtbildbeilage zur Anzeige der Bildungsdirektion vom 21.01.2022 ersichtlich. Darauf waren Fallübungen und Erklärungen zu sehen. Lehrpersonen bzw. Personen, die etwas vorgetragen haben, hat der Zeuge nicht wahrgenommen. Sonstige Schulbücher hat der Zeuge auch nicht gesehen. Der Zeuge hat insgesamt keine Materialien wahrgenommen, die auf konkrete Unterrichtsfächer hingewiesen hätten, bis auf die an den Wänden aufgehängten Transparente und die Schulbücher, die von den Kindern zu Beginn der Überprüfung weggeräumt wurden.

Dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten des Vereins „xxx“ im Standort xxx ein Unterricht nach einem festen Lehrplan stattgefunden hat, kann mit der hier erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Abs. 1 und 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1994

(1)Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2)Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

[…]

§ 7 Abs. 1 und 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 24 lit. a Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2001

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

a)eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;

[…]

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

V.Erwägungen:

1.

Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz sind Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Zur Folge § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

2.

Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Strafantrag noch aus den Ergebnissen des Verfahrens der belangten Behörde, dass in der Einrichtung des Vereins „xxx“ im Standort xxx nach einem festen Lehrplan unterrichtet worden wäre. Zudem wurde der Unterricht nach einem festen Lehrplan in den Räumlichkeiten des vorgenannten Vereins weder im Tatvorwurf noch in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses festgestellt.

Auch nach den Ergebnissen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass ein Unterricht nach einem festen Lehrplan stattgefunden hat, weshalb die gegenständliche Einrichtung des Vereins „xxx“ im Standort xxx nicht als Schule im Sinne des § 2 Privatschulgesetz angesehen werden kann.

3.

Zur Bejahung eines erzieherischen Ziels im Sinne des § 2 Privatschulgesetz sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die einzelnen Unterrichtsgegenstände in ihrer Gesamtheit maßgebend. Nicht schon ein einzelner Gegenstand, die von diesem ausgehende erzieherische Wirkung, sondern erst die durch alle Unterrichtsfächer gemeinsam bezweckte, über die mit jedem einzelnen von ihnen verbundene Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten hinausgehende Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht, also die darauf ausgerichtete Gesamtkonzeption einer auf der Grundlage eines Lehrplanes unterrichtanbietenden Einrichtung schafft das für die Schule begriffsbestimmende Merkmal des erzieherischen Ziels (vgl. VwGH 22.02.2012, Zahl: 2011/08/0114 sowie 26.09.2019, Zahl: Ra 2018/10/0201).

Da im Zuge der Überprüfung durch die Bildungsdirektion Kärnten von den einschreitenden Organen auch nicht festgestellt werden konnte, dass nach konkreten Unterrichtsfächern unterrichtet wird, ist auch ein erzieherisches Ziel im Sinne des § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz nicht feststellbar.

4.

Es konnte im durchgeführten Beschwerdeverfahren insgesamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Verein „xxx“, dessen Präsidentin die Beschwerdeführerin ist, im Standort xxx überhaupt eine Schule im Sinne des § 2 Privatschulgesetz errichtet hat.

Es kann somit mit der im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin konnte auch nicht durch die Zeugenaussagen der Zeugen xxx und xxx wiederlegt werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Grundsatz in dubio pro reo einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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