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KLVwG-118/2/2024•LVwG K KLVwG-118/2/2024
KLVwG-118/2/2024Tribunal administratif régional22 janv. 2024
Sozialrecht, Sozialhilfe, Antrag, Melderegister, Hauptwohnsitz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 30.10.2023, Zahl: xxx Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, betreffend einer Angelegenheit nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 30.10.2023, Zahl: xxx Nummer: xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde der Antrag des xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) vom 23.07.2023 auf Gewährung von Sozialhilfe auf Grundlage der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 28 und 31 K-SHG 2021 abgewiesen.
Der Begründung dieses Bescheides lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 23.07.2023 weder einen im Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz in xxx noch eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 vorlegen konnte. Der Antrag sei daher, da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 K-SHG nicht erfüllt werden, abzuweisen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 14.12.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass der durch die zuständige Sozialarbeiterin im Rahmen des Krankenaufenthaltes im Klinikum xxx vom 23.07. bis 29.11.2023 am 23.07.2023 eingebrachte Antrag auf Sozialhilfe aufgrund des fehlenden Hauptwohnsitzes (vom 03.11.2022 bis 29.08.2023) abgelehnt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in xxx, xxx, Deutschland, gemeldet gewesen. Durch den fehlenden Bezug sei er zum Eintrittszeitpunkt ins Klinikum nicht versichert gewesen und seien dadurch Aufenthaltskosten in der Höhe von € 47.496,30 zu begleichen, wobei dies aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei. Er habe aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgedanken sowie einer Abhängigkeitsthematik seine Herkunftsfamilie in Kärnten kontaktiert, seinen Hauptwohnsitz in Deutschland verlassen und sich ins Klinikum xxx einweisen lassen. Dort sei er bis zum 29.11.2023 in stationärer Behandlung gewesen und sei aktuell zur Stabilisierung im Kurzzeitwohnen in xxx. Er sei motiviert seine psychische Situation zu verbessern und werde in diesem Zusammenhang nach dem Aufenthalt im Kurzzeitwohnen ab dem 27.12.2023 eine Langzeittherapie beim xxx für ein Jahr in Anspruch nehmen. Um selbstbestimmt nach der Langzeittherapie einen neuen Lebensabschnitt beginnen zu können, ersuche er den Antrag auf Sozialhilfe zu gewähren, damit auch die angefallenen Kosten über die K-ÖGK rückwirkend beglichen werden können.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2023, eingelangt am 10.01.2024, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer war vom 11.01.2000 mit Unterbrechungen bis einschließlich 02.11.2022 mit Hauptwohnsitz in Kärnten gemeldet.
Vom 03.11.2022 bis 29.08.2023 hatte der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz in Kärnten.
In der Zeit vom 23.08.2023 bis 30.08.2023 war der Beschwerdeführer in xxx, xxx, im ZMR als obdachlos eingetragen (Unterkunftsgeber xxx).
Vom 30.08.2023 bis 01.12.2023 war der Beschwerdeführer in xxx, xxx, xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 01.12.2023 bis 27.12.2023 war der Beschwerdeführer zuletzt in xxx, xxx, Bezirk xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 28.12.2023 ist der Beschwerdeführer nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Kärnten gemeldet.
Seit 28.12.2023 ist der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in xxx, xxx gemeldet. Eine Hauptwohnsitzmeldung ist zur Zeit nicht aufliegend.
Eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 ist im antragsrelevanten Zeitraum ebenso wenig vorliegend.
Mit Antrag vom 23.07.2023, in der Fassung des Nachbesserungsauftrages vom 17.08.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.08.2023, begehrt der Beschwerdeführer die Gewährung von Sozialhilfe.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer in xxx, xxx, Deutschland, gemeldet. Zum Zeitpunkt des Antrags lag den Beschwerdeführer betreffend weder eine Hauptwohnsitzmeldung noch eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 in Kärnten vor.
Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben vom 23.07.2023 bis 29.11.2023 stationär im Klinikum xxx untergebracht. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zeitraum seinen tatsächlichen Aufenthalt in xxx.
Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitraum ab Antragstellung zu keinem Zeitpunkt in xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz vom 14.12.2023 sowie dem vom Verwaltungsgericht angefertigten aktuellen Melderegisterauszug vom 17.01.2024.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Glauben zu schenken, dass er – wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht – vom 23.07.2023 bis 29.11.2023 im Klinikum xxx, untergebracht war. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer sohin seinen tatsächlichen Aufenthalt in xxx.
Die weiteren Feststellungen zu den Hauptwohnsitzen und zu den Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers fußen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2024.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz BGBl. I Nr. 41/2009 idF BGBl. I Nr. 45/2023 lauten:
§ 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(6) Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(7) Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020 idF LGBl. Nr. 29/2023 lauten:
§ 2 Abs. 1 und 2 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Leistungen sind nur an Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
[…]
§ 6 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
5. subsidiär Schutzberechtigte.
(6) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(7) Im Einzelfall dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder zur Verhinderung einer Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.
(8) Die Zuerkennung von Leistungen gemäß §§ 12 bis 20 nach Abs. 7 erfolgt entsprechend diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass abweichend von § 21 Abs. 1 Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuerkennen sind und abweichend von § 25 Abs. 5 Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.
§ 31 Abs. 4 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020
[…]
(4)
Über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
[…]
§ 35 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl.Nr. 107/2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen die Entscheidung über Leistungen nach §§ 12, 15, 16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Entscheidung über Leistungen nach § 14 sowie die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 16a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat gegenständlich unter Zugrundelegung der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 28 und 31 K-SHG 2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe vom 23.07.2023 abgewiesen, da dieser bei Antragstellung weder einen im Melderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz in xxx, noch eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 vorlegen konnte, weshalb aus Sicht der belangten Behörde die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe gemäß § 6 Abs. 1 und 2 K-SHG nicht erfüllt waren.
Verfahrensgegenständlich ist sohin strittig, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 K-SHG erfüllt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kärntner Sozialhilfegesetz in Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erlassen wurde, welches in § 3 Abs. 6 SH-GG unter den allgemeinen Grundsätzen vorsieht, dass der Zeitraum der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland ist und nach § 3 Abs. 7 SH-GG jenes Land, in dem die Person die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6 Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig ist.
Nach den Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 SH-GG knüpfen die landesrechtliche Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen dauernden rechtmäßigen Aufenthalt in einem Bundesland, wobei das Erfordernis des tatsächlichen dauernden Aufenthalts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 20.035/2015) einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass eine Ortsabwesenheit des Bezugsberechtigten von bis zu 2 Wochen noch nicht zu einem Anspruchsverlust führen solle. Das formale Kriterium des Hauptwohnsitzes im betreffenden Bundesland (Artikel 6 Abs. 3 B-VG) folge den melderechtlichen Rahmenbedingungen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). (vgl. ErlRV 514 BlgNr. 26.GP).
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz ist gemäß § 6 Abs. 1 K-SHG ein Hauptwohnsitz und ein tatsächlicher Aufenthalt in Kärnten.
Unter Verweis auf die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer ab Antragstellung vom 23.07.2023 bis 30.08.2023 keinen Hauptwohnsitz in Kärnten begründet hatte. Ebenso wenig ist eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 für diesen Zeitraum vorliegend.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers mangels Hauptwohnsitzmeldung in Kärnten abgewiesen hat. Es müssen sowohl der tatsächliche Aufenthalt, wie auch die Hauptwohnsitzmeldung in Kärnten kumulativ vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer vom 30.08.2023 bis 01.12.2023 mit Hauptwohnsitz in xxx (Bezirk xxx und vom 01.12.2023 bis 27.12.2023 in xxx (Bezirk xxx) gemeldet war, gehen der tatsächliche Aufenthalt in xxx (Aufenthalt im Klinikum xxx vom 23.07.2023 bis 29.11.2023) und der gemeldete Hauptwohnsitz auseinander.
In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 35 Abs. 4 K-SHG zu verweisen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden richtet. Stimmen der Hauptwohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt des Hilfesuchenden nicht überein, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden.
Da gegenständlich die Hauptwohnsitzmeldung und der tatsächliche Aufenthalt vom 30.08.2023 bis 29.11.2023 auseinanderfallen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz.
Demzufolge war vom 30.08.2023 bis 01.12.2023 die Bezirkshauptmannschaft xxx die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Vom 01.12.2023 bis 27.12.2023 war die Bezirkshauptmannschaft xxx die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Eine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde (Bürgermeister xxx) war in diesem Zeitraum nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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