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KLVwG-2371/7/2023•LVwG K KLVwG-2371/7/2023
KLVwG-2371/7/2023Tribunal administratif régional16 janv. 2024
Epidemierecht, Verdienstentgang, COVID-19, Referenzzeitraum
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.07.2022, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag des xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx wird teilweise stattgegeben und wird diesem der Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz aufgrund der Absonderung für den Zeitraum 24.11.2021 bis 30.11.2021 iHv EUR 11.181,67 zuerkannt.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Umfang des geltend gemachten Mehrbegehrens als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.07.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, 36 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022 und die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, genannt.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:
„Mit Eingabe vom 28.02.2022 begehrte xxx, xxx, xxx, Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum von 24.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von EUR 8.699,28.
Gemäß §§ 33 iVm. 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Herr xxx, geb. xxx, wurde gemäß § 7 EpiG mit Bescheid vom 28.11.2021, Zahl: xxx, rückwirkend vom 24.11.2021 bis einschließlich 30.11.2021 abgesondert. Der am 28.02.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebrachte Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG wurde gemäß §§ 33 iVm 49 Abs. 1 EpiG innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Absonderung per 30.11.2021 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht und somit jedenfalls rechtzeitig erhoben
Die Kosten der Vergütung für den Verdienstentgang, über deren Anspruch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, werden gemäß § 36 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 EpiG aus dem Bundeschatz bestritten.
Am 22.07.2020 ist die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund des § 32 Abs. 6 EpiG erlassene Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, in Kraft getreten. Diese Verordnung beinhaltet nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges und ist auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden.
Der Antragsteller legte mit der Eingabe vom 28.02.2022 das vollständig ausgefüllte EpiG-Berechnungstool gemäß § 6 Abs. 1 sowie die gemäß § 6 Abs. 2 der EpiG 1950Berechnungs-Verordnung erforderliche Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Steuerberater vor.
Seitens der Behörde wurde eine Überprüfung der vorgelegten Berechnung vorgenommen. Laut vorgelegtem Berechnungstool ergibt das EBITDA der Vorjahresperiode (= November 2020) einen Negativbetrag, während das EBITDA im Referenzzeitraum und im Vorjahr zum Referenzzeitraum jeweils positiv ist.
Durch Berechnung des Zieleinkommens nach dem Wortlaut von § 2 Z 4 EpiG 1950Berechnungs-VO kann kein vergleichbares fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen ermittelt werden, weil die Multiplikation des ermittelten Fortschreibungsquotienten mit einem negativen Einkommen während der Vorjahresperiode zur umgekehrten Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Vergleichszeitraum führt. Auf Basis von § 4 Abs. 1 Satz 2 EpiG 1950-Berechnungs-VO ist in diesem Fall keine angemessene Berechnung des Fortschreibungsquotienten möglich.
Daher ist der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs. 3 Alt 1 EpiG 1950Berechnungs-VO angemessen festzusetzen, um ein vergleichbares fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen im Sinne des § 32 Abs. 4 EpiG 1950 zu berechnen. Zu diesem Zweck ist bei negativem fortzuschreibendem Einkommen während der Vorjahresperiode der Kehrwert des für den Referenzzeitraum ermittelten Fortschreibungsquotienten maßgeblich. Die Berechnung durch die Behörde hat in diesem Fall mittels Variante 4 des EpiG-Berechnungstools mit dem Kehrwert des Fortschreibungsquotienten (7,14) zu erfolgen.
Aufgrund der im Rahmen des EpiG-Berechnungstools angeführten Umsatzerlöse im Zeitraum der Erwerbsbehinderung im Vergleich zu den Referenzzeiträumen in den Vorjahren (das EBITDA für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung weist einen deutlich höheren Negativbetrag aus, als das EBITDA der Vorjahresperiode), ergibt die Berechnung keinen Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG.
Mangels vorliegenden Entschädigungsanspruchs war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.07.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2022 Beschwerde und brachte in dieser vor wie folgt:
„I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
Der Bescheid der BH xxx vom 19.07.2022, GZ xxx, wird wegen formeller und materieller Mängel in seinem das Mehrbegehren abweisenden Punkt angefochten.
II. BEGRÜNDUNG:
1. Mit angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum 24.11.2021 bis 30.11.2021 abgewiesen.
Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass aufgrund eines negativen EBITDA der Vorjahresperiode (=November) der Kehrwert des für den Referenzzeitraum ermittelten Fortschreibungsquotienten maßgeblich wäre, wodurch kein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang bestehen würde.
2. Bereits in den Erörterungen wird dargelegt, dass das entsprechende Berechnungstool im Sinne der EpiG 1950 — Berechnung-Verordnung in Sonderfällen - zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann. Gegenständlich liegt ein entsprechender unsachgemäßer Sonderfall vor.
Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass das geringe Einkommen im Referenzzeitraum November 2020 zudem auf die von der Regierung erfolgten Maßnahmen gegen die Bekämpfung des Corona-Virus zurückzuführen sind. Aus diesem Grund wurde vom Beschwerdeführer auch für den Referenzzeitraum der Verlustersatz beantragt. Der diesbezügliche Antrag behängt - ob der Vielzahl der Anträge - nach wie vor.
Da der Verlustersatz als Einkommen im Referenzzeitraum zu klassifizieren ist, ist dieser bei einer entsprechenden Berechnung des Verdienstentgangs zu berücksichtigen. Es liegt daher ein Unterbrechungsgrund im Sinne des § 38 AVG vor und stellt der Beschwerdeführer unter einem den
ANTRAG
das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Zuspruch des Verlustersatzes für den Zeitraum November 2020 zu unterbrechen.
2. Unabhängig von der Berücksichtigung des Verlustersatzes bei der Berechnung des Verdienstentgangs im Sinne des EpiG 1950 verkennt die Behörde, dass die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ausschließlich auf das Berechnungstool zurückzuführen ist.
Die Berechnung kann durchaus auch durch plausible Darlegung des entgangenen Gewinns erfolgen. Dies durch Buchungslisten, Preislisten etc..
Vom Beschwerdeführer wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Saldenlisten der jeweiligen Referenzzeiträume zur Verfügung gestellt.
Wenn die Erstbehörde nunmehr vermeint, dass das EBITDA für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung einen deutlich höheren Negativbetrag aufweist als das EBITDA der Vorjahresperiode ist darauf zu verweisen, dass der Hauptgrund für den negativen EBITADA die entsprechenden Ausgaben sind. Hierbei entfällt alleine im Zeitraum 01.11.2021 bis 30.11.2021 ein Betrag in Höhe von € 4.165,07 auf Gebühren und Stempelmarken. Hierbei handelt es sich um gerichtliche Pauschalgebühren die zeitlich genau im November 2021 vom Gebührenkonto des Beschwerdeführers abgebucht worden sind.
Im Vergleichszeitraum 01.11.2020 bis 30.11.2020 ergibt die gleiche Position einen positiven Saldo, da im November 2020 eben die von den Parteien an den Beschwerdeführer überwiesenen Pauschalgebühren vom Gericht noch nicht abgebucht worden sind.
Lässt man sohin bereits ausschließlich diese Positionen in der Berechnung unberücksichtigt ergibt sich eine Abrechnung zugunsten des Beschwerdeführers.
Dieser Umstand sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Dokumente wurden von der Erstbehörde jedoch in keinster Weise berücksichtigt und gewürdigt.
Beweis:einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fach Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
3. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sowohl im Referenzzeitraum November 2020 als auch im Antragszeitraum hinsichtlich der Ausgaben und zudem auch das 14. Gehalt der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zur Auszahlung gebracht worden sind. Auch hieraus ergibt sich eine höhere wirtschaftliche Belastung in den jeweiligen Vergleichszeiträumen. Berücksichtigt man auch diese Position aliquot, ergibt sich ebenso ein entsprechender Verdienstentgang des Beschwerdeführers.
Beweis:wie bisher
4. Auch unter Berücksichtigung der Monate vor Absonderung des Beschwerdeführers ergibt sich ein Verdienstentgang des Beschwerdeführers in Höhe von zumindest € 8.699,28.
Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig erlassen worden.
Aus den angeführten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher die
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
1. den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2022 Folge geben und dem Beschwerdeführer einen Verdienstentgang in Höhe von € 8.699,28 zusprechen;
in eventu
2. Den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückverweisen;
3. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“
Am 15.02.2023 hat über Antrag des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verlustersatz mit 15.12.2022 in der Höhe von Euro 11.387,47 genehmigt wurde. Dieser Betrag sei – selbst wenn eine Berechnung nach dem Berechnungsformular/Berechnungstool zulässig ist – entsprechend zu berücksichtigen.
Grundsätzlich hätte eine Berechnung im Sinne des EpiG auf Basis der Einkommen der letzten 3 Monate zu erfolgen. Die Berechnung durch das Berechnungstool geht von einem Vergleichszeitraum im Vorjahr aus, dieser ist, unter Berücksichtigung der Problematiken mit der Corona-Pandemie, in welchem grundsätzlich von Unternehmen weniger Gewinn und eher Verluste erwirtschaftet worden sind, nicht zur Heranziehung der Berechnung geeignet. Eine derartige Berechnung sei daher rechts- und auch gleichheitswidrig.
Bei einem Verdienstverlustersatz für den Zeitraum November sei zudem zu berücksichtigen, dass bei Unternehmen – gleichsam wie beim Beschwerdeführer – höhere Kosten insbesondere höhere Personalkosten auf Basis des doppelten Gehalts auflaufen. Bei der korrekten Berechnung nach dem Berechnungstool, sofern diese überhaupt zulässig wäre, dürften die Lohnkosten für das 13. und 14. Gehalt höchstens aliquot berücksichtigt werden.
Insgesamt ergebe sich daher sehr wohl ein dem Beschwerdeführer zustehender Verdienstentgang in Höhe von zumindest EUR 8.699,28.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2023, KLVwG1575/7/2022, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
Dagegen erhob xxx mit Schriftsatz vom 11.04.2023 das Rechtsmittel der ordentlichen Revision gegen das abweisende Erkenntnis.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2023, Ra 2023/09/0006-6, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies (auszugsweise) wie folgt:
„Bevor im vorliegenden Fall jedoch beurteilt werden kann, ob durch die Absonderung des Revisionswerbers er in seinem selbständigen Erwerb in dem von der Absonderung betroffenen Monat einen Verdienstentgang erlitten hat, bedarf es zuvor konkreter Feststellungen zu den wirtschaftlichen Einkommen und den Zuwendungen in den einzelnen Perioden. Erst wenn das genaue Einkommen in den verschiedenen Zeiträumen feststeht, kann die erforderliche Beurteilung vorgenommen werden. Dafür ist es zum einen erforderlich, (Hilfs-)Zahlungen in ihrer genauen Höhe festzustellen und diese auch auf die entsprechenden Zeiträume zu beziehen.
Indem das Verwaltungsgericht bloß das Vorbringen des Revisionswerbers zu erhaltenen Verlustersätzen wiedergab, ohne die tatsächliche Höhe der Zahlungen zu ermitteln und hiezu konkrete, zeitraumbezogene Feststellungen zu treffen, blieb das Verfahren mangelhaft, was zu einer relevanten Mangelhaftigkeit seines Erkenntnisses führt.“
Im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2023 aufgefordert, alle in den für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Zeiträumen zu berücksichtigenden Zuwendungen bekanntzugeben sowie zu belegen und das vorgelegte EPG-Berechnungstool in den Positionen in den relevanten Zeiträumen entsprechend zu adaptieren.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom 21.12.2023 folgende Stellungnahme:
„Vom Beschwerdeführer wurden nachstehende Beihilfen bezogen:
Verlustersatz 11/2020 in Höhe von €11.387,47
Ausfallsbonus 11/2020 in Höhe von€2.927,78
AMS-Kurzarbeitshilfe 11/2020 in Höhe von€3.567,27
Unter Zugrundelegung dieser Daten ergibt sich nach der Anwendung der EPGBerechnungsverordnung bzw. dem EPG-Berechnungstool ein Verdienstentgang in Höhe von € 12.181,67, unter ungünstigster Anwendung ein Verdienstentgang in Höhe von € 3.060,70, wobei jeweils noch die Kosten für den Steuerberater in Höhe von € 1.000,00 hinzugerechnet werden müssen, wodurch sich ein Verdienstentgang in Höhe von € 13.181,67, im ungünstigsten Fall in Höhe von € 4.060,70 ergibt.
Beweis:Berechnungstool
Bestätigung über die Kurzarbeit
Bestätigung über den Ausfallsbonus
Bestätigung Verlustersatz
Vorn Verwaltungsgerichtshof wurde in seiner Erkenntnis vorn 12.10.2023, Ro 2023/00/0006-6 dargelegt, dass ein Verdienstentgang auch dann vorliegt, wenn in den relevanten Zeiträumen (möglicherweise auch negatives) Einkommen erzielt wurde und das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jener der Vorjahrsperiode liegt.
Bereits aus den Gewinn- und Verlustrechnungen November 2020 und November 2021 ergibt sich ein Verringertes Einkommen des Beschwerdeführers im Vergleich Referenzzeitraum zum Monat der Absonderung.
Demnach belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers im November 2020 unter Berücksichtigung der Beihilfen auf einen Betrag in Höhe von - € 1.381,41
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Absonderungszeitraum belief sich auf
-€ 19.263,93
Es ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein höheres negatives Einkommen in Höhe von - € 17.882,52 erzielt hat, als im Referenzzeitraum und daher ein Verdienstentgang vorliegt.
Beweis:GuV-Rechnung November 2020
GuV Rechnung November 2021
PV des Beschwerdeführers
Sollte das Gericht allerdings zu dem Ergebnis kommen, dass der Fortschreibungsquotient nach § 4 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung nicht ermittelt werden kann bzw. nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde, so hat das Gericht den Fortschreibungsquotienten angemessen festzusetzten.
Diesfalls liegen die Voraussetzungen für eine angemessene Festsetzung iSd § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung vor.
Beweis:GuV-Rechnung November 2020
GuV Rechnung November 2021
PV des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hält daher seine Anträge vollinhaltlich aufrecht und beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Verdienstentgang in Höhe von€ 13.181,67 Festzusetzen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“
Dem obigen Schriftsatz angeschlossen wurden das befüllte sog. „QuickFix Tool“ für die Berechnung iSd der Variante 4 des EpG-Berechnungstools sowie Auszüge aus dem EPG-Berechnungstool (ausgefüllt wurden hiebei die relevanten Positionen der Variante 1-3 und Variante 4) sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeiträume November 2020 sowie 2021.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in der xxx, xxx.
Der Beschwerdeführer, geboren am xxx, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2021, Zahl: xxx, vom 24.11.2021 bis 30.11.2021 aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß dem Epidemiegesetz abgesondert.
Mit Eingabe vom 28.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum vom 24.11.2021 bis 30.11.2021 in der Höhe von EUR 8.699,28. Der Eingabe angeschlossen war ein vollständig ausgefülltes EpiG-Berechnungstool gemäß § 6 Abs. 1 EpG-Berechnungs-Verordnung samt Bestätigung der xxx, xxx, über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages im Sinne des § 6 Abs. 2 EpG-Verrechnungs-VO.
Der ausgewählte Anwendungsbereich des EpG-Berechnungstools im Sinne der EpG 1950-Berrechnungs-Verordnung weist die Variante 1-3 mit der Anzahl der von der Erwerbsbehinderung getroffenen Kalendertage von 10 Tagen auf, das heißt die Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen – Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs – Referenzzeitraum umfasst die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate (§ 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO).
Aus dem ursprünglichen Berechnungsformular wurden richtigerweise die Variante 1-3 die erforderlichen Positionen befüllt und ergaben sich hiebei für die Berechnung im Sinne des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpG-Berechnung-VO als Datengrundlage für die Ermittlung des Ist- und Zieleinkommens folgende Daten:
Zeitraum der Erwerbsbehinderung
November 2021
EBITDA EUR 12.290,12
Vorjahresperiode
November 2020
EBITDA EUR -18.663,77
Referenzzeitraum
September und Oktober 2021
EBITDA EUR 4.772,76
Vorjahr zum Referenzzeitraum
September und Oktober 2020
EBITDA EUR 34.381,81
Im Rahmen des fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrte der Beschwerdeführer einen Vergütungsbetrag mit Eingabe vom 21.12.2023 von EUR 13.181,67. Die Ausdehnung begründete sich in der nunmehrigen Berücksichtigung der von ihm erlangten Zuwendungen im November 2020. Diesbezüglich wurden folgende Positionen im November 2020 nachträglich berücksichtigt:
Verlustersatz 11/2020 iHv EUR 11.387,47
Ausfallsbonus 11/2020iHvEUR 2.927,78
AMS-Kurzarbeitshilfe 11/2020 iHvEUR 3.567,27
Somit ergab sich daraus in der Vorjahresperiode unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen iHV EUR 17.882,52 ein EBIDTA iHv EUR -781,25.
Als Ergebnis wurde der Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 mit dem Wert von 0,14 errechnet, das Zieleinkommen mit EUR -108,45, das IstEinkommen mit EUR -12.290,12, woraus ein vorläufiger Verdienstentgang iHv EUR 12.181,67 resultiert.
Als Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung wurden EUR 2.000,-- angegeben. Als angefallene Steuerberatungskosten im Sinne des § 3 Abs. 2 EpGBerechnungs-Verordnung wurden EUR 1.000,--, angeführt, woraus sich ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpG iHv EUR 11.181,67 ergab.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, hiebei insbesondere auf das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte EpGBerechnungstool mit der Variante 1, das vollständig ausgefüllt war sowie der nachvollziehbaren Adaptierung der Position der Vorjahresperiode aufgrund der Berücksichtigung der erhaltenen Zuwendungen sowie der vom Landesverwaltungsgericht selbst vorgenommenen Berechnungen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nunmehr in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2023, Ro 2023/09/0006-6 die noch unklaren bzw. im ersten Verfahrensgang zwar (zumindest teilweise) vorgebrachten aber nicht zuordenbaren Zuwendungen berücksichtigt. Hier wurde der in der Vorjahresperiode ausgewiesene Wert entsprechend um die gewährten Zuwendungen adaptiert.
Rechtliche Beurteilung:
§ 50 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 69/2023
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
§ 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
...
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
...
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
...
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 36 EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
...
i)die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
...
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
§ 49 Abs. 5 EpiG 1950
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020
§ 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist
§ 3 Abs. 1 und 2
(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
§ 4
(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5
Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung),
BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
§ 13 Abs. 8 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren über
Beschwerden anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0027).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 erfolgte die Ausdehnung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges von EUR 8.699,27 auf EUR 13.181,67. Diese Ausdehnung stellt zweifellos eine Änderung des ursprünglichen Antrags dar (VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Da es sich hierbei nicht um eine Ausweitung dieses Antrags in Hinblick auf den beantragten Zeitraum, sondern nur auf die Höhe des beantragten Verdienstentgangs handelt, liegt noch keine wesentliche Ausweitung des Antrags vor, welcher folglich als ein neuer Antrag zu werten wäre. Folglich ist aus formell-rechtlichen Gründen die Ausdehnung des Antrages zulässig.
Gemäß §33 EpiG idgF BGBl. I Nr. 69/2023 wäre der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, welche bei der Geltendmachung von Verdienstentgängen gemäß § 32 EpiG zu berücksichtigen ist. Nach dieser Norm wäre die mit Schreiben vom 21.12.2023 erfolgte Ausdehnung des geltend gemachten Antrages auf Verdienstentgang materiell-rechtlich verfristet (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Zur anzuwendenden Rechtslage des Epidemiegesetzes ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass § 32 Abs. 1 EpiG keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht, ist diese Bestimmung daher grundsätzlich in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, 6.9.2023, Ro 2022/03/0046).
Aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäß § 50 Abs. 27 EpiG gilt jedoch auf Sachverhalte die vor Inkrafttreten BGBl. I Nr. 69/2023 (d.h. 01.07.2023) erfolgt sind, die Rechtslage des Epidemiegesetzes idF BGBl. I Nr. 195/2022 anzuwenden ist. Dies trifft in gegenständlicher Angelegenheit zu. In dieser Fassung war § 49 Abs. 5 EpiG noch in Kraft. Darin wird die Möglichkeit normiert, fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach auszudehnen. Bei der Verordnung gemäß § 32 Abs. 6 EpiG handelt es sich um die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung.
Der gegenständliche Sachverhalt (Absonderung, Geltendmachung des Verdienstentganges) erfolgt jedenfalls vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 69/2023. Zumal somit gegenständlich das EpiG idF BGBl. I Nr. 195/2022 zur Anwendung gelangt, ist § 49 Abs. 5 EpiG noch in Geltung. Weiters trifft diese Bestimmung auf die gegenständliche Angelegenheit zu, zumal ein Vergütungsanspruch von einem selbständig Erwerbstätigen geltend gemacht wird und folglich die EpG 1950Berechnungs-Verordnung zur Berechnung der Höhe nach zur Anwendung gelangt.
Somit steht gegenständlich auch nicht die materiell-rechtliche Verfristung der Ausdehnung des Verdienstentganges entgegen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7, 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Maßgeblich ist hiebei jedoch, dass dem Beschwerdeführer durch die Absonderung ein Verdienstentgang eingetreten ist (VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.11.2021, Zahl: xxx, vom 24.11.2021 bis 30.11.2021 aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß dem Epidemiegesetz abgesondert. Aus diesem Grund ist § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG als relevante Bestimmung heranzuziehen. Bedingt durch die erfolgte Absonderung und die dadurch eingetretene Verhinderung war der Anspruch dem Grunde nach als gegeben anzusehen.
Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist die Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ zu bemessen. Die Entschädigung soll dabei dem Grundsatz entsprechend, dass der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Für die Berechnung solcher Ansprüche der Höhe nach ist § 32 Abs. 6 EpiG maßgeblich und folglich die darauf gestützte EpiGBerechnungsverordnung heranzuziehen (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt selbständig tätig und macht für den Absonderungszeitraum einen Verdienstentgang für diese Tätigkeit geltend. Der Anspruch ist daher iSd § 32 Abs. 4 EpiG zu berechnen und ist für die Höhe des Anspruches die EpiG-Berechnungsverordnung heranzuziehen.
Diesbezüglich bedarf es in erster Linie der Klärung, welche Fassung der EpiGBerechnungsverordnung heranzuziehen ist. Der gegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde am 28.02.2022 gestellt. Dieser Zeitpunkt liegt somit vor Inkrafttreten der Verordnung mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 geändert wurde, zumal diese am 09.04.2022 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung § 7 Abs. 1 der EpG 1950Berechnungs-Verordnung idgF BGBl. II Nr. 151/2022 ist in gegenständlicher Angelegenheit die EpG 1950-Berechungs-Verordnung in seiner Stammfassung BGBl. II Nr. 329/2020 anzuwenden.
Der Verdienstentgang entspricht gemäß § 3 Abs. 1 EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Das Ist-Einkommen ist das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 3 EpiG 1950Berechnungsverordnung). Im gegenständlichen Fall ist das Ist-Einkommen für November 2021 EUR -12.290,12.
Das Zieleinkommen entspricht gemäß § 2 Z 4 EpiG 1950-Berechnungs-VO dem mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierten Einkommen während der Vorjahresperiode.
Die Vorjahresperiode sind gemäß § 2 Z 5 EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das ist gegenständlich der November 2020 mit einem EBITDA von EUR -781,25.
Der Fortschreibungsquotient gemäß § 2 Z 6 EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung ist der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor. In § 4 Abs. 1 leg. cit. ist ausgeführt, dass der Fortschreibungsquotient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dient. Hiebei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr.
Gemäß § 2 Z 7 leg. cit. ist der Referenzzeitraum der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 umfasst der Referenzzeitraum bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.
Aufgrund von sieben Absonderungstagen sind für den Referanzzeitraum September und Oktober 2021 heranzuziehen. In diesem Referenzzeitraum betrug das EBITDA EUR 4.772,76.
Das Einkommen des Referenzzeitraumes, d.h. im September und Oktober 2020, betrug EUR 34.381,81.
Der Fortschreibungsquotient beträgt in diesem Fall EUR 4.772,76 / EUR 34.381,81 = 0,1388, das sind gerundet 0,14.
Das Einkommen der Vorjahresperiode wurde nunmehr im fortgesetzten Verfahren aufgrund der vorher noch nicht berücksichtigen Zuwendungen im November 2020 berichtigt. Dementsprechend errechnete sich vom ursprünglichen EBITDA der Vorjahresperiode (EUR -18.663,77) bei Berücksichtigung der Zuwendungen im November 2020 iHv EUR 17.882,52 ein EBITDA iHv EUR -781,25.
Das Zieleinkommen (Einkommen der Vorjahresperiode mal dem Fortschreibungsquotienten) ist -781,25 * 0,14 = -108,45.
Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Das Ist-Einkommen beträgt -12.290,12. Das Zieleinkommen beträgt 108,45. Somit ergibt sich daraus ein vorläufiger Verdienstentgang iHv EUR 12.181,67.
Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind nach § 32 Abs. 5 EpiG iVm § 5 EpG-Berechnungsverordnung Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen beantragt bzw. bereits gewährt wurden sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Weiters sind gemäß § § 3 Abs. 2 EpG-Berechnungsverordnung die bei der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen.
Abzüglich der bereits im ursprünglichen EpG-Berechnungstool ausgewiesenen Versicherungsleistung iHv EUR 2.000,00, welche als Zuwendung gemäß § 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zu qualifizieren ist sowie unter Hinzurechnung der geltend gemachten Steuerberatungskosten iHv EUR 1.000,00 gemäß § 3 Abs. 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung ergibt dies gegenständlich einen vergütungsfähigen Verdienstentgang iHv EUR 11.181,67.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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