LVwG K KLVwG-93/2/2024

KLVwG-93/2/2024Tribunal administratif régional15 janv. 2024

Regest

Verkehrsrecht, Führerscheinentzug, Suchtgift<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-93/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.93.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx vom 05.01.2024 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx, vom 28.12.2023, GZ: xxx, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren, zugleich entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes xxx vom 01.08.2023, GZ: xxx wegen

1. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall,Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG und

2. des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall,Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er

1. in der Zeit von Anfang Jänner 2020 bis Anfang März 2023 in einer das 15fache die Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar mindestens 9.595 g THC in zahlreichen entgeltlichen Einzelverkäufen an mehrere Personen abgegeben und

2. in der Zeit von Anfang März 2022 bis Anfang März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem am 10.05.2023 verstorbenen xxx in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar zumindest1.420 g THC erzeugt hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2023, GZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Gegen diesen Bescheid vom 28.12.2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde und brachte folgendes vor:

„Ich erscheine heute aufgrund des Führerscheinentzugsbescheides der LPD Kärnten, xxx vom 28.12.2023, weil ich meinen Führerschein abliefern muss. Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies damit, dass die Entziehungsdauer von 6 Monaten für mich zulange ist. Ich wurde im August 2023 vom Landesgericht xxx wegen Verbrechen nach § 28a SMG rechtskräftig verurteilt. Der nunmehrige Führerscheinentzug von 6 Monaten trifft mich hart, weil sich mein Arbeitsplatz in xxx befindet und ich in xxx wohnhaft bin. Ich habe erst jetzt diesen Arbeitsplatz bekommen und versuche wieder Fuß zu fassen. Ich bin daher von meinem Führerschein abhängig, dass ich in die Arbeit komme. Ich verstehe auch nicht, wieso die Behörde erst jetzt den Führerschein entzieht. Es wäre für mich im August 2023 leichter gewesen, weil ich da noch keinen Arbeitsplatz gehabt habe. Zudem ist im Bescheid angeführt, dass die Mindestentzugsdauer 3 Monate beträgt und ersuche ich daher, die Entzugsdauer auf die Mindestentzugsdauer von 3 Monaten herabzusetzen.“

II.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Führerscheingesetz 1997 – FSG 1997, BGBl I Nr. 120/1997, in der maßgeblichen Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr. 112/1997 in der FassungBGBl I Nr. 111/2019 begangen hat.

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs. 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person gemäß § 7 Abs. 4 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Ausdrücklich als „erwiesene bestimmte Tatsachen“ werden in dieser Norm auch strafbare Handlungen gemäß § 28a Suchtmittelgesetz (Z 11 leg. cit.) angeführt. Die Dauer des Entzuges ist gemäß § 25 FSG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Diesem Ermittlungsverfahren wurde das unter Punkt I.) erwähnte Strafurteil des LG xxx vom 20.08.2023 zu Grunde gelegt. Mit diesem Strafurteil wurde der Beschwerdeführer vom LG xxx wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG rechtskräftig verurteilt. Das Gericht wertet das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein benötige um seine Arbeitsstätte zu erreichen, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Folge Erzeugung und Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zu vernachlässigen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Nicht einmal der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer wohl verhält und sozial voll integriert ist, würde im diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH vom 24.08.1999, 91/11/0166).

Die strafbaren Handlungen, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nämlich die Weitergabe des Suchtgiftes an zahlreiche Personen (Handel) über einen langen Tatzeitraum von Jänner 2020 bis März 2023 sowie die Erzeugung des Suchtgiftes über einen Tatzeitraum von März 2022 bis Anfang März 2023 sind als erschwerend zu werten, da durch die Erzeugung und den Handel mit Suchtmittel die Allgemeinheit gefährdet wurde bzw. eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich vorliegt. Führt man sich vor Augen, dass die Erzeugung sowie die Weitergabe des Suchtgiftes an zahlreiche Personen über den oben angeführten langen Tatzeitraum erfolgte, so ist diese Tat als besonders verwerflich zu werten und angesichts des langen Tatzeitraumes in diese Wertung einzubeziehen(vgl. § 7 Abs. 4 FSG). Da, wie auch im Strafurteil des LG xxx angeführt wurde, der Beschwerdeführer selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen wurden, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen war auch die unter Spruchpunkt II. im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung, anzuordnen. Somit hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 6 Monaten eintreten wird, um einen Wandel der Sinnesart prognostizieren zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Sinnesart grundsätzlich der persönliche Eindruck maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit tragende Bestrafung als entscheidungswesentliche Tatsache unstrittig, daher ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/11/0025 zum KFG). Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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